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Schlagwortarchiv für: Januar

Nicolas Hohn-Hein

1. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank an Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Teil 1:
-K, 11j., Realschüler in Hannover
-Dezember 2007 wird Ausflug nach Berlin im Oktober 2008 geplant
-Schreiben an Eltern, Vordruckerklärung für Einverständnis, Info über Kosten
-Nur Mutter Fiona E liest Brief, kreuzt ja an und schickt Schreiben zurück
-Vater weiß davon nichts
-Februar 2008 weitere Infos von der Schule an alle Bestätigten, also auch an Ehepaar E
-Fahrt wird durchgeführt, Geld (180€) wird nicht gezahlt
-auch auf weitere Zahlungsaufforderung des Schulleiters wird nicht gezahlt
-Schulleiter teilt Stadt Hannover mit
-diese klagt vor Verwaltungsgericht gegen Ehepaar E
-Eltern wenden ein:

-geht bei Kosten um ZivR
-fehlt für Zahlungsanspruch an Rechtsgrund
-Haftung Werner E ausgeschlossen, da er nichts mit Sache zu tun hatte mit Schulkind

Erfolgsaussichten der Klage?
Teil 2: (in Kurzform)
-B, in Braunschweig wohnend, soll Wahlhelfer bei Bundestagswahl im September werden
-bekommt im März entsprechende Post vom Oberbürgermeister von BS
-„Ein Monat Zeit um dagegen Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben“
-er verdrängt es zunächst
-im August fällt es ihm wieder ein, will nicht Wahlhelfer werden
-zum einen sieht er seine Familie wegen seiner Arbeit nur am Wochenende
-zum anderen ist er hochgläubiger Kirchgänger
1. Welche(n) Rechtsbehelf(e) ist/sind für B möglich?
2. Hätte ein etwaiger Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg?

26.01.2012/5 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-01-26 22:01:282012-01-26 22:01:281. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nicolas Hohn-Hein

Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten. Ergänzungen sind daher besonders erwünscht.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

-T begehrt seine Nachbarin N
-schickt ihr Pakete von Online Versand (in ihrem Namen und auf ihre Rechnung)
-beobachtet sie mit Fernglas
-ruft anonym an um zu fragen ob bestellte Dessous gefallen haben
-durch Fangschaltung wird er ermittelt
-Staatsanwältin beantragt U-Haft bei Richterin R
-Feministin R meint N müsse damit allein fertig werden und erlässt keinen
-T in Wut darüber, dass N ihn verschmäht
-fängt N auf Nachhauseweg ab, maskiert, drängt sie in Hauseingang, hält ihr den Mund zu
-fuchtelt mit Schere vor ihr rum „Wenn du mich weiter iggnorierst, passiert was!“
-N geht zur Polizei, über S wieder zu R
-diesmal erlässt R Haftbefehl
-Verteidigerin droht R mit „Medienrummel“, wenn T nicht aus U-Haft kommt
-R hat keine Lust auf diesen, hebt Haftbefehl auf
-T auf freiem Fuß, verschafft sich Zugang zur Wohnung der N
-wartet auf sie, N kommt nach Hause bemerkt ihn nicht, geht duschen
-er spielt Psycho nach, ersticht sie mit einem ihrer Küchenmesser mit 10 Stichen
-schreibt mit vergossenem Blut „Rache für eine verschmähte Liebe“ an die Wand
Strafbarkeit von T und R?
26.01.2012/1 Kommentar/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-01-26 21:52:022012-01-26 21:52:02Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

2. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E ist Eigentümer eines 30ha großen Waldgrunstückes (GS) im Außenbereich der Stadt S. Wegen der geringen Größe gehört das Grundstück zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 Abs.1 BJagdG und bildet nicht nach § 7 BJagdG einen Eigenjagdbezirk (ab 75ha). In gemeinschaftlichen Jagdbezirken wird das Recht zur Jagdausübung durch § 8 Abs. 5 BJagdG auf die Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG) übertragen. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die GS-Eigentümer sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder dieser. Die Jagdgenossenschaft nutzt die GSe in der Regel zur Jagd durch Verpachtung (§ 10 BJagdG).
E ist empört, dass er die Jagdausübung auf seinem GS durch die Genossenschaft dulden muss und kraft Gesetzes Mitglied dieser ist. Er findet, die Übertragung des Jagdausübungsrechtes stelle einem Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, da er sein Eigentum nicht mehr nach Belieben nutzen könne. Zudem sei dies ein Verstoß gegen Art. 20a GG, da die Jagd vorrangig schießwütigen Jagdfreunden als Freizeitvergnügen diene. Ihm, als passionierten Tierschützer, sei es seinen ethischen Überzeugungen zuwider, das Töten von Tieren auf seinem Grundstück hinzunehmen. Dies bringe ihn in Gewissensnöte. Schießlich verstoße die Zwangsmitgliedschaft gegen die grundsätzlich gewährleistete Vereinigungsfreiheit. Zumindest sei er aber durch die Mitgliedschaft in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen.
Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wieso Eigentümer ab 75ha nicht der Jagdgenossenschaft angehören, sondern Einzeljagdbezirke bilden. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Außerdem macht E gektend, die Regelungen versößen gegen seine in der EMRK gewährleisteten Rechte, namentlich Art. 1 Zusatzprotokoll 1 zur EMRK, Art. 9, Art. 11, Art 14 EMRK. Auch hat er erfahren, dass Vergleichsfälle in Frankreich und Luxemburg Erfolg vor dem EGMR gehabt hätten. Es bestehe somit eine Pflicht der deutschen Behörden diese zu beachten.
E stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft. Dieser wird abgelehnt. Daraufhin erhebt E vor dem VerwG Klage auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft und die §§ 8 Abs. 1, Abs. 5, § 9 Abs. 1 S. 1 BJagdG verfassungswidrig sind. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg. Zuletzt wird sie vom BVerwG abgewiesen mit folgenden Begründungen:

Die Regelungen entsprächen der „Hege“ was in §1 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich verankert sei. Sie dienen dem „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“, wie er als Staatsschutzziel in Art. 20a GG verankert sei. Die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft stelle weiter einen lediglich geringfügigen und verhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Sie sei erforderlich, da die Behörden sonst, gegenüber dem jetzigen Reviersystem, einen deutlich höheren Kontrollaufwand hätten. Als Mitglied der Genossenschaft erhalte E im Übrigen als Ausgleich Einflussmöglichkeiten in der Jagdgenossenschaft, Ansprüche auf Teilhabe am Pachterlös (§ 10 Abs.3 S.2 BJagdG) sowie Entschädigung für Wildschäden (§ 33 BJagdG).
Was die Verletzung der Gewissensfreiheit betreffe, werde E lediglich zur Duldung verpflichtet, nicht zur Teilnahme an der Jagd. Andere GR-Verletzungen kommen nicht in Betracht.
Was die EMRK angehe, sei zu bedenken, dass die deutschen Grundrechte primär heranzuziehen seien.
Außerdem habe es die Konvention sowie die Rspr des EGMR berücksichtigt, man sie jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Jagdrechts nicht zur Feststellung eines Grundrechtsverstoßes gelangt.

E entschließt sich daraufhin, gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile das BVerfG anzurufen um die Verfassungsmäßigkeit der Übertragung des Jagdausübungsrechtes und die Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft nach §§ 8 Abs.2, Abs. 5, 9 Abs.1 BJagdG klären zu lassen.
Wie sind die Erfolgsaussichten des E?
Anmerkung: im Folgenden waren die Vorschriften des BJagdG abgedruckt

24.01.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-24 19:22:502012-01-24 19:22:502. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein

Wir danken Tim für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur in NRW. Die Klausur in Schleswig-Holstein lief in leicht abgewandelter Form. Für Einzelheiten, bitte unten in den Kommentaren schauen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A, B und C spielen Skat. A „zinkt“ die Buben mit unsichtbaren Markierungen, sodass er einen Vorteil hat. Trotz des tatsächlich bestehenden Vorteils gewinnt nicht A sondern C.
A schuldet dem C aus dem Spiel 50€. A zahlt seine „Ehrenschuld“ mit einem gefälschten 50€ Schein. B schuldet dem C 100€ aus dem Spiel. Er zahlt mit 2 echten 50 € Scheinen. C steckt das Geld in die Brieftasche, in der sich bereits zwei echte 50€ Scheine befinden, was B auch sieht.
B entdeckt die Manipulation. Aus Angst aufzufliegen, bezichtigt A den C gegenüber B sofort ein „Falschspieler“ zu sein. B klingt das plausibel und er wiederholt die Aussage des A gegenüber C. B fordert C auf, dass „ungerechtfertigt erlangte Geld“ herauszugeben. C weigert sicht. B verrucht daraufhin dem C seine Brieftasche zu entreißen, um an seine 100€ zu gelangen.
Es entsteht eine Rangelei zwischen B und C. A feuert den B an. Um an die Brieftasche zu gelangen, macht A Anstalten den C mit einer Bierflasche zu schlagen. B und A halten erhebliche KV für möglich. A ist dies recht. C kann ausweichen und flieht.
Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?
§§ 146, 147, 285,286 sind nicht zu prüfen

