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Schlagwortarchiv für: April 2014

Redaktion

Klausurlösung: ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Ab sofort möchten wir euch in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) in regelmäßigen Abständen ausgewählte Lösungsskizzen vergangener Klausuren des 1. Staatsexamens zur Verfügung stellen. Mittels der Skizzen soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote. Nachfolgend geht es um die im April 2014 gelaufene ÖI Klausur in NRW (Sachverhalt).
 
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Unverbindliche Lösungsskizze:
Frage 1: Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme
I. Ermächtigungsgrundlage: § 53 I, III Nr. 3 SchulG NRW
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
– Schulleiter, § 53 VI 1 SchulG NRW
2. Verfahren
a) Anhörung der Schülerin und der Eltern, § 53 VI 1 u 3 SchulG
– Problem: Verweigerung der Zulassung des Anwalts, vgl. § 3 III BRAO und auch § 14 I 1 VwVfG NRW; evtl. Heilung durch spätere Einlassung der Eltern ohne Anwalt
b) Anhörung der Klassenlehrerin K, § 53 VI 3 SchulG
(-), aber Heilung durch nachträgliche Zustimmung der K, § 45 I Nr. 3 VwVfG NRW
3. Form (+)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
– Pflichtverletzung durch die Schülerin, § 53 I 2, 42, 43 SchulG NRW
a) Hausaufgaben, § 42 III 2 SchulG NRW (+)
b) Teilnahme am Unterricht, § 43 I SchulG NRW(+)
c) Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben der Schule, § 42 III 1 SchulG NRW
– Aufgabe der Schule nicht nur Bildung, sondern auch Erziehung, insbesondere Vermittlung von sozialer Kompetenz, vgl. § 2 SchulG NRW
aa) Äußerungen gegenüber Mitschüler M im November 2013 („Ey, Missgeburt, sei still“)
– Würdigung der konkreten Umstände: wiederholte Äußerungen, während des Unterrichts, besondere Herabwürdigung
– Problem: „Verbrauch“ der Pflichtverletzung durch erzieherisches Gespräch mit Eltern im Dezember 2013, Art. 103 GG? Wohl kein Verbrauch; Arg.: Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW sind keine „Strafe“, sondern stellen ein abgestuftes, auf einander aufbauendes Instrumentarium zur Sicherung des Schulfriedens dar.
bb) Verhalten auf dem Heimweg gegenüber Mitschüler M im Januar 2014 (Heißer Kakao und Anspucken)
– Problem: Verhalten außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes; aber: räumlich-sachlicher Zusammenhang.
2. Rechtsfolge: Ermessen („können“)
– Verhältnismäßigkeit, § 53 I 3 SchulG NRW
a) Zweck
– Sicherung des Schulfriedens und der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit, § 53 I 1 SchulG NRW
b) Geeignetheit
(+); Arg.: Gelegenheit zum Überdenken des Fehlverhaltens
c) Erforderlichkeit
– Erzieherische Einwirkungen als milderes Mittel, § 53 I 4 SchulG (-); Arg.: Verwarnungen, Hinweise und Gespräch mit Eltern haben keinen Erfolg gehabt.
d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
aa) Verstoß gegen Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
– Meinungsfreiheit gilt auch für Schüler im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, vgl. auch § 45 I, II SchulG
– Aber: Schranken, Art. 5 II GG, § 45 SchulG – Ehrschutz, Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule; Schutz der Rechte anderer
bb) „Recht auf Bildung“, § 1 SchulG
– Einschränkung durch §§ 53, 42, 43 SchulG
IV. Ergebnis: (+)
 
 
Frage 2: Rechtsbehelfe der J/Ihrer Eltern gegen die Maßnahme
A. Hauptsacherechtsbehelf
– Widerspruch, § 68 I 1 VwGO; Arg.: § 68 I 2 VwGO am Anfang i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW gilt nicht wegen § 110 II Nr. 3 lit. a JustG NRW; Rückausnahmen nach § 110 IV JustG NRW greifen nicht.
B. Einstweiliger Rechtsschutz
– Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 2. Fall VwGO; Arg.: Widerspruch hat wegen § 53 IV VwGO keine aufschiebende Wirkung.
 
