Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2016 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
A und F sind befreundet. Regelmäßig wird F von A zum Erwerb diverser Kunstwerke beauftragt. Eines Tages bitte A den F, für ihn ein Aquarell zu erwerben, wobei der Kaufpreis nicht über 4.600 Euro liegen darf. Kurz darauf geht F zu K und kauft bei diesem im Namen des A ein Aquarell, allerdings zu einem Kaufpreis von 6.400 Euro, da er sich während der Verhandlungen verspricht. K schickt daraufhin wie mit F vereinbart das Gemälde auf seine Kosten zu A. Die Transportkosten betragen 200 Euro. Dem F fällt sein Fehler erst später auf, als K von A Zahlung in Höhe von 6.400 Euro verlangt. A weigert sich, an K zu zahlen. K wiederum, der dem A das Gemälde tatsächlich auch für 4.600 Euro verkauft hätte, wegen der angebotenen 6.400 Euro durch F aber einen anderweitigen Interessen, der 7.500 Euro für das Aquarell gezahlt hätte, abgewiesen hat, verlangt nun von A und/oder F Zahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz. A entgegnet, er fühle sich nicht an den Vertrag gebunden. Und auch F ist der Auffassung, er könne wegen eines kleinen Versprechers wohl ebenfalls nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein.
Aufgabe 1: Kann K von A und/oder F Zahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Teil 2
Erneut weist A den F an, für ihn tätig zu werden. Dieses Mal soll er eine seiner Skulpturen für ihn verkaufen. Wichtig ist dem A dabei, dass der Verkauf schnell abgewickelt wird. Der Kaufpreis ist dabei zweitrangig, soweit sich F an den von ihm (A) vorgegebenen Mindestverkaufspreis von 2.000 Euro hält. F entschließt sich, die Skulptur selbst zu einem Kaufpreis von 2.042 Euro zu kaufen. Als A kurz darauf davon erfährt, ist er alles andere als erfreut. An diese Möglichkeit hatte er nämlich gar nicht gedacht.
Aufgabe 2: Kann F von A Übergabe und Übereignung der Skulptur verlangen?
Teil 3
F wird nun in eigenem Namen tätig und stellt auf der Internetplattform „ebay“ eine Nachbildung der Collage „Heuschrecke“ zu einem Startpreis von 1 Euro ein. In der Beschreibung des Artikels gibt F an, die Collage selbst zuvor ersteigert zu haben. Dass es sich um eine Nachbildung handelt, gibt er hingegen nicht an, da er davon ausgeht, es sich dies bei einem derart niedrigen Startpreis von selbst verstehe, zumal das Original der Collage einen Wert von 10.000 Euro hätten, während sich der Wert der Nachbildung allein auf 700 Euro beläuft. Bieter Z ist bei Aktionsende Höchstbietender. Er „ersteigert“ die Collage für 782 Euro. Als er anschließend die Collage von F erhält, fällt ihm auf, dass es sich um eine Nachbildung handelt. Erbost wendet er sich an F und verlangt Lieferung des Originals. Dieser entgegnet, das Original stehe im Eigentum eines unbekannten, anonymen Kunstsammlers. Darauf verlangt Z Schadensersatz. Dies sieht F aber nicht ein und verweigert die Zahlung. Z wiederum verweist darauf, dass nach den AGB von „ebay“ – was zutrifft – der Verkauf von Plagiaten verboten ist.
Aufgabe 3: Kann Z von A Schadensersatz verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Teil 4
Der Eigentümer eines Gemäldes hat dieses an ein Museum verliehen. Dort wurde es von Museumsdirektor D unterschlagen, der es seitdem zuhause aufbewahrt. Davon erfährt die siebzehnjährige N, die genau dieses Bild schon immer haben wollte. Deshalb bittet sie ihre gutgläubige und an Kunst wenig interessierte Mutter M, das Gemälde für sie zu kaufen. So geschieht es. Anschließend gibt M der N das Gemälde, die darüber hocherfreut ist. Als E davon erfährt, verlangt er von N sofortige Herausgabe des Gemäldes.
Aufgabe 4: Kann E von N Herausgabe des Gemäldes verlangen?
Bearbeitervermerk: Ansprüche aus §§ 1007, 861 BGB sind nicht zu prüfen.
Schlagwortarchiv für: ZII
Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
V ist Eigentümer eines Hauses mit 48 Wohneinheiten. Aus den Einnahmen bestreitet er seinen Lebensunterhalt. Für die Verwaltung der Wohneinheiten hat der V die V-Landschafts-KG beauftragt, dessen Komplementärin die F ist. Die F ist die Frau des V. Im Jahre 2014 schloss der V mit M einen Mietvertrag über eine Wohneinheit. Im Dezember 2015 lässt der V umfangreiche Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an dem Haus vornehmen. Im Zuge dessen vereinbart V, vertreten durch die V-Landschafts-KG, mit dem V, dass die Arbeiten nur in der Zeit von 7-18 Uhr und von Montag – Freitag stattfinden sollen.
Aufgrund einer Bauverzögerung beauftragt der V einen Schlosser mit weitergehenden Bauarbeiten an einem Samstag. Als der M dies bemerkt stellt er empört den Schlosser zur Rede, woraufhin der V zum Schlosser kommt und ihn anweist, mit der Arbeit fortzufahren. Der V bleibt bis zur Beendigung der Arbeiten vor Ort.
Der M ist dermaßen über das Verhalten empört und sucht zum Rat den Rechtsanwalt R auf. Dieser setzt ein Schreiben auf und schickt es so dann zum V. In diesem fordert er ihn auf, Bauarbeiten an Samstagen zu unterlassen. Eine Reaktion des V bleibt aus. Über diese Tätigkeit stellt der R dem M 395€ in Rechnung. Diese werden von M auch beglichen. Da M dieses Verhalten sehr ärgert, möchte er die 395€ von V ersetzt haben. Dafür kündigt M in einer E-Mail an den V an, die 395€ von der Miete für den nächsten Monat abzuziehen. Als der M dies zum nächsten Monat tatsächlich in Abzug bringt reagiert der V erbost. Eine Aufrechnung/Abzug ist schon wegen §7 I der in einem Mustermietvertrages des Haus- und Grundstückbesitzerverbandes stehenden Vereinbarung nicht wirksam.
§7 I
„Ansprüche aus Schuldverhältnissen mit Anderen können nicht mit der Mietforderung aufgerechnet werden, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig. Der Mieter kann Ansprüche aus §§536a, 539 BGB nur geltend und in Abzug bringen, wenn sie den Vermieter spätestens einen Monat vor der Aufrechnung darüber in Kenntnis setzen“
M hält diese Klausel für rechtswidrig, und im Übrigen auch für unwirksam. Das würde sich schon aus dem Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG ergeben. Der V meint, dass diese Richtlinie schon gar nicht auf den Mietvertrag anwendbar ist.
Frage: Hat der V gegen M einen Anspruch auf Zahlung?
Bearbeitervermerk:
Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen – auch ggfs. Hilfsgutachterlich – Stellung zu nehmen.
Es ist anzunehmen, dass die Rechnung des R nach dem RechtsanwaltsvergütungsG richtig und berechtigt ist.
Diese Rechtlinie wurde im April 1993 erlassen und wurde im BGB umgesetzt.
Abgedruckt war die folgenden Artikel dieser Richtlinie: Art. 1, Art. 2, Art. 3 I, II, Art. 6 I,II, Art. 8, Art. 10 und der Anhang des Art. 3 S. 3
2. Teil:
Ein paar Wochen später als Teil 1. Der V ist inzwischen verstorben. Die Ehefrau des V, die F, teilt dies dem M noch vor dem Monat Februar 2016 mit. Außerdem teilt sie diesem mit, dass er die künftige Miete an sie in Bar bezahlen solle. Dies tätigt der M auch ab Februar 2016. Am 1.4.2016 wird der M durch ein formwirksames, notarielles Testament ein Alleinerbschein ausgestellt. Kurze Zeit später wird ein weiteres Testament aufgefunden. Dieses weißt die X, die Geliebte des V, als Alleinerbin aus. Aufgrund des formwirksamen, eigenhändigen Testaments zieht das Nachlassgericht am 1.8.2016 den Erbschein der F ein und erteilt einen solchen an X. Der M zahlt ab August 2016 die Miete an X.
Frage: Hat die X einen Zahlungsanspruch auf die Monatsmieten Februar bis Juli 2016?
Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im September 2016 in Baden-Württemberg. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Dieses soll nach Vorstellung von V und S später einmal S gehören, damit S dort für sich und seine Familie ein Wohnhaus errichten können soll. V schließt deshalb einen notariell beurkundeten Vertrag mit S zur Bestellung eines Vorkaufsrechts. Später wird das Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen. V und S sind der Meinung, es bedürfe hierzu keiner weiteren notariellen Beurkundung. Schließlich läge ein notarieller Vertrag ja schon vor, ein weiteres Mal den Notar zu beschäftigen koste ja nur Geld. Der zuständige Grundbuchbeamte B teilt diese Ansicht und trägt das Vorkaufsrecht in das Grundbuch ein.
Etwas später kommt V auf die Idee, das Grundstück wirtschaftlich zu nutzen und ein Mehrfamilienhaus zu errichten. S solle nicht das Grundstück sondern nur eine Wohnung in diesem Haus zugute kommen.
Er nimmt zur Finanzierung des Vorhabens bei der B-Bank ein Darlehen auf und bestellt auf dem Grundstück ihr eine Hypothek. Nach Erhalt des Darlehens beauftragt er daraufhin den Unternehmer U zur Errichtung eines Hauses. Dieser beginnt mit dem Bau und liefert zu diesem Zwecke unter Eigentumsvorbehalt sechs Heizkörper, von denen fünf auf dem Grundstück lagern und zu denen einer zu Probezwecken in das Haus eingebaut worden ist.
S erfährt von V.s geänderten Plänen und überhäuft ihn mit Vorwürfen. V nennt S undankbar. V wendet sich daraufhin an seinen Freund F und erzählt ihm, er bereue das mit dem Grundstück und dem Vorkaufsrecht. F schlägt V vor, reinen Tisch zu machen und ihm das Grundstück zu verkaufen. S habe kein Geld, könne das Grundstück nicht kaufen. V hat zunächst Bedenken bezüglich des Vorkaufsrechts, doch F räumt diese aus. V und f schließen daraufhin einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis zu 500.000€. Auf Vorschlag des V geben F und V zum Sparen von Steuern und Notarkosten beim Notar am nächsten Tag übereinstimmend einen Kaufpreis von 300.000€ an. Am selben Tag wird eine Vormerkung zugunsten des F durch V bewilligt und in das Grundbuch eingetragen.
V teilt S den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück mit. S teilt V mit er könne das Vorkaufsrecht nicht ausüben, da er zur Zeit nicht genügend Geld habe.
F wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und erhält Besitz am Grundstück.
Wochen später kommt es auf einer Familienfeier zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen V und S. S wirft V einen Steuerbetrug vor, den er begangen habe, als er den Kaufpreis vor dem Notar zu niedrig angegeben habe. V, der Angst kriegt, das Ganze könne auffliegen geht am Folgetag zusammen mit F zum Notar. Dort erklären sie eine „Vertragsänderung“ und ändern den Kaufpreis auf 500.000€ um.
(F wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und erhält Besitz am Grundstück.)
V teilt S dies am selben Tag mit. S, der wegen einer Erbschaft nunmehr zu Geld gekommen ist, erklärt am Folgetag V die Ausübung des Vorkaufsrechts per E-Mail und verlangt nun von V die Übereignung von Grundstück und aller sechs Heizkörper und von F die Herausgabe des Grundstücks.
V wendet ein: Erstens sei die Ausübung des Vorkausfrechts nicht mehr möglich, S habe ja schließlich das selbst abgelehnt. Zweitens sei die zweite Ausübung des Vorkaufsrechts per E-Mail auch nicht formgerecht geschehen. Drittens könne er weder das Grundstück, noch die Heizkörper übereignen, da ihm das Grundstück nicht mehr gehöre und die Heizkörper ihm niemals gehört hätten.
F meint, er sei Eigentümer des Grundstücks und habe das durch Kauf von V erworben, ihn gehe alles nichts an.
Aufgabe 1
Ansprüche des S gegen V auf Übereignung des Grundstücks?
Ansprüche des S gegen F in Bezug auf das Grundstück?
Aufgabe 2
Ansprüche des S gegen V auf Übereignung der Heizkörper?
Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Juli 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
K sucht ein Grundstück, da er ein Einfamilienhaus bauen will. Er beauftragt den Makler M, damit dieser ihm eine geeignete Immobilie vermittelt. Im Erfolgsfall soll M eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer bekommen.
M wird schnell fündig und vermittelt dem K den Kontakt zu V, der ein passendes Grundstück verkaufen will.
Im März 2016 schließen K und V einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück mit einem Kaufpreis von 70 000 € ab.
Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für N eingetragen, daher wird auf ausdrücklichen Wunsch des M folgende Klausel in den Kaufvertrag zwischen V und K aufgenommen:
§ 8 Vorbehalt des Rücktrittsrecht; Provision
(1) Der V behält sich den Rücktritt vom Kaufvertrag vor, für den Fall, dass N von seinem Vorkaufsrecht form- und fristgerecht Gebrauch macht. Der Rücktritt muss gegenüber dem Käufer K innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Erklärung des N schriftlich erklärt werden.
(2) Der Käufer K muss an M eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen.
Noch am Tag der Beurkundung des Kaufvertrages überweist K die Provision in Höhe von 2499 € an M. V leitet den Kaufvertrag an N weiter, dieser geht dem N am 25.03.2016 zu. Mit einem Schreiben vom 29.03.2016, welches V am selben Tag zugeht, erklärt N das Vorkaufsrecht. V erklärt daraufhin gegenüber K in einem Schreiben, das dem K am 02.04.2016 zugeht, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er weist auf das Schreiben des N hin, das er als Kopie beifügt.
Frage 1:
Kann K die Erstattung der Provision verlangen
• von M?
• von N?
Abwandlung
V verheimlicht dem K die Erklärung des N und lässt das Grundstück am 05.05.2016 für K auf.
Die Grundbuch-Eintragung des K als Eigentümer erfolgt am 03.06.2016. Im Juli 2016 fragt N, wann die Abwicklung des Vorkaufs erfolgen könne. Dann erfährt er von dem Vorgehen des V.
Frage 2: Kann N noch Eigentümer des Grundstücks werden?
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Mai 2016 in NRW. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1
A, der nicht viel Glück in seinem Berufsleben hat und deshalb einer unspektakulären Tätigkeit als Kostenfestsetzer bei der Behörde B in Düsseldorf nachgeht, sehnt sich zum Ausgleich nach dem Glück bei den Frauen. Daher trifft er sich regelmäßig mit der Prostituierten P die ihm viele schöne Stunden bereitet. Im Jahre 2014 teilt A der P mit, dass er, um ihre Beziehung aufrecht zu erhalten, seinen Dienstherrn angewiesen hat, ein Teil seines Arbeitsentgelts direkt an sie zu überweisen. In Wahrheit, nimmt A die Überweisungen an P jedoch selbst auf Kosten der Landeskasse vor. Dabei gibt er als Zahlungszweck stets „Gebühr“ an. Er stellt sich dabei so geschickt an, dass die Behörde dieses Vorgehen selbst mit regelmäßigen Kontrollen und stichprobenartigen Überprüfungen nicht aufdecken kann.
Später, im Jahre 2015 fliegt der Schwindel jedoch auf. A sitzt wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Die Behörde wendet sich nun an P die Zahlungen in Höhe von insgesamt 8000 € zurückzuzahlen.
P wendet ein, dass sie das ganze Geld bereits für die allgemeine Lebensunterhaltung ausgegeben habe. Ebenso habe sie 3000 Euro für Hotelzimmer und teure Getränke aufgewendet, um A schöne Stunden zu bereiten. Des Weiteren sagt sie, dass es – was zutrifft – nicht unüblich ist, dass ihre treuen Kunden, ihre Vorgesetzten anweisen, einen Teil ihres Arbeitsentgeltes direkt an sie zu zahlen. So habe sie sich auch nichts bei den Zahlungen für ihre Dienste bei A gedacht. Im Übrigen habe A die Zahlungen, was ebenfalls zutrifft, stets vorher bei der Behörde angekündigt.
Die Behörde wendet jedoch ein, dass es allgemein bekannt sei, dass Behörden niemals Zahlungen aufgrund Weisungen privater Personen vornehmen. Sondern ihre Zahlungen einzig und allein auf der Kostenfestsetzungsanordnung beruhen, um lediglich öffentlich – rechtliche Pflichten zu erfüllen.
Welche Ansprüche hat das Land gegen P?
Fall 2:
Für A läuft es immer schlechter. Als seine Hauptverhandlung für eine Pause unterbrochen wird, ergreift A die Möglichkeit und klettert durch das Fenster in der Toilette des ersten Stocks des Gerichtsgebäudes und springt vier Meter in die Tiefe. A ist geübter Sportler und verletzte sich dabei nicht. J, der Justizwachtmeister ist, rannte ihm sofort nach und sprang ebenfalls aus besagtem Fenster. Dabei verstauchte er sich den Knöchel schwer und erlitt eine Platzwunde. Angesichts der Wunde bekam J einen Schock und musste in medizinische Behandlung.
