Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, NRW
Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. ÖffRecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg (in Stichpunkten):
– Herr A und Frau B sind streng religiös
– ihre Tochter C besucht nach der Grundschule das Gymnasium
– als sie in der 8. Klasse ist, beschließen Herr a und Frau B, ihre schulpflichtige Tochter C aus der Schule zu nehmen und zu Hause zu unterrichten
– sie besprechen dies weder mit den Lehrern, noch dem Direktor der Schule
– in der Schule würden falsche Werte vermittelt, wie sich unter anderem in der Unterrichtsübergreifenden Sexualkunde zeigt, welche die Schüler zu einer sexuellen Freizügigkeit erziehe
– darüber hinaus würden im Biologieunterricht Irrlehren, wie die Evolutionstheorie unterrichtet
– insgesamt sei das schulische Bildungsziel zu sehr an Meinungsvielfalt und Toleranz orientiert und widerspreche den Grundwerten des christlichen Abendlandes
– A und B werden nach § 222 SchulG des Landes L (vom JPA eingefügt ebenso wie § 333, der sich darauf bezog welche Maßnahem beim Fernbleiben vom Unterricht zu ergreifen sind) zu einer Geldstrafe verurteilt
– dieses Urteil wird schließlich vom Fachgericht letzter Instanz bestätigt
-A und B meinen, dass der Unterricht zu Hause den staatlichen Bildungsauftrag qualitativ nicht beeinträchtige, sie könnten die sozialen Kompetenzen sowie die wesentlichen Grundlagen ebenso unterrichten
– zudem sei, selbst wenn man eine allgemeine Schulpflicht anerkenne, die Strafe viel zu hoch
– sie seien in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt und zudem wären auch Rechte der EMRK ( Art. 2, 8, 9 EMRK) verletzt und diese seien schließlich auch für die staatlichen Gerichte bindend
Fallfrage: Haben A und B mit ihrem Vorgehen Aussicht auf Erfolg ?
Update: Diese Klausur lief in teilweise abgeänderter Form zeitgleich in NRW und Niedersachsen.
Elfmeterklausur
Der Fall lief auch so in NRW, gefragt war nach der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde.
Inhaltlich ist der Fall eng angelehnt an folgende BVerfG-Entscheidung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060531_2bvr169304.html
Vielen Dank, der Hinweis wurde hinzugefügt – Das JEX-Team