 

10.07.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-10 12:00:172014-07-10 12:00:17Klausurlösung: ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2014. Vielen Dank hierfür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der 2003 geborene A ist geistig behindert. Im Bundesland B besuchte er seit 2009 eine Schule für geistig behinderte (Sonderschule). Im Sommer 2012 stellte M, die allein erziehungsberechtigte Mutter des A, einen Antrag auf Besuch einer Regelschule weil sie mit dem Unterricht an der Sonderschule nicht zufrieden war. Neueste pädagogische Erkenntnisse würden zeigen, dass die beste Förderung der altersadäquate Umgang mit nicht behinderten Kinder die beste Förderung sei.
Seit August 2012 besucht A die Regelschule. Im November 2013 informiert der Schulleiter die Schulaufsichtsbehörde darüber, dass es nicht möglich sei den A weiterhin zu beschulen da personelle und sachliche Kapazitäten für eine sinnvolle beschulung des A fehlen würden.
Die Schulaufsichtsbehörde gibt daraufhin ein ein Gutachten in Auftrag, in diesem Gutachten wird gestellt dass der A einen IQ von 55 und ein Referenzalter von 5,1 Jahren aufweist. Es wird ein sonderpädagogischer Bedarf festgestellt.
Das Schulamt setzt die M darüber in Kenntnis, dass der A wieder auf die Sonderschule gehen muss, wegen der Belastung der Lehrer und Schüler an der Regelschule.

Mit Bescheid vom 03.04.2014 wird die Pflicht des Besuches der Sonderschule für A angeordnet. Die Schulaufsichtsbehörde ordnet dazu den sofortigen Vollzug an. Als Grund wird der sonderpädagogische Bedarf des A angeführt, der entgegenstehende elterliche Wille werde nicht übergangen, sondern im Interesse des A und der betroffenen Schüler und Lehrer abgewogen. Der Sofortige Vollzug liege auch im besonderen Öffentlichen Interesse. Würde A nicht sofort wieder in einer seiner Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung beschult, bestehe Sorge dass es zu einer weiteren Verschlechterung der pädagogischen Situation käme.
M legt Widerspruch ein im Namen des A und stellt zeitlich einen Antrag beim Verwaltungsgericht, damit der A nicht wieder sofort zur Sonderschule muss. Ein Öffentliches Interesse der sofortigen Vollziehung lehnt sie ab, im übrigen stützt sie sich auf die BRK (Behinderten Rechts Konvention) und hält diese für direkt anwendbar. Da das Bundesland B – wie alle anderen Bundesländer auch – der Bundesregierung zu Unterzeichnung dieses Vertrages ihre Zustimmung gegeben habe, sei es auch dazu verpflichtet die BRK anzuwenden. Darin werde u.a. auch eindeutig die Sonderschulpflicht abgelehnt.
Die Behörde entgegnet gegenüber dem Verwaltungsgericht der Sofortige Vollzug sei dringend nötig wg. mangelenden Kapazitäten der Regelschule. Weiterhin gewähre die BRK keine individuellen Rechte, das Land B sei zwar daran gebunden, jedoch habe die Landesregierung B bei einigen öffentlichen Äußerungen eine Änderung des Schulgesetzes ausgeschlossen.
Abgedruckte Normen waren § 15 und § 84 Schulgesetz Land B in welchem die Definition der Sonderschule und die Sonderschulpflicht abgedruckt waren. 
Weiterhin waren Art. der BRK abgedruckt. 
Fallfrage: Hat die M vor dem Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg?
 