Im Folgenden wurde J erfolgreich behandelt muss jedoch für einen längeren Zeitraum Schmerztabletten im Wert von 80 € einnehmen. Seine Behandlungskosten werden von der Krankenkasse übernommen, nicht jedoch die Schmerztabletten. Ebenso wenig kommt sein Dienstherr für die Kosten auf. Des Weiteren kann J eine Woche lang nicht zur Arbeit erscheinen. Zu allem Übel hatte J in dieser Woche zwei Auftritte mit seiner Musikband, mit der er regelmäßig privat auf Veranstaltungen auftritt, sodass er auch auf eine Gage von insg. 350€ verzichten muss.
Welche materiell – rechtlichen Schäden kann J geltend machen?
Zusatzfrage:
J erhebt am 20.04.2016 Klage auf Zahlung des Schadensersatzes i.H.v. 430€. Die Klage des örtlich zuständigen Amtsgerichts wird A am 27.04.2016 zugestellt. Am 2.5.2016 zahlt A den entsprechenden Betrag auf dem Konto des J ein. J erklärt die Sache daraufhin für erledigt. A widerspricht der Erklärung des J.
Wie wird das Amtsgericht entscheiden?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen ggf. hilfsgutachterlich einzugehen. Auf das Prostitutionsgesetz (Schönfelder Ergänzungsband Nr. 29a) wird verwiesen. Im Übrigen ist unabhängig von Ihrem Ergebnis in Fall 2 bei der Zusatzfrage davon auszugehen, dass der Anspruch auf Zahlung von 430€ besteht.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Februar 2016 in NRW. Dieser Sachverhalt lief ebenfalls in Hessen und in Rheinland-Pfalz im Februar 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Student E erbt 10.000€ und möchte sich einen lang ersehnten Wunsch erfüllen. Er kauft sich im Februar 2014 ein neues Bergamont Mountainbike zum Preis von 4.999€. Von dem Rest des Geldes kauft er ein gebrauchtes PKW, das auf ihn zugelassen wird. Im Januar 2015 stiehlt Dieb D dem E das wenig genutzte Rad aus seiner Garage.
Professorin B hat an der Uni einen wissenschaftlichen Mitarbeiter A, der ihr als sehr zuverlässig bekannt ist. Sie äußert im März 2015, dass sie ein Fahrrad gebrauchen könne. A sagt, er könne mit seinem Expertenwissen sicher ein gutes gebrauchtes Rad für B finden. B ist einverstanden und bittet A, ihr ein Fahrrad auszusuchen, zu kaufen und zu übergeben. Das Rad dürfe aber nicht teurer als 500€ sein.
A geht Ende März auf einen Flohmarkt und trifft dort auf D, der ihm das gestohlene Rad für 500€ anbietet. A, der um den Wert eines Bergamont Mountainbikes weiß, denkt er könne einen guten Deal für die B machen. Als A merkt, dass D auf Nachfragen nach der Herkunft des Fahrrades ausweichend antwortet, stellt er im Hinblick auf seine Preisobergrenze von 500€ keine weiteren Fragen mehr und kauft das Fahrrad von D im Namen der B.
Kurz nach Empfang des Rades lässt B eine Inspektion durchführen. Dabei wird festgestellt, dass sich aufgrund des langen Stillstandes Rost an den Bremsen abgesetzt hat, der das Fahrrad verkehrsuntauglich macht. Die Erneuerung der Bremsen würde in der Höhe richtig bemessene 180€ kosten. Daraufhin lässt B die Bremsen reparieren und lässt zusätzlich ein mit dem Rahmen verankertes (verschraubt, aber nicht fest verschweißtes) Fahrradschloss anbringen.
Kurz darauf unternimmt B einen Ausflug mit dem Mountainbike. Bei einem riskanten Manöver über unebenem Waldboden stürzt B mit dem Rad. Sie selber verletzt sich nicht, jedoch erleidet das Rad einen Schaden an der Fahrradgabel, dessen Behebung richtigerweise 700€ kosten würde. B unternimmt jedoch erst einmal nichts und lässt den Schaden nicht reparieren.
Später fährt B über eine grüne Fahrradampel. Der am Steuer seines Autos sitzende und träumende E will an der Kreuzung nach rechts abbiegen, übersieht die B und fährt sie an. Dabei stürzt die B. Das Fahrrad erleidet keine weiteren Schäden. Allerdings zieht sich B eine Kopfverletzung zu, deren Untersuchung und Behandlung 600€ kosten.
Obwohl die Verletzung bei Tragen eines Helmes hätte geringer ausfallen können, trug B beim Fahrradunfall keinen Fahrradhelm.
E erkennt nach dem Unfall sofort das auf der Straße liegende Fahrrad als das seinige. Er fordert sogleich, dass B ihm dies zurückgibt. B verlangt von E erst Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 500€, Erstattung der für die Bremsen getätigten Aufwendungen i.H.v. 180€ und zusätzlich 150€ für das Schloss. Außerdem fordert sie Ersatz der 600€ Behandlungskosten und ein (in der Höhe angemessenes) Schmerzensgeld in Höhe von 300€. E ist hierzu nicht bereit. Außerdem erklärt er, B solle ihm die 700€ für den Schaden an der Fahrradgabel ersetzen. Außerdem solle B doch einfach das Schloss vom Fahrrad (was möglich ist) abmachen und behalten.
Frage 1: Hat E einen Herausgabeanspruch gegen B bezüglich des Mountainbikes? Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch etwaige Ansprüche der B gegen den E ein.
Frage 2: Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen B bezüglich der Beschädigung der Fahrradgabel?
Frage 3: Hat B gegen E einen Schadensersatzanspruch wegen des Autounfalls?
Bearbeitervermerk: Prüfen sie sämtliche im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Gutachten, ggf hilfsgutachterlich. Es soll davon ausgegangen werden, dass keinerlei Ansprüche auf den Versicherungsträger der B übergegangen sind. Ansprüche aus § 823 II sind nicht zu prüfen
Im Folgenden erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im November 2015 in NRW. Vielen Dank dafür erneut an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Architekt A vereinbart mit P, der im Namen der X-GmbH handelt, die Lieferung von handelsüblichen Baumaterialien. Die dem P erteilte Prokura wurde im Dezember 2014 wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden. Erteilung und Widerruf wurden jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen. A und P vereinbarten, dass die Lieferung „fix und prompt“ bis zum 21. Januar, 12 Uhr auf der Baustelle sein sollte, da er die Materialien einbauen sollte und es wahrscheinlich ist, dass ein Einbau bei einer späteren Lieferung nicht mehr möglich ist.
P vergaß, die Bestellung an die Mitarbeiter der X-GmbH weiterzugeben. Als am 21. keine Lieferung erfolgt war, kaufte A die Baumaterialien anderweitig für einen um 2.000 € höheren Kaufpreis ein (ein günstigerer Preis war nicht möglich) und verlangte diese Kosten von der X-GmbH. Als diese sich weigerte zu zahlen erhob er beim zuständigen Amtsgericht Klage und forderte Zahlung von 2.000 €. Im Termin erschien A nicht, woraufhin G, der Geschäftsführer der X-GmbH, den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte.
Das Versäumnisurteil wurde dem A am 02.06 zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 16.06 begab er sich mit dem Urteil zu Rechtsanwalt R und bat diesen, „gegen das Versäumnisurteil vorzugehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen“. R erklärte sich einverstanden, vergaß aber, etwas gegen das Urteil zu unternehmen. Am 03.07 teilte er dem A mit, dass Maßnahmen nun wohl zu spät seien.
A verlangt nun von R Zahlung von 2.000 €. Zu Recht?
Fortsetzung 1: Am 04.07 trat der Anwalt Z nach seiner Zulassung in das Geschäft des R ein, welches er bisher als Einzelanwalt betrieb. Beide firmieren nunmehr als „R und Z GbR“.
Frage 2: unterstellt, A kann vov R Zahlung von 2.000 € verlangen. Hat A einen Anspruch gegen Z auf Zahlung von 2.000€?
Fortsetzung 2:
Am 15.09. verkaufte die „R und Z GbR“ mit Zustimmung des Z einen Dienstwagen an die Y-GmbH zum Preis von 5.000 €. Am 30.09. schied Z durch einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft aus. Z bat den R, seinen Namen nicht mehr zu verwenden. R wollte jedoch die noch verbleibenden Briefbögen, auf deren Briefkopf „R und Z GbR“ abgedruckt war, noch verwenden. Dies verschwieg er dem Z.
