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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Deliktsrecht4 > LG Karlsruhe: Entschädigung für (zu Unrecht) Sicherungsverwahrte
Tom Stiebert

LG Karlsruhe: Entschädigung für (zu Unrecht) Sicherungsverwahrte

Deliktsrecht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Staatshaftung, Zivilrecht

Das LG Karlsruhe hat heute (25.04.2012) ein interessantes Urteil (2 O 278/11; 2O 279/11; 2 O 316/11) gefällt, das in den Medien für ein gewaltiges Blätterrauschen gesorgt hat  – schließlich bekamen vier zu Unrecht Sicherungsverwahrte Entschädigungsansprüche zwischen 49.000€ und 73.000€ zugesprochen. Eine – auf den ersten Blick – verhältnismäßig hohe Summe, die zudem deshalb in den Boulevardmedien auf Unverständnis stößt, weil es sich gerade nicht um unschuldig Verurteilte handelt, sondern von ihnen Taten wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und versuchter Mord begangen wurden.
Diese oftmals polemisch geführte Diskussion soll hier nicht aufgegriffen werden; vielmehr sollen die juristischen Hintergründe des Urteils aufgezeigt werden.
I. Grundlage des Urteils: Unzulässigkeit der Sicherungsverwahrung
Systematisch schließt sich das Urteil konsequenterweise der Rechtsprechung der letzten Jahre zur nachträglichen Sicherungsverwahrung an, die für unzulässig erklärt wurde. In diesem Zusammenhang ist das Urteil letztlich konsequent, wurde doch festgestellt, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung unzulässig sei.
Zur Vertiefung dieser Problematik sei an dieser Stelle auf unsere entsprechenden Artikel hingewiesen:
Der EGMR hatte 2009 explizit festgestellt, dass die deutschen Regelungen unzulässig seien.
Ab 1.1.2011 wurde dann eine neue gesetzliche Regelung geschaffen; in der Zwischenzeit hatte sich in der Rechtsprechung eine Übergangslösung eingeprägt.
Klar ist damit aber auch, dass die Anwendung der nationalen Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung in der Vergangenheit gegen die EMRK verstoßen.
II. Dogmatische Verortung des Anspruchs
Das Urteil knüpft damit an die Verletzung der EMRK in den vergangenen 8 – 12 Jahren durch das jeweils maßgebliche Bundesland an, musste doch die Verhängung der Sicherungsverwahrung bzw. die Verlängerung durch die jeweiligen Richter angeordnet werden.
In den Medienberichten bleibt aber meist unklar, um welchen Anspruch es sich hier im konkreten Fall handelt – ist es ein Schadensersatzanspruch, ein Schmerzensgeld oder eine Entschädigung und wo liegen hierbei die Unterschiede? Parallelen zeigen sich hier zu zwei wichtigen Fällen: Dem Anspruch von Magnus Gäfgen wegen Androhung von Folterungen und dem Anspruch von Strafgefangenen wegen Unterbringung in zu kleinen Zellen (BVerfG v. 22.02.2001 – 1 BvR 409/09). Es handelt sich hierbei stets um einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die exakte dogmatische Verortung lässt sich sehr gut dem Artikel zur causa Gäfgen entnehmen und soll deshalb hier nur ansatzweise dargestellt werden:
„Auch der Ersatz des immateriellen Schadens nach § 253 BGB ist ein Schadensersatz und kein Entschädigungsersatz. Schmerzensgeld stellt sich als eine Form des Schadensersatzes dar und soll gerade den erlittenen Schaden in Form der Schmerzen – also in Form des körperlichen Unbehagens – ersetzen; Zweck ist eine Kompensation. Aus diesem Grund wird dieser Ersatzanspruch nach besonderen festen Regeln berechnet (in der Praxis erfolgt die Berechnung anhand fester Schmerzensgeldtabellen, um ein angemessenes Verhältnis zur Art und Dauer der Verletzung zu erreichen) und orientiert sich an der Höhe der Verletzung, das heißt der Stärke der erlittenen Schmerzen. Ziel ist eine Kompensation des erlittenen Schadens – wie sich gerade aus dem Grundsatz des § 249 BGB ergibt.“
