Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg
Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 1. ÖffRecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg (in Stichpunkten):
– P besitzt ein ca. 200 ha großes Grundstück im Außenbereich seit 2005
– auf einem Teil hat er eine 2000 qm große Reithalle errichten lassen, in der er 30 Pferdeboxen hat (Baugenehmigung auch seit 2005)
– 2010 vermietet P das Dach der Reithalle an den S, der dort auf 800 qm eine Solaranlage errichtet
– S will die so gewonnene Energie an den örtlichen Energieversorger verkaufen
– Mietvertrag zwischen S und P läuft für 20 Jahre, danach kann P die Solaranlage für seine eigenen Belange nutzen
– Oberbürgermeisterin der Kreisstadt Neustadt erfährt von der Anlage
– Sie schreibt S einen Brief, in dem sie ihm mitteilt, dass für diese Anlage eine Baugenehmigung beantragt werden muss
– S erwidert ca. 1 Monat später, dass er keine Baugenehmigung bräuchte, da eine Solaranlage gem. § 54 I Nr 44 BO genehmigungsfrei wäre (§ 54 I und II BO wurden vom JPA angefügt und sollten mit der jeweiligen Landesbauordnung verwendet werden, wobei der § 54 der jeweiligen Landesbauordung durch den „erfundenen“ § 54 ersetzt werden musste und davon auszugehen war, dass § 56, 57 der Landesbauordnung keine Anwendung finden)
– am 24.02.2011 erlässt die O eine Ordungsverfügung: Ziffer 1 untersagt die Nutzung der Solaranlage, Ziffer 2 droht bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld iHv 5000,- € an, Ziffer 3 ordnet die sofortige Vollziehung an
– zur Begründung fügt sie an, dass § 54 I Nr.44 BO nicht für die Nutzung von Solaranlagen gelte, was schon ein Vergleich mit § 54 I Nr. 18 BO zeige (bezog sich auf Antennen etc. darin waren noch einige Angaben enthalten, welche Antennen wann wie angebracht und genutzt werden dürfen, während Nr. 44 nur von Errichtung sprach ), zudem stelle die Solaranlage eine Nutzungsänderung dar, für welche eine Baugenehmigung erforderlich wäre, die sofortige Vollziehung wäre deshalb notwendig, weil ein etwaiger Betrieb während eines Rechtsbehelfsverfahrens zu weiteren Schwarzbauten anrege und zudem das Erfordernis einer Baugenehmigung entwerte
– Verfügung wird der Post übergeben und soll mit Zustellungsurkunde verschickt werden
– am 26.02.2011 (ein Samstag) trifft der Postbote den S nicht an und vermerkt daher das Datum auf dem Briefumschlag und wirft diesen in den Briefkasten
– S nimmt den Brief am 28.02.2011 aus dem Briefkasten
– am 28.03.2011 erhebt er Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
-um jedoch die Solaranlage weiter betreiben zu können, möchte er auch einstweiligen Rechtsschutz erlangen
Fallfrage: Hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg ?
Hat jemand zufällig eine Lösung für diesen Fall parat?
Gruß BGH