Klausurlösung: ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Ab sofort möchten wir euch in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) in regelmäßigen Abständen ausgewählte Lösungsskizzen vergangener Klausuren des 1. Staatsexamens zur Verfügung stellen. Mittels der Skizzen soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote. Nachfolgend geht es um die im April 2014 gelaufene ÖI Klausur in NRW (Sachverhalt).
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Unverbindliche Lösungsskizze:
Frage 1: Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme
I. Ermächtigungsgrundlage: § 53 I, III Nr. 3 SchulG NRW
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
– Schulleiter, § 53 VI 1 SchulG NRW
2. Verfahren
a) Anhörung der Schülerin und der Eltern, § 53 VI 1 u 3 SchulG
– Problem: Verweigerung der Zulassung des Anwalts, vgl. § 3 III BRAO und auch § 14 I 1 VwVfG NRW; evtl. Heilung durch spätere Einlassung der Eltern ohne Anwalt
b) Anhörung der Klassenlehrerin K, § 53 VI 3 SchulG
(-), aber Heilung durch nachträgliche Zustimmung der K, § 45 I Nr. 3 VwVfG NRW
3. Form (+)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
– Pflichtverletzung durch die Schülerin, § 53 I 2, 42, 43 SchulG NRW
a) Hausaufgaben, § 42 III 2 SchulG NRW (+)
b) Teilnahme am Unterricht, § 43 I SchulG NRW(+)
c) Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben der Schule, § 42 III 1 SchulG NRW
– Aufgabe der Schule nicht nur Bildung, sondern auch Erziehung, insbesondere Vermittlung von sozialer Kompetenz, vgl. § 2 SchulG NRW
aa) Äußerungen gegenüber Mitschüler M im November 2013 („Ey, Missgeburt, sei still“)
– Würdigung der konkreten Umstände: wiederholte Äußerungen, während des Unterrichts, besondere Herabwürdigung
– Problem: „Verbrauch“ der Pflichtverletzung durch erzieherisches Gespräch mit Eltern im Dezember 2013, Art. 103 GG? Wohl kein Verbrauch; Arg.: Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW sind keine „Strafe“, sondern stellen ein abgestuftes, auf einander aufbauendes Instrumentarium zur Sicherung des Schulfriedens dar.
bb) Verhalten auf dem Heimweg gegenüber Mitschüler M im Januar 2014 (Heißer Kakao und Anspucken)
– Problem: Verhalten außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes; aber: räumlich-sachlicher Zusammenhang.
2. Rechtsfolge: Ermessen („können“)
– Verhältnismäßigkeit, § 53 I 3 SchulG NRW
a) Zweck
– Sicherung des Schulfriedens und der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit, § 53 I 1 SchulG NRW
b) Geeignetheit
(+); Arg.: Gelegenheit zum Überdenken des Fehlverhaltens
c) Erforderlichkeit
– Erzieherische Einwirkungen als milderes Mittel, § 53 I 4 SchulG (-); Arg.: Verwarnungen, Hinweise und Gespräch mit Eltern haben keinen Erfolg gehabt.
d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
aa) Verstoß gegen Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
– Meinungsfreiheit gilt auch für Schüler im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, vgl. auch § 45 I, II SchulG
– Aber: Schranken, Art. 5 II GG, § 45 SchulG – Ehrschutz, Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule; Schutz der Rechte anderer
bb) „Recht auf Bildung“, § 1 SchulG
– Einschränkung durch §§ 53, 42, 43 SchulG
IV. Ergebnis: (+)
Frage 2: Rechtsbehelfe der J/Ihrer Eltern gegen die Maßnahme
A. Hauptsacherechtsbehelf
– Widerspruch, § 68 I 1 VwGO; Arg.: § 68 I 2 VwGO am Anfang i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW gilt nicht wegen § 110 II Nr. 3 lit. a JustG NRW; Rückausnahmen nach § 110 IV JustG NRW greifen nicht.
B. Einstweiliger Rechtsschutz
– Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 2. Fall VwGO; Arg.: Widerspruch hat wegen § 53 IV VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Am Ende: „Widerspruch hat wegen § 53 IV VwGO keine aufschiebende Wirkung.“ – ist nicht vielmehr § 53 III S. 2 SchulG NRW gemeint?