Klausurlösung: ZII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Für alle, die die vergangene Klausurlösung noch nicht kennen:
Ab sofort möchten wir euch in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) in regelmäßigen Abständen ausgewählte Lösungsskizzen vergangener Klausuren des 1. Staatsexamens zur Verfügung stellen. Mittels der Skizzen soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote. Diesmal geht es um die im Mai 2014 gelaufene ZII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten).
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
A. Sachverhalt
Der Großhändler V verkaufte dem K, der ein Spielwarengeschäft betreibt 2 Sandbaukästen (Bausätze) für 100 € das Stück (massiv Eiche). Die Sandbaukästen waren im Laden des V deutlich lesbar mit massiv Eiche ausgezeichnet. Der Kaufvertrag kam schriftlich zustande und diesem wurden gesondert lange AGB des V beigefügt. Außerdem vereinbarten V und K, dass der K diese erst später bezahlen muss.
Kurz darauf liefert V dem K zwei Sandbaukasten.
Nun will K bei V noch 2 Rutschen im Wert von 2000 € erwerben (Stück 1000 €). K möchte auch dieses Mal erst später bezahlen. V verlangt deshalb eine Sicherheit i.H.v. 2000 €. K überredet seinen Freund B, der sich selbstschuldnerisch verbürgt. Der Bürgschaftsvertrag ist formwirksam zustande gekommen.
Nach 2 Wochen reklamiert der Kunde E des K, dass er nicht einen Sandbaukasten „massiv Eiche“ erhalten habe, sondern einen aus Spanbauplatten. K zeigt diesen Mangel sofort telefonisch bei V an und verlangt von diesem die Nachlieferung eines Sandbaukastens „massiv Eiche“. Die Sandbaukästen können nicht ausgepackt werden, da sie sonst unverkäuflich werden .
Der V verweigert ausdrücklich die Nachlieferung, woraufhin der K den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Der V weist auf seine AGB Nr. 5 Ziff. 9 hin. Darin heißt es, dass der V für Gewährleistungen außer bei einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verschulden des V nicht aufkomme. Schadensersatzansprüche bleiben bestehen.
Der V erklärt weiter, dass er die Sandbaukästen nicht kontrollieren kann, da diese ja wie K wisse sonst unverkäuflich werden. Deswegen könne V seine Auslieferungen nicht immer korrekt ausführen und müsse auf dem Gewährleistungsausschluss bestehen.
Mittlerweile werden die Kaufpreisforderungen des V gegen den K fällig. Als der V den B in Anspruch nehmen will, da der K nicht leisten kann, verweigert dieser die Zahlung und sagt, dass er sich an den Vertrag nicht gebunden fühle. Der K hätte diesen wahrheitswidrig über seine Finanzen Auskunft erteilt. Hätte er gewusst, dass K kein Geld hat, hätte er sich nie verbürgt.
Frage 1: Kann V von K die Bezahlung des Spanbauplatten-Sandkastens verlangen?
Frage 2: Kann V von B die Zahlung der 2000 € verlangen?
Abwandlung 1
K verkaufte dem X einen Sandbaukasten. Als X diesen aufbauen will, bemerkt er, dass die Aufbauanleitung auf Japanisch ist. Darüber verärgert baut er den Sandkasten mit Gewalt auf, sodass an einer Seite ein Holzsplitter von einem 1 cm entsteht. X geht davon aus, dass sein 5-jähriger Sohn S beim Spielen schon aufpassen würde. Als S sich in den Sandkasten setzt, zerreißt seine Hose, die einen Wert von 90 € hat.
X verlangt von K die Bezahlung der Hose. Dieser verweigert dies, da der X selbst schuld sei und S auch beim Hinsetzen hätte aufpassen können.
Frage: Kann X von K Ersatz für die Hose verlangen?
Abwandlung 2
Der S zieht sich beim Spielen durch den Splitter eine Fleischwunde zu, die aber wieder verheilt. Mittlerweile wurde festgestellt, dass die Farbe des Sandbaukasten schädliche Stoffe enthält, die Krebs hervorrufen können.
