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Samuel Ju

Zivilrecht-Klassiker: Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45)

BGH-Klassiker, Sachenrecht, Schon gelesen?, Zivilrecht

Nach langer Zeit mal wieder ein Rechtsprechungsklassiker. Der Fräsmaschinenfall ist ein Klassiker des Zivilrechts aus dem Jahre 1968. Jeder Jurastudent, der die Sachenrechtvorlesung schon hinter sich gebracht hat, hat von ihm schon einmal gehört. Ging es in dem Fall nicht um den Nebensitz? Ja, unter anderem. Doch der Fräsmaschinenfall behandelt neben der Frage, ob es die Konstruktion des Nebenbesitzes gibt, noch einige andere examensrelevante sachenrechtliche Probleme:
– Was versteht man eigentlich unter Übereignung i.S.d. § 929 S. 1 BGB und was i.S.d. § 933 BGB?
– Verschiedene Formen des gutgläubigen Erwerbs: § 929 S. 1 BGB mit Eigentumsvorbehalt § 158 Abs. 1 BGB / §§ 929 S. 1, 930, (933) BGB / §§ 929 S. 1, 931, (934) BGB
– Verschiedene Formen des Besitzes: Eigenbesitz VS Fremdbesitz, unmittelbarer VS mittelbarer Besitz
Im Folgenden soll eine Lösung des Fräsmaschinenfalls mit Schwerpunkt auf die examensrelevanten Probleme herausgearbeitet werden. Es empfiehlt sich, zur besseren Nachvollziehung der Lösung beim Lesen des Sachverhalts eine Skizze anzufertigen, da hier vier Personen / Parteien im Spiel sind.
Sachverhalt
V verkauft K eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt und übergibt diese K. Dieser zahlt den Kaufpreis nicht. Stattdessen übereignet er die Fräsmaschine zur Sicherung einer Darlehensforderung an die C-Bank, ohne die Berechtigung des V offen zu legen. K bleibt der Abrede gemäß die ganze Zeit im Besitz der Sache. Die C-Bank übereignet die Fräsmaschine unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an D. Wie ist die Eigentumslage?
Lösung
1. Ursprünglich war die Fräsmaschine im Eigentum des V.
2. Übereignung V an K, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB (-)
Übereignung scheitert bereits an der ersten Voraussetzung der dinglichen Einigung.
Die dingliche Einigung stand unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung durch K an V. Hier ist die Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB nicht eingetreten.
3. Übereignung K an die C-Bank, §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB, i. Erg. (-)
a. Dingliche Einigung (+)
b. Übergabe (-), da kein vollständiger Besitzverlust bei K
c. Übergabesurrogat des § 930 BGB anstelle der Übergabe?
– Sicherungsabrede als „sonstiges Verhältnis“ i.S.d. § 930 BGB
– Sicherungsabrede = Besitzmittlungsverhältnis (BMV)
d. Berechtigung des K (-)
e. Aber gutgläubiger Erwerb der C-Bank gem. §§ 929 S.1, 930, 933 BGB?
– C-Bank war gutgläubig. Laut SV hatte K die Berechtigung des V nicht offen gelegt.
– Jedoch Übergabe (-)
Die Übergabe i.S.d. § 933 BGB entspricht der Übergabe im § 929 BGB, so dass hier zwar ein mittelbarer Besitzerwerb der C-Bank genügt, jedoch auch ein vollständiger Besitzverlust des K erforderlich ist. Da K jedoch weiterhin unmittelbarer Besitz der Fräsmaschine blieb, hat er seinen Besitz nicht vollständig aufgegeben.
4. Übereignung C-Bank an D, §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB, i. Erg. (+)
a. (P) Berechtigung der C-Bank (-)
Ein Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB von der C-Bank als Berechtigtem scheidet aus, da die C-Bank nicht Eigentümer der Fräsmaschine war.
b. Jedoch gutgläubiger Erwerb des D gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB
– Gutgläubigkeit des D (+)
– Voraussetzung des § 934 Alt. 1 BGB: „mittelbarer Besitzer“
(P 1) Ist die C-Bank überhaupt mittelbarer Besitzer?
– BMV zwischen K und C-Bank (+) s.o., aber Übereignung (-) s.o.
=> Ist daher BMV nutzlos?
=> Schlägt die Unwirksamkeit der Übereignung über § 139 BGB auch auf den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag durch?
i. Erg. (-). Argumente: Abstraktionsprinzip, zudem hat die C-Bank immerhin ein Anwartschaftsrecht erworben.
Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer den Erwerb des Vollrechts nicht mehr einseitig verhindern kann. (BGHZ 49, 202). -> hier (+)
=> somit C-Bank mittelbarer Besitzer
(P 2) Nebenbesitz
§ 934 BGB spricht von „mittelbarer Besitzer“, zu lesen ist dies jedoch als „mittelbarer Alleinbesitzer“
Scheitert die Anwendung des § 934 Alt. 1. BGB nicht daran, dass C nicht mittelbaren Alleinbesitz, sondern lediglich mittelbaren Nebenbesitz hatte?
Verständnisfrage: Warum stellt sich hier die Frage des Nebenbesitzes überhaupt? Wer ist hier Nebenbesitzer?
