Strafrecht SI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Abschließend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Bahnreisende B fährt am 01.07. mit dem Zug von Hamburg nach Hannover. Im Gepäckfach liegt sein Aktenkoffer, der allerdings nur mit Wäsche gefüllt ist. Im gleichen Abteil sitzt der A. Aufgrund einer scherzhaften Bemerkung des B ist der A überzeugt, dass der Aktenkoffer voller Geld ist, das aus einem Raub stammt.
Um 18 Uhr geht B in den Speisewagen. Als der Zug gerade durch ein Waldgebiet fährt, ergreift der A seine Chance: Er nimmt den Aktenkoffer aus dem Gepäckfach, öffnet das Fenster und wirft den Koffer hinaus. A merkt sich die Stelle, an der der Koffer gelandet sein muss durch einige markante Bäume.
Am 02.07. geht A auf die Suche nach dem Aktenkoffer. Der Aktenkoffer befindet sich noch immer an der Stelle, an der er am Vorabend gelandet ist.
Wie es der Zufall so will, liegt nur einige Meter entfernt ein ganz ähnlicher Aktenkoffer. A denkt, es sei der Aktenkoffer des B und entleert ihn. Den Koffer lässt er im Wald stehen, was von vorherein so geplant war. Zuhause sieht sich A die Beute genauer an: Es handelt sich um eintausend 20€-Scheine.
Der Aktenkoffer gehört dem dementen V, der ihn in den Wald getragen hat und sich nicht mehr daran erinnern kann.
Damit man Zuhause bei A die Beute nicht finden kann, tauscht A einen großen Teil des Geldes um. Er geht u.a. zu einer Filiale der B-Bank und lässt sich vom Schalterangestellten S einhundert 20€-Scheine gegen zwanzig 100€-Scheine tauschen. S händigt ihm die Scheine aus.
Ein Fahrgast hat A dabei beobachtet, als er den Aktenkoffer aus dem Gepäckfach genommen hat, sodass gegen A ein Strafverfahren aufgenommen wird.
A wendet sich daraufhin an seinen Kollegen K, mit dem er manchmal nach Feierabend etwas unternimmt. A fragt K, ob er sich daran erinnern kann, dass die beiden am 01.07. zwischen 17 und 19 Uhr zusammen im Biergarten in Hannover gewesen sind.
In Wirklichkeit waren sie jedoch am Abend des 30.06. dort. K erinnert sich jedoch nicht und denkt, sie wären am 01.07. zusammen im Biergarten gewesen. Auf diese Erinnerungslücke hatte der A gehofft. Er benennt den K vor Gericht als Entlastungszeugen und bittet ihn, vor Gericht über den „Biergartenbesuch am Abend des 01.07.“ zu berichten.
K wird im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover als Zeuge vernommen, vereidigt wird er nicht. Der Richter und auch der Staatsanwalt haben gerade nicht den hellsten Moment und der Richter fragt den K, was er am Abend des 02.07. gemacht hat. K ist verwundert, warum er nun nach dem 02.07. gefragt wird. Er geht davon aus, dass es sich bei dem 02.07. um den Tag des Tatgeschehens (Bahnfahrt) handeln muss.
K denkt, es sei gut möglich, dass A die Tat begangen habe. Obwohl er zutreffend davon ausgeht, dass A und er den Abend am 02.07. nicht zusammen verbracht haben, sagt er aus, sie seien zwischen 17 und 19 Uhr im Biergarten in Hannover gewesen.
Dies tut er, weil er eine Bestrafung des A verhindern möchte. Erst nach der Entlassung des K als Zeugen, bemerkt der Richter, dass er K nach dem falschen Tag gefragt hat.
Über eine mögliche Zeugenvereidigung haben A und K nicht nachgedacht.
Strafbarkeit des A und K?
§ 261 StGB ist nicht zu prüfen.
Ich denke, wichtig war zu erkennen, dass weder zulasten V, noch zulasten B ein Diebstahl des A durchgriff. Ein Betrug gegen die Bank scheidet aus, sie hat an den Geldscheinen Eigentum erworben und somit kein negatives Saldo, 935 ii BGB. Versuchter Betrug? Wohl nur gegen und zulasten des B, denn in der Vorstellung des A, wollte er der Bank Eigentum an den Geldscheinen des A verschaffen.
Versuchter Betrug gegen die Bank und zulasten des B, sorry
Hallo muckl,
ich schein grade auf dem Schlauch zu stehen. Warum hat sich A nicht durch das Ergreifen des Koffers des B im Zug strafbar gemacht?
Koffer ist fremd, bewegliche Sache. B=gelockerter Gewahrsam, A=neuer Gewahrsam durch an sich nehmen unter Ausschluss des B vom Zugriff (str.) begründet, ohne Willen des B. Wegnahme mit Absicht. Die Zueignungsabsicht ist erfolgskupiert, es reicht also das A sich den Wert einverleiben und B aus der Eigentümerstellung verdrängen wollte. Rw war die Zueignung, was A weiß, auch.
A wäre durch Mitnahme des Koffers von V wäre eine Unterschlagung strafbar wenn die Sache fremd ist. Eine Derektion kann von einem Dementen aufgrund mangelnder Willensbildung nicht vorgenommen werden (str.). Zudem Probleme im Vorsatz weil A dachte es wäre der Koffer des B.
Hallo, ich hatte ja nur einen vollendeten Diebstahl ausgeschlossen, in Bezug auf B liegt sicherlich ein Versuch vor. Mmn liegt keine Gewahrsamsbegründung vor, weil er nicht die tatsächliche sachherschaft hat. Gruß
Annex: bei dem ,,aus dem Zug werfen“ hat A den Gewahrsam wieder aufgegeben, welcher vorher auch nicht ganz dem B entzogen wurde- es lag ja keine Enklave wie bei Kleinigkeiten in der Jackentasche vor. Und bei dem späteren entfernen mit dem anderen Koffer lässt sich dies ebenso sehen- denke ich.
Wegnahmevollendung im Zug? Bei kleineren, beweglicheren Sachen soll Ergreifen genügen können, wenn Sicherung möglich scheint o.ä. Eine
Aktentasche kann entsprechende Sache sein. Deren Sicherung im fahrenden Zug scheint aber kaum sicher möglich. Forttragen soll evtl. ausreichen, scheint jedoch nicht gegeben. Fraglich, inwieweit Fortschaffen ausreichen kann, wenn dabei die Sache sogleich wieder verloren geht, wie evtl. vorliegend durch Ausdemfensterwerfen der Aktentasche aus fahrendem Zug? Hierbei Vermögensverlust durch Entzug ebenfalls beim Eigentümer gegeben. Das Innehaben einer Position, welche solch Entzug ermöglicht, kann für logischen, geringen, zeitlichen Moment, eine solche Position von eigeneme Vermögenswert mit Sachherschaft unter Ausschluss bisheriger Vermögensposition begründen. Damit zugleich eine manifestierte Zueignung. Das kann für logischen, geringen, zeitlichen Moment für das Vorliegen einer manifest zueignenden Wegnahmevollendung genügen.