Der Hersteller H lässt deshalb ein externes Gutachten erstellen, indem es heißt, dass die Erkrankungsgefahr von sehr geringer Wahrscheinlichkeit ist.
Der X möchte sicherstellen, dass für den Fall der Erkrankung dem S immaterielle und materielle künftige Ansprüche gegen den H zustehen.
Frage: Ist die Klage des S beim örtlich und sachlich zuständigem Landgericht zulässig?
Bearbeitungsvermerk: X ist alleine sorgeberechtigt sowie für S vertretungsbefugt. Die Hose des S steht im Eigentum des X. Es ist ferner davon auszugehen, dass beim Eintritt einer Krebserkrankung der S Schadensersatzansprüche gegen H hätte
B. Lösung
Frage 1: Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Spanbauplatten-Sandkastens, 433 II BGB
I. Anspruch entstanden
1. Einigung (+)
2. Wirksamkeit (+)
II. Anspruch nicht erloschen
1. §§ 142, 119 ff BGB (-)
2. §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323 I BGB
a) wirksamer Kaufvertrag (+)
b) Mangel
hier: § 434 I 1 bzw. 2 Nr. 2 („massive Eiche“)
c) Maßgeblicher Zeitpunkt
– Übergabe, § 446 BGB (+)
d) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, 323 I BGB
hier: § 323 II Nr. 1 BGB
e) Kein Ausschluss
aa) § 442 BGB (-)
bb) § 377 HGB i.V.m. 478 VI BGB (-)
cc) Vertraglich
(1) Auslegung
– Nr. 5 Ziffer 9 AGB erfasst auch den Rücktritt
(2) Wirksamkeit
(-), § 478 IV bzw. § 309 Nr. 8 b aa BGB
f) Rücktrittserklärung (+)
g) Keine Einrede der Unwirksamkeit, § 218 BGB (+)
III. Ergebnis: (-)
Frage 2: V gegen B auf Zahlung von 2000 €, §§ 765, 433 II BGB
I. Anspruch entstanden
1. Zu sichernde Forderung
hier: § 433 II BGB des V gegen K
2. Wirksame Einigung
a) Einigung
– Bürgschaft (+)
b) Wirksamkeit
– Täuschung des K gegenüber B über Bonität irrelevant
II. Anspruch nicht erloschen
– Einwendungen aus Forderungs- bzw. Bürgschaftsverhältnis nicht ersichtlich
III. Anspruch durchsetzbar
– Einrede der Vorausklage, § 771 BGB (-); Argument: selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 Nr. 1 BGB
IV. Ergebnis (+)
Abwandlung 1: X gegen K auf Ersatz der Hose
A. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
I. Wirksamer Kaufvertrag (+)
II. Mangel
hier: fehlerhafte Montageanleitung, § 434 II BGB („Japanisch“)
III. Maßgeblicher Zeitpunkt (+)
IV. Voraussetzungen des § 280 I BGB
1. Schuldverhältnis (+)
2. Pflichtverletzung
hier: mangelhafte Leistung
3. Vertretenmüssen
– vermutet
4. Rechtsfolge: Schadenersatz (neben der Leistung)
hier: Folgeschaden an Hose i.H.v. 90 €
5. Kein Ausschluss
– Mitverschulden, § 254 BGB
a) Sohn
(-), Argument: § 828 III BGB
b) Vater
– §§ 254 II 2, 278 BGB (-); Argument: Vater nicht Erfüllungsgehilfe
V. Kein Ausschluss (+)
VI. Ergebnis: (+)
B. § 823 I BGB
– Kein Verschulden nachgewiesen bzw. ausgeschlossen durch Gewährleistungsvorschriften
Abwandlung 2:
– Feststellungsklage, § 256 ZPO bzgl. des Bestehens solcher Ansprüche „dem Grunde nach“
Frage1: einrede der Unwirksamkeit 218 (+)? Der Sachverhalt gibt aber nicht der o.g. Sachverhalt her oder?
