Strafrecht – Oktober 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, November 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
Ausgangsfall:
A wohnt mit ihren Kindern, dem einjährigen S und der zweijährigen T in einer Wohnung in Köln. B, der Lebensgefährte der A, kann sein Miete nicht mehr bezahlen und zieht zu A. A und B sind beide drogenabhängig.
A arbeitet nach dem Tod ihres Ehemannes in Nachtschicht bei einem Logistikunternehmen. Durch die anstrengende Nachtarbeit ist A zunehmend erschöpft und müde. Daher übernimmt B auf Bitte der A öfters die Ernährung und Pflege der Kinder. Zum Teil übernimmt B auch selbstständig diese Aufgaben. Eines Tages ist B sehr unzufrieden über die aktuelle Situation und mit der Betreuung der Kinder überfordert. Er ruft die A zu sich und erklärt ihr: „Ich werde mich zukünftig nicht mehr um Deine blöden Kinder kümmern. Schau, dass du das alleine auf die Reihe bekommst“.
A ernährt und pflegt ihr Kinder daraufhin ebenfalls nicht. Diese verwahrlosen zunehmend. Dabei ist A bewusst, dass die Kinder erhebliche Schmerzen erleiden und auch sterben könnten. Sie denkt sich aber: „Das ist mir alles zu viel. Das ist mir jetzt auch alles völlig egal“. Auch B erkennt die Zustände der Kinder und die Möglichkeit, dass diese ohne Ernährung sterben könnten, unternimmt allerdings aus Gleichgültigkeit nichts. Dabei ist A und B jeweils bewusst, dass sie ohne Weiteres die Kinder ernähren und dadurch retten könnten.
Als die Nachbarin N von den Zuständen der Kinder erfährt, alarmiert sie das Jugendamt, das die Kinder vor den Augen der regungslosen A aus der Wohnung schaffen. Die Kinder überleben, haben allerdings durch die Unterernährung erhebliche Schäden an inneren Organen erlitten und müssen daher auf der Intensivstation behandelt werden. Nach mehreren Wochen sind die Verletzungen allerdings folgenlos abgeheilt. Hätten die Kinder in den nächsten zwei Tagen nach dem Eingreifen des Jugendamtes keine Nahrung erhalten, wären sie gestorben.
Aufgabe 1: Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht?
Fallfortsetzung:
S und T werden in einer Pflegefamilie untergebracht. Eines Tages bietet die abergläubische Freundin C der Familie an, mit S und T einen Ausflug zu unternehmen. Die Pflegeeltern stimmen dem zu. C versichert ihnen, dass sie gut auf die beiden aufpassen werde. C besteigt mit den Kindern, die beide noch nicht schwimmen können, ein Schiff, um eine Seen-Rundfahrt zu unternehmen. Plötzlich rast ein Motorboot aufgrund eines Defekts der Steuerung auf das Schiff zu und kollidiert mit diesem. Das Schiff kentert und geht unter. C, T und S fallen ins Wasser. C rettet T und schwimmt mit ihm mit Mühe an das Seeufer, wo beide medizinisch versorgt werden. S wird kurz nachdem er in das Wasser fällt bewusstlos und ertrinkt. C stellte sich vor, beide Kinder retten zu können. Sie rettete S allerdings nicht, da sie davon ausging, dass S ein schlechtes Wesen habe, das erst in späteren Lebensjahren zum Vorschein kommen werde. Sie ließ S ertrinken, um die zukünftige Bevölkerung vor ihm zu schützen. Tatsächlich war es der C allerdings nur möglich ein Kind zu retten, da sie eine schlechte Schwimmerin war.
Aufgabe 2: Wie hat sich C nach dem StGB strafbar gemacht? Berücksichtigen Sie dabei nur Straftatbestände aus dem 16. Abschnitt des StGB.
Eventuell erforderliche Strafanträge gelten als gestellt. Gehen Sie bei der Bearbeitung davon aus, dass A, B und C völlig schuldfähig sind.
Ich habe im Groben wie folgt gelöst:
A:
211,212,22,23 I,13 (+)
(P) Grausamkeit durch Unterlassen
(P) Zeitpunkt Ansetzen beim Unterlassensversuch
223 I, 224 IV (?), V, 13 (+)
(P) gemeinsame Begehung
225 inklusive Quali (+)
221 inklusive Quali und versuchter Erfolgsqualifikation (+)
B:
211,212,22,23 I,13 (-)
(P) Garantenstellung
225 (-)
(P) dem selben Hausstand angehörend?