12.05.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-12 15:00:542014-05-12 15:00:54Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nochmals vielen Dank an Jessica für das Zusenden des Gedächtnisprotokolls der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die regierungsbeteiligten Fraktionen bestehen aus Abgeordneten der S- und der C-Partei. Sie sind der Meinung das Mietrecht müsste grundlegend reformiert werden. Hintergrund ist, dass immer mehr Vermieter – insbesondere in Ballungszentren – Wohnungen vermieten die in einem nicht zumutbaren, gar desolaten Zustand sind. Nach der Meinung der Abgeordneten sei das den Mieter nicht zumutbar, zumal diese sich nur schwer zur Wehr setzen könnten und Zivilverfahren lange und teuer seien. Daher wollen sie die Vermietung solcher Wohnungen unter Strafe stellen. Damit soll dieses strafwürdige Verhalten pönalisiert werden. Außerdem sei das behördliche Verfahren schneller und einfacher, zumal bei Entscheidungen von Beamten eine bessere Rechtsprechung möglich wäre. Im übrigen seien die Rechte des Beschuldigten gewahrt und zudem eine Nähe zum OWI gegeben.
Die Gegner dieses Gesetzes führen an, dass § 1 unklar, stark auslegungsbedürftig und zudem übertrieben sei. Über eine Strafbarkeit entscheide immer noch ein Richter und die rein schriftliche Stellungnahme wäre unzulässig.
Die Koalition macht einen Vorschlag zum Mietstraf- und strafverfahrensgesetz (MStVG), dieses enthält u.a.:
§ 1 – Strafbare Wohnungsüberlassung: Wer eine Wohnung vermietet die sich in einem vertragswidrigen Zustand befindet wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. einer Geldstrafe belegt.
§ 16 – Strafbescheid
Die zuständige Behörde setzt das Strafmaß per Strafbefehl nach den §§ 38 ff. und §§ 46 ff. StGB fest.
§ 18 – Vernehmung
Der Beschuldigte kann sich schriftlich äußern binnen zwei Wochen. Eine mündliche Vernehmung ist nicht vorgesehen.
§ 28 – Einspruch
Einspruch gegen den Strafbefehl ist binnen zwei Wochen möglich und beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Im übrigen gelten die §§ 410 ff. StPO.
Das Gesetz soll dazu dienen die Vermieter zur Vermietung von bewohnbaren Wohnungen zu verpflichten.
Weiterhin wird eine Änderung der geltenden Paragraphen der §§ 535 ff. BGB (MRÄG) erfolgen.
§ 573 BGB wird dahingehend abgeändert, dass nunmehr der Vermieter bei Eigenbedarfskündigung ein zwingendes Interesse haben muss, gem. Nr. 2 muss er darlegen dass die Nichtnutzung der Wohnung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 573a BGB wird gestrichen.
Begründet wird dies mit der Absicht die Eigenbedarfskündigungen zu erschweren. Die Gegner sprechen von einer Enteignung.
Beide Anträge werden im Bundestag abgestimmt. Bei der Abstimmung sind 48 Abgeordnete anwesend. 20 stimmen dafür, 19 dagegen, 4 enthalten sich und 5 Stimmen sind ungültig.
Nach der Abstimmung wird es ordnungsgemäß an den Bundesrat weitergeleitet. Da der Bundespräsident auf einer mehrwöchigen Urlaubsreise ist, unterschreibt der Bundestagspräsident als Vertretung das Gesetz.
Die Landesregierung des Bundeslandes L hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sowohl des MStVG als auch des MRÄG. Es stellt daher beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit.
Fallfrage: Prüfen sie die Erfolgsaussichten des Antrages der L vor dem Bundesverfassungsgericht. 