a. Ursprünglich bestand wegen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts zwischen V und K ein BMV: Bis zum Eintritt der Bedingung ist im Verhältnis V – K der V als Vorbehaltskäufer mittelbarer Eigenbesitzer der Fräsmaschine, K unmittelbarer Fremdbesitzer.
b. Daneben könnte D durch die Abtretung der C-Bank von ihrem mittelbaren Besitz an der Fräsmaschine gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB mittelbarer Nebenbesitzer geworden sein.
d.h. Nebenbesitzer 1: V, Nebenbesitzer 2: D
Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn man die Konstruktion des Nebenbesitzes bejaht.
e.A.: Nebenbesitz möglich
– Besitzposition des V gehe nicht automatisch bei Begründung eines neuen BMV verloren. Vielmehr sei es denkbar, dass K sowohl vorliegend die C-Bank als Sicherungsnehmer als anerkennt als auch die Weisungen des Vorbehaltsverkäufers befolge.
h.M. lehnt die Konstruktion des Nebenbesitzes ab
Argumente:
– Rechtssystematik: BGB spreche nur von „dem Besitz“, niemals vom „Nebenbesitz“
– Aufteilung der Besitzposition sei nur in den vom Gesetz abschließend geregelten und vorgesehenen Fällen anzuerkennen, nämlich § 866 BGB und § 871 BGB
– Zudem könne K als Besitzmittler nicht gleichzeitig den Willen haben, die Sache an mehrere Personen herauszugeben. Inhalt beider BMVe sei ja gerade, dass die Sache im Sicherungsfall (bei V bei Rücktritt vom Vertrag, § 449 Abs. 2 BGB; bei der C-Bank, wenn die Darlehensraten nicht ordnungsgemäß beglichen wurden, bzw. das Darlehen fällig gestellt wurde) herauszugeben ist.
Der Meinungsstreit müsste hier jedoch nicht entschieden werden, wenn auch schon nach der ersten Auffassung hier Nebenbesitz nicht vorliegt. Der mittelbare Besitz endet (außer in den Fällen des Wegfalls des unmittelbaren Besitzes und dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs) durch eine objektiv erkennbare Änderung des Besitzmittlungswillens. Eine solche ist dann gegeben, wenn der unmittelbare Besitzer ein neues, mit dem ersten unverträgliches BMV mit einem anderen Oberbesitzer (hier der C-Bank) eingeht. Dadurch wird objektiv erkennbar, dass er sich vom bisherigen Oberbesitzer V lösen will und nur noch für den neuen Oberbesitzer K den Besitz vermitteln will. Somit war auch nach der ersten Auffassung mit Abschluss des Sicherungsvertrags kein Nebenbesitz bei V verblieben. (andere Ansicht vertretbar, dann ist der Streit zu entscheiden)
=> Mithin ist die C-Bank, wie für § 934 Alt. 1 BGB erforderlich, mittelbarer Alleinbesitzer der Fräsmaschine
=> C-Bank konnte daher D wirksam seinen Anspruch aus dem BMV mit K gemäß §§ 931, 870, 934 1. Alt. BGB abtreten.
=> D hat von C gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 1. Alt, 932 Abs. 2 BGB gutgläubig Eigentum erworben.
Aber Wertungswiderspruch: Warum ist der Erwerb des D wirksam, der der C-Bank jedoch unwirksam? Enthält gutgläubiger Erwerb nach § 934 1. Alt. BGB einen Widerspruch gegenüber dem gutgläubigen Erwerb nach § 933 BGB?
Der gutgläubige Erwerb nach § 933 BGB setzt voraus, dass der nichtberechtigte Veräußerer dem Erwerber den unmittelbaren Besitz an der verkauften Sache verschafft (Traditionsprinzip). Nach § 933 BGB wird der gutgläubige Erwerber nicht geschützt, wenn ihm der unmittelbare Besitzer nur den mittelbaren Besitz einräumt.
Ist der Veräußerer dagegen mittelbarer Besitzer, so erlangt der Erwerber gem. § 934 1. Alt. mit Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig Eigentum.
Dieses Ergebnis erscheint widersprüchlich, da der D als zweiter Sicherungsnehmer, der gem. § 934 1. Alt. BGB gutgläubig Eigentum erworben hat, der Vorbehaltssache ferner stand als die C-Bank als erster Sicherungsnehmer, die gem. § 933 kein Eigentum erwerben konnte.
Dies ist jedoch so hinzunehmen, da der Gesetzgeber den §§ 933, 934 BGB bewusst das Prinzip zugrunde gelegt hat, dass die Neubegründung mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreichen soll, wohl aber seine Übertragung. Das Gesetz geht dabei von der Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz aus, und lässt es für den gutgläubigen Erwerb genügen, wenn sich der Veräußerer seines Besitzes vollständig entledigt. Diese Voraussetzung ist bei §§ 931, 934 1. Alt. BGB durch die Abtretung des Anspruchs aus dem BMV erfüllt, mangels Übergabe aber nicht bei §§ 930, 933 BGB.
Daher i. Erg. kein Wertungswiderspruch. § 934 1. Alt. BGB ist mithin gesetzestreu anzuwenden.
Ergebnis: D hat gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 1. Alt, 932 Abs. 2 BGB gutgläubig Eigentum an der Fräsmaschine erworben.