R schickte in der Folgezeit hintereinander zwei Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises. Y ging davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Kaufverträge handelt und überwies 2x 5.000 € auf das ihm noch bekannte Konto der „R und Z GbR“. Als er den Fehler erkannte forderte er von Z Rückzahlung von 5.000 €
Frage 3: kann die Y-GmbH von Z Zahlung von 5.000 € verlangen?
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hamburg im Juni 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der J leiht sich von seiner Bekannten E einen Wohnwagen, um dort mit seinem Kumpel W synthetische Drogen herzustellen. E und J vereinbaren, dass J nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Leicht fahrlässig beschädigen J und W den Wohnwagen der E beim Kochen. Es entsteht ein Brandschaden i.H.v. 2.200 Euro an der Wandverkleidung. E wendet sich an W, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei akzeptiert sieht zunächst, dass W den Schaden in Methamphetaminen begleicht. Später möchte die E aber doch lieber Schadensersatz in Geld. Da W nicht bereit ist, den Schaden in Geld zu begleichen, tritt die E gegen den Briefkasten des W (Schaden: 600 Euro) und erklärt, dass W diesen Betrag „von der Rechnung abziehen“ könne. W seinerseits tritt sodann gegen den Seitenspiegel am Pkw der E. Dabei entsteht ein Schaden i.H.v. 320 Euro am Spiegel, und die E könnte dem Pkw im Falle einer Reparatur für zwei Tage nicht nutzen. W äußert in diesem Zusammenhang, dass die E sich den Briefkasten anrechnen lassen müsse. Später wird die E in einen Verkehrsunfall verwickelt, beim dem der Spiegel ohnehin zerstört worden wäre.
Welche Ansprüche hat E gegen W?
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Sachverhalt
Unternehmer A will sich selbstständig machen. Da ihm das nötige Geld dafür fehlt, leiht er sich bei der C – GmbH, vertreten durch Geschäftsführer G, 10.000€. Zugleich schließen A und die C – GmbH einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in denen A sein Fitnessstudio einrichten kann. Die 10.000€ erhält A in Bar und erwirbt Eigentum an den Fitnessgeräten.
Da die C- GmbH jedoch Bedenken bzgl. der Liquidität des A hatte, brauchte A vor der Auszahlung des Darlehens eine Bürgschaft.
A bat seinen Freund B unter Vorspiegelung einer großen Erbschaft um ein Darlehen und legte ihm eine bereits ausgefüllten Bürgschaft vor, bei der nur noch die Bürgschaftssumme fehlte.
B ermächtigte A eine Summe bis 5.000€ einzutragen und unterschrieb den Vertrag.
A trug abredewidrig 10.000€ ein und übergab den Vertrag der C-GmbH.
Als A im Folgejahr zuerst 2 Monatsmieten nicht zahlen kann und auch den dritten Monat nicht bezahlt, kündigt G dem A ordentlich den Mietvertrag und nachdem A auch die Jahresrate i.H.v. 2.000€ nicht bezahlt ebenfalls den Darlehensvertrag und verlangt von B Zahlung aus der Bürgschaft. B erklärt, dass die C-GmbH selber schuld sei, dass der Sicherungsfall eingetreten sei durch ihr treuwidriges Verhalten. Außerdem sei der Vertrag Formnichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil A ihn getäuscht habe.
Frage 1: Hat die C-GmbH einen Anspruch gegen B aus dem Bürgschaftsvertrag?
Nachdem A die Räumlichkeiten des Fitnessstudios verlassen hat, besichtigt G die Geräte des Fitnessstudios zwecks Prüfung einer Versteigerung. Aus Wut über den ganzen Ärger mit A tritt G mehrfach gegen die Geräte, so dass ein Schaden i.H.v. 1.500€ entsteht.
Frage 2: Hat A Anspruch auf Schadensersatz gegen die C-GmbH bzgl. der beschädigten Fitnessgeräte i.H.v. 1.500€?
Frage 3: Kann B der C-GmbH den Anspruch des A gem. § 770 BGB entgegenhalten?
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Saarland im Februar 2015. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M und F sind verheiratet. Sie haben eine Tochter T, die 2006 geboren wurde. M und F sind beide Unternehmensberater und verdienen monatlich etwa 4000€ netto.
Anfang 2012 ziehen M und F mit T in eine Eigentumswohnung in Saarbrücken, die im Alleineigentum des M steht. M nimmt ein Darlehen auf, um die Wohnung zu finanzieren. Die Wohnung kostet 120.000€.
Der Vater von F, V, überweist M 40.000€ auf dessen Konto bei der S-Bank zur Finanzierung der Wohnung in der Erwartung, dass die Wohnung als Familienheim dienen werde. M verwendet das Geld bestimmungsgemäß zur Finanzierung der Wohnung.
F bleibt von nun an zu Hause und kümmert sich als Hausfrau um T. Außerdem schließt sie mit der Billig-Strom AG einen Stromlieferungsvertrag. Die Kosten belaufen sich monatlich auf 125€ und sind jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat fällig. M informiert sie über diesen Vertrag nicht. Beglichen werden die Rechnungen vom Konto des M.
Nach einer Ehekrise im August 2012 trennen sich M und F, M zieht aus der Wohnung aus. M fühlt sich nun nicht mehr verpflichtet, die Stromkosten zu bezahlen, und stellt ab 1. September 2012 die Zahlungen an die Billig-Strom AG ein. Die Billig -Strom AG erfährt erst Mitte September, dass M nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Die Scheidung wird im Januar 2013 eingereicht, Mitte 2013 werden M und F rechtskräftig geschieden. Im November 2013 ziehen F und T in ein Haus am Saarbrücker Stadtrand. Seitdem vermietet M die Eigentumswohnung.
M gerät nach der Scheidung in eine Lebenskrise und tritt einer Sekte bei, daraufhin bricht er den Kontakt zu T komplett ab.
F arbeitet seit der Scheidung wieder als Unternehmensberaterin und kümmert sich kaum noch um T, auch nicht an den Wochenenden.
T hat aber eine sehr enge Verbindung zu ihrer Großmutter väterlicherseits, der G. Das Amtsgericht Saarbrücken beschließt Mitte 2014 auf Antrag von G, dass G mit T in den Urlaub fahren darf.
G bucht darauf eine einwöchige Reise vom 04. August 2014 bis zum 08.August 2014 nach Paris im Wert von 500€ bei der Billig-Tour GmbH. Der anteilige Reisewert für T beträgt 200€.
F ist über den Beschluss des Amtsgerichtes erbost, sie findet, dass der Umgang mit G nicht dem Wohl ihrer Tochter dient. Sie fährt deshalb mit T vom 04. August 2014 bis zum 10. August 2014 an den Wolfgang-See nach Österreich.
Kann V von M Zahlung von 40.000€ verlangen?
Kann die Billig-Strom AG für September 2012 und Oktober 2012 250€ von M verlangen?
Kann G von F Zahlung von 200€ verlangen?
Vielen Dank an Lukas für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Dezember 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der Pferdezüchter V betreibt eine über die Landesgrenzen hinaus bekannte Pferdezucht. Da er sich nun dem Garten- und Landschaftsbau widmen will und sein Sohn, der Tierarzt S, die Geschäfte früher oder später übernehmen soll und er dessen Fähigkeiten testen will, beauftragt er diesen den Verkauf von Pferden zu übernehmen.
In der Vergangenheit hatte P bereits mehrmals Anlass an der Zuverlässigkeit des S zu zweifeln. V möchte jedoch testen, ob sich S insoweit verbessert hat. S soll frei entscheiden können, welche Pferde er zu welchem Preis verkauft.
Am 10.07.2012, nach der Beauftragung des S, erscheint die Hobbyreiterin K auf dem Gestüt des V. Sie wird schnell auf das Pferd (P) aufmerksam und findet an ihm Gefallen. S und K kommen ins Gespräch, wobei S deutlich macht, dass er für V handle. Dabei betont er, dass sie sich auf ihn und
seine Sachkunde als Tierarzt voll und ganz verlassen könne.
Im Grundsatz sind sich S und K schnell einig. Das Pferd soll für 12.000€ verkauft werden. K fragt aber noch, ob sich P zum Springreiten eigne, woraufhin S einen Moment zögert, weil das Tier eine Anomalie an der Wirbelsäule hat und sich deshalb nicht eignet, was ihm bekannt ist. Dennoch erklärt er, man müsse P später nur richtig trainieren. Dies tut er, damit er V seine Geschäftsfähigkeit unter Beweis stellen kann und um diesem Mittel für seine Landschaftsbau Projekte zu verschaffen. Daraufhin einigen sich S und K endgültig und schließen die Gewährleistung aus. K holt das Pferd am 12.07.2014 ab und bezahlt es.
