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Dr. Christoph Werkmeister

Rezension: Weidemann/Scherf, Die Revision im Strafrecht, 2. Auflage

Rezensionen, Verschiedenes

Das Revisionsverfahren hat in den meisten Bundesländern im Assessorexamen eine erhöhte Klausurrelevanz. Zur Vorbereitung auf die Revision gilt etwa in NRW das Lehrbuch von Russack als Standardwerk (eine Rezension zu diesem Titel findet sich hier). Wer sich noch für zusätzliche Literatur zu diesem Themenschwerpunkt interessiert, für den könnte das hier rezensierte Werk „Die Revision im Strafrecht, 2. Auflage“ von Weidemann/Scherf interessant sein.
Zum Inhalt
Ebenso wie das Werk von Russack folgt das Werk einem simplen Aufbau. Es wird zunächst die Zulässigkeit der Revision abgehandelt und sodann wird in logischer Abfolge eine Vielzahl an möglichen Anknüpfungspunkten für die Begründetheit der Revision besprochen. Ein kurzer Abschnitt zu Zweckmäßigkeitsüberlegungen, eine Liste mit den wichtigsten revisionsrechtlichen Definitionen sowie eine Checkliste mit den nötigsten Aspekten des Revisionsrechts schließen das Werk ab.
Inhaltlich sind insofern einige Überschneidungen zum Werk von Russack gegeben. Es lässt sich sagen, dass an einigen Stellen Problemkreise erörtert werden, die im Russack nicht oder nur weniger vertieft dargestellt werden. Gleichwohl beinhaltet das Werk von Russack ebenso Abschnitte, die im Werk von Weidemann/Scherf keine Erörterung erfahren haben.
Wo das Werk von Russack mit Konstellationen aus Originalklausuren überzeugt, wird am Ende eines jeden Abschnitts im Werk von Weidemann/Scherf eine Vielzahl an kleinen Beispielsfällen gebildet. Die Lösung dieser Fälle erfolgt in knappen Stichpunkten.
Gegenüberstellung
Meiner Ansicht nach lässt sich kaum sagen, eines der beiden Werke wäre besser oder schlechter. Die Werke sind schlichtweg anders. Inhaltlich muss dem Werk von Russack zugestanden werden, dass dieses – aus der Natur der Sache heraus – eine ganz besondere Examensnähe erreicht. Beim Werk von Weidemann/Scherf mögen zwar kleine Beispielsfälle enthalten sein, diese vermitteln jedoch nicht in vergleichbarer Weise, in welcher Form bestimmte Sachverhalte im Examen tatsächlich abgeprüft werden. Dennoch beinhaltet das Werk von Weidemann/Scherf einige Aspekte, die im Russack gar nicht bzw. etwas unschöner oder weniger ausführlich behandelt werden.
Auch die Optik des Werkes von Weidemann/Scherf ist deutlich moderner und damit besser lesbar als das Werk von Russack. Des Weiteren ist die Checkliste am Ende des Werkes übersichtlich gestaltet und ermöglicht ein schnelles Wiederholen der Grundzüge binnen weniger Minuten.
Alles in allem ist das Werk von Weidemann/Scherf somit gelungen und kann durchaus mit dem Russack mithalten. Wenn es nicht das Standardwerk von Russack geben würde, hätte das hier besprochene Werk damit reelle Chancen ebenso zu einem solchen zu avancieren.
Meine Empfehlung lautet, da Wiederholung im Zweifel nie Schaden kann, dass man sich zum Zwecke des Aneignens der Grundzüge der Revision einfach beide Werke einmal zu Gemüte führt. Da beide Werke recht kurz sind, ist der Kauf bei beiden nicht zwingend. Es reicht auch völlig aus, sofern man sich beide Werke jeweils an 1-2 Tagen in der Bibliothek anschaut und ggf. eines der Werke als persönliches Nachschlagewerk für zu Hause nutzt. Welches der beiden Werke man sich für den Heimgebrauch anschafft, ist dabei aufgrund der inhaltlichen Gleichwertigkeit letztlich nebensächlich.

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24.08.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: § 337 StPO, § 338 StPO, revisibel, Revision, Strafrecht
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