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Schlagwortarchiv für: Sicherungsverwahrung

Dr. Stephan Pötters

Neuregelung der Sicherungsverwahrung – Update: Gesetzesänderung tritt zum Juni 2013 in Kraft

Aktuelles, Europarecht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht AT, Verfassungsrecht, Völkerrrecht

Teilweise Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung
Das BVerfG hatte in einem viel beachteten Urteil (vom 4.5.2011 − 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, NJW 2011, 1931) entschieden, dass die Regelungen zur Sicherungsverwahrung teilweise verfassungswidrig sind (wir berichteten: u.a. hier, hier und hier).
So seien die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügten. Überdies würden die Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen.
Stein des Anstoßes: Entscheidung des EGMR
Die Rechtsprechung des BVerfG wurde dabei durch eine Entscheidung des EGMR angestoßen, der die nationalen Regelungen für menschenrechtswidrig erklärt hatte. Das BVerfG änderte daraufhin seine bisherige Rechtsprechung und legte die fraglichen Bestimmungen des GG konventionskonform aus. In diesem Zusammenhang betonten die Karlsruher Richter, dass die EMRK zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz stehe. Die Bestimmungen des GG seien jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR würden auf der Ebene des Verfassungsrechts als „Auslegungshilfen“ für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des GG dienen. Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordere jedoch keine schematische Angleichung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der EMRK, sondern ein „Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetztes vereinbar ist“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 31/2011 vom 4. Mai 2011).
Verfassungsrechtliche Vorgaben für den Gesetzgeber
Die Sicherungsverwahrung musste daher grundlegend reformiert werden.

Die Sicherungsverwahrung ist nur zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, 133) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.

Das BverfG sieht hier in erster Linie den Gesetzgeber in der Pflicht:

Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben. Die zentrale Bedeutung, die diesem Konzept für die Verwirklichung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten zukommt, gebietet eine gesetzliche Regelungsdichte, die keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen determiniert.

Zur Umsetzung des „Abstandsgebots“ waren neben rechtlichen Anpassungen auch in den Justizvollzugsanstalten zahlreiche Neu- und Umbauten nötig.
Gesetzesänderung zum Juni 2013
Die Vorgaben des BVerfG und des EGMR sollen nun durch das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ umgesetzt werden (BGBl. I Nr. 57 S. 2425; abrufbar hier). Dieses ist diesen Monat in Kraft getreten. Im StGB wird ein neuer § 66c StGB eingefügt, außerdem werden die §§ 67a, 67c, 67d, 67e und 68c StGB geändert.

03.06.2013/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2013-06-03 15:00:412013-06-03 15:00:41Neuregelung der Sicherungsverwahrung – Update: Gesetzesänderung tritt zum Juni 2013 in Kraft
Tom Stiebert

LG Karlsruhe: Entschädigung für (zu Unrecht) Sicherungsverwahrte

Deliktsrecht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Staatshaftung, Zivilrecht

