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Schlagwortarchiv für: Gesetz

Tom Stiebert

Aktuelle Gesetzesvorhaben: Abbau von Schriftformerfordernissen im Verwaltungsrecht

Öffentliches Recht, Startseite, Tagesgeschehen, Verwaltungsrecht

Gerade für die mündliche Prüfung sollten aktuelle Gesetzesvorhaben stets im Blick behalten werden. Aus diesem Grund weisen wir an dieser Stelle auf geplante Änderungen hin. Schriftformerfordernisse (zur Definition vgl. § 126 BGB) sind mit moderner elektronischer Kommunikation häufig schwer zu vereinen. Deshalb hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit § 126a BGB aufgenommen. Dennoch knüpft eine Vielzahl von Normen weiterhin allein an die Schriftform und nicht an die elektronische Form an. Der Gesetzgeber plant nun, dies im Verwaltungsrecht an vielen Stellen zu ändern und legt hierzu dar:

Gegenwärtig weist das Verwaltungsrecht des Bundes über dreitausend Rechtsvorschriften auf, in denen die Schriftform angeordnet wird. Um dieser zu genügen, sind regelmäßig verkörperte, eigenhändig unterzeichnete Erklärungen erforderlich. Dadurch entstehen bei der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung Medienbrüche, die den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik für alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten aufwändig machen und deren Potential nicht ausschöpfen. Schriftformerfordernisse erschweren damit die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung und den weiteren Ausbau elektronischer Verwaltungsdienstleistungen.
Bereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber reagiert:
Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) wurde bereits ein grundlegender Rechtsrahmen dafür geschaffen, bestehende rechtliche Hindernisse für elektronische Verfahren abzubauen und die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Dieses Gesetz hat die Möglichkeit, die Schriftform durch elektronische Verfahren zu ersetzen, erweitert. Durch Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und der Abgabenordnung (AO) wurden neben der qualifizierten elektronischen Signatur zwei weitere elektronische Verfahren zum Ersatz der Schriftform zugelassen und die Möglichkeit vorgesehen, zukünftige sichere Verfahren durch Rechtsverordnung entsprechend zu bestimmen (§ 3a Absatz 2 Satz 4 und 5 VwVfG, § 36a Absatz 2 Satz 4 und 5 SGB I, § 87a Absatz 3 Satz 4 und 5 AO).

Nunmehr ist eine weitere Vereinfachung geplant: 182 Gesetze sollen modifiziert werden: Unter anderem das VwVfG, das BRRG, SGB II bis X aber auch Exoten wie die Schweine-Salmonellen-Verordnung und die Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung. 😉 Für jeden dürfte also etwas dabei sein. Eine Übersicht findet sich in der entsprechenden Bundestagsdrucksache 18/10183, die hier abrufbar ist.
 
 

07.11.2016/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-11-07 09:30:552016-11-07 09:30:55Aktuelle Gesetzesvorhaben: Abbau von Schriftformerfordernissen im Verwaltungsrecht
Florian Wieg

Neuestes zur Vorratsdatenspeicherung

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Europarecht, Europarecht Klassiker, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, StPO, Strafrecht, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht

