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Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Rechtsprechung3 > IGH: Staatenimmunität auch bei Kriegsverbrechen
Dr. Johannes Traut

IGH: Staatenimmunität auch bei Kriegsverbrechen

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Völkerrrecht

Die unmittelbare examensrelevanz ist gering, aber eine Mitteilung ist das Urteil des IGH vom 3.2.2012 dennoch wert: Es verstößt gegen das Völkerrecht,

  • dass italienische Gerichte die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen an Opfer wegen Kriegsverbrechen im zweiten Weltkrieg verurteilt haben.
  • Ebenso verstößt es gegen das Völkerrecht, soweit italienische oder griechische Urteile dieses Inhalts durch Entscheidungen staatlicher Stellen in Italien vollstreckt wurden oder werden.

Kurzüberblick IGH
Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist das (Haupt-)Rechtsprechungsorgan der UN, vgl. Art. 7 Abs. 1, 92ff. UN-Charta. Der Gerichtshof ist für Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig; nur diese können Partei vor ihm sein (Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut).  Der Gerichtshof entscheidet die ihm unterbreiteten Fragen nach dem Völkerrecht (Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut). Dabei wendet er an

(a) internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten
ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind;
(b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
(c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze;
(d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten
Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormenn

Anders als die nationalen Gerichte ist er aber nicht kraft UN-Charta für die Entscheidung jeder Rechtsfrage zuständig; vielmehr müssen die Parteien den Rechtsstreit von sich aus vor den Gerichtshof bringen (Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut) oder sie müssen sich im Einzelfall oder auch generell – dann für alle völkerrechtlichen Streitigkeiten – der Rechtsprechung des IGH unterworfen haben (Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut). Das hat Deutschland getan, es kann also von jedem Staat, der ebenfalls die Rechtsprechung des IGH anerkennt, vor diesem verklagt werden oder selbst klagen.
Im vorliegenden Fall aber ergibt sich die Zuständigkeit des IGH ohnehin aus Art. 1 des Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, das Deutschland und Italien ratifiziert haben. Dieses eröffnet die Zuständigkeit des IGH nach Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut.
Der Grundsatz der Staatenimmunität
Materiell ging es um die Frage, ob der Grundsatz der Staatenimmunität durch die Verurteilung bzw. die Vollstreckung gegen die Bundesrepublik verletzt wurde. Die grundsätzliche Existenz des Grundsatzes der Staatenimmunität ist jedenfalls unstrittig (vgl. auch Rn. 56f. des Urteils).
Im Völkerrecht gilt der Grundsatz, dass Staaten nicht vor den Gerichten anderer Staaten für ihr hoheitliches Handeln (acta iure imperii) verklagt werden können (insb. Rn. 61 des Urteils). Dies ist ein Ausfluss der Souveränität der einzelnen Staaten (Art. 2 Nr. 1 UN-Charta), mit der es nicht vereinbar wäre, einen Staat der Jurisdiktion des anderen zu unterwerfen. Keinen besonderen Schutz genießen Staaten heutzutage mehr dagegen für nicht-hoheitliches Handeln (acta iure gestionis). Soweit sie sich wie Private am Rechtsverkehr beteiligen (und etwa Kredite aufnehmen), können sie auch verklagt werden. Ein Beispiel hierfür ist etwa die argentinische Staatsschuldenkrise (vgl. etwa BVerfG NJW 2007, 2605; Sester NJW 2006, 2891). Das ist wohl weitgehend anerkannt, auch wenn der IGH sich zu der Frage, ob zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Handeln zu unterscheiden ist, nicht äußern musste. Dazu und zur Entwicklung vgl. Rn. 59ff. des Urteils.
Gilt dieser Grundsatz auch für Klagen wegen Kriegshandlungen im Staat, in dem sie begangen wurden?
Das erste Argument, mit dem Italien die Geltung dieses Grundsatzes angreifen möchte, fasst der IGH wie folgt zusammen (Rn. 62):

The essence of the first Italian argument is that customary international law has developed to the point where a State is no longer entitled to immunity in respect of acts occasioning death, personal injury or damage to property on the territory of the forum State, even if the act in question was performed jure imperii.

