Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. ÖffRecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg (in Stichpunkten):
– Herr A und Frau B sind streng religiös
– ihre Tochter C besucht nach der Grundschule das Gymnasium
– als sie in der 8. Klasse ist, beschließen Herr a und Frau B, ihre schulpflichtige Tochter C aus der Schule zu nehmen und zu Hause zu unterrichten
– sie besprechen dies weder mit den Lehrern, noch dem Direktor der Schule
– in der Schule würden falsche Werte vermittelt, wie sich unter anderem in der Unterrichtsübergreifenden Sexualkunde zeigt, welche die Schüler zu einer sexuellen Freizügigkeit erziehe
– darüber hinaus würden im Biologieunterricht Irrlehren, wie die Evolutionstheorie unterrichtet
– insgesamt sei das schulische Bildungsziel zu sehr an Meinungsvielfalt und Toleranz orientiert und widerspreche den Grundwerten des christlichen Abendlandes
– A und B werden nach § 222 SchulG des Landes L (vom JPA eingefügt ebenso wie § 333, der sich darauf bezog welche Maßnahem beim Fernbleiben vom Unterricht zu ergreifen sind) zu einer Geldstrafe verurteilt
– dieses Urteil wird schließlich vom Fachgericht letzter Instanz bestätigt
-A und B meinen, dass der Unterricht zu Hause den staatlichen Bildungsauftrag qualitativ nicht beeinträchtige, sie könnten die sozialen Kompetenzen sowie die wesentlichen Grundlagen ebenso unterrichten
– zudem sei, selbst wenn man eine allgemeine Schulpflicht anerkenne, die Strafe viel zu hoch
– sie seien in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt und zudem wären auch Rechte der EMRK ( Art. 2, 8, 9 EMRK) verletzt und diese seien schließlich auch für die staatlichen Gerichte bindend
Fallfrage: Haben A und B mit ihrem Vorgehen Aussicht auf Erfolg ?
Update: Diese Klausur lief in teilweise abgeänderter Form zeitgleich in NRW und Niedersachsen.
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