Sie ist wieder da. Gestern diskutierte der Bundestag erstmalig den vom Bundeskabinett am 27.05.2015 beschlossenen Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung (abrufbar unter http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0249-15). Zu diesem einige erste Gedanken:
I. Zur Erinnerung
Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das BVerfG die §§ 113a und 113b des TKG und auch § 100g Abs. 1 S. 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs.1 GG (unverhältnismäßiger Eingriff) für nichtig erklärt (BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a.). §§ 113a und b TKG sahen eine Verpflichtung für Diensteanbieter vor, Verkehrsdaten ihrer Teilnehmer für sechs Monate zu speichern und diese Daten auf Anforderung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Die Strafverfolgungsbehörden waren gem. § 100g StPO u.a. bei einem Verdacht des Vorliegens einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zum Abruf der Daten befugt. Die den §§ 113a und b TKG und § 100g Abs. 1 S. 1 StPO zugrundeliegende europäische Richtlinie 2006/24/EG hat der EuGH mit Urteil vom 8. April 2014 wegen Verstoßes gegen Artt. 7 und 8 EUGRC für unwirksam erklärt (EuGH, Urt. v. 08.04.2014 – C-293/12 u.a.).
II. Die drei Kernregelungen des Gesetzesentwurfs
Die Vorratsdatenspeicherung soll im Wesentlichen in Umsetzung folgender drei Kernregelungen wieder eingeführt werden:
 1. Neuregelung der Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO-E
Während in § 100g Abs. 1 StPO-E die Erhebung von Verkehrsdaten geregelt wird, die aus geschäftlichen Gründen bei den Erbringern öffentlich-zugänglicher Telekommunikationsdienste gespeichert werden, legt § 100g Abs. 2 StPO fest, unter welchen Voraussetzungen die nunmehr durch die neue Speicherpflicht nach § 113b TKG-E (dazu sogleich II. 2.) gespeicherten Daten erhoben werden dürfen. Die Erhebung der nach § 113b TKG-E gespeicherten Verkehrsdaten soll nach Maßgabe des § 100g Absatz 2 StPO-E nur unter engen Voraussetzungen möglich sein, nämlich zur Verfolgung besonders schwerer, in § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO-E im Einzelnen benannter Straftaten, die auch im Einzelfall besonders schwer wiegen müssen. Bei der Erhebung von Verkehrsdaten sind in der Begründung ihrer Anordnung oder Verlängerung die wesentlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit gesondert darzulegen (§ 101a Absatz 1 StPO-E).
2. Neuregelung der Speicherpflicht nach §§ 113a, b TKG-E
113a TKG-E bestimmt den Kreis der zur Speicherung von Verkehrsdaten Verpflichteten und sieht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Entschädigungsregelung vor, wenn die Speicherpflicht zu unbilligen Härten führen würde. In § 113b TKG-E wird die Speicherung von genau bezeichneten Verkehrsdaten angeordnet. Dabei wird hinsichtlich der Speicherdauer differenziert. Während die Verbindungsdaten für zehn Wochen zu speichern sind, ist die Speicherung der besonders sensiblen Standortdaten auf vier Wochen beschränkt.
3. Einführung des neuen Straftatbestandes der Datenhehlerei, § 202d StGB-E
Gemäß § 202d StGB-E soll sich strafbar machen, wer nicht öffentlich zugängliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Die Tat soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht werden, wobei die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Die Tat soll nur auf Antrag verfolgt werden, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 205 Abs. 1 S. 2 StGB-E).
III. Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität des Gesetzesentwurfs
Der Gesetzesentwurf wird bisweilen für »grundrechtlich nicht vertretbar« gehalten (so der ehemalige »oberste deutsche Datenschützer« Peter Schaar, vgl. hier). Er ignoriere klare Vorgaben des EuGH, meint Renate Künast, die Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag ist (vgl. hier). Auch der AK Vorrat (vgl. hier), der DAV (vgl. hier) und nicht zuletzt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (vgl. hier) hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzesentwurfs mit dem Europa- und Verfassungsrecht geäußert. Diese teilt der DRB wohl nicht, attestiert dem Entwurf aber fehlende Praktikabilität (vgl. hier).
1. Vorratsdatenspeicherung nicht per se verfassungs- oder europarechtswidrig
Zunächst ist festzuhalten, dass eine anlasslose, vorsorgliche Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten nach Auffassung des BVerfG nicht schlechthin mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., Ls. 1 – juris). Entsprechendes lässt sich nach der Rechtsprechung des EuGH für Artt. 7, 8 EUGRC, die gem. Art. 51 Abs. 1 EUGRC i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58/EG für nationale Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung einschlägig sind, feststellen (vgl. Simitis, NJW 2014, S. 2158, 2160). Die mit der Vorratsdatenspeicherung einhergehenden Eingriffe könnten grundsätzlich durch die legitimen Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden. Um jedoch auch verhältnismäßig im engeren Sinne zu sein, müssten sie sich auf das »absolut Notwendige« beschränken, mithin besonderen Anforderungen an die Datensicherheit, den Umfang der Datenverwendung, die Transparenz und den Rechtsschutz genügen (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., Rn. 220 ff. – juris; EuGH, Urt. v. 08.04.2014 – C-293/12 u.a., Rn. 52 ff. – juris)
2. Aber: Unzureichender Schutz von Berufsgeheimnisträgern und fehlende Normenklarheit?
Die Kritiker des Gesetzesentwurfs machen ihre Zweifel an dessen Verfassungs- und Europarechtskonformität im Wesentlichen an zwei Punkten fest: Erstens berücksichtige er den Schutz von Berufsgeheimnisträgern nicht ausreichend. Zweitens sei die Vorratsdatenspeicherung nicht »normenklar« formuliert.
Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern wird nach dem Gesetzesentwurf zweistufig gewährleistet. Gem. § 113b Abs. 6 TKG-E dürfen Verbindungsdaten i.S.v. § 99 Abs. 2 S. 2 TKG nicht gespeichert werden. Betroffen sind Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen. Gespeichert aber von den Ermittlungsbehörden nicht erhoben werden dürfen gem. § 100g Abs. 4 StPO-E Verkehrsdaten der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 StPO genannten Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Ärzte, Psychologen etc.). Ob es im Gegensatz hierzu verfassungs- oder europarechtlich geboten ist, Berufsgeheimnisträger in ihrer Gesamtheit von der Speicherung ihrer Verkehrsdaten auszunehmen, ist unsicher.
Mit Blick auf die RL 2006/24/EG kritisierte der EuGH zwar:

»Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen« (EuGH, Urt. v. 08.04.2014 – C-293/12 u.a., Rn. 58 – juris).

Das BVerfG führte in seiner Entscheidung zu §§ 113a, b TKG und § 100g Abs. 1 S. 1 StPO hingegen aus:

»Angesichts der hohen Schwellen, die nach den vorstehenden Maßgaben schon grundsätzlich für die Verwendung vorsorglich gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten gelten, hat der Gesetzgeber bei der näheren Regelung des Umfangs der Datenverwendung allerdings einen Gestaltungsspielraum. Insbesondere steht es ihm grundsätzlich auch frei, solche Verhältnismäßigkeitserwägungen dem zur Entscheidung über die Anordnung eines Datenabrufs berufenen Richter bei der Prüfung im Einzelfall zu überlassen. Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., Rbn. 238 – juris).«

Mit Händen zu greifen ist dagegen die fehlende, vom BVerfG verlangte »Normenklarheit« des Gesetzesentwurfs (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., Ls. 2 – juris). Hierzu zwei Beispiele:

  • Wie gesehen dürfen nach dem Gesetzesentwurf Verbindungen zu Anschlüssen von Personen in kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten gem. § 113b Abs. 6 TKG-E i.V.m. § 99 Abs. 2 S. 2 TKG nicht gespeichert werden. Diesem Speicherverbot unterliegen jedoch gem. § 100g Abs. 4 StPO-E i.V.m. § 53 Abs. 1 Nrn. 1 StPO nicht solche Verkehrsdaten, die die seelsorgerische Arbeit von Geistlichen betreffen. Ein offener Widerspruch.
  •  Plastisch ist auch die Formulierung von § 100g Abs. 1 StPO-E: »Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat […] begangen hat, so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre […]«. Die Vorschrift ordnet im Ergebnis eine (unvollständige) Verhältnismäßigkeitsprüfung an, wobei scheinbar die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Datenerhebung in den Fällen von § 100g S. 1 Nr. 2 StPO-E verschärft sein sollen. Ob diese Verschärfung mit dem formulierten Maßstab eintritt, ist zweifelhaft. Die Datenerhebung nach § 96 Abs. 1 TKG darf ohnehin nur durchgeführt werden, wenn sie das mildeste der gleich geeigneten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung darstellt (»erforderlich«). Im Übrigen ist unklar, wann die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise »aussichtlos« ist.

IV. Fazit
Die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ist ein rechtlich heikles Unterfangen. Zweifel an der Europarechts- und Verfassungskonformität des aktuellen Gesetzesentwurfes sind nicht von der Hand zu weisen. Die letzten Worte werden wohl das BVerfG und der EuGH haben. Spannung(en) ist (sind) garantiert.

13.06.2015/0 Kommentare/von Florian Wieg
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Florian Wieg https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Florian Wieg2015-06-13 10:00:002015-06-13 10:00:00Neuestes zur Vorratsdatenspeicherung
Gastautor

Die Frauenquote wird Gesetz – verfassungs- und europarechtskonform?

