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Schlagwortarchiv für: Mai 2014

Redaktion

Klausurlösung: ZII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Für alle, die die vergangene Klausurlösung noch nicht kennen:

Ab sofort möchten wir euch in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) in regelmäßigen Abständen ausgewählte Lösungsskizzen vergangener Klausuren des 1. Staatsexamens zur Verfügung stellen. Mittels der Skizzen soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote. Diesmal geht es um die im Mai 2014 gelaufene ZII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten).

Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

A. Sachverhalt
Der Großhändler V verkaufte dem K, der ein Spielwarengeschäft betreibt 2 Sandbaukästen (Bausätze) für 100 € das Stück (massiv Eiche). Die Sandbaukästen waren im Laden des V deutlich lesbar mit massiv Eiche ausgezeichnet. Der Kaufvertrag kam schriftlich zustande und diesem wurden gesondert lange AGB des V beigefügt. Außerdem vereinbarten V und K, dass der K diese erst später bezahlen muss.
Kurz darauf liefert V dem K zwei Sandbaukasten.
Nun will K bei V noch 2 Rutschen im Wert von 2000 € erwerben (Stück 1000 €). K möchte auch dieses Mal erst später bezahlen. V verlangt deshalb eine Sicherheit i.H.v. 2000 €. K überredet seinen Freund B, der sich selbstschuldnerisch verbürgt. Der Bürgschaftsvertrag ist formwirksam zustande gekommen.
Nach 2 Wochen reklamiert der Kunde E des K, dass er nicht einen Sandbaukasten „massiv Eiche“ erhalten habe, sondern einen aus Spanbauplatten. K zeigt diesen Mangel sofort telefonisch bei V an und verlangt von diesem die Nachlieferung eines Sandbaukastens „massiv Eiche“. Die Sandbaukästen können nicht ausgepackt werden, da sie sonst unverkäuflich werden .
Der V verweigert ausdrücklich die Nachlieferung, woraufhin der K den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Der V weist auf  seine AGB Nr. 5 Ziff. 9 hin. Darin heißt es, dass der V für Gewährleistungen außer bei einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verschulden des V nicht aufkomme. Schadensersatzansprüche bleiben bestehen.
Der V erklärt weiter, dass er die Sandbaukästen nicht kontrollieren kann, da diese ja wie K wisse sonst unverkäuflich werden. Deswegen könne V seine Auslieferungen  nicht immer korrekt ausführen und müsse auf dem Gewährleistungsausschluss bestehen.
Mittlerweile werden die Kaufpreisforderungen des V gegen den K fällig. Als  der V den B in Anspruch nehmen will, da der K nicht leisten kann, verweigert dieser die Zahlung und sagt, dass er sich an den Vertrag nicht gebunden fühle. Der K hätte diesen wahrheitswidrig über seine Finanzen Auskunft erteilt. Hätte er gewusst, dass K kein Geld hat, hätte er sich nie verbürgt.
 
Frage 1: Kann V von K die Bezahlung des Spanbauplatten-Sandkastens verlangen?
Frage 2: Kann V von B die Zahlung der 2000 € verlangen?
 
Abwandlung 1
K verkaufte dem X einen Sandbaukasten. Als X diesen aufbauen will, bemerkt er, dass die Aufbauanleitung auf Japanisch ist. Darüber verärgert baut er den Sandkasten mit Gewalt auf, sodass an einer Seite ein Holzsplitter von einem 1 cm entsteht. X geht davon aus, dass sein 5-jähriger Sohn S beim Spielen schon aufpassen würde. Als S sich in den Sandkasten setzt, zerreißt seine Hose, die einen Wert von 90 € hat.
X verlangt von K die Bezahlung der Hose. Dieser verweigert dies, da der X selbst schuld sei und S auch beim Hinsetzen hätte aufpassen können.
Frage: Kann X von K Ersatz für die Hose verlangen?
 
