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Schlagwortarchiv für: Juni 2015

Redaktion

Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg

Examensreport, Hamburg

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ÖR I Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG
 
II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
–> „Jedermann“ (+)
 
III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: Entscheidung des BGH als Akt der Judikative.
 
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
 

  1. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (+)

 

  1. Mögliche Grundrechtsverletzung

Hier: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG; Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG und Kunstfreiheit, Art. 5 III GG.
 
V.Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
à Bei Urteilen: 1 Monat
Hier: Zustellung der BGH-Urteils am 20.05.2015; Eingang der Verfassungsbeschwerde am 22.06.2015 (Montag) ausreichend; Arg.: Wenn das rechnerische Fristende auf einen Samstag fällt, dann verlängert sich die First bis zum Ablauf des nächsten Werktages, § 222 II ZPO analog.
 
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (+)
 
VII. Rechtsschutzbedürfnis
 
B. Begründetheit
 
(+), wenn der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.
–> Prüfung nur von Grundrechtsverletzungen („BVerfG keine Superrevisionsinstanz“)
 
I. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Deutschen-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
–> Beruf
Hier: Rechtsanwalt
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung der Werbung
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> (Einheitlicher) einfacher Gesetzesvorbehalt
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BROA; § 6 BORA)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
–> Verhältnismäßigkeit
 
(1) Zweck
Hier: Sicherung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Seriosität des Rechtsanwalts.
 
(2) Geeignetheit
Hier: Regelungen über Sachlichkeit der berufsbezogenen Werbung zumindest förderlich, den Zweck zu erreichen.
 
(3) Erforderlichkeit
(+); Arg.: mildere Mittel gleicher Eignung nicht ersichtlich.
 
(4) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
–> 3-Stufen-Theorie
Hier: Berufsausübungsregel (1. Stufe)
à Vernünftige Gründe erforderlich, aber auch ausreichend
Hier: Sicherung des Vertrauens in dies Seriosität des Rechtsanwalt = vernünftiger Grund.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (Urteil)
–> Verhältnismäßigkeit
–> Würdigung der konkreten Umstände
–> Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei, lukrative Mandate einerseits
–> Geringer Bezug; sexualisierende und reißerische Darstellung; Eindruck, es „nötig zu haben“ andererseits
 
– Im Ergebnis: wohl (+)
 

  1. Ergebnis: (-)

 
II. Verletzung der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG

  1. Schutzbereich

 
a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Meinung
à Jedes Werturteil (+); Arg. Auch Werbebotschaften werden erfasst
 
bb) Geschütze Verhaltensweisen
Hier: Äußerung und Verbreitung über die Abbildungen auf den Tassen.
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung des Einsatzes der Tassen.
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 5 II GG („Allgemein“)
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BRAO, § 6 BORA)
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Problem: „Allgemein“
– aA: Formelle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will. Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA wollen keine bestimmte Meinung verbieten.
– aA: Materielle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will. § 43b BRAO und § 6 BORA wollen dem Vertrauen in der Berufsstand zur Durchsetzung verhelfen, der im Einzelfall höher wiegen kann, als die Berufsausübung des einzelnen Rechtsanwalts.
– hM: Kombinationsformel. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will.
Hier: (+)
 
(2) Verhältnismäßigkeit
 
(a) Zweck
Hier: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts (s.o.)
 
(b) Geeignetheit (+)
 
(c) Erforderlichkeit (+)
 
(d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
–> Wechselwirkungslehre: Das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ist im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. § 43b BRAO und § 6 BORA lassen eine verfassungskonforme Auslegung zu. Es muss im Einzelfall dann geschehen. Das Gesetz für sich genommen ist daher in Ordnung.
 
(3) Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG
Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA sehen keine vorherige Kontrolle der Meinungsäußerung vor.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit/Gebot der meinungsfreundlichen Auslegung
–> Evtl. Differenzierung nach Tassen
Hier: Untersagung sowohl bzgl. Tasse mit abgebildetem Kind als auch bzgl. Tasse mit abgebildeter Frau aufgrund der Gesamtumstände wohl verfassungsgemäß (andere Ansicht gut vertretbar).
 

  1. Ergebnis: (-)

 
III. Verletzung der Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Kunst
– Problem: Kunstbegriff
– aA: formelle Theorie. Kunst ist alles, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist. Hier: „Bild“ auf Tasse.
– aA: materielle Theorie. Kunst ist alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist. Hier: Gestaltung der Abbildung auf der Tasse
– hM: weiter Kunstbegriff. Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist. Hier: Abbildungen von Kind und Frau sollen gesellschaftliche Diskussion über häusliche Gewalt bewirken.
 
bb) Geschützte Verhaltensweisen
–> Werk- und Wirkbereich (+); Arg.: Also auch Weitergabe an Dritte.
 

