Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ÖR I Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
–> „Jedermann“ (+)
III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: Entscheidung des BGH als Akt der Judikative.
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
- Selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (+)
- Mögliche Grundrechtsverletzung
Hier: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG; Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG und Kunstfreiheit, Art. 5 III GG.
V.Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
à Bei Urteilen: 1 Monat
Hier: Zustellung der BGH-Urteils am 20.05.2015; Eingang der Verfassungsbeschwerde am 22.06.2015 (Montag) ausreichend; Arg.: Wenn das rechnerische Fristende auf einen Samstag fällt, dann verlängert sich die First bis zum Ablauf des nächsten Werktages, § 222 II ZPO analog.
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (+)
VII. Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
(+), wenn der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.
–> Prüfung nur von Grundrechtsverletzungen („BVerfG keine Superrevisionsinstanz“)
I. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
- Schutzbereich
a) Persönlich
–> Deutschen-Grundrecht (+)
b) Sachlich
–> Beruf
Hier: Rechtsanwalt
- Eingriff
Hier: Untersagung der Werbung
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranke
–> (Einheitlicher) einfacher Gesetzesvorbehalt
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BROA; § 6 BORA)
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
–> Verhältnismäßigkeit
(1) Zweck
Hier: Sicherung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Seriosität des Rechtsanwalts.
(2) Geeignetheit
Hier: Regelungen über Sachlichkeit der berufsbezogenen Werbung zumindest förderlich, den Zweck zu erreichen.
(3) Erforderlichkeit
(+); Arg.: mildere Mittel gleicher Eignung nicht ersichtlich.
(4) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
–> 3-Stufen-Theorie
Hier: Berufsausübungsregel (1. Stufe)
à Vernünftige Gründe erforderlich, aber auch ausreichend
Hier: Sicherung des Vertrauens in dies Seriosität des Rechtsanwalt = vernünftiger Grund.
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (Urteil)
–> Verhältnismäßigkeit
–> Würdigung der konkreten Umstände
–> Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei, lukrative Mandate einerseits
–> Geringer Bezug; sexualisierende und reißerische Darstellung; Eindruck, es „nötig zu haben“ andererseits
– Im Ergebnis: wohl (+)
- Ergebnis: (-)
II. Verletzung der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
- Schutzbereich
a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
b) Sachlich
aa) Meinung
à Jedes Werturteil (+); Arg. Auch Werbebotschaften werden erfasst
bb) Geschütze Verhaltensweisen
Hier: Äußerung und Verbreitung über die Abbildungen auf den Tassen.
- Eingriff
Hier: Untersagung des Einsatzes der Tassen.
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranke
–> Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 5 II GG („Allgemein“)
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BRAO, § 6 BORA)
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Problem: „Allgemein“
– aA: Formelle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will. Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA wollen keine bestimmte Meinung verbieten.
– aA: Materielle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will. § 43b BRAO und § 6 BORA wollen dem Vertrauen in der Berufsstand zur Durchsetzung verhelfen, der im Einzelfall höher wiegen kann, als die Berufsausübung des einzelnen Rechtsanwalts.
– hM: Kombinationsformel. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will.
Hier: (+)
(2) Verhältnismäßigkeit
(a) Zweck
Hier: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts (s.o.)
(b) Geeignetheit (+)
(c) Erforderlichkeit (+)
(d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
–> Wechselwirkungslehre: Das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ist im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. § 43b BRAO und § 6 BORA lassen eine verfassungskonforme Auslegung zu. Es muss im Einzelfall dann geschehen. Das Gesetz für sich genommen ist daher in Ordnung.
(3) Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG
Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA sehen keine vorherige Kontrolle der Meinungsäußerung vor.
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit/Gebot der meinungsfreundlichen Auslegung
–> Evtl. Differenzierung nach Tassen
Hier: Untersagung sowohl bzgl. Tasse mit abgebildetem Kind als auch bzgl. Tasse mit abgebildeter Frau aufgrund der Gesamtumstände wohl verfassungsgemäß (andere Ansicht gut vertretbar).
- Ergebnis: (-)
III. Verletzung der Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
- Schutzbereich
a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
b) Sachlich
aa) Kunst
– Problem: Kunstbegriff
– aA: formelle Theorie. Kunst ist alles, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist. Hier: „Bild“ auf Tasse.
– aA: materielle Theorie. Kunst ist alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist. Hier: Gestaltung der Abbildung auf der Tasse
– hM: weiter Kunstbegriff. Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist. Hier: Abbildungen von Kind und Frau sollen gesellschaftliche Diskussion über häusliche Gewalt bewirken.
bb) Geschützte Verhaltensweisen
–> Werk- und Wirkbereich (+); Arg.: Also auch Weitergabe an Dritte.
- Eingriff (+)
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranken
Hier: vorbehaltslose Gewährleistung. Es gelten also nur verfassungsimmanente Schranken, d.h. nur Gesetze, die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen wollen, dürfen die Kunstfreiheit einschränken.
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BORA und § 6 BRAO)
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Dienen § 43b BRAO und § 6 BORA dem Schutz von Grundrechten oder Rechtsgütern mit Verfassungsrang? Wohl (+); Arg.: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege vom Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, erfasst.
(2) Verhältnismäßigkeit
– Im Grunde wie bei Meinungsfreiheit.
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit wiederum wie gehabt.
IV. Ergebnis (-)
C. Ergebnis: (-)
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