Abwandlung 2
Der S zieht sich beim Spielen durch den Splitter eine Fleischwunde zu, die aber wieder verheilt. Mittlerweile wurde festgestellt, dass die Farbe des Sandbaukasten schädliche Stoffe enthält, die Krebs hervorrufen können.
Der Hersteller H lässt deshalb ein externes Gutachten erstellen, indem es heißt, dass die Erkrankungsgefahr von sehr geringer Wahrscheinlichkeit ist.
Der X möchte sicherstellen, dass für den Fall der Erkrankung dem S immaterielle und materielle künftige Ansprüche gegen den H zustehen.
Frage: Ist die Klage des S beim örtlich und sachlich zuständigem Landgericht zulässig?
 
Bearbeitungsvermerk: X ist alleine sorgeberechtigt sowie für S vertretungsbefugt. Die Hose des S steht im Eigentum des X. Es ist ferner davon auszugehen, dass beim Eintritt einer Krebserkrankung der S Schadensersatzansprüche gegen H hätte
 
B. Lösung
Frage 1: Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Spanbauplatten-Sandkastens, 433 II BGB
I.          Anspruch entstanden
1.         Einigung (+)
2.         Wirksamkeit (+)
 
II.         Anspruch nicht erloschen
1.         §§ 142, 119 ff BGB (-)
2.         §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323 I BGB
a)        wirksamer Kaufvertrag (+)
b)        Mangel
hier: § 434 I 1 bzw. 2 Nr. 2 („massive Eiche“)
c)         Maßgeblicher Zeitpunkt
–           Übergabe, § 446 BGB (+)
d)        Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, 323 I BGB
hier: § 323 II Nr. 1 BGB
e)        Kein Ausschluss
aa) § 442 BGB (-)
bb) § 377 HGB i.V.m. 478 VI BGB (-)
cc) Vertraglich
(1)      Auslegung
–           Nr. 5 Ziffer 9 AGB erfasst auch den Rücktritt
(2)      Wirksamkeit
(-), § 478 IV bzw. § 309 Nr. 8 b aa BGB
f)         Rücktrittserklärung (+)
g)        Keine Einrede der Unwirksamkeit, § 218 BGB (+)
III.       Ergebnis: (-)
 
Frage 2: V gegen B auf Zahlung von 2000 €, §§ 765, 433 II BGB
I.          Anspruch entstanden
1.         Zu sichernde Forderung
hier: § 433 II BGB des V gegen K
2.         Wirksame Einigung
a)        Einigung
–           Bürgschaft (+)
b)        Wirksamkeit
–           Täuschung des K gegenüber B über Bonität irrelevant
II.         Anspruch nicht erloschen
–           Einwendungen aus Forderungs- bzw. Bürgschaftsverhältnis nicht ersichtlich
III.       Anspruch durchsetzbar
–           Einrede der Vorausklage, § 771 BGB (-); Argument: selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 Nr. 1 BGB
IV.        Ergebnis (+)
 
 
Abwandlung 1: X gegen K auf Ersatz der Hose
A.         §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
I.          Wirksamer Kaufvertrag (+)
II.         Mangel
hier: fehlerhafte Montageanleitung, § 434 II BGB („Japanisch“)
III.       Maßgeblicher Zeitpunkt (+)
IV.        Voraussetzungen des § 280 I BGB
1.         Schuldverhältnis (+)
2.         Pflichtverletzung
hier: mangelhafte Leistung
3.         Vertretenmüssen
–           vermutet
4.         Rechtsfolge: Schadenersatz (neben der Leistung)
hier: Folgeschaden an Hose i.H.v. 90 €
5.         Kein Ausschluss
–           Mitverschulden, § 254 BGB
a)        Sohn
(-), Argument: § 828 III BGB
b)        Vater
–           §§ 254 II 2, 278 BGB (-); Argument: Vater nicht Erfüllungsgehilfe
V.         Kein Ausschluss (+)
VI.        Ergebnis: (+)
B.         § 823 I BGB
–           Kein Verschulden nachgewiesen bzw. ausgeschlossen durch Gewährleistungsvorschriften
 