Europarecht, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht

Wir freuen uns, heute einen weiteren Gastbeitrag von Julien Lindner veröffentlichen zu können.
Am vergangenen Freitag hat der Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ angenommen. Damit soll der Unterrepräsentanz von Frauen in verantwortungsvollen Positionen in der deutschen Wirtschaft und Verwaltung abgeholfen werden. Zur Erreichung des Ziels einer paritätischen Besetzung entsprechender Gremien (§ 1 des Gesetzesentwurfs) sind im Wesentlichen drei Instrumente vorgesehen: Erstens wird ab 2016 für neu zu wählende Aufsichtsräte börsennotierter und zugleich der paritätischen Mitbestimmung nach MitbestG, MitbestErgG oder MontanMitbestG unterliegender Unternehmen eine Geschlechterquote von mindestens 30 % statuiert. Die Wahl eines Mannes wäre dann nichtig, sofern in der Folge die Quote nicht erfüllt würde (sog. „Politik des leeren Stuhls“). Zweitens wird die Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen börsennotierter oder mitbestimmter Unternehmen verpflichtend. Drittens werden zur Erhöhung des Frauenanteils im Öffentlichen Dienst das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) und das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) novelliert.
Die Frauenquote war bereits Gegenstand öffentlich-rechtlicher Examensklausuren und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschluss des oben genannten Gesetzes durch den Bundestag dem Thema eine Renaissance bescheren wird. Klassischerweise wird es insoweit um die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Postulats einer (starren) Frauenquote in Aufsichtsräten gehen, zumal die Regelung von Vertretern der Justiz bereits als „offensichtlich verfassungswidrig“ und mit dem Europarecht „unvereinbar“ bezeichnet wurde (so der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt, Torsten von Roetteken, zitiert nach: „Die Qual mit der Quote“, in: Handelsblatt (04-03-2015), Nr. 44, S. 4). Eine ausführliche rechtliche Bewertung findet sich in der online abrufbaren Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zum Referentenentwurf des Gesetzes (im Folgenden genannte Rn. verweisen auf diese). Deren Ergebnisse sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
 1.Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG
Sowohl starre als auch flexible Quoten greifen in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Eine Rechtfertigung ist nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich. Als solches kommt Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG in Betracht. Allerdings ist zweifelhaft, ob vom Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG („fördern“, „wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“) auch Maßnahmen zur Herstellung von Ergebnis- statt Chancengleichheit umfasst sind (Rn. 50). Zudem handelt es sich bei der Norm bloß um eine Staatszielbestimmung, nicht um ein Grundrecht, sodass fraglich ist, ob diese überhaupt zur Rechtfertigung schrankenlos gewährleisteter Grundrechte herangezogen werden kann. Für eine Rechtfertigung spricht dagegen, dass die Quotenregelung geschlechtsneutral formuliert ist (Rn. 52). Der Gesetzgeber hat eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die Art und Weise, wie er Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Mildere Mittel, namentlich die Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen durch selbstauferlegte Quotenregelungen, haben sich als nicht geeignet erwiesen, den Frauenanteil signifikant zu erhöhen. Ein schonender Ausgleich des Rechts des einzelnen Mannes auf individuelle Gleichbehandlung und der gesamtgesellschaftlichen Gleichstellung der Frau im Sinne praktischer Konkordanz sei jedoch nur durch eine Öffnungsklausel herzustellen, wonach eine Besetzung außerhalb der Quote erlaubt ist, wenn keine das gesetzliche bzw. durch die Anteilsinhaber bestimmte Anforderungsprofil erfüllenden Kandidaten existieren (Rn. 41, 54). Damit wird auf EuGH, Urt. v. 28. 03. 2000, Rs. C-158/97, Badeck, Bezug genommen, in welcher der EuGH entschieden hatte, dass eine automatische Begünstigung von Bewerberinnen mit der Richtlinie 76/207/EWG unvereinbar war.