12.05.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-12 15:00:142014-05-12 15:00:14Öffentliches Recht ÖII – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch an Ann-Kathrin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die 13 jährige Jacky (J) besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums in Düsseldorf.
Im November 2013 fällt J mehrfach durch ihr Fehlverhalten in der Schule auf. Dabei hat sie es insb. auf den neu hinzugezogenen Mitschüler M abgesehen. Immer wenn dieser sich meldet, ruft J „Ey Missgeburt, sei still!“. Auf Verwarnungen und Hinweise der Klassenlehrerin hin ändert sich nichts. J interessiert sich nicht dafür.
Kurz vor Weihnachten 2013 findet ein Gespräch zwischen J, ihren Eltern, der Klassenlehrern von J und M (K), dem M und seinen Eltern mit dem Schulleiter statt. Hierbei wird auf das Fehlverhalten der J hingewiesen.
Die Eltern der J weisen die Vorwürfe zurück und argumentieren es sei normal, dass Kinder sich mal streiten. Das gehöre zum Erwachsenwerden dazu. Sie sehen keinen Handlungsbedarf.
Die J sitzt während des gesamten Termins abwesend und großteils schweigend herum und schaut aus dem Fenster. Am Ende sagt sie nur „Sind wir jetzt fertig mit der Gerichtsshow?“.
Am zweiten Tag nach den Ferien, im Januar 2014, kippt J dem M auf dem Heimweg von der Schule außerhalb des Schulgeländes heißen Kakao über den Kopf und spuckt diesen an.
Als Schulleiter S davon Kenntnis erlangt, ist er entschlossen, jetzt Maßnahmen nach § 53 SchulG NRW gegen J zu verhängen. Er möchte J für 2 Wochen vom Schulunterricht ausschließen. Vorher möchte er J und ihren Eltern jedoch die Möglichkeit geben, sich zu der Sache im Beisein der K zu äußern.
Der Gesprächstermin wird auf den 16. Januar festgelegt. Die Eltern der J werden informiert.
Als die Eltern der J von dem Vorhaben des S Kenntnis erlangen, sind diese erbost. Sie wenden sich an Rechtsanwalt R. Dieser teilt mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 an S mit, dass er bei der Anhörung dabei sein möchte, hierzu beauftragt ist und die Interessen der J vertritt.
S verweigert, den R beim Gespräch dazu zu lassen.
Am 16. Januar kommen J und ihre Eltern alleine ohne R zur Schule. Noch im Türrahmen stehend sagt J nur „das interessiert mich so gar nicht!“ und geht.
Die Eltern der J äußern, S solle ihre „Tochter in Ruhe lassen; Ohne ihren Anwalt äußert sich J nicht“, bevor auch diese gehen.
S ist vollkommen verärgert. Er erlässt am 16. Januar noch die Maßnahme, dass S ab Montag, 27. Januar 2014 für 2 Wochen vom Schulunterricht ausgeschlossen wird.
Die Maßnahme wird den Eltern der J am 17. Januar 2014 schriftlich und begründet zugestellt. In der Aufregung vergisst S, die K erneut zu Rate zu ziehen. Als diese am nächsten Tag von der Maßnahme erfährt, äußert sie, dass das Ganze in Ordnung gehe.
In seiner schriftlichen Begründung führt S an, J habe sich schon seit November schlecht verhalten und ihre Pflichten verletzt. Das Vorkommen im Januar habe das Fass zum überlaufen gebracht. Die Maßnahme sei nun wegen des schweren Fehlverhaltens der J dringend nötig, um sie zu recht zu weisen und den Schulfrieden wieder herzustellen. Die Maßnahme sei auch angemessen.
J’s Eltern sind erbost. Sie wenden ein, die J sei immer schön brav zur Schule gegangen und habe keine unentschuldigten Fehlstunden. Außerdem habe sie, was stimmt, ausschließlich gute Noten geschrieben. J habe also ihre Pflichten nach 42, 43 SchulG NRW nicht verletzt sondern erfüllt.
Ferner sei das Geschehen vom Januar nicht von Relevanz für den Schulleiter, da es außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes passiert ist. Außerdem seien auch die Vorkommnisse im November 2013 nicht einzubeziehen, da diese durch das Gespräch vor Weihnachten schon „verbraucht“ seien. J dürfe nicht doppelt bestraft werden, da sonst ein Verstoß gegen 103 GG vorliege. Ferner sei das Verfahren fehlerhaft gewesen. Dass S die Beteiligung des R abgelehnt hat verstoße schon gegen § 3 BRAO und ergebe sich auch aus dem anzuwendenden VwVfG NRW.
Weiter führen die Eltern an, in diesem Land gelte ja wohl die Meinungsfreiheit, die auch im Rahmen vom SchulG zugestanden wird.
Die Maßnahme verstoße weiter gegen das Recht der J auf Bildung aus § 1 SchulG NRW, da die Schule mit ihr den Bildungserfolg der J verhindere.
 
Frage 1: War die Ordnungsmaßnahme des S rechtmäßig?
Frage 2: Mit welchen Rechtsgebehelfen können J / ihre Eltern am 17. Januar gegen die Maßnahme vorgehen?
 
Bearbeiterhinweis: Es ist im Rahmen eines Gutachtens auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachterlich, einzugehen.
Es ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe der Maßnahme ordnungsgemäß erfolgt ist.
Weitere §§ der BRAO (außer § 3 BRAO) sind nicht zu prüfen.
Es wurde außerdem auf den aktuellen 110 I 1 JustG NRW „1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014“ hingewiesen.
Außerdem wurde auf die Änderung von 110 IV 2 JustG NRW hingewiesen.