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16.10.2010/15 Kommentare/von Samuel Ju
Schlagworte: BGH-Klassiker, BGHZ, Fräsmaschinenfall, Fräsmaschinenfall Lösung, Nebenbesitz, Zivilrecht Klassiker
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-10-16 10:59:412010-10-16 10:59:41Zivilrecht-Klassiker: Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45)
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15 Kommentare
  1. Nick C.
    Nick C. sagte:
    19.10.2010 um 16:56

    „Es empfiehlt sich, zur besseren Nachvollziehung der Lösung beim Lesen des Sachverhalts eine Skizze anzufertigen, da hier vier Personen / Parteien im Spiel sind.“
    Es wäre schön, wenn eine mustergültige Skizze Teil des Beitrags wäre 😉

    Antworten
  2. Nick C.
    Nick C. sagte:
    19.10.2010 um 17:14

    Noch eine Frage:
    Du schreibst „d.h. Nebenbesitzer 1: V, Nebenbesitzer 2: D“ –
    Ist C nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich nach der Übereignung des K an C unter Umständen auch Nebenbesitzerin (wenn man von einem Wegfall des Nebenbesitzes des V durch die objektiv erkennbare Übereignung einmal absieht)?

    Antworten
    • Samuel
      Samuel sagte:
      19.10.2010 um 18:26

      Nach § 933 BGB müsste die Sache der C-Bank übergeben worden sein. K hat jedoch nie zugunsten der C-Bank seinen Besitz vollständig aufgegeben. Die C-Bank ist somit nicht gem. §§ 929 S. 1, 930, 933, 932 II Eigentümer der Maschine geworden.

      Antworten
  3. Nick C.
    Nick C. sagte:
    19.10.2010 um 23:26

    Schon klar, dass die Übereignung scheitert. Aber Nebenbesitz der C?

