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2. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

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18. Januar 2012 | von Redaktion
.

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt
Der 17-jährige S, der gerade seinen Führerschein macht, entwendet den gebrauchten Pkw des E und macht damit eine Spazierfahrt. S fährt durch eine geschlossene Ortschaft und nähert sich mit fast 100km/h einer Kreuzung, als der Fußgänger F auf die Fahrbahn tritt, um die Straße zu überqueren. Aufgrund der stark überhöhten Geschwindigkeit kann S nicht mehr rechtzeitig bremsen. Bei dem Versuch F auszuweichen, verliert er die Kontrolle über das Fahrzeug, überfährt den F und prallt gegen einen Baum am Straßenrand. F bricht stark blutend zusammen und verstirbt wenig später am Unfallort.

Währenddessen steigt S aus dem stark beschädigten Pkw und entfernt sich von der Unfallstelle.
X, ein zufällig anwesender Passant, hat den Unfall beobachtet. Als X die Flucht bemerkt, läuft er hinter S her, stolpert und zieht sich einen Kreuzbandriss zu. Die Kosten der Reparatur am Fahrzeug des E belaufen sich lauf einem Sachverständigen auf 12.000 €, der Wiederbeschaffungswert beträgt 10.000 €, das Auto hat noch einen Restwert von 5.000 €. Da E das Auto weiter nutzen will, entscheidet er sich für die Reparatur des Fahrzeugs. Erst nachdem E die Arbeiten bei einer Fahrwerkstatt durchführen lassen hat, stellt sich, auf Grund weiterer auszutauschender Teile, ein Schaden von 14.000 € heraus. Dies konnte der Sachverständige nicht erkennen. E nutzt den Pkw nach der Reparatur weiter für die Fahrt zur Arbeit. Er verlangt von S Ersatz der bezahlten 14.000 €.

Mit der Begründung, dass die Reparatur im Verhältnis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig gewesen sei, weigert sich S zu zahlen. Er sei hilfsweise bereit 5.000 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu leisten.

M trägt die Kosten für die Beerdigung ihres Ehemanns F und verlangt diese von S ersetzt.

X wird wegen des Kreuzbandrisses behandelt. Wegen einem leicht fahrlässigem Fehler des Arztes gelangen bei der OP Keime in die Wunde, sodass sich die Behandlungskosten von 10.000 € auf 15.000 € erhöhen. Als X von S Ersatz von 15.000 € verlangt, lehnt dieser das Ansinnen ab. Hilfsweise wendet er ein nur 10.000 € zu zahken, da er für den Behandlungsfehler nicht einstehen müsse.

1. Kann E von S die Reparaturkosten verlangen?
2. Kann M von S die Beerdigungskosten verlangen?
3. Kann X von S die Heilbehandlungskosten verlangen?

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