12.05.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-12 13:00:452014-05-12 13:00:45Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick im Strafrecht

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im April veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13
Es kann offen gelassen werden, ob das abstrakte Gefährdungsdelikt der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inbrandsetzung eines Gebäudes etc., dass der Wohnung von Menschen dient) einer einschränkenden Auslegung in den Fällen zugänglich ist, in denen sich der Täter bei der Inbrandsetzung von kleinen, auf einen Blick überschaubaren Tatobjekten durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert hat, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben durch das Feuer sicher auszuschließen ist. Dies ist nämlich jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der Täter nach Brandlegung von dem Gebäude entfernt, so dass er keine Kontrolle darüber hat, ob andere Bewohner oder Dritte das Gebäude in seiner Abwesenheit aufsuchen.
II. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 5 StR 38/14
Da es bei der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) allein auf die Kausalität des Angriffs als Gesamtgeschehen ankommt, ist es für die Strafbarkeit eines Beteiligten ohne Bedeutung, ob er zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist, solange seine Beteiligung mit der den gesamten Angriff begründenden Verletzungshandlung in einem derart engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang steht, dass es sich um ein einheitliches Gesamtgeschehen ohne wesentliche Zäsur handelt (ständige Rspr.).
III. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 StR 567/13
Bei dem gewaltsamen Zerren an einem Geldschein des Opfers, der dabei so zerreißt, dass der Täter nur mit einer Hälfte entkommt, liegt in der Regel kein vollendeter Raub vor. Zwar ist der Raub ein Zueignungs- und kein Bereicherungsdelikt, verlangt also nicht, dass der erlangte Gegenstand wirtschaftlich das Vermögen des Täters bereichert. Der erlangte Gegenstand muss jedoch den Vorstellungen des Täters von dem zuzueignenden Gegenstand entsprechen. Dies ist im Hinblick auf die lediglich erlangte Hälfte eines Geldscheines, der für sich keinen Wert hat, nicht anzunehmen.
IV. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 584/13
Das Einführen des Schlauchs einer Pumpe in das Entlüftungsrohr eines fremden Tanks, um daraus Dieselkraftstoff zu entnehmen und in hierfür bereitgestellte Behältnisse zu verfüllen, stellt weder ein Einsteigen noch – mangels nicht unerheblicher, gewaltsamer Kraftentfaltung – ein Einbrechen in einen umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB dar.
V. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 4 StR 479/13
Der Abschluss einer Fußballwette, bei welcher der Angeklagte aufgrund eines „Tipps“ einer unbekannten Person eine Manipulation des Spiels durch Dritte zwar nicht für sicher, aber immerhin möglich hält, erfüllt nicht den Tatbestand des Betruges, da es hier – im Gegensatz zu Eigenmanipulationen – an einer konkludenten Täuschung fehlt. Das Verhalten des Angeklagten ist lediglich als – strafloses – Ausnutzen eines (wirklichen oder vermeintlichen) Informationsvorsprungs zu werten, was zum straflosen Geschäftsrisiko bei Wetten gehört.
– – –
Zuletzt noch eine prozessuale Entscheidung, die sich mit der fehlenden Protokollierung der Belehrung über die Folgen einer Abweichung nach Verständigung befasst (§ 257c Abs. 5 StPO):
VI. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 210/13
Es kann offen bleiben, ob die Rüge, aus dem Protokoll lasse sich eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht erkennen, – wie für „Protokollrügen“ regelmäßig angenommen – bereits unzulässig oder in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig ist. Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung gemäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann ein Urteil jedenfalls nicht beruhen, da das vollständige Protokoll der Urteilsverkündung erst nachfolgt, so dass die erhobene Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet ist (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

01.05.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-05-01 11:00:022014-05-01 11:00:02Rechtsprechungsüberblick im Strafrecht
Redaktion

Zivilrecht ZIII – April 2014 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hamburg im April 2014. Vielen Dank für die Zusendung an Richard. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

1.Teil:
E ist Eigentümer eines Grundstückes. E baut einen Öltank ein, um sein Haus mit Öl zu versorgen. 1975 trennt er sein Grundstück und veräußert den einen Teil an B und den anderen an K. Auf dem Teil des B befindet sich das Haus, auf dem Teil des K befindet sich der Öltank.
Mitte 2011 lässt sich B eine moderne Heizung einbauen und legt den Öltank still. K fühl sich in der freien Nutzung seines Eigentums gestört. Er will seinen Keller ausbauen, dies geht jedoch nicht, weil der Öltank an dieser Stelle ist.