Das LG Karlsruhe hat heute (25.04.2012) ein interessantes Urteil (2 O 278/11; 2O 279/11; 2 O 316/11) gefällt, das in den Medien für ein gewaltiges Blätterrauschen gesorgt hat  – schließlich bekamen vier zu Unrecht Sicherungsverwahrte Entschädigungsansprüche zwischen 49.000€ und 73.000€ zugesprochen. Eine – auf den ersten Blick – verhältnismäßig hohe Summe, die zudem deshalb in den Boulevardmedien auf Unverständnis stößt, weil es sich gerade nicht um unschuldig Verurteilte handelt, sondern von ihnen Taten wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und versuchter Mord begangen wurden.
Diese oftmals polemisch geführte Diskussion soll hier nicht aufgegriffen werden; vielmehr sollen die juristischen Hintergründe des Urteils aufgezeigt werden.
I. Grundlage des Urteils: Unzulässigkeit der Sicherungsverwahrung
Systematisch schließt sich das Urteil konsequenterweise der Rechtsprechung der letzten Jahre zur nachträglichen Sicherungsverwahrung an, die für unzulässig erklärt wurde. In diesem Zusammenhang ist das Urteil letztlich konsequent, wurde doch festgestellt, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung unzulässig sei.
Zur Vertiefung dieser Problematik sei an dieser Stelle auf unsere entsprechenden Artikel hingewiesen:
Der EGMR hatte 2009 explizit festgestellt, dass die deutschen Regelungen unzulässig seien.
Ab 1.1.2011 wurde dann eine neue gesetzliche Regelung geschaffen; in der Zwischenzeit hatte sich in der Rechtsprechung eine Übergangslösung eingeprägt.
Klar ist damit aber auch, dass die Anwendung der nationalen Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung in der Vergangenheit gegen die EMRK verstoßen.
II. Dogmatische Verortung des Anspruchs
Das Urteil knüpft damit an die Verletzung der EMRK in den vergangenen 8 – 12 Jahren durch das jeweils maßgebliche Bundesland an, musste doch die Verhängung der Sicherungsverwahrung bzw. die Verlängerung durch die jeweiligen Richter angeordnet werden.
In den Medienberichten bleibt aber meist unklar, um welchen Anspruch es sich hier im konkreten Fall handelt – ist es ein Schadensersatzanspruch, ein Schmerzensgeld oder eine Entschädigung und wo liegen hierbei die Unterschiede? Parallelen zeigen sich hier zu zwei wichtigen Fällen: Dem Anspruch von Magnus Gäfgen wegen Androhung von Folterungen und dem Anspruch von Strafgefangenen wegen Unterbringung in zu kleinen Zellen (BVerfG v. 22.02.2001 – 1 BvR 409/09). Es handelt sich hierbei stets um einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die exakte dogmatische Verortung lässt sich sehr gut dem Artikel zur causa Gäfgen entnehmen und soll deshalb hier nur ansatzweise dargestellt werden:
„Auch der Ersatz des immateriellen Schadens nach § 253 BGB ist ein Schadensersatz und kein Entschädigungsersatz. Schmerzensgeld stellt sich als eine Form des Schadensersatzes dar und soll gerade den erlittenen Schaden in Form der Schmerzen – also in Form des körperlichen Unbehagens – ersetzen; Zweck ist eine Kompensation. Aus diesem Grund wird dieser Ersatzanspruch nach besonderen festen Regeln berechnet (in der Praxis erfolgt die Berechnung anhand fester Schmerzensgeldtabellen, um ein angemessenes Verhältnis zur Art und Dauer der Verletzung zu erreichen) und orientiert sich an der Höhe der Verletzung, das heißt der Stärke der erlittenen Schmerzen. Ziel ist eine Kompensation des erlittenen Schadens – wie sich gerade aus dem Grundsatz des § 249 BGB ergibt.“
„Auch bei Verletzung der Menschenwürde sind Ersatzansprüche anerkannt (vgl. Caroline-Urteil) – die aber nicht mit Schadensersatzansprüchen zu verwechseln sind und damit auch nicht mit Schmerzensgeldzahlungen vergleichbar sind. Ein solcher Anspruch passt sich damit schwer in die Reihe der Anspruchsgrundlagen des BGB ein, wird aber aus § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet. Für die Rechtsfolgen selbst passen dann freilich §§ 249 ff BGB nicht; vielmehr ist dieser Anspruch aus den Grundrechten selbst herleitbar.“
Unterschied zu Schadensersatz – Dogmatische Herleitung
Es besteht zudem auch in praktischer Hinsicht ein zentraler Unterschied zum Schmerzensgeldanspruch aus § 253 BGB – während hier ein konkreter Schaden (wenn auch in immaterieller Hinsicht) ersetzt wird, liegt dies bei einem Entschädigungsersatz nicht vor. Zentrale Unterschiede bestehen im Sinn und Zweck des Ersatzes: Dient der Schadensersatzanspruch der Kompensation eines Schadens und soll damit die entstandenen Verluste ausgleichen und den status quo ohne die schädigende Handlung wiederherstellen, so steht beim Entschädigungsanspruch die Genugtuung des Geschädigten im Vordergrund – die Verletzung der Menschenwürde soll geahndet werden. Ein Schaden – auch in immaterieller Hinsicht – ist hier gerade nicht ersichtlich, muss aber auch nicht bestehen. Damit ist eine Nähe – wenn auch keine Übereinstimmung – zu den angloamerikanischen punitive damages gegeben. Gestützt ist der Entschädigungsanspruch auf drei Grundlagen: der Genugtuungsfunktion, der Prävention und der Kompensation. Eine Bestrafung, wie bei punitive damages soll aber nicht erreicht werden. Dennoch soll verhindert werden, dass der Entschädigungsanspruch zu weitgehend gewährt wird. Ein Anspruch auf Entschädigung soll damit nur dann vorliegen, wenn eine Erheblichkeitsschwelle überschritten ist – nicht jede Verletzung der Menschenwürde führt damit automatisch zur Gewährung eines Entschädigungsanspruchs. Auch bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigungsleistungen sind entsprechende Grundsätze und Ziele des Anspruchs zu beachten.“
Damit zeigt sich, dass auch hier ein Entschädigungsanspruch zu gewähren ist.
III. Höhe der Entschädigung
Wirken die gewährten Entschädigungen auf den ersten Blick verhältnismäßig hoch, so zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass pro Monat unzulässiger Sicherungsverwahrung nur 500€ (also ca. 17€ pro Tag) gewährt werden. Maßgeblich zur Berechnung müssen auch hier wieder die Ziele der Entschädigung sein: Genugtuung, Kompensation und Prävention. Unter diesen Gesichtspunkten scheinen die gewährten Beträge keineswegs zu hoch; ob sie zu niedrig sind, muss im Einzelfall näher betrachtet werden. Keine Rolle kann in diesem Zusammenhang spielen, dass es sich um zu Recht verurteilte Straftäter handelt; ihre Menschenwürde wiegt nicht weniger als die Menschenwürde eines Dritten.
IV. Anspruchsgegner und Rechtsgrundlage
Als letztes muss nach diesen dogmatischen Grundlagen noch geklärt werden, wie der Entschädigungsanspruch in der Klausur zu prüfen ist und gegen wen er sich richtet. Es handelt sich hierbei um einen Amtshaftungsanspruch – der Staat wird für sein in der Vergangenheit begangenes Unrecht in Anspruch genommen. Anspruchsgrundlage ist hierbei § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. dabei ist folgende Prüfungsreihenfolge zu beachten:

  • Schädigung eines anderen – dies liegt hier vor, werden die zu Unrecht Sicherungsverwahrten doch in ihrer Menschenwürde verletzt. In der Klausur wäre an dieser Stelle die Argumentation des EGMR aufzunehmen
  • Amtspflichtverletzung eines Beamten – Die Gerichte, die die Sicherungsverwahrung anordneten sind unproblematisch als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Problematisch ist aber, ob sie auch eine Amtspflicht verletzt haben, haben sie doch das nationale Recht zutreffend angewandt. Dazu legt das Gericht folgendes dar:
  • „Das Gericht betont, dass dem Land und seiner Justiz zwar kein Vorwurf gemacht werden könne, da die Vollstreckungsgerichte, die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die zuvor geltende Zehnjahresfrist hinaus anordneten, das damals geltende Bundesrecht pflichtgemäß angewandt hätten. Das Land sei dennoch zu verurteilen, da die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresfrist gegen die EMRK verstoßen habe und diese bei konventionswidriger Freiheitsentziehung einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch vorsehe.“ Die Anspruchsvoraussetzungen sind also insofern zu modifizieren, als das eine Verletzung der EMRK automatisch die Amtspflichtverletzung intendiert; unabhängig davon, ob nationale Normen verletzt werden. Der amtshaftungsanspruch bekommt damit eine Modifizierung durch die EMRK.
  • In Ausübung des Amtes
  • Kausalität, Rechtswidrigkeit, Schuld
  • Schaden – Hier wäre dann der Entschädigungsanspruch in Abgrenzung zum Schadensersatzanspruch zu prüfen. Ein Schaden als solcher ist zwar abzulehnen, dennoch ist nach dem oben gesagt der Anspruch zu gewähren um der Genugtuungsfunktion und der Erfüllung des Schutzauftrags aus Art. 1 GG und mittelbar der EMRK gerecht zu werden. Auch hier zeigt sich damit der Einfluss der EMRK.

V. Examensrelevanz und Ausblick
Dass der Fall für das Examen und die mündliche Prüfung relevant sein wird, ergibt sich bereits aus der Verknüpfung der verschiedenen Problemkreise. Diese sollten sowohl im Zusammenhang als auch für sich beherrscht werden.
Praktische Folgen hat das Urteil insofern, dass auch sämtliche weitere zu Unrecht nachträglich Sicherheitsverwahrte entsprechende Ansprüche geltend machen werden – nach Medienberichten handelt es sich hierbei um 70-100 Personen.