  1. Eingriff (+)

 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Schranken
Hier: vorbehaltslose Gewährleistung. Es gelten also nur verfassungsimmanente Schranken, d.h. nur Gesetze, die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen wollen, dürfen die Kunstfreiheit einschränken.
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BORA und § 6 BRAO)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Dienen § 43b BRAO und § 6 BORA dem Schutz von Grundrechten oder Rechtsgütern mit Verfassungsrang? Wohl (+); Arg.: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege vom Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, erfasst.
 
(2) Verhältnismäßigkeit
– Im Grunde wie bei Meinungsfreiheit.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit wiederum wie gehabt.
 
IV. Ergebnis (-)
 
C. Ergebnis: (-)

04.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-04 10:00:412015-12-04 10:00:41Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg
Redaktion

Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotkolls der im Juni 2015 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Hamburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
 
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?

01.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-01 15:56:032015-12-01 15:56:03Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Klausurlösung: ZR II – Juni 2015 – Hamburg

Examensreport, Hamburg

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ZR II Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt
Der J leiht sich von seiner Bekannten E einen Wohnwagen, um dort mit seinem Kumpel W synthetische Drogen herzustellen. E und J vereinbaren, dass J nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Leicht fahrlässig beschädigen J und W den Wohnwagen der E beim Kochen. Es entsteht ein Brandschaden i.H.v. 2.200 Euro an der Wandverkleidung. E wendet sich an W, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei akzeptiert sieht zunächst, dass W den Schaden in Methamphetaminen begleicht. Später möchte die E aber doch lieber Schadensersatz in Geld. Da W nicht bereit ist, den Schaden in Geld zu begleichen, tritt die E gegen den Briefkasten des W (Schaden: 600 Euro) und erklärt, dass W diesen Betrag „von der Rechnung abziehen“ könne. W seinerseits tritt sodann gegen den Seitenspiegel am Pkw der E. Dabei entsteht ein Schaden i.H.v. 320 Euro am Spiegel, und die E könnte dem Pkw im Falle einer Reparatur für zwei Tage nicht nutzen. W äußert in diesem Zusammenhang, dass die E sich den Briefkasten anrechnen lassen müsse. Später wird die E in einen Verkehrsunfall verwickelt, beim dem der Spiegel ohnehin zerstört worden wäre.
Welche Ansprüche hat E gegen W?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. W gegen E auf Schadensersatz i.H.v. 2.200 Euro bzgl. Wohnwagen
I. Vertragliche Ansprüche
(-); Arg.: Kein (Leih-)Vertrag zwischen E und W, sondern nur zwischen E und J.
 
II. §§ 989, 990 I BGB
(-); Arg.: W wohl nicht einmal Besitzer, sondern nur J.
 
III. § 823 I BGB

  1. Anspruch entstanden

a) Anwendbarkeit
(+); Arg.: Kein EBV (s.o.), also auch keine Sperrwirkung, § 993 BGB a.E.
 
b) Voraussetzungen
 
aa) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum der E
 
bb) Verletzungsverhalten des W
Hier: gemeinsame Bedienung des Gasherdes
 
cc) Zurechnung (+)
 
dd) Rechtswidrigkeit (+)
 
ee) Verschulden, § 276 BGB
Hier: (leichte) Fahrlässigkeit; keine Haftungsprivilegierung bei W.
 
c) Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB (+)
 
d) Kein Ausschluss
-> Grundsätze der gestörten Gesamtschuld 
 
aa) Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld
W und J wären Gesamtschuldner nach § 840 BGB bzw. § 421 BGB, wenn auch J aus demselben Lebenssachverhalt haftete. Gestört wäre die Gesamtschuld, wenn bei J aber eine Haftungsprivilegierung griffe. Daher sind hier inzidenter die Ansprüche E gegen J zu prüfen.
 
(1) § 280 I BGB
 
(a) Schuldverhältnis
Hier: Leihe, § 598 BGB
 
(b) Pflichtverletzung
Hier: Beschädigung der Wandverkleidung, § 241 II BGB
 
(c) Vertretenmüssen
 
– Eigentlich: Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB
– Aber: (wirksame) individualvertragliche Vereinbarung, dass nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet werde.
 
(d) Ergebnis: (-)
 
(2) § 823 I BGB
(-); Arg: scheitert ebenfalls an dem fehlenden Vertretenmüssen des J.
 
bb) Rechtsfolge
– aA: Wortlautlösung
-> volle Haftung des W
– aA: Lehre von der fingierten Gesamtschuld
-> volle Haftung des W (aber hälftiger Ausgleichsanspruch gegen J aus § 426 I, II BGB analog)
– hM: Kürzung im Außenverhältnis
-> Hälftige Haftung des W gegenüber E; Arg.: Gerechter Interessenausgleich.
 
e) Ergebnis: (+), aber nur i.H.v. 1.100 Euro
 

  1. Anspruch nicht erloschen

a) § 364 I BGB
(-); Arg.: Hingabe des Methamphetamin nichtig gem. § 134 BGB i.Vm. § 29 I Nr. 1 BtMG.
 
b) Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
 
aa) Aufrechnungslage, § 387 BGB
 
(1) Gegenseitige Forderung
 
(a) Ansprüche der E gegen W (+), s.o.
 