Keine Einrede der Unwirksamkeit (+), deswegen ist Anspruch erloschen. K ist wirksam zurück getreten.
Gelinde gesagt: Der dargebotene Lösungsvorschlag enthält – ungeachtet des ausdrücklichen Hinweises auf die Unverbindlichkeit – m. E. einige „Ungenauigkeiten“. (1) Im Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung des § 142 Abs. 1 halte ich die Prüfung der Anfechtung auf Erlöschensebene für unglücklich, obschon für vertretbar. (2) Im Verhältnis zwischen V und K dürfte es jedenfalls auf § 309 Nr. 8 nicht bzw. nur „wertungsmäßig“ angekommen, vgl. § 310 Abs. 1 Satz 1, Satz 2. Für meinen Begriff dürfte es stattdessen wohl eher um die Problematik sog. „Freizeichnungsklauseln“ gehen. In dem Zusammenhang ergibt sich aus § 307 Abs. 2 Nr. 2, dass bei der Verletzung von Kardinalpflichten („wesentlichen Vertragspflichten“) auch eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden darf. (3) Letztendlich irritiert der pauschale Hinweis darauf, auf §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 Var. 2 komme es im Verhältis zwischen X und V wg. der fehlenden Erfüllungsgehilfeneigenschaft nicht an. Nach § 278 Satz 1 Var. 1 „genügt“ die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, der V allemal ist. Insofern dürfte sich nach meinem Verständnis die bekannte Problematik ergeben, inwiefern § 254 Abs. 2 Satz 2 ein Rechtsgrund- bzw. Rechtsfolgenverweis darstellt. – Mag die an dieser Stelle dargebotene Lösung auch keinen Anspruch auf Richtigkeit erheben, so vermittelt die Bezugnahme auf „JUR.IO“ immerhin aber eine gewisse „Verlässlichkeit“. Solltet Ihr diese neue Form der Klausurbesprechung fortsetzen, so würde ich mir für die Zukunft etwas mehr Genauigkeit und Präzision wünschen. In der jetzigen Form ist – insbesondere im Vergleich zu den üblichen „Ganggesprächen“ nach Klausurschluss – kaum ein Mehrgewinn zu entdecken.
Entschuldigt: Aussage (3) ziehe ich freilich zurück, denn S ist natürlich gar nicht Anspruchssteller.
Noch eine wichtige Ergänzung: Auch auf § 478 Abs. 4 dürfte es im Rahmen von Aufgabe 1 nicht ankommen. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn ein Verbrauchsgüterkauf mit einem Letzverkäufer vorliegt, d. h. es muss eine ununterbrochene Lieferkette gegeben sein. Soweit ersichtlich ist dies im Rahmen von Aufgabe 1 aber nicht der Fall, denn dort geht es für meinen Begriff um eine reine B2B-Konstellation.
Eigentlich nicht, da im ersten Fall der K an E weiterverkauft und dieser 2 nach Wochen die falsche Ware an K reklamiert. Alles andere hätte ich auch so wie du gemacht
Bei einem eigenen Anspruch des X gegen den V auf Ersatz der Hose (die wohl im Eigentum des X steht) kommt es auf §254 alleine an, nicht auf 278 (analog) – der X soll für eigenes Verschulden haften durch den brutalen Aufbau, nicht für das eines Dritten. Entweder ist der Sachverhalt falsch und der X will einen Schaden seines Kindes geltend machen oder der Ansatz mit 278 wäre evtl bei dem wegen 828 ausgeschlossenen MV des Kindes zu prüfen-aber nicht so. Zu den Ausführungen im Regress in Teil 1 gehört auf jeden Fall noch eine Erwähnung der aktuellen Rechtsprechung zum VCFP bei dem Beruf auf Gew-Ausschlüsse bei Beschaffenheitsvereinbarungen.