Vielen Dank an Jessica für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Der gleiche Sachverhalt wurde außerdem in Niedersachsen im April 2014 gestellt. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist Rentner und will auf einen langersehnten 14tägigen Segeltörn gehen, Er bittet seinen Nachbarn B darum auf das Haus acht zu geben und händigt ihm seinen Hausschlüssel aus. Er weist den B darauf hin insbesondere auf die wertvolle Gemäldesammlung des A acht zu geben.
Der B versichert dem A er müsse sich keine Sorgen machen, er – der B – würde sich um alles kümmern.
Während der Abwesenheit des A kommt der B in Geldnöte. Er wählt deshalb aus der Sammlung des A ein Gemälde aus und bringt es dem Kommissionär C der es für ihn verkaufen soll.
Der C findet schnell eine Käuferin, die D. Für den Marktwert von 25.000 verkauft er das Gemälde an die D.
Von dem Kaufpreis behält C 5.000 handelsübliche Kommission ein und leitet 20.000 an den B weiter. Die D ist begeistert von dem Gemälde und will es auf keinen Fall wieder hergeben.
Als der A vom Segeln zurückkommt will er sein Gemälde wieder haben.
Frage 1: Welche Ansprüche hat A gegen D?
Der A befürchtet die D werde sich mit dem Gemälde ins Ausland absetzen und dann wäre die Herausgabe des Gemäldes faktisch unmöglich.
Frage 2: Welche Ansprüche kann der A gegen B und C geltend machen?
Schlagwortarchiv für: Berlin Brandenburg
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Oktober 2013 in Berlin gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
V betreibt als Inhaber in eigener Verantwortung ein Hotel mit Saunalandschaft. Den A hat er als Bademeister eingestellt. Aus persönlicher Abneigung schikanierte A in der vergangenen Zeit den K, der als Masseur in seinem Team arbeitete. Er schlug ihn wiederholt mit Gegenständen und beleidigte ihn fortlaufend. Der V, dem es arbeitsvertraglich ohne Weiteres möglich gewesen wäre dies zu verhindern, unternahm nichts, weil auch er den K nicht leiden konnte und sich heimlich über die Behandlung durch A freute.
Als K sich zu einer Berufsfortbildung angemeldet hatte, beschloss A ihm „einen heißen Denkzettel“ zu verpassen. Am 5.12.2012 schüttete A dem K in der hoteleigenen Kantine während der Frühstückspause brühheißen Kaffee über den Kopf. Wie von ihm beabsichtigt erlitt K dadurch Verbrennungen, die äußerst schmerzhafte Blasen warfen und deren Heilung mehrere Wochen dauerte. V, der von dem Plan des A „Wind gekriegt“ hatte, unternahm aus den bekannten Gründen nichts, sondern verblieb in seinem nicht weit entfernt liegenden Büro.
Da ihm sein Bademeistergehalt nicht reichte, hatte sich A schon vor langer Zeit mit B und C zusammengetan, um gemeinsam Wertsachen zu stehlen. Dabei übernahmen A und B Planung und Durchführung, während sich C als Fahrer betätigte.
Als die Eheleute E eines Tages in das Hotel des V kamen, fasste A den Entschluss, der Ehefrau eine wertvolle Halskette zu stehlen, während diese nicht auf dem Zimmer war. Er erzählte B von seinem Plan und dieser willigte sofort begeistert ein. Den C konnte man zur Zeit nicht erreichen, weil dieser noch eine dreimonate Haftstrafe absaß.
Der B sollte am nächsten Tag in das Hotel kommen und mit einer Codekarte, die dem A von V überlassen worden war, in das Hotelzimmer der E eindringen und die Kette an sich nehmen. Der A würde dabei im Hotel bei seinen Kollegen anwesend sein, um sich ein Alibi zu verschaffen, und den B nach dessen Ankunft telefonisch kontaktieren. Nach dem Telefonat machte sich B auf, musste jedoch feststellen, dass er mit der Codekarte wegen eines defekten Lesegeräts die Tür am Zimmer nicht öffnen konnte. Er versuchte den A telefonisch zu erreichen, was jedoch erfolglos blieb. Enttäuscht verließ B das Hotel und ging nach Hause. Dort wurde er eine Stunde später von A angerufen. Er erzählte ihm von dem Misserfolg. A meinte, die Tür ließe sich auch durch einen kräftigen Tritt ans Schloss leicht aufbrechen, und B könne nach wie vor ungehindert das Hotel betreten. Gemeinsam beschlossen A und B, es erneut zu versuchen. Als B im Hotel ankam, trat er die Tür zum Hotelzimmer der E ein und fand die Kette der E dort vor. Enttäuscht über den schlecht gelaufenen Plan beschloss er, die Kette allein zu verwerten. Er steckte sie in seine Jackentasche und rief den A an, um ihm mitzuteilen, dass die Kette nicht aufzufinden sei. Ebenfalls enttäuscht beschloss A, dass man nun entgültig aufgeben würde. B verließ das Hotel und blieb unerkannt.