(b) Ansprüche W gegen E
Hier: § 823 I BGB und § 823 II BGB i.Vm. § 303 StGB bzgl. des zerstörten Briefkastens.
 
(2) Gleichartigkeit der Forderungen (+)
 
(3) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (+)
 
(4) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (+)
 
bb) Aufrechnungserklärung
Hier: durch E selbst („von der Rechnung abziehen“).
 
cc) Kein Ausschluss
Hier: wohl § 393 BGB; Arg.: Brandschaden zwar nicht vorsätzlich, aber Zerstörung des Briefkastens.
 

  1. Anspruch durchsetzbar (+)

 

  1. Ergebnis: (+), i.H.v. 1.110 Euro

 
IV. Weitere Ansprüche (-)
 
B. E gegen W auf Schadensersatz i.H.v. 320 Euro bzgl. Spiegel zzgl. Nutzungsausfall
I.§ 823 I BGB
 

  1. Anspruch entstanden

a) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum
 
b) Verletzungsverhalten
Hier: Tritt
 
c) Zurechnung
 
aa) Kausalität (+)
 
bb) Adäquanz
Hier: Reserveursache (Spiegel wäre bei späterem Unfall ohnehin zerstört worden) unbeachtlich; Arg.: Schutzzweck der Norm.
 
d) Rechtswidrigkeit (+)
 
e) Verschulden (+)
 
f) Rechtsfolge: Schadensersatz
– Bzgl. Substanzverletzung am Spiegel (+); Arg.: § 249 II BGB
– Bzgl. des Nutzungsausfalls für 2 Tage (+); Arg.: „normativer Schaden“ bei wichtigen Gebrauchsgütern
g) Ergebnis: (+)
 

  1. Anspruch nicht erloschen

-> Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB (-); Arg.: § 393 BGB.
 

  1. Anspruch durchsetzbar (+)

 

  1. Ergebnis: (+)

II.§ 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB
(+); Arg.: Aufrechnung ebenfalls wegen § 393 BGB ausgeschlossen.

23.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-23 10:00:222015-11-23 10:00:22Klausurlösung: ZR II – Juni 2015 – Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hamburg im Juni 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

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Sachverhalt
Der J leiht sich von seiner Bekannten E einen Wohnwagen, um dort mit seinem Kumpel W synthetische Drogen herzustellen. E und J vereinbaren, dass J nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Leicht fahrlässig beschädigen J und W den Wohnwagen der E beim Kochen. Es entsteht ein Brandschaden i.H.v. 2.200 Euro an der Wandverkleidung. E wendet sich an W, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei akzeptiert sieht zunächst, dass W den Schaden in Methamphetaminen begleicht. Später möchte die E aber doch lieber Schadensersatz in Geld. Da W nicht bereit ist, den Schaden in Geld zu begleichen, tritt die E gegen den Briefkasten des W (Schaden: 600 Euro) und erklärt, dass W diesen Betrag „von der Rechnung abziehen“ könne. W seinerseits tritt sodann gegen den Seitenspiegel am Pkw der E. Dabei entsteht ein Schaden i.H.v. 320 Euro am Spiegel, und die E könnte dem Pkw im Falle einer Reparatur für zwei Tage nicht nutzen. W äußert in diesem Zusammenhang, dass die E sich den Briefkasten anrechnen lassen müsse. Später wird die E in einen Verkehrsunfall verwickelt, beim dem der Spiegel ohnehin zerstört worden wäre.
 
Welche Ansprüche hat E gegen W?

