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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Lösungsskizzen3 > Klausurlösung: ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Oktober 2014 gelaufene ZIII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

K ist 17 Jahre alt und hat einen Führerschein der Klasse A1, um Mofas bis 125 cm3 zu fahren. Sein schon volljähriger Freund V hat ein solches Motorrad.

Der V will sich ein Auto kaufen und braucht sein Motorrad daher nicht mehr. K bietet dem V an, das Motorrad für 1000€ zu kaufen, da es noch gut in Schuss ist. V sagt zu. Sie vereinbaren eine Ratenzahlung (10 Raten à 100€) und zudem, dass dem V das Motorrad bis zur vollständigen Zahlung noch gehören solle. Anschließend wird das Moped übergeben.

Der allein sorgeberechtigten Mutter M sagt K nichts vom Kauf, da er glaubt, sie sei nicht einverstanden.

V kauft sich das neue Auto und will es aufrüsten. Er möchte dafür ein Autoradio haben. Er weiß, dass der K auf diesem Gebiet Experte ist und wendet sich an diesen. Allerdings ist er abgelenkt und verspricht sich, sodass er K bittet ein Radio für 200 € statt der gewollten 100€ zu kaufen.

K sagt zu, über den Preis wird aber nicht mehr gesprochen. Wenig später sieht er eine Anzeige des F in den Kleinanzeigen der Lokalzeitung. Er bietet ein Radio für 230€. Er meldet sich bei F und sagt er wolle für V das Radio kaufen. Allerdings wolle der nur 180€ ausgeben. Der F sagt daraufhin, dass er das Radio nicht unter 200€ verkaufen könne, der K nimmt dieses Angebot an. Sie kommen überein, dass der F das Radio dem V ausliefert.

Als der F das Radio übergeben will, klärt sich die Sache und V sagt, er habe sich versprochen, er weigert sich, das Radio anzunehmen.

F ist darüber empört. Er will von V die 200€ Kaufpreis haben. Hilfsweise möchte er Schadensersatz von V. Er wendet (zutreffend) ein, er hätte das Radio anderweitig für 230€ an einen Interessenten veräußern können. Allerdings war zwischenzeitlich eine neue Messe zu Ende gegangen, sodass es mittlerweile neue Produkte gibt, und er jetzt nur noch 180€ für das Radio verlangen könnte, was ebenfalls zutrifft. Am gleichen Tag wurde K volljährig. V erklärt auch ihm, dass er sich versprochen hat.

Wenige Tage später kommt K, stolz über seine Volljährigkeit, bei V mit dem Moped vorbei und zahlt weitere 100€ von seinem Taschengeld. Er hat somit schon 900€ an Raten gezahlt.

Einige Tage später wird das sorgfältig abgeschlossene Moped von einem unbekannten Dieb gestohlen. V verlangt die fällige Rate von K. K will nun nicht mehr an dem Kauf festhalten und verweigert die Zahlung. Er erzählt seiner Mutter M von der Geschichte. Diese ruft bei V an und sagt, der K sei schon nicht an den Kauf gebunden, da er bei Vertragsschluss minderjährig gewesen sei.

A. Welche Ansprüche hat F gegen V und/oder K?

B. Kann V von K Zahlung der letzten Rate i.H.v. 100€ verlangen?

Hinweis: F hatte keine weiteren Aufwendungen.

Unverbindliche Lösungsskizze

A. Das Autoradio

I. Ansprüche F gegen V

1. § 433 II BGB

a) Anspruch entstanden

aa) Einigung

– Fraglich ist allein die Stellvertretung des V durch K, §§ 164 ff. BGB

(1) Eigene Willenserklärung des K (+);

Arg.: Minderjährigkeit des K unbeachtlich, § 165 BGB

(2) Im fremden Namen (+)

(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht

Hier: Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) i.H.v. 200 Euro.

(a) Wirksamwerden

(+); Arg.: Vollmacht lediglich rechtlich vorteilhaft, § 131 II 2 BGB.

(b) Wirksamkeit

In Betracht kommt eine Anfechtung der Vollmachtserteilung, §§ 142, 119 ff. BGB.