323c (+)
Frage 2:
211,212,13 (-) wegen rechtfertigender Pflichtenkollision (P) subj Element erforderlich?
211,212,22,23 I,13 (+)
Jemand Alternative Lösungen oder Ergänzungen von Problemschwerpunkten?:)
Ich habe für A noch einen Rücktritt geprüft, da ihr Nachtatverhalten bei Eintreffen des Jugendamtes beschrieben war.
Also P: Rücktritt beim Unterlassen.
A
Die Mutter kann dem Babywillen vertreten. Dadurch kann über Willensvertretung durch die Mutter eine Selbstgefährdung im Betracht kommen, welche die Mutter nicht unzulässig durch überlegenes Wissen oder Drohung beherrscht hat. Eine Selbstgefährdung kann eine Erfolgszurechnung und damit Erfolgsdelikte ausschliessen, wie etwa versuchte Tötung, Aussetzung oder Körperverletzung. Möglich kann noch unterlassene Hilfeleistung bleiben.
B.
Es kann ein aktiver Tatbeitrag durch den Motorbootfahrer vorliegen. Vorsätzliche Tatherrschaft durch Unterlassen kann demgegenüber ausscheiden.
Erwägbar kann grundsätzlich zunächst fahrlässiges Unterlassen, oder unterlassene Hilfeleistung bleiben.
Bei fahrlässigem Unterlassen kann dazwischentretendes Drittverthalten durch den anderen Zwilling vorliegen. Dies kann hier Erolgszurechnung und dadurch einer Fahrässigkeitsverantwortung entgegenstehen.
Unterlassene Hilfeleistung kann ausscheiden, weil geholfen ist und keine alternativ objektiv gebotene Hilfeleistung erkennbar vorliegen kann.
Um unzutreffende Vorstellungen zu vermeiden, möchte ich gerne dazu ein paar Bemerkungen machen:
Zu A:
Bei der Erfolgszurechnung geht es strafrechtsdogmatisch um die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen. In dem Fall der von ihnen angesprochenen (freiverantwortlichen) Selbstgefährdung/-verletzung soll ein Erfolg nicht zugerechnet werden, wenn das Opfer selbst für ihn verantwortlich ist. Hierbei ist es aber strafrechtsdogmatisch nicht möglich, zwischen dem Opfer und dem Täter eine Art „Zurechnungseinheit“ zu bilden, dadurch das vorwerfbare Verhalten/Unterlassen gewissermaßen zu eliminieren und zu einer Straflosigkeit zu kommen. Denklogisch kämen Sie zudem nicht einmal mehr zu der Frage der Selbstgefährdung, da sie durch die von Ihnen gebildete „Zurechnungseinheit“ schon kein strafrechtliches Unterlassen mehr haben. Die Fallgruppe der freiverantwortlichen Selbstgefährdung findet nämlich bei der Erfolgszurechnung auf der Seite des Handelnden/Unterlassenden statt, setzt also mindestens einen Täter und ein Opfer voraus. Zudem läge auch hier konzeptionell keine Selbstgefährdung vor, denn die Gefährdung ging von der Mutter aus, nicht von dem Kind. Eine Heranziehung der Grundsätze zur Einwilligung bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen ist ebenfalls nicht möglich und wäre zudem iE nicht tragbar, da die Eltern für eine Einwilligung bei einem Eingriff durch sie selbst nicht zuständig sind und eine dem Kindeswohl eklatant widersprechende Einwilligung nicht wirksam ist.
Soweit es also um die Abschichtung von Verantwortungsbereichen geht, kann zwar dem Opfer der Erfolg als sein Werk zugerechnet werden. Das darf aber keinesfalls dazu verleiten, mittels einer „Zurechnung“ des Gefährdungswillens des Täters, ihm das objektiv gefährdete Rechtsgut zuzuschreiben und somit seinem Willen preiszugeben. Hierdurch wäre der strafrechtliche Schutz des Rechtsguts „Leben“ des Kindes dem Willen des Handelnden/Unterlassenden (hier der Mutter) ausgeliefert und unterläge nicht mehr dem Schutz des Strafrechts. Dass dieses Ergebnis schon nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Strafrechtsdogmatisch ist die Herleitung ebenfalls nicht begründbar.