20.11.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-20 14:19:322015-11-20 14:19:32Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Victoria und Kira für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW im Juni 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der A fährt mit seinem Sattelzug, den er aus eigenen Rechten und zu seiner eigenen Verfügung nutzt, über die Bundesstraße wieder mal stark alkoholisiert. Deshalb gerät er wenig später von der Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn, wo ihm das Ehepaar C und E entgegenkommen. A streift mit seinem Sattelzug nur den C, aber die E wird voll erfasst und stirbt noch an der Unfallstelle, was C alles mit ansehen muss.
C geht es nach dem Unfall immer schlechter, vor allem psychisch, weil er den Tod an der Unfallstelle miterleben musste. Sein Hausarzt schreibt ihn zunächst für vier Wochen krank. C leidet an Angstzuständen, bekommt Medikamente dagegen. Sein Zustand verbessert sich aber nicht, so dass C arbeitsunfähig wird und auch sein Hobby, das Motorradfahren aufgeben muss.
Von seiner Frau erbt er alles, so dass sich C auch um die Beerdigung kümmert.
Frage 1: C möchte Schmerzensgeld haben.
Frage 2: C möchte Ersatz für die Beerdigungskosten haben.
Abwandlung:
A ist schon am 01.02.2010 auffällig geworden, weil er unter Alkoholeinfluss wieder mit einem LKW gefahren ist. Diesmal war er aber für die X-Logistik-OHG angestellt. Die OHG hatte sich aufgrund von LKW Mangel einen LKW bei einem LKW Verleih für einen Tag geliehen. Mit diesem fuhr A ein Transport für die OHG. Als A den LKW auf Rechnung der OHG volltanken will, parkt er aufgrund seines Alkoholeinflusses falsch ein und zerstört die Wände vom Tankstellengelände und Waren i.H.v. 30 000 Euro. Der Tankstelleninhaber F will Schadensersatz haben und macht diesesn zunächst gegen die A, die Gesellschafter der OHG und die OHG geltend. Diese lehnen aber alle ab.
F unternimmt weiter nichts. 2015 liest er allerdings in der Zeitung, dass der Gesellschafter P Millionär ist und beschließt doch Schadensersatz zu verlangen, allerdings nur von P. P ist jedoch bereits Anfang März 2010 aus der OHG ausgeschieden, was am 24.04.2010 auch ins Handelsregister eingetragen wurde.
F erhebt Klage beim Landgericht unter anwaltlicher Vertretung am 19.04.2015. Aufgrund von längeren Zeiten beim Gericht, kommt die Akte aber erst am 26.04.2015 bei P an. P meint, die Klage käme viel zu spät, außerdem sei er ja längst aus der Gesellschaft ausgeschieden und müsse so den Schadensersatz nicht mehr übernehmen.
Frage 1: Ist die Klage des F gegen P begründet?

04.07.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-04 12:00:282015-07-04 12:00:28Zivilrecht ZIII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Juni veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 3 StR 551/14
Eine geheimdienstliche Agententätigkeit wird nicht ohne Weiteres im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ ausgeübt, wenn die Ausforschungsbemühungen des Angeklagten (hier: für den indischen Inlandsgeheimdienst) sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
II. BGH, Urteil vom 15. April 2015 – 1 StR 337/14
Dem Vermögensschaden bei einem Sachbetrug (§ 263 Abs. 1 StGB), steht nicht unbedingt entgegen, dass bei der Veräußerung eines durch den Täter als Sicherungsgeber unterschlagenen, an eine Bank sicherungsübereigneten Pkw mit gefälschten Fahrzeugpapieren der getäuschte Erwerber rechtlich das Eigentum an dem Pkw erwirbt (§§ 932, 935 BGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach dem Tatplan des Täters der Pkw dem Käufer nicht im Rahmen eines späteren Zivilprozesses wieder entzogen werden soll, sondern bereits unter Vortäuschung einer anderweitigen Entziehung und Einschaltung (gutgläubiger) Polizeibeamter eine sofortige Beschlagnahme des Fahrzeugs in die Wege geleitet wird. Sein Eigentumsrecht kann der Geschädigte nämlich im Hinblick auf die ihm unter Angabe unrichtiger Verkäuferdaten übergebenen gefälschten Fahrzeugpapiere gegenüber den vom Täter instrumentalisierten Polizeibeamten nicht nachweisen. Für die Möglichkeit einer erfolgreichen späteren Herausgabeklage des Geschädigten bestehen jedenfalls dann keine Anhaltspunkte, wenn das Fahrzeug von der Polizei nicht an die Bank als Sicherungseigentümer, sondern an den Sicherungsgeber als Täter – mit ungewissem weiterem Verbleib – herausgegeben werden soll. Einer solchen Möglichkeit kommt daher zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung kein wirtschaftlicher Wert zu. Damit erlangt der geschädigte Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung lediglich eine für ihm im Ergebnis wertlose kurzfristige Besitzposition an dem Fahrzeug.
III. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 1 StR 490/14
Die Manipulation des Auslesestreifens eines Geldspielautomaten durch einen zwischen diesem und dem Auslesegerät zwischengeschalteten Adapter, mit dem die durch den Automaten erzielten Umsatzerlöse vor dem Ausdruck mittels des Auslesegeräts verändert werden können, stellt die Verfälschung technischer Aufzeichnungen in der Tatvariante des § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen störender Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang dar (und nicht das Gebrauchen verfälschter technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Denn erst der durch das Auslesegerät erstellte Ausdruck der in einem eigenständigen Bauteil des Geldspielautomaten automatisch erfassten und eingespielten Umsätze ist eine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB. Bei den zuvor im Datenspeicher des Geräts abgelegten Daten handelt es sich demgegenüber noch nicht um eine technische Aufzeichnung, da diese Informationen allein Teil des vom Spielautomaten (ohne technische Eingriffe) nicht abtrennbaren Gerätespeichers sind. Erst die dauerhafte Verkörperung auf dem mittels des Auslesegeräts – grundsätzlich ohne Einwirkungsmöglichkeit von außen – hergestellten Ausdruck ist eine Darstellung im Sinne des § 268 StGB, durch die sich ein Mensch den Informationswert der in den Automaten gespeicherten Werte nutzbar machen kann.
IV. BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 – 5 StR 547/14
Im Rahmen der Prüfung einer Täuschungshandlung beim Betrug (§ 263 StGB) umfasst die Forderung und Vereinbarung eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises nicht ohne weiteres die konkludente Erklärung, die verkaufte Sache sei ihren Preis auch wert. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit oder Üblichkeit des Preises; es ist vielmehr Sache des Käufers, abzuwägen und sich zu entscheiden, ob er die geforderte Vergütung aufwenden will. Für den Verkäufer besteht bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers grundsätzlich auch keine Pflicht zur Offenlegung des Werts des Kaufobjektes, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer auch nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft hat (st. Rspr.).
V. BGH, Urteil vom 3. Juni 2015 – 5 StR 628/14
Zum Vorliegen der subjektiv erforderlichen groben Fahrlässigkeit in Form von Leichtfertigkeit bei einem Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB), bei dem die maskierten und mit Pistolen bewaffneten Täter ein 82-jähriges Ehepaar überfallen und die Ehefrau aufgrund einer vorangehenden Misshandlung ihres Ehemanns und der folgenden Bedrohung einen Asthmaanfall erleidet, der zu ihrem Tode führt.

