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Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Juni veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 3 StR 551/14
Eine geheimdienstliche Agententätigkeit wird nicht ohne Weiteres im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ ausgeübt, wenn die Ausforschungsbemühungen des Angeklagten (hier: für den indischen Inlandsgeheimdienst) sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
II. BGH, Urteil vom 15. April 2015 – 1 StR 337/14
Dem Vermögensschaden bei einem Sachbetrug (§ 263 Abs. 1 StGB), steht nicht unbedingt entgegen, dass bei der Veräußerung eines durch den Täter als Sicherungsgeber unterschlagenen, an eine Bank sicherungsübereigneten Pkw mit gefälschten Fahrzeugpapieren der getäuschte Erwerber rechtlich das Eigentum an dem Pkw erwirbt (§§ 932, 935 BGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach dem Tatplan des Täters der Pkw dem Käufer nicht im Rahmen eines späteren Zivilprozesses wieder entzogen werden soll, sondern bereits unter Vortäuschung einer anderweitigen Entziehung und Einschaltung (gutgläubiger) Polizeibeamter eine sofortige Beschlagnahme des Fahrzeugs in die Wege geleitet wird. Sein Eigentumsrecht kann der Geschädigte nämlich im Hinblick auf die ihm unter Angabe unrichtiger Verkäuferdaten übergebenen gefälschten Fahrzeugpapiere gegenüber den vom Täter instrumentalisierten Polizeibeamten nicht nachweisen. Für die Möglichkeit einer erfolgreichen späteren Herausgabeklage des Geschädigten bestehen jedenfalls dann keine Anhaltspunkte, wenn das Fahrzeug von der Polizei nicht an die Bank als Sicherungseigentümer, sondern an den Sicherungsgeber als Täter – mit ungewissem weiterem Verbleib – herausgegeben werden soll. Einer solchen Möglichkeit kommt daher zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung kein wirtschaftlicher Wert zu. Damit erlangt der geschädigte Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung lediglich eine für ihm im Ergebnis wertlose kurzfristige Besitzposition an dem Fahrzeug.
III. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 1 StR 490/14
Die Manipulation des Auslesestreifens eines Geldspielautomaten durch einen zwischen diesem und dem Auslesegerät zwischengeschalteten Adapter, mit dem die durch den Automaten erzielten Umsatzerlöse vor dem Ausdruck mittels des Auslesegeräts verändert werden können, stellt die Verfälschung technischer Aufzeichnungen in der Tatvariante des § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen störender Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang dar (und nicht das Gebrauchen verfälschter technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Denn erst der durch das Auslesegerät erstellte Ausdruck der in einem eigenständigen Bauteil des Geldspielautomaten automatisch erfassten und eingespielten Umsätze ist eine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB. Bei den zuvor im Datenspeicher des Geräts abgelegten Daten handelt es sich demgegenüber noch nicht um eine technische Aufzeichnung, da diese Informationen allein Teil des vom Spielautomaten (ohne technische Eingriffe) nicht abtrennbaren Gerätespeichers sind. Erst die dauerhafte Verkörperung auf dem mittels des Auslesegeräts – grundsätzlich ohne Einwirkungsmöglichkeit von außen – hergestellten Ausdruck ist eine Darstellung im Sinne des § 268 StGB, durch die sich ein Mensch den Informationswert der in den Automaten gespeicherten Werte nutzbar machen kann.
IV. BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 – 5 StR 547/14
Im Rahmen der Prüfung einer Täuschungshandlung beim Betrug (§ 263 StGB) umfasst die Forderung und Vereinbarung eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises nicht ohne weiteres die konkludente Erklärung, die verkaufte Sache sei ihren Preis auch wert. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit oder Üblichkeit des Preises; es ist vielmehr Sache des Käufers, abzuwägen und sich zu entscheiden, ob er die geforderte Vergütung aufwenden will. Für den Verkäufer besteht bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers grundsätzlich auch keine Pflicht zur Offenlegung des Werts des Kaufobjektes, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer auch nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft hat (st. Rspr.).
V. BGH, Urteil vom 3. Juni 2015 – 5 StR 628/14
Zum Vorliegen der subjektiv erforderlichen groben Fahrlässigkeit in Form von Leichtfertigkeit bei einem Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB), bei dem die maskierten und mit Pistolen bewaffneten Täter ein 82-jähriges Ehepaar überfallen und die Ehefrau aufgrund einer vorangehenden Misshandlung ihres Ehemanns und der folgenden Bedrohung einen Asthmaanfall erleidet, der zu ihrem Tode führt.

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02.07.2015/1 Kommentar/von Christian Muders
Schlagworte: BGH, Juni 2015, materielles Strafrecht, Rechtsprechungsübersicht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-07-02 08:00:072015-07-02 08:00:07Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
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1 Kommentar
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    20.07.2015 um 21:52

    Wenn im Betrugsfall Nr. II (gutgläubig) Eigentum erworben sein soll, soll anscheinend eine einen Vermögensschaden begründende Eigentumsbemakelung nicht unmittelbar aus der Art eines nur gutgläubigen Erwerbes folgen. Vielmehr soll nur aus einer durch Fälschung erschwerten Beweislage bei geplanten Folgeverwiklungen ein Vermögensnachteil folgen.
    Fraglich könnte hier damit allerdings der für Betrug allgemein verlangte Unittelbakeitszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensnachteil etc. sein.
    Die Beweisbenachteiligung kann sich hier ja erst indirekt („mittelbar“) bei nicht mehr in unmittelbarem Täuschungszusammenhang stehenden Folgeverwicklungen eventuell vermögensnachteilig auswirken.

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