24.04.2012/2 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-04-24 18:45:512012-04-24 18:45:51LG Karlsruhe: Entschädigung für (zu Unrecht) Sicherungsverwahrte
Dr. Stephan Pötters

Examensrelevante Reform: Sicherungsverwahrung ab 1.1. neu geregelt

Europarecht, Öffentliches Recht, StPO, Strafrecht

Fast einjährige Debatte
Eine der wichtigsten Debatten des letzten Jahres ist nun seit dem 1.1.2011 vorläufig durch ein Tätigwerden des Gesetzgebers beendet worden. Ausgelöst durch ein Urteil des EGMR (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04) wurde in Deutschland fast ein Jahr lang über eine Neuregelung der Sicherungsverwahrung diskutiert. Der EGMR hatte die deutsche Regelung für menschenrechtswidrig erklärt. Die BRD habe nach Ansicht der Strasbourger Richter mit der rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung die EMRK verletzt. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit in Art. 5 EMRK und das Rückwirkungsverbot in Art. 7 EMRK. Über dieses Urteil und auch die andere Ansicht des BVerfG haben wir bereits berichtet (s. hier).
Gesetzgeberische Lösung
Nachdem nun fast ein Jahr über die Konsequenzen der EGMR-Entscheidung und die erforderlichen Reformen gerungen wurde, hat der Bundestag im Dezember 2010 eine Reform beschlossen, die so nun auch sehr zügig vom Bundesrat bestätigt wurde und nunmehr seit dem 1.1.2011 in Kraft ist. Sie sieht eine Streichung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB), eine Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) und eine Beschränkung der normalen Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) auf schwere Gewalt- und Sexualdelikte vor. Vgl. ausführlich zur Sicherungsverwahrung auch den Wikipediaartikel.
Die Sicherungsverwahrung war schon Gegenstand einiger öffentlich-rechtlicher Examensklausuren. Mit der Neuregelung ist sie zumindest weiterhin für die mündlichen Prüfungen interessant, vielleicht sogar auch für eine Zusatzfrage im Strafrecht.

03.01.2011/2 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2011-01-03 12:17:502011-01-03 12:17:50Examensrelevante Reform: Sicherungsverwahrung ab 1.1. neu geregelt
Dr. Christoph Werkmeister

Änderungsbedarf am Diskussionsentwurf zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung

Europarecht, Öffentliches Recht, StPO, Strafrecht

Beck-Aktuell berichtet über Diskussionen, die im Zusammenhang mit einem Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums entstanden sind:

Der Deutsche Richterbund stimmt dem Diskussionsentwurf […] größenteils zu. Er begrüßt er vor allem den Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung und die Beschränkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Allerdings kritisiert er vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 die vorgesehene Weitergeltung des Rechts der nachträglichen Sicherungsverwahrung für gefährliche Mehrfach- und Ersttäter in Altfällen sowie die Beibehaltung und Ausweitung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Erledigungserklärung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Außerdem moniert er, dass der Entwurf keine Neuregelung der Sicherungsverwahrung im Jugendgerichtsgesetz vorsieht.

Diese Diskussion über die Änderung des Rechts der Sicherungsverwahrung ist deshalb eine gute Möglichkeit, sich noch einmal mit den diesbezüglich ergangenen Urteilen des BVerfG und des EGMR zu beschäftigen.
In der mündlichen Prüfung kann hier über dieses Feld hinaus natürlich auch das generelle Verhältnis von EGMR, BVerfG (siehe zur Rechtsnatur der EMRK teilweise hier und hier) und neuerdings auch EuGH diskutiert werde. Interessant ist in diesem Kontext nämlich, dass die EU als Völkerrechtssubjekt (vgl. Art. 47 EUV) dem völkerrechtlichen Vertrag der EMRK beitreten soll (vgl. Art. 6 Abs. 2 EUV, zu den europarechtlichen Änderungen durch den Vertrag von Lissabon siehe hier; zur Reichweite der Bindungswirkung des EU-Rechts im innerstaatlichen Bereich siehe hier). Das Spannungsverhältnis dieser zwei Gerichte kann somit zu einer Grundsatzdiskussion politischer Natur führen, wie sie im Prüfungsgespräch durchaus gerne einmal angeregt wird.