02.07.2015/1 Kommentar/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-07-02 08:00:072015-07-02 08:00:07Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Um die Gedächtnisprotokolle der Klausurrunde im Juni 2015 des 1. Staatsexamens in NRW zu komplettieren erhaltet ihr vorliegend auch die zweite gelaufene Klausur im Öffentlichen Recht. Vielen Dank für die Zusendungen an Marco. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die große kreisangehörige Stadt S verfügt über ein brachliegendes unbebautes Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Anwohner setzen sich dafür ein, dass die Stadt auf diesem Grundstück einen – bauplanungsrechtlich ohne weiteres zulässigen – Kinderspielplatz errichtet. Der Rat und der Bürgermeister von S halten jedoch nichts von diesem Vorhaben. Deshalb gründet sich eine Bürgerinitiative, deren Ziel es ist, ein Bürgerbegehren für den Bau des Spielplatzes zu initiieren. Zu dessen Vertretern werden A, B und C bestimmt.
A, B und C wenden sich an die Verwaltung, mit der Bitte um eine Kostenschätzung. Die Übermittlung besagter Kostenschätzung durch die Verwaltung erfolgt jedoch nicht.
Aufgabe 1: Können A, B und C gerichtlich die Übermittlung einer Kostenschätzung erwirken?
Fortsetzungsteil 1:
Nachdem Die Verwaltung inzwischen eine Kostenschätzung übermittelt hat, beginnen A, B und C mit dem Sammeln der erforderlichen 10.000 Unterschriften. Dem schriftlich begründeten Bürgerbegehren mit der Frage „Soll das gemeindeeigene Grundstück (Flurnummer X, Katastereintrag Y) mit einem Kinderspielplatz bebaut werden?“ sind 10.035 Unterschriften beigefügt. Bei der Prüfung durch die Verwaltung fällt auf, dass bei 25 Unterschriften die Angabe des Geburtsdatums fehlt. Allerdings wohnt unter den angegebenen Adressen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens. Weitere 25 Unterschriften weisen neben dem fehlenden Geburtsdatum auch keine Angaben zur Hausnummer auf. Auch hier kann aber festgestellt werden, dass in den betroffenen Straßen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens wohnt.
Aufgabe 2: Wie wird der Rat entscheiden? Prüfen Sie die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Fortsetzungsteil 2:
Der Rat hat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, entspricht ihm jedoch nicht. Im daraufhin durchgeführten Bürgerentscheid, spricht sich eine Mehrheit der Bürger für die Annahme des Begehrens aus. Wie sich
herausstellt, war jedoch die Kostenschätzung der Verwaltung unzutreffend. Die Kosten für Unterhalt und Wartung der Spielgeräte waren nicht bedacht worden. Wären die höheren Kosten bekannt gewesen, hätte eine Mehrheit gegen die Annahme gestimmt.
Aufgabe 3: Ist der Bürgerentscheid rechtmäßig?
Aufgabe 4: Kann die Kommunalaufsichtsbehörde – unabhängig von den bisherigen Fallgestaltungen – nach § 122 GO NRW gegen einen rechtswidrigen Bürgerentscheid vorgehen?
Bearbeitervermerk: Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf hilfsgutachterlich – einzugehen.