Als das Tier ins richtige Alter zum Springreiten kommt, bemerkt K, dass es sich merkwürdig bewegt. Sie lässt daraufhin eine Untersuchung durchführen, wobei der Wirbelsäulenfehler entdeckt wird. Am selben Tag, dem 10.08.2014, fordert sie V auf, das Pferd unverzüglich operieren zu lassen. V ist mit dem Gartenbau beschäftigt, sodass er das Ganze vergisst.
Am 24.08.2014 entschließt sich K daher, P selbst operieren zu lassen. Dies geschieht eine Woche später. Die Kosten betragen 7000€.
K verklagt V und S im September auf Schadensersatz, der sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen ergebe. Den Schaden begründet sie damit, dass das Pferd zum einen einen mangelbedingten Minderwert von 7000€ habe, was zutrifft. Sie hätte bei Kenntnis des Mangels nur 5.000€ bezahlt. Außerdem seien ihr Kosten von 7000€ durch die OP entstanden. V und S
verweisen darauf, dass die Ansprüche verjährt seien.
Hat die zulässige Klage der K Erfolg?
Abwandlung:
Im Termin vor dem zuständigen Landgericht erscheinen K und V jeweils anwaltlich vertreten. Weder S noch sein Anwalt, die ordnungsgemäß geladen wurden, erscheinen. Daraufhin beantragt der Anwalt der K den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Anwalt des V trägt vor, ein solches könne schon wegen § 62 ZPO nicht ergehen.
Wird das Gericht ein (Teil)-Versäumnisurteil erlassen?
Für alle, die die vergangene Klausurlösung noch nicht kennen:
Ab sofort möchten wir euch in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) in regelmäßigen Abständen ausgewählte Lösungsskizzen vergangener Klausuren des 1. Staatsexamens zur Verfügung stellen. Mittels der Skizzen soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote. Diesmal geht es um die im Mai 2014 gelaufene ZII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten).
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
A. Sachverhalt
Der Großhändler V verkaufte dem K, der ein Spielwarengeschäft betreibt 2 Sandbaukästen (Bausätze) für 100 € das Stück (massiv Eiche). Die Sandbaukästen waren im Laden des V deutlich lesbar mit massiv Eiche ausgezeichnet. Der Kaufvertrag kam schriftlich zustande und diesem wurden gesondert lange AGB des V beigefügt. Außerdem vereinbarten V und K, dass der K diese erst später bezahlen muss.
Kurz darauf liefert V dem K zwei Sandbaukasten.
Nun will K bei V noch 2 Rutschen im Wert von 2000 € erwerben (Stück 1000 €). K möchte auch dieses Mal erst später bezahlen. V verlangt deshalb eine Sicherheit i.H.v. 2000 €. K überredet seinen Freund B, der sich selbstschuldnerisch verbürgt. Der Bürgschaftsvertrag ist formwirksam zustande gekommen.
Nach 2 Wochen reklamiert der Kunde E des K, dass er nicht einen Sandbaukasten „massiv Eiche“ erhalten habe, sondern einen aus Spanbauplatten. K zeigt diesen Mangel sofort telefonisch bei V an und verlangt von diesem die Nachlieferung eines Sandbaukastens „massiv Eiche“. Die Sandbaukästen können nicht ausgepackt werden, da sie sonst unverkäuflich werden .
Der V verweigert ausdrücklich die Nachlieferung, woraufhin der K den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Der V weist auf seine AGB Nr. 5 Ziff. 9 hin. Darin heißt es, dass der V für Gewährleistungen außer bei einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verschulden des V nicht aufkomme. Schadensersatzansprüche bleiben bestehen.
Der V erklärt weiter, dass er die Sandbaukästen nicht kontrollieren kann, da diese ja wie K wisse sonst unverkäuflich werden. Deswegen könne V seine Auslieferungen nicht immer korrekt ausführen und müsse auf dem Gewährleistungsausschluss bestehen.
Mittlerweile werden die Kaufpreisforderungen des V gegen den K fällig. Als der V den B in Anspruch nehmen will, da der K nicht leisten kann, verweigert dieser die Zahlung und sagt, dass er sich an den Vertrag nicht gebunden fühle. Der K hätte diesen wahrheitswidrig über seine Finanzen Auskunft erteilt. Hätte er gewusst, dass K kein Geld hat, hätte er sich nie verbürgt.
Frage 1: Kann V von K die Bezahlung des Spanbauplatten-Sandkastens verlangen?
Frage 2: Kann V von B die Zahlung der 2000 € verlangen?
Abwandlung 1
K verkaufte dem X einen Sandbaukasten. Als X diesen aufbauen will, bemerkt er, dass die Aufbauanleitung auf Japanisch ist. Darüber verärgert baut er den Sandkasten mit Gewalt auf, sodass an einer Seite ein Holzsplitter von einem 1 cm entsteht. X geht davon aus, dass sein 5-jähriger Sohn S beim Spielen schon aufpassen würde. Als S sich in den Sandkasten setzt, zerreißt seine Hose, die einen Wert von 90 € hat.
X verlangt von K die Bezahlung der Hose. Dieser verweigert dies, da der X selbst schuld sei und S auch beim Hinsetzen hätte aufpassen können.
Frage: Kann X von K Ersatz für die Hose verlangen?
Abwandlung 2
Der S zieht sich beim Spielen durch den Splitter eine Fleischwunde zu, die aber wieder verheilt. Mittlerweile wurde festgestellt, dass die Farbe des Sandbaukasten schädliche Stoffe enthält, die Krebs hervorrufen können.
Der Hersteller H lässt deshalb ein externes Gutachten erstellen, indem es heißt, dass die Erkrankungsgefahr von sehr geringer Wahrscheinlichkeit ist.
Der X möchte sicherstellen, dass für den Fall der Erkrankung dem S immaterielle und materielle künftige Ansprüche gegen den H zustehen.
Frage: Ist die Klage des S beim örtlich und sachlich zuständigem Landgericht zulässig?
Bearbeitungsvermerk: X ist alleine sorgeberechtigt sowie für S vertretungsbefugt. Die Hose des S steht im Eigentum des X. Es ist ferner davon auszugehen, dass beim Eintritt einer Krebserkrankung der S Schadensersatzansprüche gegen H hätte
B. Lösung
Frage 1: Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Spanbauplatten-Sandkastens, 433 II BGB
I. Anspruch entstanden
1. Einigung (+)
2. Wirksamkeit (+)
II. Anspruch nicht erloschen
1. §§ 142, 119 ff BGB (-)
2. §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323 I BGB
a) wirksamer Kaufvertrag (+)
b) Mangel
hier: § 434 I 1 bzw. 2 Nr. 2 („massive Eiche“)
c) Maßgeblicher Zeitpunkt
– Übergabe, § 446 BGB (+)
d) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, 323 I BGB
hier: § 323 II Nr. 1 BGB
e) Kein Ausschluss
aa) § 442 BGB (-)
bb) § 377 HGB i.V.m. 478 VI BGB (-)
cc) Vertraglich
(1) Auslegung
– Nr. 5 Ziffer 9 AGB erfasst auch den Rücktritt
(2) Wirksamkeit
(-), § 478 IV bzw. § 309 Nr. 8 b aa BGB
f) Rücktrittserklärung (+)
g) Keine Einrede der Unwirksamkeit, § 218 BGB (+)
III. Ergebnis: (-)
Frage 2: V gegen B auf Zahlung von 2000 €, §§ 765, 433 II BGB
I. Anspruch entstanden
1. Zu sichernde Forderung
hier: § 433 II BGB des V gegen K
2. Wirksame Einigung
a) Einigung
– Bürgschaft (+)
b) Wirksamkeit
– Täuschung des K gegenüber B über Bonität irrelevant
II. Anspruch nicht erloschen
– Einwendungen aus Forderungs- bzw. Bürgschaftsverhältnis nicht ersichtlich
III. Anspruch durchsetzbar
– Einrede der Vorausklage, § 771 BGB (-); Argument: selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 Nr. 1 BGB
IV. Ergebnis (+)
Abwandlung 1: X gegen K auf Ersatz der Hose
A. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
I. Wirksamer Kaufvertrag (+)
II. Mangel
hier: fehlerhafte Montageanleitung, § 434 II BGB („Japanisch“)
III. Maßgeblicher Zeitpunkt (+)
IV. Voraussetzungen des § 280 I BGB
1. Schuldverhältnis (+)
2. Pflichtverletzung
hier: mangelhafte Leistung
3. Vertretenmüssen
– vermutet
4. Rechtsfolge: Schadenersatz (neben der Leistung)
hier: Folgeschaden an Hose i.H.v. 90 €
5. Kein Ausschluss
– Mitverschulden, § 254 BGB
a) Sohn
(-), Argument: § 828 III BGB
b) Vater
– §§ 254 II 2, 278 BGB (-); Argument: Vater nicht Erfüllungsgehilfe
V. Kein Ausschluss (+)
VI. Ergebnis: (+)
B. § 823 I BGB
– Kein Verschulden nachgewiesen bzw. ausgeschlossen durch Gewährleistungsvorschriften
Abwandlung 2:
– Feststellungsklage, § 256 ZPO bzgl. des Bestehens solcher Ansprüche „dem Grunde nach“
Vielen Dank an Mischa für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A und die A – GmbH verbindet seit 2004 ein Anstellungsverhältnis. A ist alleiniger Geschäftsführer der A – GmbH. Die A – GmbH schließt einen Gesellschaftsvertrag mit der X – KG, wonach die A – GmbH einziger Komplementär der X – KG wird. (im folgenden AX – KG). Der Gesellschaftsvertrag zwischen der AX – KG beinhaltet u.a. folgende Regelung :
– § 10 –
„A bedarf zur Aufnahme von Darlehensverträgen, die einen Betrag von 1. Mio € übersteigen der Zustimmung durch B und C. “
A , B und C sind im vorliegenden Fall keine Gesellschafter der o.g. Unternehmen .