Zu B:
Ein aktiver Tatbeitrag des Motorbootfahrers liegt vor, allerdings höchstens ein fahrlässiger (mangelnde Angaben, aber jedenfalls kein vorsätzlicher). Dadurch wird aber nicht das Unterlassen „straflos“, denn jenes knüpft als neues Unrecht an den vorigen Kausalverlauf an (ein Abbruch des Zurechnungszusammenhangs ist immer nur für den Ersthandelnden relevant, sodass auch ein sog. Regressverbot hier irrelevant ist).
Hierbei ist zu beachten, dass man sich in dieser klassischen Konstellation nicht verwirren lässt, denn die Handlung ist zunächst jeweils „isoliert“ bezogen auf jedes der Kinder tatbestandsmäßig, jedoch eine Tat nach den Grundsätzen der rechtfertigenden Pflichtenkollision gerechtfertigt. Sehr spannend ist dann das Problem, dass hier das subjektive Rechtfertigungselement nicht vorliegt (1. Braucht es das überhaupt? 2. Braucht es Wille oder Bewusstsein? 3. Was sind die Folgen des fehlenden subj RFE?: Vollendung oder aufgrund übrigen Handlungsunrechts Versuch).
Ein Dazwischentreten des Kindes ist hier ebenfalls nicht begründbar, gar abwegig (zudem würde es sich dabei nicht um ein „Drittverhalten“ handeln, sondern um ein Opferverhalten, sofern das getötete Kind gemeint sein sollte). So ist hier nicht erkennbar, worin ein so außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit stehendes Verhalten des Kindes liegen soll, dass der Zurechnungszusammenhang durchbrochen ist, sodass sich im Erfolg nicht mehr die Ausgangsgefahr verwirklicht. Ebenso ist eine Selbstgefährdung/Selbstverletzung des Kindes nicht erwägenswert.
Zudem:
hierbei wäre sehr spannend gewesen, eine Strafbarkeit nach §§ 227, 13 I, 22, 23 I zu erörtern, wobei es hier auf das sehr umstrittene Problem des Gefahrspezifischen Zusammenhangs bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge ankommt (aktuelle Rspr des BGH). Daneben ist aber auch ein Tötungsvorsatz gegeben, sodass 212, 211, 13 I einschlägig sind.
Um unzutreffende Vorstellungen zu vermeiden, möchte ich gerne dazu ein paar Bemerkungen machen:
Zu A:
Bei der Erfolgszurechnung geht es strafrechtsdogmatisch um die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen. In dem Fall der von ihnen angesprochenen (freiverantwortlichen) Selbstgefährdung/-verletzung soll ein Erfolg nicht zugerechnet werden, wenn das Opfer selbst für ihn verantwortlich ist. Hierbei ist es aber strafrechtsdogmatisch nicht möglich, zwischen dem Opfer und dem Täter eine Art „Zurechnungseinheit“ zu bilden, dadurch das vorwerfbare Verhalten/Unterlassen gewissermaßen zu eliminieren und zu einer Straflosigkeit zu kommen. Denklogisch kämen Sie zudem nicht einmal mehr zu der Frage der Selbstgefährdung, da sie durch die von Ihnen gebildete „Zurechnungseinheit“ schon kein strafrechtliches Unterlassen mehr haben. Die Fallgruppe der freiverantwortlichen Selbstgefährdung findet nämlich bei der Erfolgszurechnung auf der Seite des Handelnden/Unterlassenden statt, setzt also mindestens einen Täter und ein Opfer voraus. Zudem läge auch hier konzeptionell keine Selbstgefährdung vor, denn die Gefährdung ging von der Mutter aus, nicht von dem Kind. Eine Heranziehung der Grundsätze zur Einwilligung bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen ist ebenfalls nicht möglich und wäre zudem iE nicht tragbar, da die Eltern für eine Einwilligung bei einem Eingriff durch sie selbst nicht zuständig sind und eine dem Kindeswohl eklatant widersprechende Einwilligung nicht wirksam ist.
Soweit es also um die Abschichtung von Verantwortungsbereichen geht, kann zwar dem Opfer der Erfolg als sein Werk zugerechnet werden. Das darf aber keinesfalls dazu verleiten, mittels einer „Zurechnung“ des Gefährdungswillens des Täters, ihm das objektiv gefährdete Rechtsgut zuzuschreiben und somit seinem Willen preiszugeben. Hierdurch wäre der strafrechtliche Schutz des Rechtsguts „Leben“ des Kindes dem Willen des Handelnden/Unterlassenden (hier der Mutter) ausgeliefert und unterläge nicht mehr dem Schutz des Strafrechts. Dass dieses Ergebnis schon nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Strafrechtsdogmatisch ist die Herleitung ebenfalls nicht begründbar.