 2. Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 1 GG
Aktiengesellschaften sind Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt daher vor. Was eine Rechtfertigung angeht, ist allerdings im Hinblick auf das Mitbestimmungsurteil des BVerfG (BVerfGE 50, 290, NJW 1979, 699), wonach sogar die teilweise Bestimmung der Mitglieder des Gesellschaftsorgans durch Dritte verfassungskonform ist, davon auszugehen, dass die (starre) Frauenquote im Ergebnis nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG verstößt (Rn. 55)
3. Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG
Sowohl Bürger als natürliche Personen als auch Aktiengesellschaften als juristische Personen, Art. 19 Abs. 3 GG, werden durch Art. 12 Abs. GG geschützt. Während für die Aktiengesellschaft ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit besteht, sind Bewerber in ihrer Berufswahlfreiheit betroffen (vgl. Rn. 56 ff.). Der DAV weist darauf hin, dass jedenfalls in Bezug auf letztere die Intensität des Eingriffs eine Rechtfertigung durch Gemeinwohlbelange unter Umständen nicht zulasse (Rn. 57). Hiergegen könnte argumentiert werden, dass nicht der Zugang zum Berufsstand als solches ausgeschlossen wird, sondern im Gegenteil ein erheblicher Anteil an Stellen weiterhin disponibel ist. Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG schließt der DAV aus.
4. Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1, 2 GG
Eigentum im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch das Anteilseigentum in Form von Aktien. Ein Eingriff in den Schutzbereich scheidet gleichwohl aus, wenn man auch insoweit auf das Mitbestimmungsurteil des BVerfG (s. o.) rekurriert. Dort hatte das BVerfG entschieden, dass die Arbeitnehmermitbestimmung keine qualitative Veränderung des Inhalts des Mitgliedschaftsrechts darstelle (BVerfGE 50, 290, 344 ff.). Dies könnte per argumentum a maiore ad minus auf die (starre) Frauenquote übertragen werden (Rn. 59). Dann käme es jedoch zu einer Kumulierung von gesetzlicher Mitbestimmung und Frauenquote. Der DAV leitet hieraus wiederum das Erfordernis einer Öffnungs- und Härtefallklausel ab (Rn. 60).
5. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 49, 63 AEUV, sind nicht verletzt, da es sich bei der Frauenquote um eine unterschiedslos geltende Standortbedingung handelt (Rn. 5). Problematisch ist dagegen die Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Gleichbehandlungs-Richtlinie – GRL). Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist nach Art. 4 GRL grundsätzlich verboten. Allerdings erlaubt Art. 3 GRL ausdrücklich Maßnahmen zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben. Die Vorschrift verweist auf Art. 141 Abs. 4 AEUV (nunmehr Art. 157 Abs. 4 AEUV), demnach hindert „[i]m Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben […] der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen“. Diese Voraussetzungen sind, so der DAV, ohne eine Öffnungsklausel nicht erfüllt, da die starre Quote auch solche Fälle erfasst, in denen die von einer Ungleichbehandlung betroffenen Personen sich nicht in einer vergleichbaren Position befinden, wie es Art. 2 Abs. 1 lit. a GRL voraussetzt, die starre Quote also nicht die Qualifikation der Bewerber in den Blick nimmt (Rnrn. 23 ff.). Unionsrechtskonformität könne daher nur durch Einfügung einer Öffnungsklausel (s. o. unter I.) hergestellt werden (Rn. 41).
6. Schlussbetrachtung
Die Stellungnahme des DAV überzeugt. Gerade im Hinblick auf das Erfordernis einer Öffnungsklausel lässt sich selbstverständlich auch Abweichendes vertreten. Wichtig in der Klausur ist, dass möglichst alle Sachverhaltsangaben für die Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung fruchtbar gemacht werden. Dann dürfte bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der starren Frauenquote – gerade im Hinblick auf die durchaus kritischen Stimmen aus der Literatur (s. etwa Habersack/Kersten, „Chancengleiche Teilhabe an Führungspositionen in der Privatwirtschaft – Gesellschaftsrechtliche Dimensionen und verfassungsrechtliche Anforderungen“, BB 2014, 2819) – auch eine ablehnende Auffassung gut vertretbar sein.