Um das Völkergewohnheitsrecht in dieser Frage zu ermitteln untersucht der IGH dann insbesondere die Rechtsprechung nationaler Gerichte zu dem Thema (Rn. 72ff. – zuvor befasst er sich mit völkervertragsrechtlichen Anhaltspunkten, die hier aber ausgeblendet bleiben sollen). Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass französische, deutsche, ägyptische, irische, slowenische, polnische Gerichte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in diesen Fällen Staatenimmunität gewährt haben. Eine Ausnahme stellen nur die streitgegenständlichen italienischen und wenige griechische Entscheidungen dar. Daher kommt er zum dem Schluss (Rn. 72):

In light of the foregoing, the Court considers that customary international law continues to require that a State be accorded immunity in proceedings for torts allegedly committed on the territory of another State by its armed forces and other organs of State in the course of conducting an armed conflict. That conclusion is confirmed by the judgments of the European Court of Human Rights to which the Court has referred (see paragraphs 72, 73 and 76).

Dabei kommt der Rechtsprechung des EGMR offensichtlich besondere Bedeutung zu.
Gilt dieser Grundsatz auch bei Kriegsverbrechen?
Das zweite Argument, mit dem Italien die Geltung dieses Grundsatzes hier angreifen möchte, fasst der IGH wie folgt in drei Teilen  zusammen (Rn. 80):

[…] First, Italy contends that the acts which gave rise to the claims constituted serious violations of the principles of international law applicable to the conduct of armed conflict, amounting to war crimes and crimes against humanity. Secondly, Italy maintains that the rules of international law thus contravened were peremptory norms (jus cogens). Thirdly, Italy argues that the claimants having been denied all other forms of redress, the exercise of jurisdiction by the Italian courts was necessary as a matter of last resort. […]