Abwandlung 2:
–           Feststellungsklage, § 256 ZPO bzgl. des Bestehens solcher Ansprüche „dem Grunde nach“
 
 

15.07.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-15 15:00:552014-07-15 15:00:55Klausurlösung: ZII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Mai veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13
Veranlasst der Täter durch gefälschte Überweisungsträger Zahlungen einer Bank vom Konto einer Person auf das Konto einer anderen, um anschließend vom letzteren Konto den überwiesenen Geldbetrag mittels erschlichener EC-Karte und PIN über einen Bankomaten abzubuchen, so stehen die im ersten Schritt verwirklichten Delikte der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Tateinheit mit Betrug/Computerbetrug (§ 263 StGB / § 263a StGB) zu dem späteren Computerbetrug (§ 263a StGB) wegen Abhebens des Geldes am Bankomaten in Tatmehrheit zueinander. Das tatmehrheitliche zweite Delikt des Computerbetrugs ist nicht als mitbestrafte Nachtat anzusehen, da durch das Abheben des Geldes (erstmalig bzw. vertiefend) einen Schaden bei der Bank eintritt, während bereits die Überweisung vom ersten auf das zweite Konto aufgrund der erstgenannten Tat zu einem Schaden beim betroffenen Kontoinhaber führt, da er zwar gegenüber der Bank einen Anspruch auf Rückbuchung hat, aber das Risiko trägt, die fehlerhafte Überweisung überhaupt zu bemerken.
II. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 424/13
Zum Vorliegen eines unmittelbaren Ansetzens (§ 22 StGB) zu einem grausamen Mord, bei dem der Täter das Opfer zunächst in seine Gewalt gebracht und gequält hat, jedoch vor Vornahme tatbestandlicher Handlungen infolge Weingenusses zunächst einschläft und sich das Opfer sodann befreien kann.
III. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 – 2 StR 505/13
Ein Mord aus niedrigen Beweggründen kann bei einem Mittäter nicht damit begründet werden, dass er „aus Solidarität“ mit einem anderen Mittäter, dem seinerseits niedrige Beweggründe vorzuwerfen sind, gehandelt habe. Denn niedrige Beweggründe sind einer mittäterschaftlichen Zurechnung versperrt (§ 28 StGB), so dass es darauf ankommt, ob der sich solidarisierende Mittäter davon unabhängig eigene niedrige Beweggründe verwirklicht hat.
IV. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 4 StR 341/13
Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an (hier: Beihilfe lediglich zur versuchten, nicht vollendeten Hehlerei in einer Konstellation, in welcher der Haupttäter zwar wegen vollendeter Hehlerei verurteilt wurde, der Gehilfe aber nur Unterstützung bei unselbständigen Teilakten geleistet hat, die für sich betrachtet nur den untauglichen Versuch einer Hehlerei darstellen würden).
V. BGH, Urteil vom 2. April 2014 – 2 StR 349/13
Eine vollendete schwere räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) in einem Gastronomie-Betrieb liegt auch dann vor, wenn der die Geldmittel übergebende Restaurantleiter nur vortäuscht, genötigt zu werden, in Wahrheit aber ein Komplize der Täter ist, sofern jedenfalls andere anwesende Personen durch die Drohung der Täter mit Scheinwaffen an einem Einschreiten gehindert werden.
VI. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14
Kündigt der Täter im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens den ermittelnden Polizeibeamten an, sie und alle anderen an dem Verfahren beteiligten Personen umzubringen, um die Beamten zumindest zeitweise von weiteren Ermittlungen abzuhalten, liegt darin nicht nur eine Bedrohung (§ 241 StGB), sondern auch der Versuch einer Nötigung (§§ 22, 23, 240 Abs. 1-3 StGB), hinter dem die Bedrohung zurücktritt.
VII. BGH, Beschluss vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13
Mit der Einreichung eines Subventionsantrags gibt der Antragsteller zugleich die Erklärung ab, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten Zahlungsrückflüsse oder sonstige nicht näher angegebene Provisionen enthalten, so dass hiermit die Tathandlung einer konkludenten Täuschung i.S.d. Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) verwirklicht wird (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