10.03.2015/4 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-03-10 15:00:222015-03-10 15:00:22Die Frauenquote wird Gesetz – verfassungs- und europarechtskonform?
Tom Stiebert

Aus 5 mach 3? – Zur Verfassungsmäßigkeit der geplanten Dreiprozentklausel bei Europawahlen

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht

In den letzten Tagen machte ein Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen die Runde, dem jetzt auch die SPD-Fraktion zustimmen will: Es geht um die Einführung einer Dreiprozentklausel bei Europawahlen. Ausgangspunkt ist ein Urteil des BVerfG vom 9.11.2011 – Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10, das die bis dahin bestehende Fünfprozentklausel für verfassungswidrig erklärt hatte. Wir hatten darüber ausführlich berichtet.
Berücksichtigt man dies, stellt sich die berechtigte Frage nach der Verfassungswidrigkeit des neuen Gesetzes. Kann es so einfach sein, dass eine bloße Änderung des Zahlwerts zu einer Verfassungsmäßigkeit der Regelung führt? Um diese Frage zu beantworten, muss das Urteil des BVerfG näher betrachte werden.
I. Verletzung der Gleichheit der Wahl
Unumstritten ist, dass sowohl eine Fünf- als auch eine Dreiprozentklausel gegen die Gleichheit der Wahl verstoßen. Bei der Europawahl ist dieser Grundsatz aus Art. 3 GG und nicht aus Art. 38 GG herzuleiten. Der Erfolgswert der Stimmen ist abhängig vom Überspringen der Fünf- bzw. Dreiprozenthürde.
II. Rechtfertigung
1. Strenger Maßstab des BVerfG
Fraglich ist aber, ob dieser Grundrechtsverstoß bei einer Dreiprozentklausel leichter gerechtfertigt werden kann. Es muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen und der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein. Bei der Fünfprozenthürde war dies nach Ansicht des BVerfG nicht der Fall, da als sachlicher Grund nur eine drohende schwerwiegende Funktionsstörung des Parlaments angeführt werden kann. Eine solche ist nicht ersichtlich. Außerdem fehlt auch die Wahl einer Regierung, so dass eine solche Klausel nicht notwendig ist.
Nimmt man diese Entscheidung so hin, so muss für eine Dreiprozentklausel Gleiches gelten. Dass der Eingriff hier weniger intensiv ist, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Da ein sachlicher Grund fehlt, ist jede Differenzierung unzulässig. Negativ an dieser Ansicht ist aber, dass eine Differenzierung unterbleibt. Aus diesem Grund wäre eine 25%-Klausel ebenso wie eine 1%-Klausel unzulässig. Dies erscheint wenig überzeugend.
2. Abweichende Sondervoten
Fraglich ist aber, wie die Intensität des Eingriffs berücksichtigt werden kann. Helfen kann hier das Sondervotum dreier Richter im genannten Verfahren des BVerfG. Diese bejahten zwar auch einen Eingriff in die Gleichheitsgrundsätze der Wahl, prüften aber bei der Rechtfertigung zusätzlich die Intensität des Eingriffs. Je weniger intensiv der Eingriff sei, desto einfacher müsste die Rechtfertigung sein. Eine drohende schwerwiegende Funktionsstörung des Parlaments wird nicht stets für notwendig erachtet. Vielmehr reichen sachliche Gründe, wenn die Eingriffsintensität weniger stark ist. Durch 3 von 5 Richtern wurde bereits bei der Fünfprozentklausel eine solch hohe Intensität verneint. Deshalb ist es jetzt nicht unwahrscheinlich, dass noch mehr Richter dieser Ansicht zugeneigt sind und damit die Neuregelung für rechtmäßig halten.
III. Stellungnahme
Es erscheint damit nicht ausgeschlossen, dass die Richter des BVerfG aufgrund des geringeren Grades des Eingriffs im Rahmen einer Dreiprozentklausel einen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit für gerechtfertigt halten. Sicher ist dies aber keineswegs. Mit dem Gesetzentwurf wird also ein sehr hohes Risiko eingegangen. Es droht die Gefahr, dass zum wiederholten Mal ein Wahlrechtsgesetz durch das BVerfG gecancelt wird.

22.05.2013/3 Kommentare/von Tom Stiebert
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Dr. Stephan Pötters

Reform – neuer § 160a StPO mit ausgeweitetem Beweisverwertungsverbot

StPO, Strafrecht

Am 01.02.2011 tritt das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“  in Kraft. Durch dieses Gesetz wird das Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot in § 160a StPO ausgedehnt. Bislang erstreckte es sich lediglich auf Strafverteidiger und nicht auf sonstige Anwälte. Für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete galt nach Absatz 1 der Norm ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen. Für andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger galt nach Absatz 2 ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall . Diese Differenzierung ist nun im Hinblick auf Rechtsanwälte, die nicht Strafverteidiger sind, abgeschafft.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant wird hierdurch gestärkt. Alles was ein Mandant seinem Anwalt anvertraut – und künftig eben nicht nur seinem Strafverteidiger – unterliegt einerseits dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO und ergänzend nun auch dem Beweisverwertungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO. Durchsuchungen bei Anwälten dürften damit deutlich seltener werden.
Das Gesetz ist abgedruckt in BGBl. 2010 I Nr. 67, S. 2261, abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/V/vertrauen.html

05.01.2011/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
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