Zunächst ermittelt der IGH das Völkergewohnheitsrecht hinsichtlich der ersten Frage, nämlich ob es Staatenimmunität auch für Handlungen gibt, die Kriegsverbrechen darstellen. Das wurde von verschiedenen Gerichten (etwa kanadischen, britischen, slowenischen) bestätigt (Rn. 85); auch der EGMR ist dem gefolgt (Rn. 90). Daher besteht nach Ansicht des IGH auch für Hoheitsakte, die gleichzeitig Kriegsverbrechen darstellen, keine Ausnahme vom Grundsatz der Staatenimmunität (Rn. 91). Ausdrücklich nicht entschieden wurde aber über die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit von Individuen, die als Repräsentant (etwa Präsident) eines Kriegsteilnehmers persönliche Verantwortung tragen (etwa Milosovevic). Diese wollte der IGH wohl nicht beschränken.
Das zweite Teilargument, wonach das ius cogens, das Kriegsverbrechen verbietet, der Staatenimmunität vorgehet, weist der IGH mit dem Argument zurück, es bestehe kein Normkonflikt zwischen den ius cogens Regeln des Kriegsrechts und der Staatenimmunität (Rn. 95). Das ist offensichtlich richtig, da sie völlig verschiedene Fragen regeln.
Für die dritte Voraussetzung gibt es schließlich keinerlei Anhaltspunkt in der internationalen Rechtspraxis (Rn. 101ff.). Es wäre auch kaum möglich, zu bestimmen, wann eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr erfolgversprechend ist (Rn. 102).
Kurzkommentar
Ein Urteil, das auf den ersten Blick „Kriegsverbrechen“ zu schützen scheint, das aber M.E. dennoch im Ergebnis richtig ist. Vom IGH wurde das Urteil im Wesentlichen auf der rein juristischen Ebene durch eine detaillierte Analyse der Rechtsprechung nationaler Gericht gelöst. Dabei hat der IGH die Ergebnisse deren Rechtsprechung zur Kenntnis genommen, ohne in die Beweggründe näher einzusteigen. Mit den Sachargumenten musste er sich daher kaum auseinandersetzen.
Hätte er dies getan, wäre deutlich geworden, welche Unwägbarkeiten auf die Völkerrechtsordnung zukämen, wenn der IGH die Klagen für zulässig erachtet hätte. Es wäre der Völkerverständigung und damit dem Frieden wohl kaum zuträglich, wenn bewaffnete Konflikte auf gerichtlichem Wege noch einmal „rückabgewickelt“ werden müssten. Nicht nur müsste sich Deutschland auf eine Klagewelle wegen Verbrechen im zweiten Weltkrieg gefasst machen, sondern auch alle anderen am Krieg beteiligten Nationen, ebenso Polen, Russland, Tschechien wegen den Vertreibungen von Deutschen aus dem Osten, die NATO-Partner könnten wegen des Afghanistan Krieges oder wegen des Einsatzes in Libyen verklagt werden. Gerichte können mit ihrem Blick für den Einzelfall eine halbwegs gerechte Abwicklung dieser Verfahren kaum leisten. Ferner ist das Mißbrauchspotenzial solcher Klagen durch weniger als demokratische Regime, die sie zum Tribunal über aktuelle politische Gegner machen könnten, erheblich.
Im deutschen Recht
In Deutschland gilt der Grundsatz der Staatenimmunität im innerstaatlichen Recht als Völkergewohnheitsrecht schon nach Art. 25 GG (es handelt sich um Völkergewohnheitsrecht, auch dazu Rn. 54ff. des Urteils); außerdem findet er eine Anknüpfung im einfachem Recht in § 20 Abs. 2 GVG. Daher wäre das Urteil in Deutschland ohne weiteres zu beachten. Wie die Rechtslage in Italien ist, ist dem Verfasser nicht bekannt. Folgt man dort (wie in Deutschland im Grundsatz) einem dualistischen Ansatz (Völkerrecht und nationales Recht zwei verschieden Rechtsordnungen) wären die Urteil von dem Urteil des IGH zunächst unberührt; die Republik Italien träfe aber die völkerrechtliche Verpflichtung, für ihre Aufhebung oder ähnliches zu sorgen.
Literaturhinweise
Grundlagen zur Staatenimmunität: Roeder JuS 2005, 215
Urteil des BGH zu der Frage (v. 26. 6. 2003 – III ZR 245/98), NJW 2003, 3488, dazu die Anmerkung Geimer, LMK 2003, 215.

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06.02.2012/1 Kommentar/von Dr. Johannes Traut
Schlagworte: Deutschland, Haftung für Kriegsverbrechen, IGH, italien, Kriegsverbrechen, Staatenimmunität, Völkerrecht
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1 Kommentar
  1. Peter Spangenberg
    Peter Spangenberg sagte:
    07.03.2014 um 11:44

    Nach den Paragrafen mag das alles aufgehen, jedoch ist gerade die Rückabwicklung ideal geeignet, neue Eroberungskriege gar nicht erst lohnend zu machen. Man müsste dann jede Eroberung zurückerstatten und noch Schadenersatz für Kriegshandlungen leisten. Damit wäre der letzte Irakkrieg plus völlige Entkontaminierung von Urangeschossen plus Berufsunfähigkeitsrenten und Behandlungskosten für Opfer schlicht der Bankrott des Angreifers. Das IGH Urteil schützt letzten Endes tatsächlich Täter und prellt die Opfer. Als Kompromiss wäre eine ab heute geltende Schadenersatzpflicht für Kriegshandlungen angemessen und richtig, wenn das Recht etwas mit Gerechtigkeit zu tun haben soll. Wenn nicht, braucht man auch kein IGH-Urteil, denn faktisch hat bisher immer noch der Sieger behalten, was er nahm. Das ist jedoch internationales Faustrecht, welches auch ganz ohne Gerichte und Urteile klar kommt.

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