Zu B:
Ein aktiver Tatbeitrag des Motorbootfahrers liegt vor, allerdings höchstens ein fahrlässiger (mangelnde Angaben, aber jedenfalls kein vorsätzlicher). Dadurch wird aber nicht das Unterlassen „straflos“, denn jenes knüpft als neues Unrecht an den vorigen Kausalverlauf an (ein Abbruch des Zurechnungszusammenhangs ist immer nur für den Ersthandelnden relevant, sodass auch ein sog. Regressverbot hier irrelevant ist).
Hierbei ist zu beachten, dass man sich in dieser klassischen Konstellation nicht verwirren lässt, denn die Handlung ist zunächst jeweils „isoliert“ bezogen auf jedes der Kinder tatbestandsmäßig, jedoch eine Tat nach den Grundsätzen der rechtfertigenden Pflichtenkollision gerechtfertigt. Sehr spannend ist dann das Problem, dass hier das subjektive Rechtfertigungselement nicht vorliegt (1. Braucht es das überhaupt? 2. Braucht es Wille oder Bewusstsein? 3. Was sind die Folgen des fehlenden subj RFE?: Vollendung oder aufgrund übrigen Handlungsunrechts Versuch).
Ein Dazwischentreten des Kindes ist hier ebenfalls nicht begründbar, gar abwegig (zudem würde es sich dabei nicht um ein „Drittverhalten“ handeln, sondern um ein Opferverhalten, sofern das getötete Kind gemeint sein sollte). So ist hier nicht erkennbar, worin ein so außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit stehendes Verhalten des Kindes liegen soll, dass der Zurechnungszusammenhang durchbrochen ist, sodass sich im Erfolg nicht mehr die Ausgangsgefahr verwirklicht. Ebenso ist eine Selbstgefährdung/Selbstverletzung des Kindes nicht erwägenswert.
Zudem: hierbei wäre sehr spannend gewesen, eine Strafbarkeit nach §§ 227, 22, 23 I zu erörtern, wobei es hier auf das sehr umstrittene Problem des Gefahrspezifischen Zusammenhangs bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge ankommt (aktuelle Rspr des BGH). Jedoch verliert diese Konstellation hier an Brisanz, da der Tötungsvorsatz vorliegend gegeben war, sodass ein § 212/§ 211 gegeben war.
Um unzutreffende Vorstellungen zu vermeiden, möchte ich gerne dazu ein paar Bemerkungen machen:
Zu A:
Bei der Erfolgszurechnung geht es strafrechtsdogmatisch um die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen. In dem Fall der von ihnen angesprochenen (freiverantwortlichen) Selbstgefährdung/-verletzung soll ein Erfolg nicht zugerechnet werden, wenn das Opfer selbst für ihn verantwortlich ist. Hierbei ist es aber strafrechtsdogmatisch nicht möglich, zwischen dem Opfer und dem Täter eine Art „Zurechnungseinheit“ zu bilden, dadurch das vorwerfbare Verhalten/Unterlassen gewissermaßen zu eliminieren und zu einer Straflosigkeit zu kommen. Denklogisch kämen Sie zudem nicht einmal mehr zu der Frage der Selbstgefährdung, da sie durch die von Ihnen gebildete „Zurechnungseinheit“ schon kein strafrechtliches Unterlassen mehr haben. Die Fallgruppe der freiverantwortlichen Selbstgefährdung findet nämlich bei der Erfolgszurechnung auf der Seite des Handelnden/Unterlassenden statt, setzt also mindestens einen Täter und ein Opfer voraus. Zudem läge auch hier konzeptionell keine Selbstgefährdung vor, denn die Gefährdung ging von der Mutter aus, nicht von dem Kind. Eine Heranziehung der Grundsätze zur Einwilligung bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen ist ebenfalls nicht möglich und wäre zudem iE nicht tragbar, da die Eltern für eine Einwilligung bei einem Eingriff durch sie selbst nicht zuständig sind und eine dem Kindeswohl eklatant widersprechende Einwilligung nicht wirksam ist.