K verlangt von B die Beseitigung des Öltanks. B weigert sich, zudem meint er, der Anspruch sei längst verjährt. M verweist in auf § 902 BGB.

Kann K von B die Beseitigung des Öltanks verlangen?
2.Teil:
V-GmbH (V) vermietet gewerbliche Grundstücke. Einer der Mieter ist die M-OHG (M). V hat P zum Prokuristen bestellt und dies ins Handelsregister eintragen und ordnungsgemäß bekanntmachen lassen.
M ist seit 2012 mit insgesamt vier Monatsraten in Rückstand. Er hat das Geld zurückbehalten wegen vermeintlichen Mängeln der Mietsache, denn in dem Mietobjekt hatte sich Schimmel gebildet. Der von M bestellte Bausachverständige S hat den Schimmel auf Feuchtigkeit zurückgeführt. Tatsächlich ist der Schimmel durch fehlerhaftes Lüften des Mieters entstanden, wie sich später herausstellte. S hatte dies fahrlässig verkannt.
P kündigt für die V den Mietvertrag mit M fristlos wegen Zahlungsverzugs. M verteidigt sich, er habe doch auf den Sachverständigen vertraut. Mehr könne von ihm doch nicht erwartet werden. Zudem erkenne er die Kündigung durch P nicht an, denn dieser habe keine Vollmachtsurkunde vorgelegt: „Da könnte ja jeder Hanswurst kommen“.
V verlangt von M die Räumung des Mietobjekts.
3.Teil:
V verkauft zudem ein Wohnobjekt an O im Mai 2013. Im November 2013 vermietet V die Wohnung an A (zulässigerweise) befristet für fünf Jahre. Im März 2014 wird O als Eigentümer eingetragen. Zuvor hatte V dem O im Juli 2013 eine Auflassungsvormerkung bewilligt und diese wurde ins Grundbuch eingetragen.
Nun verlangt O von A sofortige Räumung der Wohnung.

 

29.04.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-29 13:00:442014-04-29 13:00:44Zivilrecht ZIII – April 2014 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW im April 2014. Vielen Dank für die Zusendung! Der Sachverhalt ist an folgendes Urteil angelehnt: BGH, Urt. vom 13. Februar 2008 – VIII ZR 208/07, NJW 2008, 1878. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
S ist begeisterte Reiterin und nahm mit ihrem Pferd „Peter“ gelegentlich an Reit- und Geländefahrtturnieren teil. Bei einem dieser Turniere ging das Pferd „Peter“ dabei durch. Aufgrund dessen ist „Peter“ nicht mehr geeignet für solche Zwecke genutzt zu werden. Dies wurde von einem Sachverständigen sogar in einem Gutachten festgestellt und dokumentiert. Von daher entschloss sich S schweren Herzens „Peter“ abzugeben.
Sie verfasste dafür ein Inserat in der einschlägigen Presse mit dem Inhalt: „
„Pferd Peter für 750€€ abzugeben. Aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Reit- und Turniersport geeignet. Nur in gute Hände abzugeben für sein Gnadenbrot.““
Auf dieses Inserat meldete sich H, gewerbliche Pferdehändlerin, die diesen Umstand jedoch der S gegenüber verschwieg. Beide wurden sich schnell handelseinig. H zahlte die 750€ € in Bar und nahm „Peter“ sofort mit. S überreichte der H dabei auch das
Sachverständigengutachten. H hingegen setzte umgehend ein Inserat in der einschlägigen Presse auf mit dem Inhalt: „“Lammfrommes, leistungsfähiges Reit- und Turnierpferd zum Preis von 3500€€“.“
Aufgrund dieses Inserates meldete sich M, welche „Peter“ gegen Barzahlung von 3500€€ sofort mitnahm. Dabei hat H der M keine Angaben über das bestehende Sachverständigengutachten und dessen Inhalt gemacht. Die gesundheitlichen Probleme sah man dem sehr gepflegten Pferd nicht an.
Als S nach einer Zeit von dieses Begebenheiten erfahren hatte, focht sie umgehend den Kaufvertrag mit H wegen arglistiger Täuschung an. Zudem kontaktierte sie M, welcher sie von alldem berichtete und trat ihr überdies alle Ansprüche gegen H auf „Herausgabe wegen der Anfechtung“ ab.
Tags darauf suchte M ihren Rechtsanwalt auf, der sogleich unter Beifügung einer Vollmacht an H schrieb und die Anfechtung erklärte wegen „Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung sowie Fahruntauglichkeit“. Zudem forderte er H zur Rückzahlung der gezahlten 3500€€ auf.
H hingegen wendet ein, dass sie allenfalls bereit sei 2750€ €zurückzuzahlen. Außerdem bestehe sie auf die Rückgabe des Pferdes.
S möchte „Peter“, zu dem sie mittlerweile schon eine innige Beziehung aufgebaut hatte, jedoch nicht wieder hergeben. Sie macht geltend, dass H, die gleich zwei Vertragspartner in die Irre geführt habe, doch wissen müsse, dass dies irgendwann „auffliegen“ würde.
Aufgabe 1: Hat M einen Anspruch gegen H auf Zahlung von 3500€ €?
Abwandlung:
H ist die Ungewissheit über die Sachlage nicht recht. Sie erhebt zur Klärung der Rechtslage Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht, um festzustellen, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei. M wendet sich deshalb an ihren Rechtsanwalt mit der Frage, ob eine Widerklage gegen die Klage der H möglich sei, um ihrerseits Recht zu bekommen und vor allem einen Titel zu erlangen. Sie möchte ferner wissen, was mit der Feststellungsklage der H geschieht, wenn sie die Widerklage erhebt.
Aufgabe 2a: Ist eine Widerklage der H zulässig?