    Antworten
  4. Max
    Max sagte:
    20.10.2010 um 9:40

    Die Frage, ob die C-Bank hier mittelbarer Nebenbesitzer ist, stellt sich ja gerade nicht, weil V kein mittelbarer Besitzer ist.
    Nimmt man hypothetisch mittelbaren Besitz des V an , was man in dem Fall aber verneinen muss, so muss man den Streitentscheid führen, ob mittelbarer Nebenbesitz überhaupt möglich ist.
    Dies wird von der h.M abgelehnt, sodass derjenige mittelbarer Besitzer wird, dem zuletzt der Besitz gemittelt wird, also der C-Bank.

    Antworten
  5. Nick C.
    Nick C. sagte:
    21.10.2010 um 16:30

    „…weil V kein mittelbarer Besitzer ist“ – doch, das ist V nach einer Ansicht, steht ja oben auch da, wie ich in meinem ersten Kommentar auch schon anmerkte: “ Nebenbesitzer 1: V, Nebenbesitzer 2: D“.
    Wenn man nun an der Stelle, an der ihr „andere Ansicht vertretbar“ schreibt, eben die andere Ansicht vertritt, dann ist C auch eine Zeit lang Nebenbesitzer, richtig?

    Antworten
  6. Max
    Max sagte:
    22.10.2010 um 10:27

    Im Zeitpukt indem K an die C-Bank übereignen will ist V kein mittelbarer Besitzer ! Grund dafür ist das der K der C-Bank den Besitz mittelt ! Dabei ist es unerheblich ob die Übereignung scheitert, es wird nur auf den objektiven Willen abgestellt !
    Davor ist V mittelbarer Besitzer, aber das spielt überhaupt gar keine Rolle, weil er diesen ja verliert, sodass kein Nebenbesitz der C-Bank, sondern allein mittelbarer Besitz !
    „Nebenbesitzer 1 : V und Nebenbesitzer 2 : D“ Das kursiv geschriebene ist das Gedachte und keine Lösungsskizze> Man könnte denken das Beide Nebenbesitzer sind, dann ob das überhaupt möglich ist, dann das V zwar mal mittelbarer Besitzer war, diesen aber verloren hat !

    Antworten
  7. Nick C.
    Nick C. sagte:
    22.10.2010 um 11:15

    Ganz schön teuflisch, dieser Nebenbesitz. Es tut mir leid, wenn meine Frage so viel Wirbel verursacht, offenbar drücke ich mich unverständlich aus.
    Aber wenn ihr den kursiven Teil schon hinschreibt – mag er auch nicht Bestandteil der Lösungsskizze sein – dann sollte er auch richtig und vollständig sein, oder?
    Jedenfalls beziehe ich mich ja gerade auf das „Gedachte“ und möchte wissen, ob man statt „d.h. Nebenbesitzer 1: V, Nebenbesitzer 2: D“ nicht noch genauer „d.h. Nebenbesitzer 1: V, Nebenbesitzer 2: zunächst C, dann D“ hätte schreiben müssen.
    Dass nach eurer Lösung am Schluss gar kein Nebenbesitz vorliegt, habe ich verstanden. ‚(Ihr schreibt aber selbst, dass eine andere Ansicht, die Nebenbesitz bejaht(!), vertretbar sei, also könnte es auch eine „richtige“ Lösung geben, die den kursiv gesetzten Teil ganz „offiziell“ enthält, oder?)

    Antworten
  8. Max
    Max sagte:
    22.10.2010 um 14:30

    Nein an der Stelle kann man das nicht schreiben, denn dann würden ja bereits die Ergebnisse die im folgenden erst erörtert werden vorgezogen !
    Und wenn dann müsste man Schreiben : V zunächst mittelbarer Besitzer dann nicht / C : zunächst mittelbarer Besitzer und dann nicht / D : Mittelbarer Besitzer
    Wenn dann müsste man das am Ende des Abschnittes der Übereignung als Resume machen !
    Im Endeffekt eine Sache des Stils wie man eine Lösung mit Anmerkungen schreiben will, aber kein inhaltliches Problem !
    Noch mal zum Inhalt : Selbst wenn man die Figur des Nebenbesitz bejaht, scheidet ein mittelbarer Besitz des V aus, sodass es im Ergebnis genau das Gleiche ist, dass steht auch so da !!!! Deswegen kann es einen nach deiner Meinung nach „richtige“ Lösung keine andere als die Geschriebene geben !