(aa) Zulässigkeit der Anfechtung

Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht

– aA: Anfechtung nur des Vertretergeschäfts (= Kaufvertrag); Arg.: Schutz des Vertreters vor § 179 I BGB

– hM: Anfechtung der Vollmachtserteilung selbst; Arg.: Wortlaut des § 143 III 1 BGB; Schutz des Vertreters auch anders zu erzielen

(bb) Anfechtungsgrund

Hier: Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB

(cc) Anfechtungserklärung

(aaa) Anfechtungsgegner

Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht

– aA: Vertreter; Arg.: § 143 III 1 BGB

– hM: Vertragspartner (= V); Arg.: Schutz des Vertreters vor § 179 BGB (da § 122 BGB gegen den Vertretenen gegenüber § 179 BGB vorrangig)

Hier: Erklärung gegenüber beiden

(bbb) Frist, § 121 BGB („unverzüglich“)

Hier: Keine schuldhafte Verzögerung erkennbar.

(dd) Rechtsfolge: Erlöschen der Vollmacht ex tunc, § 142 I BGB

bb) Ergebnis: (-)

b) Ergebnis: (-)

2. § 122 BGB

a) Irrtumsanfechtung (+)

b) Schaden

aa) Negatives Interesse

Der F muss so gestellt werden, als habe er von dem Geschäft nie gehört.

Hier: F hätte das Autoradio (objektiver Wert: wohl 180 Euro) für 230 Euro verkaufen können = 50 Euro Schaden.

bb) Begrenzung auf das positive Interesse

Positives Interesse: Der F muss so gestellt werden, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden.

Hier: F hätte ein Autoradio (objektiver Wert: wohl 180 Euro) für 200 Euro an V verkauft = 20 Euro Schaden

c) Ergebnis: (+), i.H.v. 20 Euro

3. Sonstige Ansprüche: (-)

II. Ansprüche F gegen K

1. § 179 I BGB

a) Vertreter ohne Vertretungsmacht

(+); Arg.: Vollmacht des K durch Anfechtung ex tunc erloschen (s.o.)

b) Keine Genehmigung des V (+)

c) Rechtsfolge: Schadensersatz

Hier: 20 Euro gem. § 179 II BGB (negatives Interesse begrenzt auf das positive Interesse)

d) Kein Ausschluss

Hier: § 179 III 2 BGB wegen der Minderjährigkeit des K zum Zeitpunkt der Stellvertretung.

e) Ergebnis: (-)

(Anmerkung: Vertretbar wäre auch § 179 BGB insgesamt für unanwendbar zu halten, wenn § 122 BGB gegen den Vertretenen greift – s.o.)

2. Sonstige Ansprüche: (+)

B. Das Mofa

I. § 433 II BGB

1. Anspruch entstanden

a) Einigung (+)

b) Wirksamkeit

Hier: K beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB

aa) Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB (-);

Arg.: K durch Kaufvertrag persönlich verpflichtet

bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 183, 1626, 1629 BGB (-)

cc) Genehmigung, §§ 108, 184 BGB

(1) Durch die Eltern des K (-)

(2) Durch K selbst, § 108 III BGB

Hier: Konkludent durch Zahlung der 100 Euro nach Eintritt der Volljährigkeit

c) Ergebnis: (+)

2. Anspruch nicht erloschen

– § 326 I 1 BGB wegen des Diebstahls an dem Mofa (-); Arg.: Übergang der Preisgefahr gem. § 446 BGB durch vorgezogene Übergabe im Rahmen der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB.

– Wertungsmäßige Korrektur, z.B. wegen der Minderjährigkeit des K zum Zeitpunkt der Übergabe: (-); Arg.: Sinn und Zweck des Eigentumsvorbehalt und des § 446 BGB; K zum Zeitpunkt des Diebstahls volljährig.

3. Anspruch durchsetzbar (+)

4. Ergebnis: (+)

II. Sonstige Anspruchsgrundlagen: (-)

 
 

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08.12.2014/6 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Gedächtnisprotokoll, Klaussurlösung, NRW, ZIII, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-12-08 10:00:562014-12-08 10:00:56Klausurlösung: ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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6 Kommentare
  1. jfsoifjri
    jfsoifjri sagte:
    08.12.2014 um 10:24

    Ich glaube, dass bei dem Anspruch F gegen V bzgl des Autoradios noch ein Schwerpunkt auf der Anwendbarkeit von cic neben 122 lag. Der Anspruch aus cic geht, wenn man die Anwendbarkeit bejaht auch durch und darüber kriegt er dann sogar 50 Euro.