21.01.2012/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-21 14:30:522012-01-21 14:30:52Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
Redaktion

3. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
B ist Eigentümer eines großen Grundstückes am Stadtrand von Berlin. Das Haus im vorderen Teil des Grundstückes hatte B in den Jahren 1990-2005 im großen Stil als bordellähnlichen Swinger-Club genutzt. Den hinteren Teil nutzte A gewerblich zur Reparatur und Demontage von Unfallwagen.
Im Januar 2005 mussten A und B ihre Gewerbe einstellen.
Im Sommer 2005 schaltete B eine Verkaufsanzeige für das gesamte Grundstück. Von der vorherigen Nutzung war zu diesem Zeitpunkt nichts mehr erkennbar. Der in Celle lebende Chemiker C besichtigte das Grundstück. Ihm fielen sofort die für eine chemische Kontamination typischen Verfärbungen des Bodens und auffällig verkümmerte Pflanzen im hinteren Teil auf. Auf seine Frage ob der Untergrund des Grundstückes „in Ordnung“ sei, entgegnet B, dass dort ein KfZ-Demontagebetrieb war, jedoch „alles definitiv tipp, topp, in Ordnung!“ sei. Tatsächlich behauptet B das, ohne die wahren Tatsachen zu kennen. Er wusste zwar von hochgiftigen Chemikalien bei A, aber nicht ob diese in den Boden gelangt waren. In Wirklichkeit geschah dies über  Jahre hinweg aufgrund unsachgemäßer Handhabung des A. Trotz anhaltender ernster Zweifel an der Aussage des B kümmert sich C nicht weiter darum.
B und C unterzeichnen im August 2005 einen notariellen Kaufvertrag über 600.000 € unter Ausschluss der Mängelgewährleistung. Den Betrag überweist der C auf das Konto des B bei der „dida“-Bank D. Für 100.000 € kaufte sich B einen Porsche, den er sich sonst nicht hätte leisten können. Bei einer Spritztour erleidet der Wagen einen Totalschaden. Den Restbetrag von 500.000 € beließ er auf dem Konto bei einem erheblich niedrigerem als dem marktüblichen Zins.
Ende Dezember 2005 wurde C ins Grundbuch eingetragen. Noch im gleichen Monat führt B dringend nötige Reparaturen am Mauerwerk für 7.000 € durch. In das Haus zog C wegen eines lukrativen, längeren Auslandaufenthalt erst im Juli 2010. Bis dahin wohnte die Erbtante E zu einer monatlichen Miete von 1.000 € in dem Haus. (54 Monate x 1.000 € = 54.000 €)
Als die Kinder des C im August 2010 in der Schule gehänselt werden, da sie im „stadtbekannten Bordell“ wohnen und aich die Nachbarn hinter vorgehaltener Hand tuschelten, erfuhr C von der Vornutzung seines Hauses und war voller Zorn. Auch plagten ihn Albträume.
Er schrieb B am 03. Januar 2011 eine E-Mail. In dieser beschwert er sich, die „anstößige Vorgeschichte“ hätte ihm offenbart werden müssen. B reagiert darauf nicht.
Bei einer Routineuntersuchung im Frühling 2011 stellt der bei der Umweltschutzbehörde angestellte Umwelttechniker U die Cheikalienbelastung fest. Im anschließenden Gespräch mit C fragt dieser fest ein Fachkundiger hätte dies auf den ersten Blick hätte feststellen können. C müsse vor dem Kauf entweder „blind oder blauäugig“ gewesen sein. Die Kosten für die Dekontermination seien „immens“. Er rät ihm nicht weiter in dem Haus zu wohnen, da ein gesundheitliches Risiko bestehe.
Ende März schickte C ein Einschreiben mit Rückschein an den B. In diesem schreibt er, dass er sich „betrogen“ fühle. Statt einem Wohnhaus habe er ein „Bordell auf einer Sondermülldeponie“ bekommen. Hätte er eines der beiden Dinge gewusst, hätte dies ihn am Kauf gehindert. Er schreibt schließlich, dass er „mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben will“ und deshalb „alles anfechte“. Noch Ende März zieht er aus dem Haus aus. Dieses wird in der Nacht zum 01. April durch einen Blitzeinschlag in Brand gesetzt und brennt bis auf die Grundmauern nieder.
 