Soweit es also um die Abschichtung von Verantwortungsbereichen geht, kann zwar dem Opfer der Erfolg als sein Werk zugerechnet werden. Das darf aber keinesfalls dazu verleiten, mittels einer „Zurechnung“ des Gefährdungswillens des Täters, ihm das objektiv gefährdete Rechtsgut zuzuschreiben und somit seinem Willen preiszugeben. Hierdurch wäre der strafrechtliche Schutz des Rechtsguts „Leben“ des Kindes dem Willen des Handelnden/Unterlassenden (hier der Mutter) ausgeliefert und unterläge nicht mehr dem Schutz des Strafrechts. Dass dieses Ergebnis schon nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Strafrechtsdogmatisch ist die Herleitung ebenfalls nicht begründbar.
Zu B:
Ein aktiver Tatbeitrag des Motorbootfahrers liegt vor, allerdings höchstens ein fahrlässiger (mangelnde Angaben, aber jedenfalls kein vorsätzlicher). Dadurch wird aber nicht das Unterlassen „straflos“, denn jenes knüpft als neues Unrecht an den vorigen Kausalverlauf an (ein Abbruch des Zurechnungszusammenhangs ist immer nur für den Ersthandelnden relevant, sodass auch ein sog. Regressverbot hier irrelevant ist).
Hierbei ist zu beachten, dass man sich in dieser klassischen Konstellation nicht verwirren lässt, denn die Handlung ist zunächst jeweils „isoliert“ bezogen auf jedes der Kinder tatbestandsmäßig, jedoch eine Tat nach den Grundsätzen der rechtfertigenden Pflichtenkollision gerechtfertigt. Sehr spannend ist dann das Problem, dass hier das subjektive Rechtfertigungselement nicht vorliegt (1. Braucht es das überhaupt? 2. Braucht es Wille oder Bewusstsein? 3. Was sind die Folgen des fehlenden subj RFE?: Vollendung oder aufgrund übrigen Handlungsunrechts Versuch).
Ein Dazwischentreten des Kindes ist hier ebenfalls nicht begründbar, gar abwegig (zudem würde es sich dabei nicht um ein „Drittverhalten“ handeln, sondern um ein Opferverhalten, sofern das getötete Kind gemeint sein sollte). So ist hier nicht erkennbar, worin ein so außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit stehendes Verhalten des Kindes liegen soll, dass der Zurechnungszusammenhang durchbrochen ist, sodass sich im Erfolg nicht mehr die Ausgangsgefahr verwirklicht. Ebenso ist eine Selbstgefährdung/Selbstverletzung des Kindes nicht erwägenswert.
Zudem:
Hierbei wäre sehr spannend gewesen, eine Strafbarkeit nach §§ 227, 22, 23 I zu erörtern, wobei es hier auf das sehr umstrittene Problem des Gefahrspezifischen Zusammenhangs bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge ankommt (aktuelle Rspr des BGH). Jedoch verliert diese Konstellation hier an Brisanz, da der Tötungsvorsatz vorliegend gegeben war, sodass ein § 212/§ 211 gegeben war.
Danke für die ausführliche Stellungnahme.
Es war nach weiteren Ideen gefragt.
Hier kann weiterer Diskussionsbedarf in Betracht kommen.
Die Ausführungen im Ausgangskommentar scheinen hier noch nicht genügend sicher klar widerlegt.
Zu A.:
es soll um Verantwortungsbereiche gehen, welche eine Unterscheidung von Tätern und Opfern voraussetze und keine Vermengung von Verantwortungsbereichen zulasse. Täterschaft kann dabei nur Ergebnis sein und kann nicht von vornherein vorausgesetzt sein. Wenn man hier eine Vermengung mit Täterschaft ausschliessen will, kann man ein Ergebnis durch Vorwegnahme dieses Ergebnis als Voraussetzung für eine Ergebnisfindung sozusagen nur mit sich selbst begründen. Dies im Sinne eines grundsätzlich vorweggenommenenunzulässigen, denklogischen Zirkelschlusses.
Zu B.:
soweit ein aktiver Tatbeitrag vorliegt, kann zweifelhaft sein, inwieweit daneben noch vorsätzliche Tatherrschaft durch Unterlassen möglich sein kann. Zwar wird dies verbreitet unterstellt. Dies nur mitunter ohne erkennbare, genügend sichere überzeugende Begründung.