    Antworten
    • Gast
      Gast sagte:
      18.04.2015 um 12:25

      Da wäre ich vorsichtig, ich glaube du machst einen Denkfehler. Was ich glaube was du denkst: Die Pflichtverletzung im Rahmen der Cic wäre das Versprechen. Das geht aber nicht, denn ansonsten wäre §119 I ja sinnlos ;).
      Was aber möglich ist: Verhadeln des Vertreters ohne Vertetungsmacht als Pflichtverletzung des Prizipals, weil dieser den „Vertreter“ in seinen Geschäftsbereich eingesetzt hat. Hier war der K letzlich falsus procurator. Aber das liegt nur an der Anfechtung und ist deswegen nicht mit der „klassischen Konstellation“ vergleichbar. Typischer weise kommt z.B. ein ehemaliger Prokurist und schließt im Namen seines ehemaligen Prizipals Verträge ab.
      Da der K hier nur wegen der Anfechtung falsus procurator wurde, finde ich diese Konstellation deutlich schwerer zu beantworten. Vielleicht denke ich zu kompliziert, aber ich würde zumindest ein Verschulden ablehnen, da es ein Wertungswiderspruch zu §§119 I, 122 wäre.
      Hätte V de Vertrag selbst abgeschlossen, würde er nicht aus CiC haften, er kann jetzt nicht schlechter stehen, nur weil er einen Stellvertreter eingeschaltet hat.
      Aber wie gesagt, sind nur meine Gedanken und die können auch falsch sein.
      Und noch mal zum Fall: Meine Meinung ist auch ein Problem, dass der K zum Zeitpunkt des Kaufvertrags minderjährig war und zum Zeitpunkt der Anfechtung seiner Stellvertretung Volljährig.
      Da muss man wohl diskutieren, auf welchen Zeitpunkt man bezüglich des Alters abstellen muss. Einen minderjährigen kann man durch Anfechtung wohl kaum den §179 aufhalsen. Im Ergebnis würde ich deswegen sagen, dass hier §179 III wegen der ex-tunc Wirkung greift oder man das Anfechtungsrecht gegenüber K ausnahmsweise ausschließt.

      Antworten
  2. bimbam
    bimbam sagte:
    08.12.2014 um 13:02

    Bei der angefochtenen Vollmacht bzgl. des Radiokaufes wäre eine Haftung doch grds. auf das „negative Interesse“ gerichtet, nur beschränkt durch das „positve Interesse“. Das hieße jedoch kaum, dass ein Anspruch auf das „positive Interesse“ bestünde, d.h. so gestellt zu werden, als wenn ordnungsgemäß erfüllt wäre. Ein Anspruch auf das „negative Interesse“ ginge doch vielmehr grds. nur dahin, so gestellt zu werden, als wenn von Anfang an kein Vertrag zustandegekommen wäre. Auch in diesem Fall wäre ein entsprechender Schaden enstanden. D.h. ein Anspruch auf das „negative Interesse“ würde hier nicht einen Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung und entgangenen Gewinn iHv. 20 Euro usw. mitumfassen, sondern nur Aufwendungen oder Auslagen bzgl der Kaufvertragsdurchführung. Bzgl eines solchen Schadens liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor. Auch die Differenz zu den 230 Euro schiene kaum als Schaden iSe „negativen Interesses“, weil dieser Schaden auch bei ordnungsgemäßer Kaufvertragsdurchführung ohne Anfechtung entstanden wäre.

    Antworten
  3. stella
    stella sagte:
    10.12.2014 um 20:16

    Also heißt das, cic musste man gar nicht ansprechen? ich hab das nämlich auch diskutiert ……

    Antworten
    • bimbam
      bimbam sagte:
      10.12.2014 um 20:26

      U.U. sind hier die Ansprüche aus § 122 und cic weitgehend identisch. Welchen von beiden Ansprüchen man hier argumentativ heranzieht, kann daher vielleicht im Grunde m.E. keinen so gravierenden Unterschied machen.

      Antworten
      • stella
        stella sagte:
        10.12.2014 um 20:47

        naja aber es macht ja einen riesen unterschied ob man beide nebeneinander anwendet oder eben nicht, denn bei mir lag wie bei dem ersten Kommentator eben auch ein schwerpunkt auf der Anwendbarkeit von cic neben 122 ….da geht dann natürlich ziemlich viel zeit drauf ….

        Antworten

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