    Antworten
  9. Gast
    Gast sagte:
    16.09.2013 um 14:00

    Wenn ich nicht total bescheuert bin war der Fall heute Teil einer Examensklausur in Hessen.

    Antworten
    • NRW_Kandidat
      NRW_Kandidat sagte:
      16.09.2013 um 14:45

      Du bist nicht bescheuert, der Fall lief heute auch als Teil 1 in NRW.

      Antworten
      • examinant
        examinant sagte:
        17.09.2013 um 17:30

        Musste der Nebenbesitz trotz der Tatsache, dass B für die Z-Bank besitzen wollte, erläutert werden? Denn hier liegt doch an sich kein Fall des Nebenbesitzes mehr vor, sondern vielmehr ein Fremdbesitzerexzess seitens des B, der sich anmaßte, den Fremdbesitz jemand anderem zu mitteln.

        Antworten
        • NRW_Kandidat
          NRW_Kandidat sagte:
          18.09.2013 um 6:45

          Ich denke den Nebenbesitz kann man auch weglassen, da dieser ja ohenhin überwiegend abgelehnt wird. Ich habe ihn ganz kurz in zwei Sätzen erwähnt. Wenn du zu dem Thema etwas geschrieben hast, ist es positiv. Vertreten kann man das auf jeden Fall, wie du es gemacht hast.

          Antworten
  10. bimbam
    bimbam sagte:
    26.02.2014 um 4:48

    Die Erlangung von mittelbarem Besitz durch einen anderen als den ursprünglichen mittelbaren Besitzer V geschah gegen dessen Willen. Eine Besitzbeeinträchtigung gegen den Besitzerwillen bedarf wohl einer – hier kaum ersichtlichen – gesetzlichen Gestattung, um erlaubt zu sein. Insofern war dies, sowie alle Anknüpfungen daran wohl verbotene Eigenmacht gegenüber V. K hat der C-Bank dann wohl eine Vertrauenstatbestandsrechtsposition im Hinblick auf eine mögliche Gutglaubensveräußerung verschafft. Möglicherweise könnte dies als geschäftsähnliche Handlung wegen schuldhafter verbotener Eigenmacht und damit einer unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 ff BGB als Verbotsgesetze unwirksam sein. Ein Gutglaubenserwerb auf Kosten des K könnte danach ausgeschlossen sein und K könnte daher sein Eigentum nicht an D verloren haben und Eigentümer geblieben sein.

    Antworten
  11. WilliamTheJust
    WilliamTheJust sagte:
    02.03.2015 um 18:26

    Ich habe die Falllösung gerade durchgeguckt, und bin auf eine Ungereimtheit gestoßen, die ich mir gerade nicht erklären kann. Bitte korrigiert mich, wenn ich mit folgender Annahme falsch liege:
    Bei (P1) unter 4., finde ich es seltsam, dass nicht darauf abgestellt wird, dass im Rahmen des § 870 BGB auch die Abtretung eines vermeintlichen HerausgabeAP ausreicht, um mittelbaren Besitz zu erlangen.
    Ob also ein Sicherungsvertrag tatsächlich bestand, aus dem ein solcher Anspruch hergeleitet werden kann, ist daher egal, selbst wenn eine Nichtigkeit nach § 139 BGB angenommen wird. Denn auch dann wäre die C-Bank mittelbarer Besitzer geworden, und darum geht es ja im Rahmen der Prüfung des 934 1. Alt. BGB.
    Ob das BMV „nutzlos“ ist oder nicht, spielt bei der Feststellung des mittelbaren Besitzes der C-Bank jedenfalls keine Rolle. Zusätzlich kann man dann natürlich noch anbringen, dass § 139 BGB aus richtig genannten Gründen auch nicht anwendbar ist und sich der Wille jedenfalls auf die Übertragung des AWR bezieht, wie das im Artikel auch geschehen ist.

    Antworten

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