„Auch bei Verletzung der Menschenwürde sind Ersatzansprüche anerkannt (vgl. Caroline-Urteil) – die aber nicht mit Schadensersatzansprüchen zu verwechseln sind und damit auch nicht mit Schmerzensgeldzahlungen vergleichbar sind. Ein solcher Anspruch passt sich damit schwer in die Reihe der Anspruchsgrundlagen des BGB ein, wird aber aus § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet. Für die Rechtsfolgen selbst passen dann freilich §§ 249 ff BGB nicht; vielmehr ist dieser Anspruch aus den Grundrechten selbst herleitbar.“
Unterschied zu Schadensersatz – Dogmatische Herleitung
Es besteht zudem auch in praktischer Hinsicht ein zentraler Unterschied zum Schmerzensgeldanspruch aus § 253 BGB – während hier ein konkreter Schaden (wenn auch in immaterieller Hinsicht) ersetzt wird, liegt dies bei einem Entschädigungsersatz nicht vor. Zentrale Unterschiede bestehen im Sinn und Zweck des Ersatzes: Dient der Schadensersatzanspruch der Kompensation eines Schadens und soll damit die entstandenen Verluste ausgleichen und den status quo ohne die schädigende Handlung wiederherstellen, so steht beim Entschädigungsanspruch die Genugtuung des Geschädigten im Vordergrund – die Verletzung der Menschenwürde soll geahndet werden. Ein Schaden – auch in immaterieller Hinsicht – ist hier gerade nicht ersichtlich, muss aber auch nicht bestehen. Damit ist eine Nähe – wenn auch keine Übereinstimmung – zu den angloamerikanischen punitive damages gegeben. Gestützt ist der Entschädigungsanspruch auf drei Grundlagen: der Genugtuungsfunktion, der Prävention und der Kompensation. Eine Bestrafung, wie bei punitive damages soll aber nicht erreicht werden. Dennoch soll verhindert werden, dass der Entschädigungsanspruch zu weitgehend gewährt wird. Ein Anspruch auf Entschädigung soll damit nur dann vorliegen, wenn eine Erheblichkeitsschwelle überschritten ist – nicht jede Verletzung der Menschenwürde führt damit automatisch zur Gewährung eines Entschädigungsanspruchs. Auch bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigungsleistungen sind entsprechende Grundsätze und Ziele des Anspruchs zu beachten.“
Damit zeigt sich, dass auch hier ein Entschädigungsanspruch zu gewähren ist.
III. Höhe der Entschädigung
Wirken die gewährten Entschädigungen auf den ersten Blick verhältnismäßig hoch, so zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass pro Monat unzulässiger Sicherungsverwahrung nur 500€ (also ca. 17€ pro Tag) gewährt werden. Maßgeblich zur Berechnung müssen auch hier wieder die Ziele der Entschädigung sein: Genugtuung, Kompensation und Prävention. Unter diesen Gesichtspunkten scheinen die gewährten Beträge keineswegs zu hoch; ob sie zu niedrig sind, muss im Einzelfall näher betrachtet werden. Keine Rolle kann in diesem Zusammenhang spielen, dass es sich um zu Recht verurteilte Straftäter handelt; ihre Menschenwürde wiegt nicht weniger als die Menschenwürde eines Dritten.
IV. Anspruchsgegner und Rechtsgrundlage
Als letztes muss nach diesen dogmatischen Grundlagen noch geklärt werden, wie der Entschädigungsanspruch in der Klausur zu prüfen ist und gegen wen er sich richtet. Es handelt sich hierbei um einen Amtshaftungsanspruch – der Staat wird für sein in der Vergangenheit begangenes Unrecht in Anspruch genommen. Anspruchsgrundlage ist hierbei § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. dabei ist folgende Prüfungsreihenfolge zu beachten:

  • Schädigung eines anderen – dies liegt hier vor, werden die zu Unrecht Sicherungsverwahrten doch in ihrer Menschenwürde verletzt. In der Klausur wäre an dieser Stelle die Argumentation des EGMR aufzunehmen
  • Amtspflichtverletzung eines Beamten – Die Gerichte, die die Sicherungsverwahrung anordneten sind unproblematisch als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Problematisch ist aber, ob sie auch eine Amtspflicht verletzt haben, haben sie doch das nationale Recht zutreffend angewandt. Dazu legt das Gericht folgendes dar:
  • „Das Gericht betont, dass dem Land und seiner Justiz zwar kein Vorwurf gemacht werden könne, da die Vollstreckungsgerichte, die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die zuvor geltende Zehnjahresfrist hinaus anordneten, das damals geltende Bundesrecht pflichtgemäß angewandt hätten. Das Land sei dennoch zu verurteilen, da die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresfrist gegen die EMRK verstoßen habe und diese bei konventionswidriger Freiheitsentziehung einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch vorsehe.“ Die Anspruchsvoraussetzungen sind also insofern zu modifizieren, als das eine Verletzung der EMRK automatisch die Amtspflichtverletzung intendiert; unabhängig davon, ob nationale Normen verletzt werden. Der amtshaftungsanspruch bekommt damit eine Modifizierung durch die EMRK.
  • In Ausübung des Amtes
  • Kausalität, Rechtswidrigkeit, Schuld
  • Schaden – Hier wäre dann der Entschädigungsanspruch in Abgrenzung zum Schadensersatzanspruch zu prüfen. Ein Schaden als solcher ist zwar abzulehnen, dennoch ist nach dem oben gesagt der Anspruch zu gewähren um der Genugtuungsfunktion und der Erfüllung des Schutzauftrags aus Art. 1 GG und mittelbar der EMRK gerecht zu werden. Auch hier zeigt sich damit der Einfluss der EMRK.

V. Examensrelevanz und Ausblick
Dass der Fall für das Examen und die mündliche Prüfung relevant sein wird, ergibt sich bereits aus der Verknüpfung der verschiedenen Problemkreise. Diese sollten sowohl im Zusammenhang als auch für sich beherrscht werden.
Praktische Folgen hat das Urteil insofern, dass auch sämtliche weitere zu Unrecht nachträglich Sicherheitsverwahrte entsprechende Ansprüche geltend machen werden – nach Medienberichten handelt es sich hierbei um 70-100 Personen.

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24.04.2012/2 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: 2 O 278/11; 2O 279/11; 2 O 316/1, EGMR, EMRK, Entschädigung, LG Karlsruhe, nachträglich, Sicherheitsverwahrung, Sicherungsverwahrung
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-04-24 18:45:512012-04-24 18:45:51LG Karlsruhe: Entschädigung für (zu Unrecht) Sicherungsverwahrte
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2 Kommentare
  1. max
    max sagte:
    25.04.2012 um 15:22

    meint ihr, dass das lg den amtshaftungsanspruch aus art. 34/3 839bgb hinsichtlich des verschuldens lediglich modifiziert hat oder aus der emrk direkt einen verschuldensunabhängigen anspruch hergeleitet hat? bin bis dato durch den beck aktuell bericht von letzterem ausgegangen. für das unionsrecht wurde doch durch das francovich urteil des eugh fürs nationale recht ein eigener anspruch kreiert oder nicht?

    Antworten
  2. Tom Stiebert
    Tom Stiebert sagte:
    26.04.2012 um 13:18

    Hallo Max, eine sehr interessante Frage. Dogmatisch ist der Anspruch auf jeden Fall im nationalen Anspruch zu verorten, etwas anderes macht man ja auch beim europarechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht. Lediglich einige dieser Voraussetzungen – also Pflichtverletzung/Verschulden und Schaden werden durch die EMRK determiniert. Dennoch könnte man – parallel zu europarechtlichen Anspruch – auch hier kontastieren, das der Anspruch genuin aus der EMRK entspringt und lediglich über die nationalen Anspruchsgrundlagen durchgesetzt wird.

    Antworten

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