09.11.2010/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-11-09 01:15:242010-11-09 01:15:24Änderungsbedarf am Diskussionsentwurf zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung
Samuel Ju

Lesenswerte und examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 30/2010

Schuldrecht, StPO, Strafrecht, Verfassungsrecht

Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010:
Schuldrecht: Die fiktive Schadensabrechnung und die Vertragswerkstatt
@ Jurakopf
BVerfG: Zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors
@ Rechtslupe
BVerfG: Strafgefangener hat auch nach Beendigung der Maßnahme berechtigtes Interesse an Feststellung der gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftraumunterbringung
@ Beck Ticker
Neues zur Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung
@ Strafrecht Online Blog
StPO: Anlässlich der Freilassung Kachelmanns ein Artikel zu den verschiedenen Verdachtsarten: Anfachsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht
@ Sven Weichel
Ein schönes Wochenende!

31.07.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-07-31 10:27:552010-07-31 10:27:55Lesenswerte und examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 30/2010
Dr. Stephan Pötters

EGMR vs. BVerfG: Ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung zulässig?

Europarecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Verfassungsrecht

Nachträgliche Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig?
Nach einem aktuellen Urteil des EGMR (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04) hat Deutschland mit der Regelung zur   Sicherungsverwahrung gegen die EMRK verstoßen. § 67d StGB erlaubt auch nach der Verbüßung einer „lebenslangen“ Strafe die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Täters.
Freiheitsgarantie und Rückwirkungsverbot verletzt?
Die BRD habe nach Ansicht der Strasbourger Richter mit der rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung die EMRK verletzt. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit in Art. 5 EMRK und das Rückwirkungsverbot in Art. 7 EMRK. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung von 50.000 Euro zu.
Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem, dass diese Regelung bereits Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG war, und die Karlsruher Richter genau zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen waren. Nach Ansicht des BVerfG sei das Rückwirkungsverbot (Art. 103 GG) auf die Sicherungsverwahrung nicht anwendbar. Hier sei die grundlegende Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB zu beachten. Das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach Art. 103 Abs. 2 GG sei auf Maßregeln der Besserung und Sicherung wie die Sicherungsverwahrung gerade nicht anwendbar.
Ganz anders der EGMR: Art. 5 § 1 EMRK sei verletzt, weil es hinsichtlich der Verlängerung der Sicherungsverwahrung keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug gegeben habe.
Strafe oder nur Maßregel?
Weiter kritisierte der EGMR, dass die Verlängerung der Sicherungsverwahrung eine nachträglich auferlegte zusätzliche Strafe darstellt und deshalb gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Der EGMR argumentiert, dass die Sicherungsverwahrung einer Strafe sehr wohl ähnlich sei und daher die formale Trennung zwischen Strafvollzug und Maßregelvollzug nicht maßgebend sei. Die Sicherungsverwahrung bedeute genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug. In der Praxis seien Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar würden ihnen Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ändere. Auch gebe es keine ausreichende psychologische Betreuung speziell für die Bedürfnisse von Häftlingen in der Sicherungsverwahrung.
Fazit und Ausblick

Diese zwei divergierenden Entscheidungen sind vor allem für die mündliche Prüfung wichtig, denn hier wird häufig ein Ausflug in den AT des StGB zu eher unbekannten Vorschriften gewagt. Zudem sollte die prinzipielle Trennung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung bekannt sein. Die Bundesregierung hat übrigens angekündigt, dass sie vorerst keine Konsequenzen aus der Entscheidung des EGMR ziehen will, sondern noch die Große Kammer des EGMR anrufen möchte (Art. 43 EMRK). Gleichwohl lohnt sich die Überlegung, was bei einem EGMR-Verstoß auf nationaler Ebene zu tun wäre. Zum einen könnte § 67d StGB völkerrechtskonform ausgelegt werden und zumindest die Rückwirkung ausgeschlossen werden. Eine wichtige Entscheidung des BGH zur „Umsetzung“ von EGMR-Entscheidungen betraf die Frage eines Verstoßes gegen die EMRK durch eine überlange Verfahrensdauer. Dies hat der BGH bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ein solcher Weg scheint jedoch im vorliegenden Fall zum Schutz der Bevölkerung nicht gangbar.
Wichtige nachträgl. Anm.: Der obige Beitrag erschien vor der Entscheidung des BVerfG vom 4.5.2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326). In diesem Urteil gab das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung auf und schloss sich der Ansicht des EGMR an (vgl. hierzu hier). Entscheidungen des EGMR, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen nach Ansicht des BVerfG rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können.

22.01.2010/2 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2010-01-22 14:37:302010-01-22 14:37:30EGMR vs. BVerfG: Ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung zulässig?

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