01.06.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-06-01 12:00:102014-06-01 12:00:10Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Mai 2014 des ersten Staatsexamens in NRW im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Ehemann (M) und die Ehefrau (E) hatten ein Grundstück gekauft und wollten in ihrem Bad Fliesen der Marke X verlegen. Daraufhin traten sie mit der SH-GmbH für Sanitär- und Heinzanlagen in Kontakt. Diese bestand aus dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter G.
Nachdem dieser das 20 Quadratmeter große Bad vermessen und Skizzen angefertigt hatte, sandte er den Eheleuten einen schriftlichen und unterschriebenen Vertrag am 07.11.2012 zu. Darin hieß es, dass die Lieferung der Fliesen 500 € betragen und der Einbau 1000 €  kosten wird. Die Eheleute waren mit dem Angebot einverstanden und unterschrieben diesen am 13.07.2012. Sie behielten das Original und die SH-GmbH erhielt eine Kopie.
Anfang Dezember fing G mit der Verlegung der Fliesen an. Als die Eheleute nach fertig gestellter Arbeit das Bad besichtigten, stellten sie erschrocken fest, dass die Fliesen eine andere Färbung hatten. Dies ist auf einen unbehebbaren Produktionsfehler zurückzuführen. G hatte dies nicht erkannt, da er mit spärlichem Licht gearbeitet und die Fliesen nicht kontrolliert hatte.
Die Eheleute forderten die SH-GmbH am 07.01.2013 zur Neulieferung, den Ein- sowie den Ausbau der Fliesen auf und setzen der SH-GmbH eine Frist von 4 Wochen. Der G verweigerte dies am 14.07.2013 ausdrücklich und wies darauf hin, dass die SH-GmbH nicht für den Produktionsfehler verantwortlich sei.
Daraufhin kauften die Eheleute Ende Februar 2013 bei dem B neue Fliesen und ließen den B die neuen Fliesen einbauen, sowie die alten Fliesen ausbauen. Dadurch entstanden dem Ehepaar Mehrkosten von 600 € ( 500 € neue Fliesen, 1100 € Verlegung, 500 € Ausbau).
Frage: Können die Eheleute von der SH-GmbH die Mehrkosten verlangen? Es war nach vertraglichen Ansprüchen gefragt.
Abwandlung:
In der Klageerwiderung leugnet der G einen schriftlichen Vertrag und behauptet, dass er die Fliesen aus reiner Gefälligkeit eingebaut hätte.
Frage: Was für (förmliche) Beweismittel haben die Eheleute?
Abwandlung 2:
Da die Eheleute in finanziellen Schwierigkeiten stecken, fährt die E in den Urlaub um sich von dem Stress zu erholen. Der M kommt auf die Idee durch den Verkauf von Sachen Geld zu erzielen. Er benutzt die Ebay Login Daten seiner Frau. Dies hatte er noch nie zuvor gemacht. Die Frau bewahrte ihre Daten in ihrem unverschlossenem Schreibtisch auf. Sie hatte dem M den Aufbewahrungsort aber nie mitgeteilt.
Der M verkauft nun ein Damenfahrrad ( Wert 750 €) an den Höchstbietenden X für 50 €.
Als die E aus dem Urlaub zurück kehrt, ist sie über das Vorgehen ihres Ehemannes verärgert und stimmt dem Verkauf nicht zu, was sie dem X auch schriftlich mitteilt.
Frage: Kann der X von der E 700 € verlangen?

27.05.2014/24 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-27 11:35:452014-05-27 11:35:45Zivilrecht ZI – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

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