30.06.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-30 10:00:362015-06-30 10:00:36Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Anbei erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Rechtsanwalt R (deutscher Staatsbürger) hat sich durch sein Rechtspolitisches Engagement als Gegner häuslicher Gewalt in seiner Heimatstadt S einen Ruf gemacht. Erfolgreich war er in vielen Fällen dieser Sache auch als Anwalt vor Gericht tätig.
Da er es skanadlös findet, dass dieses Thema im öffentlichen Diskurs kaum eine Rolle spielt, aber auch um die betroffenen Frauen auf rechtliche Möglichkeiten hinzuweisen und auch um neue Mandanten für seine Kanzlei zu gewinnen, beschließt R etwas zu unternehmen.
Er fertigt an seinem heimischen PC Abbildungen von geschlagenen Frauen (auf einem der Abbildungen hält sich eine Frau eine Pistole an den Kopf, auf einer anderen sieht man wie ein Mann seine Frau schlägt) mit der Unterschrift „Häusliche Gewalt wird nicht toleriert ? 1361b II BGB“, sowie der Adresse und dem Logo seiner Kanzlei an. Diese Abbildungen schickt er sodann an eine Medienagentur, die diese Abbildungen auf Kaffeetassen abdrucken soll.
Um sicher zu gehen, dass seinem Vorhaben nichts entgegensteht, befragt er die Anwaltskammer vorab, ob die Werbung zulässig ist. Die zuständige Anwaltskammer untersagt dem R Werbung in dieser Art. Unter Verweis auf § 43 b BRAO und § 6 BORA erklärt sie dem R in einem Schreiben, dass es sich bei solch einer Werbung nicht um in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung der beruflichen Tätigkeit handelt. Es handele sich um reißerische Werbung, die mit dem Berufsethos des Rechtsanwaltsberufs nicht vereinbar sei. Es bestehe die Sorge, dass der Eindruck erweckt würde, Rechtsanwälte hätten es nötig um jeden Preis an neue Mandanten zu kommen. Das nötige Vertrauen in die Seriösität der Rechtsanwaltschaft könne zu Schaden kommen.
Über die Entscheidung der Berufsanwaltskammer verärgert zieht R vor die zuständigen Gerichte. Am Ende des Instanzenzugs Entscheidet schließlich der BGH, dass es mit der Entscheidung der Berufsanwaltskammer seine Richtigkeit hat.
Form und Fristgerecht reicht R Verfassungsbeschwerde ein. Er macht geltend, der BGH habe in seinem Urteil die oben genannten §§ verfassungswidrig ausgelegt. Das Urteil verstoße gegen seine Grundrechte aus Art 5 I (Meinungsfreiheit), Art 5 III (Kunstfreiheit) und gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 12 I). Überdies sei die von der Rechtsanwaltskammer übersandte Entscheidung eine Zensur (Art 5 I).
Fertigen sie ein Gutachten über Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde des R an.
Dabei ist davon auszugehen, dass:
– Der Instanzenzug beendet ist.
– Es ist zu Unterstellen, dass eine Genehmigung seitens der Anwaltskammer nichterforderlich ist.
– Außer auf die genannten §§ der BRAO und BORA (abgedruckt im Ergänzungsband) ist im Gutachten nicht einzugehen.