C fordert von B 600.000 € nebst Zinsen sowie die 7.000€ Reparaturkosten. B wendet ein, er habe von den Chemikalien nichts gewusst. Daher fühle er sich dafür nicht verantwortlich. Das vorher ein Bordell im Haus gewesen sei, sei irrelevant, da er das Haus vor dem Verkauf wieder sehr wohnlich gestaltet habe. Hilfsweise wendet er ein, dass er im Gegenzug 300.000 € für das abgebrannte Haus verlange. Weiter fordere er hilfsweise die 54.000 € Mieteinnahmen sowie weitere 9.000 € für die Monate von Juli 2010 – März 2011.
Höchst hilfsweise wendet er ein, dass er zumindest 100.000 € nicht mehr zurückzahlen müsse, da er in dieser Höhe durch den Totalschaden des Porsche entreichert sei.
 
1) Welche Ansprüche hat C gegen B?
2) Ansprüche aus Delikt (§§823ff.) sowie aus Normen außerhalb des BGB sind nicht zu prüfen.

21.01.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-21 13:04:512012-01-21 13:04:513. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

3. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Michael für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks mit 5 Reihenhäusern in Düsseldorf – Hausnummern 14, 16, 18, 20, 22.
Er selbst bewohnt Haus 16 mit seiner Familie. Haus 18 steht leer. Um es zu vermieten schaltet er eine Anzeige und vereinbart einen Besichtigungstermin. Während des Termins öffnet der 17 jährige S, Sohn des A, der dem A auf dessen Bitten hin bei der Führung des Interessenten durch die Räumlichkeiten behilflich sein soll, der X aus dem Kongo die Tür. Als er diese erblickt antwortet er ihr „an Neger… Ahhh Afrikaner vermieten wir nicht“ . Daraufhin zieht die X von dannen. Der A bemerkt den Vorgang nicht während er 15 Interessenten mittlerweile die Räumlichkeiten gezeigt hat.
A wird mit der Y einig und man einigt sich in einem Mietvertrag. Die Y wird aber berufsbedingt erst drei Monate nach Mietvertragsschluss die Wohnung beziehen.
Währenddessen verunfallt die wohlhabende 82 jahre alte T, Schwester des A und wird aufgrund eines Schlüsselbeinbruchs pflegebedürftig. Der A der zu der in Oberbayern wohnhaften T nur losen Kontakt pflegte kommt auf den Gedanken die T zu sich zu holen und ihr das Haus Nr.  20 zur Verfügung zu stellen. Unter Darlegung der Gründe kündigt der A dem H form- und fristgerecht.
H der selber 78 Jahre ist und Diabetiker wohnt mit seiner Frau (75) seit 35 Jahren in Haus 20. Er widerspricht und sagt, man hätte den kinderlosen 45 Jahre alten N aus Haus 14 mit seiner dort lebenden Ehefrau (12 Jahre) kündigen können oder zum der in Haus 18 noch nicht wohnenden Y.
Der R der im Eckhaus 22 wohnt erfährt von Plänen des A, dass dieser das Grundstück teilen will und der B Haus 22 verkaufen möchte. Diese will für 600000€ das Haus erwerben. R kann nicht verstehen warum er in so einem Fall schlechter steht als bei Begründung von Wohnungseigentum nach WEG. Er müsste doch eigentlich ein „Vorrecht“ haben. Der A will an den ihm unsympathischen R aber nicht verkaufen.
1. Hat A wirksam die Kündigung gegenüber H erklärt, hat ein Widerspruch des H Aussicht auf Erfolg?
2. Kann R ein schuldrechtliches oder dingliches Recht ggü der B geltend machen?
3. X fordert von A und S SE aus AGG! Sie ist insbesondere der Meinung A und S könnten den Paragraph 19 Abs. 5 S.2 AGG nicht entgegen halten, da es sich bei den Häusern um eigenständige Einheiten handelt.
S versteht nicht, warum er belangt werden soll, da nur A Partei des Mietverhältnisses wurde.
WEG ist nicht zu prüfen
Ein zweiter Bearbeitervermerk war noch angegeben. Vielleicht kann ihn jemand nachtragen.

19.01.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-19 20:42:332012-01-19 20:42:333. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

2. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der 17-jährige S, der gerade seinen Führerschein macht, entwendet den gebrauchten Pkw des E und macht damit eine Spazierfahrt. S fährt durch eine geschlossene Ortschaft und nähert sich mit fast 100km/h einer Kreuzung, als der Fußgänger F auf die Fahrbahn tritt, um die Straße zu überqueren. Aufgrund der stark überhöhten Geschwindigkeit kann S nicht mehr rechtzeitig bremsen. Bei dem Versuch F auszuweichen, verliert er die Kontrolle über das Fahrzeug, überfährt den F und prallt gegen einen Baum am Straßenrand. F bricht stark blutend zusammen und verstirbt wenig später am Unfallort.
Währenddessen steigt S aus dem stark beschädigten Pkw und entfernt sich von der Unfallstelle.
X, ein zufällig anwesender Passant, hat den Unfall beobachtet. Als X die Flucht bemerkt, läuft er hinter S her, stolpert und zieht sich einen Kreuzbandriss zu. Die Kosten der Reparatur am Fahrzeug des E belaufen sich lauf einem Sachverständigen auf 12.000 €, der Wiederbeschaffungswert beträgt 10.000 €, das Auto hat noch einen Restwert von 5.000 €. Da E das Auto weiter nutzen will, entscheidet er sich für die Reparatur des Fahrzeugs. Erst nachdem E die Arbeiten bei einer Fahrwerkstatt durchführen lassen hat, stellt sich, auf Grund weiterer auszutauschender Teile, ein Schaden von 14.000 € heraus. Dies konnte der Sachverständige nicht erkennen. E nutzt den Pkw nach der Reparatur weiter für die Fahrt zur Arbeit. Er verlangt von S Ersatz der bezahlten 14.000 €.
Mit der Begründung, dass die Reparatur im Verhältnis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig gewesen sei, weigert sich S zu zahlen. Er sei hilfsweise bereit 5.000 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu leisten.
M trägt die Kosten für die Beerdigung ihres Ehemanns F und verlangt diese von S ersetzt.
X wird wegen des Kreuzbandrisses behandelt. Wegen einem leicht fahrlässigem Fehler des Arztes gelangen bei der OP Keime in die Wunde, sodass sich die Behandlungskosten von 10.000 € auf 15.000 € erhöhen. Als X von S Ersatz von 15.000 € verlangt, lehnt dieser das Ansinnen ab. Hilfsweise wendet er ein nur 10.000 € zu zahken, da er für den Behandlungsfehler nicht einstehen müsse.
1. Kann E von S die Reparaturkosten verlangen?
2. Kann M von S die Beerdigungskosten verlangen?
3. Kann X von S die Heilbehandlungskosten verlangen?

18.01.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-18 19:14:132012-01-18 19:14:132. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

1. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein

Wir danken Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

Der eingetragene Kaufmann U hat ein Schiff, mit dem Gäste Ausflüge machen können. H stellt Dampfturbinenantriebe für Schiffe her. H verkauft einen Dampfturbinenantrieb unter Eigentumsvorbehalt an U und baut diesen auch direkt auf Us Werft in das Schiff des U ein. Die Nummer der Turbine wird in die Papiere des Schiffs eingetragen. U bezahlt den Kaufpreis für die Turbine nicht. U verkauft das Schiff weiter an K. Dieser widerum verleast es ab 01.04. an B.
H ärgert sich darüber, dass U den Kaufpreis nicht gezahlt hat und will eine „Lektion“ erteilen. Dein Prokurist P fährt mit einigen Monteuren am 01.04. mit großem Kran zum Liegeplatz des Schiffs bei B und will die Turbine ausbauen. B widerspricht dem und geht mit einer Eisenstange auf die Monteure los, die ihm diese aber wieder abnehmen und auf ihn einreden, dass er sich nicht unglücklich machen soll. Bs Protest zeigt keine Wirkung. Er lässt P und die Monteure die Turbine ausbauen, sagt aber, dass ihm so das ganze Schiff nichts bringe.
B fordert H auf, die Turbine wieder einzubauen. Dieser lehnt das ab. Er wisse, dass P zu „unsanften“ Methoden neige, stehe aber voll hinter diesem, auch wenn P vorbestraft sei. B fordert H weiter auf, die Turbine einzubauen, sodass er sie am 14.04. wieder zu B bringt, diese jedoch nur neben dem Schiff aufbockt und nicht einbaut. B fordert weiterhin, dass H die Turbine einbaut, was dieser jedoch ablehnt. Für B wäre es leicht, die Turbine durch einen eigenen Monteur einbauen zu lassen. Das tut er jedoch nicht. Am 18.07. (?) baut dann doch H die Turbine wieder ein.
Schon am 01.04. hatte B mit Reisebüro R einen Vertrag geschlossen, dass er Ausflüge auf die Ostsee anbietet. Er hätte damit jeden Tag 600 € Gewinn gemacht.
B verlangt nun von H nun Schadensersatz in Höhe von X (01.04. bis 18.07.), jedenfalls aber in Höhe von 7.800 € für die Zeit vom 02.04. bis 14.04.
Zu prüfen sind NUR Schadensersatzansprüche des B gegen H.

 

16.01.2012/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-16 18:40:492012-01-16 18:40:491. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein

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BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]

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16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

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Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

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06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

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06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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