Wie haben sich A, V, B und C strafbar gemacht? Straftaten nach § 123 und § 238 sind nicht zu prüfen.
Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der Strafrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:
S, K und G sind in großen Geldnöten. Daher beschließen sie gemeinsam, das Elektronikfachgeschäft des R, in welchem G arbeitet zu überfallen, um an Geld zu kommen. Sie planen, dass S und K das Geschäft an einem Dienstag aufsuchen, da dies der einzige Tag ist, an welchem G allein im Geschäft ist, da ansonsten der R die Schlüssel zum Tresor hat.
G soll dann gegenüber dem R und der Polizei so tun, als hätte ein Überfall stattgefunden.
Am darauffolgenden Dienstag machen sich K und S auf den Weg, wobei S vorher noch eine Pistole aus der Schreibtischschublade nimmt, die allerdings nicht geladen ist, was der K auch sieht. G weiß hingegen davon nichts.
Als sie im Geschäft ankommen müssen sie feststellen, dass wider erwarten der R doch anwesend ist. Dieser hat sich entschlossen im Geschäft zu bleiben, da er dem G nicht so recht vertraut.
Nach dem Betreten des Geschäft verständigen sich S und K kurz mit Blicken und Gesten und beschließen ihren Plan trotzdem durchzuführen.
K bleibt an der Eingangstür stehen und versperrt diese, S zieht die Pistole aus der Tasche und ruft „Überfall“ und das etwas passiere, wenn G und R „aufmucken“ würden.
G, hat die wortlose Verständigung zwischen S und K mitbekommen und beschließt den Überfall mitzuspielen.
S fordert den R auf, ihm das Geld aus dem Tresor auszuhändigen. R, der um sein Leben fürchtet und glaubt der Gefahr nicht anders zu entkommen, gibt G den Schlüssel zum Tresor und weist ihn an, dem S das Geld zu geben. G öffnet den Tresor und gibt dem S die darin befindlichen 4,500 €. S nimmt sie und steckt sie in seinen Beutel. S fordert, ihm auch noch das Geld aus der Kasse zu geben. Auf Anweisung des R öffnet G diese und gibt dem S 820,-€ Bargeld (in Scheinen). Auch diese steckt S in seinen Beutel.
Als sich S und K daran machen das Geschäft zu verlassen, sackt R aus Furcht und Schrecken in sich zusammen.
S ist davon genervt und gibt dem R mit den Worten du „Schlappschwanz“ mit der Pistole einen Schlag auf den Kopf. R erleidet daraufhin eine Platzwunde, welche später genäht werden muss.
S steckt dann die Pistole in seine Tasche, was auch alle Beteiligten sehen.
Im Rausgehen steckt K noch zwei Navigationsgeräte im Wert von 348,-€ für sich ein.
Strafbarkeit von S, K und G
Update: Diese Klausur lief parallel in NRW.
Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. ÖffRecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg (in Stichpunkten):
– Herr A und Frau B sind streng religiös
– ihre Tochter C besucht nach der Grundschule das Gymnasium
– als sie in der 8. Klasse ist, beschließen Herr a und Frau B, ihre schulpflichtige Tochter C aus der Schule zu nehmen und zu Hause zu unterrichten
– sie besprechen dies weder mit den Lehrern, noch dem Direktor der Schule
– in der Schule würden falsche Werte vermittelt, wie sich unter anderem in der Unterrichtsübergreifenden Sexualkunde zeigt, welche die Schüler zu einer sexuellen Freizügigkeit erziehe
– darüber hinaus würden im Biologieunterricht Irrlehren, wie die Evolutionstheorie unterrichtet
– insgesamt sei das schulische Bildungsziel zu sehr an Meinungsvielfalt und Toleranz orientiert und widerspreche den Grundwerten des christlichen Abendlandes
– A und B werden nach § 222 SchulG des Landes L (vom JPA eingefügt ebenso wie § 333, der sich darauf bezog welche Maßnahem beim Fernbleiben vom Unterricht zu ergreifen sind) zu einer Geldstrafe verurteilt
– dieses Urteil wird schließlich vom Fachgericht letzter Instanz bestätigt
-A und B meinen, dass der Unterricht zu Hause den staatlichen Bildungsauftrag qualitativ nicht beeinträchtige, sie könnten die sozialen Kompetenzen sowie die wesentlichen Grundlagen ebenso unterrichten
– zudem sei, selbst wenn man eine allgemeine Schulpflicht anerkenne, die Strafe viel zu hoch
– sie seien in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt und zudem wären auch Rechte der EMRK ( Art. 2, 8, 9 EMRK) verletzt und diese seien schließlich auch für die staatlichen Gerichte bindend
Fallfrage: Haben A und B mit ihrem Vorgehen Aussicht auf Erfolg ?
Update: Diese Klausur lief in teilweise abgeänderter Form zeitgleich in NRW und Niedersachsen.