BGH: Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen
Auch in den vergangenen Wochen hat der BGH wieder eine Reihe examensrelevanter Urteile und Beschlüsse in Zivilsachen erlassen, die wir Euch nicht vorenthalten möchten. Einige Entscheidungen liegen bislang nur als Pressemitteilungen vor. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Entscheidungen BGH, Urt. v. 5.6.2013 – VIII ZR 287/12 (Mangel der Mietwohnung wegen mangelnden Trittschallschutzes) und BGH, Urt. v. 29.5.2013 – VIII ZR 174/12 (Abkürzung der Verjährung bei Gebrauchtwagenkauf, mehr dazu hier).
I. Materielles Recht
BGH, Urt. v. 19.4.2013 – V ZR 47/12 (zu § 1191 BGB) – TOP-TIPP:
Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt; ist der Rückgewähranspruch – etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger – abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Zessionar zu.
Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein.
Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des Zessionars inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der aufschiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht.
BGH, Urt. v. 24.4.2013 – VIII ZR 265/12 (zum Leasing):
Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 24; vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823; Aufgabe des Senatsurteils vom 22. Januar 1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 ff.).
BGH, Urt. v. 8.5.2013 – IV ZR 233/11 (zu § 307 Abs. 1 S. 2 BGB):
Der Leistungsausschluss in Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen“ ist wirksam.
BGH, Urt. v. 23.4.2013 – II ZR 74/12 (zu § 25 BGB, § 256 ZPO):
Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht eine vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängte Vereinsmaßnahme aufhebt, steht für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist.
Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat.
II. Prozessrecht
BGH, Urt. v. 18.4.2013 – III ZR 156/12 (zu § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) – TOP-TIPP FÜR REFERENDARE:
Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hindert eine Kostenerstattungsklage nicht.
Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.
BGH, Beschl. v. 23.4.2013 – VI ZB 27/12 (zu § 520 Abs. 3 ZPO) – wichtig nur für Referendare:
Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist.
BGH, Beschl. v. 26.3.2013 – VI ZB 53/12 (zu § 4 ZPO):
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.
Die Entscheidung BGH V ZR 47/12 scheint nicht ganz so simpel zu sein. Es waere toll, wenn jemand die Entscheidung fuer einen Beitrag aufarbeiten koennte.
Danke!