Die AX – KG steht seit längerem in wirtschaftlicher Geschäftsbeziehung mit der Z – KG. Die Z – KG vertreibt wie die AX – KG insbesondere Eisen – und Stahlerzeugnisse. Allerdings geriet die Z –KG trotz hoher Umsätze in der letzten Zeit zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Es häuften sich Schulden bei verschiedenen Geschäftspartnern an.
Um weiterhin am Wirtschaftsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben benötigte die Z – KG deshalb dringend finanzielle Unterstützung, da der Großlieferant der Z – KG, die Y – AG, ein etablierter Großhandelsbetrieb aus der Branche trotz langjähriger Geschäftsbeziehung zur Z – KG nicht mehr bereit war die Lieferungen von Stahl – und Eisenerzeugnissen an die Z – KG unter den bisherigen Konditionen fortzusetzen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Z – KG, die zuletzt häufiger erst verspätet gezahlt hat, sieht sich die Y – AG sonst zurecht gezwungen die Lieferungen einzustellen. Die Y – AG bittet die Z – KG daher zukünftig und auf Dauer „ausreichend Sicherheiten“ zur Verfügung zu stellen.
Am 1 Januar 2005 verbürgte sich die AX – KG für seinen langjährigen Geschäftspartner (die Z – KG) mit einem Betrag von 3. Mio € für zukünftige Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsjahr 2005, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Y – AG und der Z –KG ergeben. A gab im Namen der AX – KG die Bürgschaftserklärung in Schriftform ab und übergab die Bürgschaftsurkunde an den Geschäftsführer der Y – AG. Dieser nahm sämtliche Inhalte der Bürgschaftserklärung in Anwesenheit des A schmunzelnd zur Kenntnis und heftete diese in seinem Büro ordnungsgemäß zu den Geschäftspapieren der Y – AG. Eine laut Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmung A und B durch hatte A zuvor nicht eingeholt.
Am 28. Februarer 2006 verbürgte sich die AX- KG gegenüber der Y – GmbH schriftlich mit einem Höchstbetrag von 3 Mio. € erneut für sämtliche Verbindlichkeiten der Z – KG gegenüber der Y – AG aus dem Geschäftsjahr 2005 und 2006. Auch diese Bürgschaftsurkunde wurde nach Übergabe durch A vom Geschäftsführer der Y – GmbH freundlich entgegengenommen und ordnungsgemäß abgeheftet. Eine Zustimmung hatte A auch in diesem Fall nicht eingeholt.
Als die Z – KG der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Y – AG im Mai 2006 letztmalig nachkam und nach Insolvenzantrag ihres Hauptabnehmers die Zahlungen an die Y – AG komplett einstellte, wendet sich der Geschäftsführer der Y – AG im August 2006 unter Vorlage von zwei beglaubigten Abschriften der Bürgschaftsurkunden an die AX – KG und verlangt entsprechende Befriedigung in Höhe von 6. Mio € von insgesamt noch ausstehenden 8 Mio. € aus den Geschäftsjahren 2005 / 2006, wobei sich 7,5 Mio € auf fünf Kaufpreisforderungen aus dem Jahr 2006 und 500000 € für eine noch offene Kaufpreisforderung aus dem Jahr 2005 beziehen.
Letztere war im Zeitpunkt des 28. Februars 2006 die einzige noch bestehende Forderung der Y – AG gegen die Z – KG, da anderweitige Ansprüche zu diesem Zeitpunkt durch die Z – KG getilgt worden sind.
Als der ganze Sachverhalt bei der AX – KG ans Tageslicht kommt, beginnt ein heftiger Streit zwischen A B C. Eine zukünftige Zusammenarbeit mit A erscheint für B und C ab diesem Zeitpunkt sinnlos.
B und C veranlassen noch im August 2006, ohne weitere Absprache mit A im Vertrauen auf die ihnen vorliegenden notariell beglaubigten Bürgschaftsurkunden, welche der Geschäftsführer der Y – AG der der AX – KG umgehend zukommen ließ, die Zahlung von 5 Mio € durch die AX – KG an die Y – AG.
Da A sich offensichtlich treuwidrig gegen die Belange der Gesellschaft gestellt habe, müsse dieser laut B und C für sein Verhalten umgehend haftbar gemacht werden.
Aufgabe 1:
Prüfen sie umfassend in einem Gutachten für die AX – KG gegenüber, ob die Vorgehensweise des A einen Haftungsanspruch im Innenverhältnis auslöst.
Aufgabe 2:
Eine Klage gegen A wurde erst im Jahr 2008 erhoben. Dabei wurde der Anspruch lediglich auf die Bürgschaftserklärung aus dem Jahr 2005 gestützt und nur in der Höhe von 3 Mio €. Die Bürgschaft aus dem Jahr 2006 wurde in keinem Protokoll des Gerichts, in einer Klageschrift oder einem durchgeführten Beweisverfahren aufgeführt. Aufgrund mehrerer Um stände verzögert sich der Prozess jedoch um Jahre. Anfang 2010 wird bei Prüfung des Falles durch einen neuen RA bemerkt, dass der Anspruch bisher nur bzgl. Bürgschaft 2005 rechtshängig geworden ist. Noch am 5. Januar 2010 wird erneut Klage erhoben.
A beruft sich daraufhin einredeweise auf Verjährung gem. § 214 BGB. Zu Recht ?
Aufgabe 3:
Der Gesellschaftsvertrag der X – KG enthält u.a. eine Regelung, welche in § 6 besagt:
„Ein Gesellschafter scheidet spätestens ab dem Alter von 66 Jahren aus der Gesellschaft aus, sofern er nicht durch Tod oder auf andere Weise bereits vorzeitig seine Gesellschafterstellung verliert.“
Ist die Regelung des § 6 aus dem Gesellschaftsvertrag der AX – KG wirksam ?
Aufgabe 4:
Der 80 jährige O hat seiner Tochter das Eigentum an seinem Grundstück samt Dreigeschosshaus vorzeitig überlassen. Dem O wurde ein lebenslanges Wohnrecht im obersten Stockwerk wirksam eingeräumt.
Die T hatte kurze Zeit später das Eigentum auf die M – GmbH übertragen deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ihr Ehemann M ist. So konnte die Immobilie optimal als Geschäftsraum für die M – GmbH dienen.
O erkrankt infolge eines schweren Schlaganfalls psychisch und körperlich. Er muss dauerhaft in ein spezielles Pflegeheim für Senioren. Eine Rückkehr in seine alte Wohnung scheidet daher kategorisch aus.
Nachdem O einige Monate bereits im Pflegeheim ist, vermietet nunmehr die M – GmbH die Wohnung im obersten Stockwerk an den solventen Mieter N. Ferner behält sie den dadurch eingenommenen Mietzins für sich..
Der mittlerweile geschäftsunfähige O ist über die skrupellose Vorgehensweise empört. Er ist ferner der Meinung, ihm stehe der Mietzins aus dem durch die M .- GmbH und N begründeten Mietverhältnis zu. Zwar besitze er keine präzise Rechtskenntnis diesbezüglich.
„Allerdings müsse sich in Deutschland ja wohl zumindest aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein solcher Anspruch herleiten lassen.“
Zu prüfen ist ob und ggf. wie dieser Anspruch durch den nunmehr geschäftsunfähigen O geltend gemacht werden kann.
Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der in Basel wohnhafte Schweizerbürger S hat eine neue Arbeitsstelle im Kanton Thurgau am Südufer des Bodensees gefunden, will sich angesichts des starken schweizer Frankens auf lieber auf der deutschen Seite niederlassen und dazu eine Wohnimmobilie erwerben. Bei der Besichtigung vor Ort wird er sich mit dem deutschen D, der Eigentümer eines Neubaugebiets in einer kleinen Gemeinde im Landkreis Konstanz ist und mit seiner Gefährtin G in Regensburg wohnt, nach Besichtigung der zu verkaufenden Parzellen handelseinig. S möchte für 400.000 Euro das Flurstück Nr. 13/1 erwerben, das direkt am See liegt, und darauf ein Einfamilienhaus errichten lassen. Zur Abwicklung der Transaktion lässt D am 12. Juni 2013 in Konstanz bei Notar N1 ein entsprechendes Verkaufsangebot beurkunden. Durch ein Büroversehen wird als Kaufgegenstand jedoch das Flurstück Nr. 13/2 genannt. In der Urkunde bewilligt D die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand. Der Kaufpreis soll bei Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch fällig werden. Das Angebot wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich S in Höhe von 400.000 Euro der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Außerdem wird es von D bis zum 26. Juli befristet, weil D schon am nächsten Tag wieder einen Besichtigungstermin durchführen will und er daher sicher wissen muss, ob das Seegrundstück verkauft wird. Am 13. Juli 2013 erleidet D nach einem Unwetter auf regennasser Fahrbahn einen tödlichen Autounfall. Am 15. Juli geht D per Post eine Ausfertigung der Urkunde von N1 mit dem Verkaufsangebot zu. In dem Umschlag befindet sich auch ein Begleitschreiben, in dem D erläutert, warum er das Grundstück nur zwei Wochen reservieren kann.
Nachdem die Finanzierung des Grundstücks und des Hausbaus geklärt ist, fährt S am 26. Juli nach Freiburg (im Breisgau) zu Notar N2 und lässt doch die Annahme des Angebots sowie die Vollstreckungsunterwerfung beurkunden. N2 soll die vollstreckbare Ausfertigung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand erteilen. Die Bürokraft von N2 scannt die Urkunde ein und schickt sie per E-Mail gegen 14.00 Uhr an das Notariat von N1. Dort wird die Nachricht urlaubsbedingt (Beginn der Sommerferien) an diesem Tag nicht mehr gelesen. Eine Ausfertigung der Urkunde wird umgehend mit der Post versandt. Als N1 am 27. Juli (Samstag) in seinem Büro nach dem Rechten sieht, findet er im Posteingang seines Computers die E-Mail und im Briefkasten die Post von N2.
Am Wochenende bemerkt S die fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstandes und schick am 29. Juli 2013 eine E-Mail an N1 und D, in der es unter anderem heißt: „Ich hatte nie die Absicht, das Flurstück Nr.13/2 zu erwerben. Ich wollte das Flurstück Nr. 13/1 mit Seeanstoß haben. Da ich mich in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, ist der Vertrag nach Art. 23, 24 OR für mich als Schweizerbürger unverbindlich“. N1 schickt noch am selben Tag die Ausfertigung der Urkunde von N2 an D, von dessen Tod er bisher nicht weiß, und beauftragt beim Grundbuchamt im Namen von D und S die Eintragung der Vormerkung. Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung am 5. August 2013 im Grundbuch für das Flurstück Nr.13/2 ein.
Durch die an D geschickte E-Mail von S und das ebenfalls an D gerichtete Schreiben von N1 erfährt G am 30. Juli 2013 von dem Grundstücksgeschäft. Da D sie in seinem privatschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt hatte, verlangt G von S Zahlung des Kaufpreises von 400.000 Euro. N2 erteilt ihr nach Vorlage eines öffentlich beglaubigten Grundbuchauszugs für das Flurstück 13/2, des Testaments und einer Kopie des Erbscheinsantrags eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegenüber S erklärt G, in Deutschland gelte der Grundsatz: „ Augen auf, denn Kauf ist Kauf!“ Schweizerisches Recht sei ihr egal. S wendet sich an Rechtsanwalt R in Lörrach und möchte wissen, ob er sich in Deutschland gegen die Vollstreckung wehren kann. R bittet Sie um ein Gutachten zu möglichen Rechtsbehelfen und deren Erfolgsaussichten.
Aufgabe
Das erbetene Rechtsgutachten ist zu erstellen.
Bearbeitungshinweise
1. Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben
2. In Freiburg (im Breisgau), Konstanz und Ravensburg bestehen jeweils Amts- und Landgerichte. Das Neubaugebiet liegt im Bezirk des Amtsgerichts Konstanz.
3. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.
Texthinweis zum schweizerischen Obligationenrecht (OR)
Art. 23 OR
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei Abschluss in einem weisentlichen Irrtum befunden hat.
Art. 24 OR
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
….
2. wenn der Will des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine andere Person geschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat.
Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Die Klausur entsprach weitestgehend Klausur bei Juraindividuell. Zum Thema hatte diese die Forderungsabtretung.
Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A-GmbH und B-GmbH handeln auf dem Hamburger Großmarkt mit Obst und Gemüse. Ende August 2012 schließen die A-GmbH und die B-GmbH gemeinsam mit der K-GmbH einen Vertrag über die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land (einer Anbauregion in der Nähe von Hamburg) zum Preis von insgesamt 2.000€, wobei sich die A-GmbH und die B-GmbH als Gesamtschuldner zur Leistung verpflichten, allerdings nur aus ihrem Bestand.
Im Herbst 2012 geht es bei der A-GmbH hoch her. Zwischen den Geschäftsführer F und G der A-GmbH, welche nicht Gesellschafter der A-GmbH sind, herrscht Streit. G wirft dem F vor, sich des Öfteren aus der Kasse der A-GmbH bedient zu haben. F bestreitet dies, trotzdem kündigt G ihm. F hält diese Kündigung für unwirksam und meint nur die Gesellschafter der A-GmbH könnten ihn wirksam abberufen.
Anfang Oktober 2012 hat die K-GmbH noch keine Äpfel erhalten und schickt der A-GmbH eine Mahnung, in der sie um unverzügliche Lieferung, spätestens jedoch bis zum 15.10.2012, bitten. Die K-GmbH will die 2.00€ direkt bei Lieferung zahlen. Der F ist noch sauer über das Verhalten des G und unternimmt nichts, obwohl er vor der ‚Kündigung‘ durch G für die K-GmbH zuständig war.
Als im Oktober ein Angebot über 2t südamerikanische Bio-Bananen der C-GmbH eintrifft, sieht F seine Chance gekommen sich mit dem Gesellschaftern der A-GmbH wieder gut zu stellen, indem er das, aus seiner Sicht äußerst günstige, Angebot der C-GmbH annimmt. Er schickt daher sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer der C-GmbH, den X. Eigentlich ist F zwar nur berechtigt, Geschäfte über regionale Obst- und Gemüsesorten für die A-GmbH abzuschließen, F glaubt jedoch, dass die Gesellschafter dieses günstige Angebot genehmigen müssen. Er überweist direkt 3000€ an die C-GmbH.
Anfang Oktober stellen die Gesellschafter aufgrund der Vorwürfe des G Nachforschungen an und stellen fest, dass sich diese bewahrheiteten. Daraufhin beschließen die Gesellschafter rechtmäßig die Abberufung des F und erklären diese dem F gegenüber.
Ohne Zutun der A-GmbH oder der B-GmbH bricht am 16.10.2012 ein Großbrand am Hamburger Großmarkt aus, welcher sämtliche Lager der B-GmbH und der A-GmbH zerstört. Im Zuge des Chaos vergisst die A-GmbH den F aus dem Handelsregister als Geschäftsführer löschen zu lassen. Daraufhin erklären die B-GmbH und die A-GmbH gemeinsam gegenüber der K-GmbH, dass eine Lieferung der Äpfel nicht mehr möglich sei. Die K-GmbH entgegnet jedoch-was zutrifft-, dass noch Äpfel aus dem Alten Land zu kaufen wären. Allerdings sei der Preis von 1.000€/t auf 1.200€/t gestiegen sind, so dass die Lieferung für die K-GmbH um 400€ gestiegen wäre.
Im November 2012 räumt F seinen Schreibtisch, als ein Fax der C-GmbH eingeht, mit dem Angebot zur Bestellung von 3t Bio-Birnen zum Preis von 2.000€. F hofft sich bei den Gesellschaftern mit diesem tollen Angebot beliebt machen zu können und schickt sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer X der C-GmbH. Er unterzeichnet wie früher mit ‚Geschäftsführer‘ und veranlasst Zahlung vom Konto der A-GmbH an die C-GmbH. Bei der C-GmbH hatte man noch nichts von der Geschichte um F gehört.
