Zivilrecht ZII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank an Carolin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW im Oktober 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist im Handelsregister als Kaufmann eingetragen und vertreibt Zeitungen.
Er erwirbt Zeitungen von der X-AG, die er für 2 € erwirbt. Diese veräußert er an Zeitungsunternehmen für 5 € unter Eigentumsvorbehalt. Werden diese nicht verkauft, bekommt der A sie unentgeltlich wieder.
A darf die zurück bekommenen Zeitungen nicht weiter veräußern, sollte er dies dennoch tun, hat er mit der X-AG eine Vertragsstrafe von 5 € pro Zeitung vereinbart.
M, der im Laden von A als Vertriebsleiter angestellt ist, ist für den Verkauf von Zeitungen zuständig. Für die zurück bekommenen Zeitungen hat er jedoch ein Verbot zur Veräußerung von A ausgesprochen bekommen.
M veräußert die Zeitungen dennoch an die B-GmbH und verlangt für jede Zeitung von der B-GmbH die von Geschäftsführer G vertreten wird, 1 €, welcher auf das Konto von A überwiesen werden soll und 0,50 € auf das Privatkonto des M.
Der G ist zwar skeptisch, aber geht das Geschäft mit M ein.
A erfährt von den Geschäften und will Herausgabe von 1000 Zeitungen, die sich noch im Lager der B-GmbH befinden.
Hat A gegen die B-GmbH einen Herausgabeanspruch?
134 BGB und 823 II ivm Schutzgesetz sind von der Prüfung ausgenommen
Ich will keine Lösungen erschnorren aber hat jemand Vorschläge? Bin noch recht am Anfang meiner Examensvorbereitung aber zu diesem Fall fällt mir spontan nur § 137 S.2 BGB ein?
BGH vom 9.5.2014 V ZR 205/12
V ZR 305/12
Herzlichen Dank!
was für ne scheiß Klausur. find ich schon echt schwer….
Ja, irgendwie ist meine Klausur nicht annähernd dem Urteil ähnlich…
In unten genanntem Urteil werden vor Allem SchE Ansprüche und erlösherausgabe geprüft. Bezieht sich die Fallfrage hier nicht lediglich auf Herausgabe der Zeitschriften, sprich auf dingliche Herausgabeansprüche?
In Berlin war es nicht auf dingliche Herausgabeansprüche begrenzt, wohl aber schwerpunktmäßig.
Fand die Klausur auch total doof. Konnte v.a. mit den ganzen Angaben zur Vertragsstrafe nix anfangen, wusste nicht, wo ich die unterkriegen sollte.
Wundert mich ja, dass der BGH Besitzschutzrechtliche Ansprüche gar nicht geprüft hat, gerade 861, 1007 II waren hier m.E. wichtig, insb bzgl der Frage, ob A überhaupt unmittelbaren Besitz hatte. Hab dies bejaht, weil seine Angestellten nur Besitzdiener sind.
985 geht bei mir auch durch:
929, 158 I i.R.d. normalen Verkaufs (-), da nicht verkauft und als Remissionsware an A zurückgeschickt
929 ggü B (-) scheitert bei mir – entgegen des BGH – an der dinglichen Einigung. Bei der Anscheinsvollmacht fehlts m.E. an der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins. Duldungsvollmacht scheitert am guten Glauben. B hätte aufgrund der Umstände wissen müssen, dass M keine Vollmacht hat.
929, 932: P1 ob sich 932 auch auf Verfügungs-/Vertretungsmacht bezieht. P2: Spätestens aber 935, da A = uB und ihm die Zeitungen abhanden kommen.
B hat auch kein RzB. 1000, 994 ff = Einrede und kein RzB, im Übrigen hab ich Kaufpreis nicht als Verwendung iSd 994 ff angesehen.
812 hab ich abgelehnt, da keine Leistung durch A, sondern M und daher Ruckabwicklung entlang der Leistungskette. Im Nachhinein denke ich aber, dass das hier wohl ein Fall der fehlerhaften Anweisung war und letztlich nach der Saldotheorie nur ein Anspruch Zug um Zug durch Rückerstattung der an A bezahlten Entgelte sein dürfte 🙁