Aufgabe 2b: Welche Folge hat die Erhebung der Widerklage für die bereits erhobene Feststellungsklage, wobei davon auszugehen ist (ggf. abweichend vom Ergebnis in Aufgabe 1), dass der M ein Anspruch zusteht?

28.04.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-28 14:00:492014-04-28 14:00:49Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen und Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Jessica für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Der gleiche Sachverhalt wurde außerdem in Niedersachsen im April 2014 gestellt. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist Rentner und will auf einen langersehnten 14tägigen Segeltörn gehen, Er bittet seinen Nachbarn B darum auf das Haus acht zu geben und händigt ihm seinen Hausschlüssel aus. Er weist den B darauf hin insbesondere auf die wertvolle Gemäldesammlung des A acht zu geben.
Der B versichert dem A er müsse sich keine Sorgen machen, er – der B – würde sich um alles kümmern.
Während der Abwesenheit des A kommt der B in Geldnöte. Er wählt deshalb aus der Sammlung des A ein Gemälde aus und bringt es dem Kommissionär C der es für ihn verkaufen soll.
Der C findet schnell eine Käuferin, die D. Für den Marktwert von 25.000 € verkauft er das Gemälde an die D.
Von dem Kaufpreis behält C 5.000 € handelsübliche Kommission ein und leitet 20.000 € an den B weiter. Die D ist begeistert von dem Gemälde und will es auf keinen Fall wieder hergeben.
Als der A vom Segeln zurückkommt will er sein Gemälde wieder haben.
Frage 1: Welche Ansprüche hat A gegen D? 
Der A befürchtet die D werde sich mit dem Gemälde ins Ausland absetzen und dann wäre die Herausgabe des Gemäldes faktisch unmöglich.

Frage 2: Welche Ansprüche kann der A gegen B und C geltend machen? 
 

28.04.2014/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-28 10:00:242014-04-28 10:00:24Zivilrecht ZII – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen und Berlin / Brandenburg
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Catharina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachen im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
C fährt mit ihrem Auto eine Spazierfahrt und sieht plötzlich H, der in einen Kanal springt. Da es sich bei H um einen Bekannten der C handelt, weiß sie, dass sich H in einer schweren Krise befindet. Daraufhin stellt C ihren Wagen am Straßenrand ab, springt dem H hinterher und zieht ihn ans Land. Dabei bemerkt sie, dass sie sich verletzt hat und ihr Kleid zerrissen ist. In dem Moment kommt ein Arzt A vorbei, den C zu sich ruft und ihn darum bittet, sie zu verbinden. A verbindet C und führt eine künstliche Beatmung des H durch, jedoch vergebens. H verstirbt. E ist alleiniger Erbe des H.
C muss feststellen, dass ihr Wagen durch einen Unbekannten beschädigt worden ist.
a.) Nun verlangt A vom Ehemann der C, von F, eine Vergütung nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ). F meint, dass er nichts mit der Rettungsaktion seiner Ehefrau zutun und sich A sowieso am Nachlass des H zu halten habe.
b.) C will von E Ersatz für den Schaden an ihrem PKW, für das zerrissene Kleid, Schmerzensgeld sowie Befreiung von der Forderung des A, falls eine solche bestehen sollte.
Bestehen die erhobenen Ansprüche?