Im November treffen die Lieferungen mit Birnen und der Bananen im vorläufigen Lager der A-GmbH ein. Da niemand diese Bestellungen einsortieren kann, werden sie erst einmal gelagert. Am nächsten Tag entdeckt der G die Birnen, will diese jedoch nicht behalten, da er selbst gerade eine Ladung Bio-Birnen bestellt hat. Er erklärt der C-GmbH gegenüber, dass F nicht mehr Geschäftsführer der A-GmbH war, als er die Bestellung tätigte und will, dass die C-GmbH die Birnen zurücknimmt. Die C-GmbH weigert sich, da sie nichts von der Abberufung des F wusste.
Erst zwei Wochen später bemerkt G auch die Bananen und muss feststellen, dass diese keine Bio-Qualität aufweisen und wurmstichig sind. Hätte man die Kartons sofort geöffnet, wäre dies bereits bei einer oberflächlichen Untersuchung aufgefallen. G meldet dies sofort der C-GmbH und verlangt, dass diese die Bananen zurücknehmen.
Aufgabe 1:
a) Kann die K-GmbH von der A-GmbH und/oder der B-GmbH die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land gegen Zahlung von 2.000€ verlangen?
Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrechtecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A ist studentische Hilfskraft am Institut für Rechtsgeschichte der Universität U. Eines Tages nimmt er heimlich das Buch „Recht des Besitzes“ von Savigny (Erstausgabe Wert 1.200€) aus der Institutssammlung. Anschließend veräußert er das Buch, das keine Signaturnummer enthält, an den nichtsahnenden B für 400€.
Kurz darauf entleiht A das Buch „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny (Wert 36€). Er entfernt die Signatur und verkauft das Buch an den Sammler F für 10€. Allerdings vereinbaren A und F, da sich F nicht sicher ist, ob er das Buch schon in seiner Sammlung hat, dass F, sofern er das Buch tatsächlich schon hat, er es an A wieder zurückgeben könne.
Zu Hause merkt F, dass er das Buch tatsächlich schon hat und gibt „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ wieder an A zurück. Im Gegenzug enthält er auch sofort die 10€ von A zurück.
Danach entleiht A die leinengebundene dreibändige Ausgabe des Corpus Iuris Civilis (Wert 300€). Auch hier versucht A die Signaturnummer zu entfernen, schafft es jedoch nicht ganz. Anschließend veräußert er die Bücher an den Doktoranden D. Sofort bemerkt D die Kratzer auf dem Einband und bemerkt auch beim Durchblättern immer wieder den Stempel der Universität U. D unternimmt jedoch nichts und hofft, dass alles mit rechten Dingen zugeht.
Während D an seinem Schreibtisch sitz, kippt er aus leichter Unachtsamkeit seine Kaffeetasse um, wodurch die Bücher einen Wasserschaden erleiden und große braune Flecken bekommen. Der Wert der Bücher betrug daher nur noch 60€.
D bringt die Bücher sofort zu einem Buchbinder, um den Schaden zu beheben. Hätte D dies nicht getan, wäre es zu einer Schadensvertiefung gekommen, so dass die Maßnahmen des Buchbinders dringend erforderlich waren. Der Buchbinder restauriert die verschmutzten Seiten und bindet die Bücher in neue Glanzleinenrücken ein. D zahlt daraufhin -angemessene- 100€ an den Buchbinder. Allerdings haben die Bücher danach trotzdem nur noch einen Wert von 180€.
Mittlerweile sind die Leihfristen abgelaufen.
Als die Machenschaften von A aufgedeckt werden, nimmt U die Sache in Hand und ergreift rechtliche Schritte. Es ist davon auszugehen, dass U ursprünglich Eigentümer aller Bücher war.
1.
Nach einigen Streitereien mit B wegen der Herausgabe des Buches „Recht des Besitzes“ von Savigny erhebt U Klage beim zuständigen Amtsgericht. Daraufhin bekommt B Angst und gibt das Buch „ohne Anerkennung von Rechtszuständen“ an U zurück. U erklärt die Sache sodann für erledigt. Dem widerspricht B jedoch sofort.
Wie wird das Amtsgericht über die zulässige Klage entscheiden?
2.
Welche Ansprüche hat U gegen A wegen des Buches „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny?
3.
Welche Ansprüche hat U gegen D? Und welche Gegenrechte stehen D gegen U zu?
Anmerkungen:
Das Recht der öffentlichen Sache ist nicht zu prüfen.
Es ist davon auszugehen, dass die Universitätsbibliothek alle ihre Rechtsverhältnisse zivilrechtlich ausgestaltet hat.
Es ist davon auszugehen, dass U in ihren wirksamen Vertragsbestimmung wirksam festgehalten hat, dass es dem Entleiher nicht gestattet ist Dritten Besitz an den Büchern zu verschaffen.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der beklagte Mandant kommt zu neuem RA, da sein bisheriger Anwalt seine Kanzlei nach Hamburg verlegt hatte, was der Mandant nicht wusste und der RA in der Sache nichts unternommen hatte. Dies lag daran, dass ihm weder Klageschrift noch VU zugestellt worden waren, obwohl der Kläger ihn aufgrund vorprozessualer Korrespondenz als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte. Der Mandant will wissen, ob er noch gegen das VU vorgehen kann. Inhalt der Klage entspricht dem Sachverhalt von BGH VII ZR 98/12 vom 24.01.2013 (Beschädigung eines Mähdreschers durch auf dem Feld liegende Kreuzhacke). Zudem verlangt der Kläger den restlichen Werklohn, wobei streitig ist, ob ein Stundenlohn oder Pauschalbetrag vereinbart wurde.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
A und B sind mit ihren Hunden (ein männliches und ein weibliches Tier) beim Tierarzt. Da die Tiere dort nicht angeleint sind deckt der Hund des A den Hund des B. A ist Besitzer des weiblichen und B ist Besitzer des männlichen Hundes. Für den Nachwuchs vereinbaren A und B Folgendes: das erste, dritte, fünfte usw. Jungtier soll dem A zustehen, das zweite, vierte, sechste usw. Tier soll dem B gehören (gemeint ist die Reihenfolge der Geburt). Zur Unterscheidung sollen die Tiere nach der Geburt farblich gekennzeichnet werden. Die Vereinbarung soll unmittelbar mit Geburt der Tiere gelten, unabhängig davon, wie viele Tiere geboren werden und überleben, sodass das Risiko letztlich bereits mit der Vereinbarung verteilt ist. Es werden sechs Welpen geboren.
Da die Welpen aufgrund einer tierschutzrechtlichen Norm für zehn Wochen nicht von ihrer Mutter getrennt werden dürfen, vereinbaren A und B, dass alle Welpen für diesen Zeitraum auf dem von A bei V gemieteten Grundstück bei ihrer Mutter verbleiben und die dem B zustehenden Welpen erst dann von B abgeholt werden sollen. A hat bei V Mietschulden in Höhe von 1000 Euro.
Aufgaben:
1. Wie ist die Eigentumslage hinsichtlich der Welpen?
2. Hat V ein Recht an den Welpen sowie am Muttertier? Wenn ja, kann er sie ggf. sofort an sich nehmen?
Bearbeitervermerk:
Bearbeitungszeitpunkt für beide Fragen ist zwei Wochen nach Geburt der Tiere.
Teil 2 (entspricht BGH NJW 2008, 1878)
B will seinen Hund nun verkaufen. Da dieser aber alt und krank ist und deswegen nicht mehr für die Zucht geeignet ist, will B unter keinen Umständen das Tier an einen Tierhändler oder Züchter verkaufen. C zeigt Interesse an dem Tier und teilt dem B mit, das Tier gesund pflegen und bei sich behalten zu wollen. C verschweigt allerdings seine Eigenschaft als Tierhändler. B verkauft den Hund an C für 750 Euro.
C wiederum schaltet für den Hund eine Anzeige, in welcher er diesen wahrheitswidrig als gesund und zur Zucht besonders geeignet beschreibt. Aufgrund dieser Anzeige verkauft C den Hund an D für 1400 Euro. Anschließend erfährt B von den Vorgängen und ficht den von ihm mit C geschlossenen Vertrag an, klärt D über alles auf und tritt seine Rechte bzgl. des Hundes an D ab. Anschließend ficht auch D den mit C geschlossenen Vertrag an und verlangt von C Zahlung von 1400 Euro. C meint, dazu sei er höchstens gegen Herausgabe des Hundes bereit. D meint, zur Herausgabe des Tieres nicht verpflichtet zu sein.
Aufgaben:
3. Kann D Zahlung von 1400 Euro von C verlangen?