A: Hier werden zwei Dinge vermischt: einerseits die Zurechnung als Teil des Erfolgsunrechts und andererseits die Qualifikation des personalen Unrechts (Täterschafts vs. Teilnahme). Es ist notwenig, zunächst die Frage der Zurechnung zu stellen, um danach die Frage nach Täterschaft oder Teilnahme beantworten zu können, denn sonst fehlt der Zurechnungszusammenhang, den man auf seine tatherrschaftsbegründende Wirkung untersuchen will. Wer es anders machen will, setzt etwas voraus, das noch nicht untersucht wurde.
B: Die von ihnen angesprochene Problematik besteht nur bei einem -vorsätzlichen- aktiven Beitrag neben einem Unterlassen. Bei einem fahrlässigen Beitrag (wie er hier durch den Bootfahrer vorliegt) ist unstreitig, dass ein Unterlassender täterschaftlich handeln kann. Denn die Problematik zwischen einer Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme stellt sich mangels Teilnahmefähigkeit der aktiven, aber fahrlässigen Tat des anderen nicht. Eine Straflosigkeit in diesem Fall wird nicht vertreten und wäre auch unsinnig. In keinem Fall kann ein fahrlässiger Erstbeitrag einen zweiten vorsätzlichen (wenn auch in einem Unterlassen bestehenden) Beitrag überlagern. Höchstens stellte sich die Frage nach einem Abbruch durch den Zweitbeitrag, das betrifft aber den Erstbeitrag, der hier nicht untersucht werden sollte.
A. Hier war gerade eine Zurechenmöglichkeit des Willens der Mutter zum Kind verneint, weil die Mutter Täterin sei, was dem Opfer nicht zugerechnet werden könne. Dabei kann doch gerade etwas gefolgert sein, was gerade selbst erst Voraussetzung für solche Folgerung sein kann.
B. Bei einem Unterlassen neben einem eventuell sogar nur fahrlässigem aktiven Beitrag kann stets ein Problem bei tatherrschaftlich kausaler Zurechnung vorliegen. Nach den sonst üblichen Grundsätzen einer kausalen Zurechnung bei dazwischentretendes Drittverhalten kann hier stets ein kausalen Zurechnungsproblem bleiben.
Nein, damit wird nicht sauber getrennt. Sie müssen Zurechnung und Qualifikation als Täter oder Teilnehmer voneinander trennen. Man muss sich davor hüten, diese Themen zu vermengen, da dann solche Missverständnisse entstehen.
Auch bei der Problematik B ist zu trennen: eine Zurechnung kann nicht „tatherrschaftlich“ geschehen; die Täterschaft ist eine Qualität des Ergebnisses der Zurechnung, nicht deren Mittel.
Bitte bemühen Sie einen Blick in ein anerkanntes Lehrbuch, dessen Ausführlichkeit hier leider nicht geleistet werden kann. Dann werden manche Dinge vielleicht klarer und die Missverständnisse ausgeräumt. Zudem würde es der hier (vermutlich) aufgeworfenen Verwirrung vorbeugen.
Der voranstehenden Kommentar hat unter A. nur einen erhobenen Einwand wiedergegeben. Wenn darin eine Vermengung enthalten ist, kann diese nur im Einwand selbst enthalten sein. Im vorangehenden Kommentar ist dagegen keine eigenständige, möglicherweise vermengende Auffassung vertreten und kann daher keine eigenständige Vermengung vorliegen. Der Einwand einer Vermengung muss sich daher gegen den Einwand und den Einwendendem selbst richten.
Uner B. war von tatherrschaftlichen Zurechnungsproblemen die Rede. Hier scheinen tatsächlich Erfolgszurechnung und Zurechnung von Täterschaft über Tatherrschaft sprachlich miteinander vermengt. Dies, weil hier in beiden Bereichen zugleich Probleme bestehen können. Beurteilung von Täterschaft sollte doch über Zurechnung von Tatherrschaftsgesichtspunkten erfolgen können.
Bitte eventuell mal in einem schematischen Prüfungsaufbau genauer erläutern, wo hier Probleme bestehen sollen und wo hier inwiefern und weshalb genau eine unzulässige Vermengung vorliegen soll und der Einwand greifen kann und wie hier in einem schematischen Prüfungsaufbau ohne unzulässige Vermengung richtigerweise zu prüfen und zu begründen sein können soll.