29.06.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-29 10:00:222015-06-29 10:00:22Öffentliches Recht ÖI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der Strafrechts Klausur des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Ein großes Dankeschön auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A wohnt mit seiner Ehefrau E in einem den beiden gehörenden zweistöckigen Einfamilienhaus in einem Wohngebiet in Dortmund. Da A in Geldnöten steckt, schlägt er seiner Frau vor das Haus zu verkaufen und in das Ferienhaus auf Amrum umzuziehen.
E die sehr an dem Haus hängt sieht das überhaupt nicht ein und verweigert sich dem Auszug.
A beauftragt seinen Kumpel C, den er für Dumm genug hält keine weiteren Fragen zu stellen, ihm ein paar Kanister Benzin zu besorgen, was C dann auch macht (ohne Kenntnis der Pläne des E).
Als E an einem Wochenende zur Kur wegfährt, begießt A die Fußböden auf beiden Etagen mit dem Benzin. Er hat vor das Haus in Brand zu setzen, um von der Versicherung die Versicherungssumme aus der Feuerversicherung zu erhalten. In der Nacht von Freitag auf Samstag zündet A dann das Benzin an und verlässt das Haus in Richtung Kneipe.
Als das Haus bereits heftig brennt, kommt der entfernte Nachbar W, von Beruf Feuerwehrmann, an dem Haus vorbei. Aus Sorge es könnten noch Menschen im Haus sein und im Schlaf vom Feuer nichts mitbekommen haben, begibt er sich ins Haus nachdem er bei der Feuerwehr angerufen hat. Er wird durch einen herabfallenden Dachbalken erfasst und kommt in den Flammen des Hauses zu Tode. Seine Kollegen können W nur noch tot aus dem Haus bergen.
Als A mitbekommt, dass W in den Flammen zu Tode gekommen ist, ist er zunächst schockiert, denkt sich dann jedoch „Das ist eben das Risiko, dass ein Feuerwehrmann bereit ist zu tragen“.
C wurde inzwischen von der Polizei befragt, warum er so viel Benzin gekauft habe. Er erzählt A, dass er für ihn nicht den Kopf hinhalten würde, wenn die Polizei weitere Fragen stellen würde. A befürchtet, dass der einfältige C von sich aus schwach werden würde, sobald die Polizei sich nur noch einmal bei diesem meldet.
Wenige Tage später treffen sich A und C mit dem B im Haus des B zum Playstation spielen. Als es schon spät ist, sagt A er werde bald nach Hause gehen, B bietet dem C an, er könne auf seiner Couch übernachten, da er (B) auch bald ins Bett gehen möchte. Davon schwer enttäuscht reißt C den B der gerade aufstehen wollte um A zu versabschieden mit einem kräftigen Ruck herunter und sagt „hinsetzen!“. Bevor B erneut versucht aufzustehen, schlägt C dem B mehrfach kräftig gegen den Kopf. Auf die Aufforderung des B an C damit aufzuhören reagiert C nicht. Auch ein Versuch des B sich den Schlägen durch ein Ausweichen zu entziehen schlägt fehl. Dann gelingt es B, der mehrere Selbstverteidigungskurse besucht hatte, einen Schlag des C abzufangen, diesem den Arm hinter den Rücken zu drehen und den C in den Schwitzkasten zu nehmen.
Nach 20 Sekunden im Schwitzkasten des B hört C schließlich auf den B zu schlagen. B ist zunächst der Auffassung C würde nur zum Schein aufgeben, da er das Gesicht des C aus seiner Position nicht sehen kann. A hingegen, der die ganze Szene beobachtet hat, sieht dass C sein Bewusstsein verloren hat und ruft dem B zu „der simuliert nur, dass er aufgibt, wenn du ihn loslässt schlägt er gleich wieder richtig zu“. A hofft, den ihm unliebigen C so loswerden zu können. B schenkt dem A glauben, dass C sich nur deshalb nicht rührt, um ihn zu täüschen, weshalb er C weitere 40 Sekunden im Schwitzkasten hält.
Als B den C schließlich loslässt ist er sichtlich schockiert von dessen Ohnmacht und ruft sofort den Notarzt. C war jedoch bereits, bedingt durch die durch den Schwitzkasten abgedrückte Hauptschlagader, durch einen Sauerstoffmangel des Gehirns gestorben.
Vor Gericht müssen sich A und B verantworten. Der Sachverständige sagt aus, es lässt sich nicht feststellen, ob C bereits vor, oder erst nach dem Zuruf des A verstorben war.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Nicht zu prüfen sind die §§ 265, 221 und 305 StGB.

25.06.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-25 12:00:312015-06-25 12:00:31Strafrecht SI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten geschriebenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
J und W wollen gemeinsam ins Metamphitamingeschäft einsteigen. Dabei wollen sie das Metamphitamin in einem mobilen Labor herstellen. Da passt es gut, dass die Ehefrau (E) des J Inhaberin eines Campingwagens ist. Dieser eignet sich hervorragend für das Vorhaben von J und W. J fragt deshalb seine Frau E, ob er sich den „Camper“ leihen könne. Diese meint sie brauche ihn ohnehin nicht und sagt dem J, er könne ihn ruhig nehmen.
Am Wochenende richten J und W den Camper mit von W besorgten Instrumenten zur Metamphitaminküche ein. Dabei verlegen sie gemeinsam eine Stromleitung falsch, wobei J die ihm übliche lasche Sorgfalt an den Tag legt aber im Gegensatz zu E, der als Hobbyelektriker billigend in Kauf nimmt, dass es durch die fehlerhaft verlegte Leitung zu einem Kurzschluss und Feuer kommen kann. So geschieht es dann auch, der Brand beschädigt eine Wand des Campers.
Zuhause angekommen, erklärt J der E – alleine unter Ehegatten – dass der Brand durch ein normales Kochen zustande gekommen sein. Wutentbrannt rennt die E raus und schreit W an, sie wolle von ihm den Brandschaden ersetzt bekommen.
W sagt ihr, er sei nicht bereit dazu ihr für den Schaden aufzukommen, bietet ihr aber ein Päckchen Metamphetamin als Schadenersatz an. Zunächst nimmt E das Päckchen an.
Wenig später überlegt sie es sich anders, da sie vor kurzem erst clean geworden ist und nicht erneut des Sucht verfallen will. Sie gibt W das Päckchen zurück. Sie erklärt ihm sie will Schadenersatz in Geld. Dazu erklärt sich W nicht bereit.
Darüber schwer verärgert geht E zurück zu ihrem Auto, tritt auf dem Weg aber den Briefkasten des W kaputt (Schaden 650 Euro) dabei sagt sie „das kannst du dann ja vom Schadenersatz abziehen!“. W will sich das so nicht gefallen lassen und tritt deshalb den Autospiegel der E kaputt.
E fährt wutentbrannt los. Dabei kommt es zu einem von ihr verschuldeten Unfall, bei dem der von W abgetretene Spiegel ebenfalls kaputt gegangen wäre.
In der Werkstatt sagt man der E, am Camper sei ein Sachschaden von 2200 Euro entstanden, der Schaden des Spiegels beliefe sich auf 350 Euro. Unabhängig vom Unfall der E, hätte diese den Wagen aufgrund der Reperatur des Spiegels zwei Tage lang nicht nutzen können.
E will von W den Schaden am Camper, sowie die Kosten der Reperatur für den Spiegel ersetzt. Sie will auch Nutzungsausfallschaden für den PKW. Da sie den Camper ohnehin nicht braucht, will sie für diesen keinen Nutzungsausfallschaden ersetzt bekommen.
W meint, er habe den Schaden am Camper nicht alleine verursacht. Dass E das Meth nicht haben wollte, sei ihr Problem. Jedenfalls müsse E den Schaden für den Briefkasten abrechnen, der Spiegel wäre bei dem Unfall ebenfalls kaputt gegangen und Nutzungsausfallschaden würde er nicht zahlen, da die E den Wagen wegen des Unfalls ohnehin nicht hätte nutzen können.
Welche Ansprüche hat E gegen W?