27.04.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-27 16:00:362014-04-27 16:00:36Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht SI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in NRW im April 2014. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
I.
Die Eheleute Meyer und Müller sind gemeinsam zum
Pärchenurlaub in der Toskana. Nach kurzer Zeit erkennt
Helga Müller, dass ihren Ehemann Otto mit Nadine
Meyer mehr verbindet als eine langjährige
Freundschaft, als sie O und N beim Liebesspiel in der
Sauna erwischt. Von dieser neuerlichen Eskapade des O
erzählte H telefonisch ihrer Tochter aus erster Ehe. T
erwiderte daraufhin: „Mit ihm muss endgültig Schluss
sein!“. Dabei war T bewusst, dass ihre Mutter zu
Gewalttätigkeiten, auch gegenüber O, neigte und ihn schon
vorher körperlich angegriffen hatte.
Am Tag darauf war Pärchenabend in der Ferienanlage. Die
Meyers, N und ihr Ehemann C, spielten gemeinsam Karten.
Die Müllers hingegen zogen sich auf ihr Zimmer zurück, wo
H den fetischistischen O mit dessen Einverständnis am Bett
fesselte. Als sie damit fertig war erinnerte sie sich an
die Worte ihrer Tochter. Jedoch wollte sie nicht, dass N
den C für sich allein hat. O hatte die Absichten der H
noch erkannt und flehte, sie solle ihn verschonen. Davon
unbeeindruckt nahm sie einen ihrer halterlosen
Nylonstrümpfe und erdrosselte O.
Doch auch N sollte ihre Strafe bekommen. H wandte sich an
die italienischen Behörden und teilte mit, dass N den O
erdrosselt habe. Die italienischen Behörden schenkten dem
anonymen Brief jedoch keinen Glauben und unternahmen
nichts. H, N, C und der Leichnam des O kehrten unbehelligt
zurück nach Deutschland. Die deutschen Behörden wurden von
den Vorfällen nicht unterrichtet.
Zurück in Deutschland kam C, ein langjähriger Freund des
O, dahinter, dass H am Tod seines Freundes und der Anzeige
bei den italienischen Behörden steckte. Um H dafür büßen
zu lassen, fasste er den Entschluss die H auf den selben
Weg wie den O zu bringen. Dafür lauerte er ihr in seinem
Auto auf einem unbeleuchteten Weg am Friedhof, welchen die
scheinbar trauernde Witwe H täglich besuchte, auf. Als H
den Weg betrat beschleunigte C sein Auto auf eine hohe
Geschwindigkeit, um H so zu erfassen. H konnte jedoch
unerwarteter weise ausweichen durch einen Sprung an den
Wegesrand. Der C bremste abrupt, legte den Rückwärtsgang
ein und beschleunigte wieder. Dieses Mal erfasste er H mit
dem Kofferraum. H blieb zunächst reglos liegen. C dachte H
sei tot und war erleichtert deswegen. Kurz darauf stand
die nur leicht verletzte H jedoch auf. C erkannte dies.
Doch da packte ihn das Mitleid und er fasste den
Entschluss, dass H auf legalem Wege eine Strafe bekommen
solle. C fuhr mit seinem Auto fort und zur örtlichen
Polizei, wo er Anzeige gegen H erstattete.
Strafbarkeit von H, T und C.
Nicht zu prüfen sind (u.a.) 142, 185-187, 221, 239, 240. 
Nur bei H sind nicht zu prüfen alle Tatbestände aus dem 
Siebzehnten Abschnitt des Besonderen Teils.
II.
Die H verfügt über keinerlei Verbindungen ins Ausland. Sie
hat nur minimale Fremdsprachenkenntnisse und nur wenig
Bargeld. Sie ist in ihrer Heimatgemeinde stark verwurzelt.
Sie hält sich ununterbrochen dort auf.
Ist der Erlass eine Haftbefehls gegen H rechtmäßig?
Von einem dringenden Tatverdacht gegen H ist auszugehen.

 
 

23.04.2014/23 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-23 10:44:402014-04-23 10:44:40Strafrecht SI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

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