24.06.2015/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-24 10:00:262015-06-24 10:00:26Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im Juni 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Kaufmann V´s Gewerbe besteht darin Wohnungen zu vermieten. V vermietet hauptsächlich an Studenten, dabei geht er so vor, dass er die Mietverträge zunächst auf eine Laufzeit von einem Jahr begrenzt, zum Ende des dritten Quartals die Wohnungen besichtigt und eine Verlängerung der Mietzeit von seinem Eindruck der Wohnungen abhängig macht.
M muss für sein Jurastudium nach Bielefeld ziehen. Im Internet findet M von V angebotene Wohnungen. Er interessiert sich für eine Wohnung 40qm zu 400€ Kalt. Auf der Internetseite des V bietet dieser die Möglichkeit eines „virtuellen Rundgangs“ durch die Wohnung. Nach mehreren Telefonaten mit V schickt dieser dem M einen von V bereits unterschriebenen, vorformulierten Vertrag per Post zu. Darin wird auf die Mietvertragslaufzeit von einem Jahr hingewiesen, sowie dem Mieter ein Widerrufsrecht von 12 Tagen eingeräumt. Eine Belehrung über Widerrufsmöglichkeiten enthält der Vertrag nicht.
Am 16.09.2014 unterschreibt M die Verträge und schickt einen der Verträge an V zurück.
Wie vereinbart zieht M am 01.10.2014 in die Wohnung ein. So wirklich kann er sich für das Jurastudium jedoch nicht begeistern und beschließt im zweiten Semester, dass Studium abzubrechen und stattdessen an der RWTH Aachen Physik zu studieren. Da er sich nie wirklich für sein Studium begeistern konnte, hat er die Zeit mit Feiern in seinen vier Wänden verbracht. Dabei entstanden durch ausgetretene Zigaretten Brandlöcher im Parkett, eine Fliese in der Küche ist durch eine fallen gelassene Flasche zu Bruch gegangen, an allen eigentlich weißen Wänden finden sich große Rotweinflecken und das Badezimmerwaschbecken hängt gerade so nur noch an der Wand.
M fragt seine Freundin K, die ebenfalls Jura studiert, am 15. Mai ob er sich vom Vertrag lösen könne.
Frage 1:
a) Kann M sich mittels Kündigung vom Mietvertrag lösen und/oder
b) Kann M sich durch Widerruf vom Mietvertrag lösen?
Wenn ja, was muss er dafür unternehmen. Welche Rechte haben M und V, unterstellt die Kündigung/der Widerruf ist erfolgreich ? Auf die entstandenen Schäden der Mietwohnung ist dabei nicht einzugehen.

Frage 2:
a) Welche Rechte hat V in Bezug auf die Schäden der Mietwohnung, wenn die Kündigung erfolgreich ist?
b) Welche Rechte hat V in Bezug auf die Schäden der Mietwohnung, wenn der Widerruf erfolgreich ist? K meint, zumindest bei erfolgreichem Widerruf habe V keine Rechte.
Auf alle aufgeworfenen Fragen ist in einem umfangreichen Gutachten, notfalls mittels Hilfsgutachten einzugehen.

23.06.2015/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-23 17:30:132015-06-23 17:30:13Zivilrecht ZI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

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