BGH: Zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Ein rechtlich einleuchtendes Urteil hat der BGH heute in seiner Entscheidung (Az.: VIII ZR 337/09) gefällt:
Sachverhalt
Die Parteien schlossen per email einen Kaufvertrag über ein Wasserbett. Der Text der E-Mail des Verkäufers enthielt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail hieß es:
„Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“
Der Vertrag wurde frist- und formgerecht widerrufen. Das Bett wurde allerdings nach Lieferung und Aufbau bereits mit Wasser befüllt. Der Wasserbetthersteller hielt deshalb einen Teil des Kaufpreises zurück, weil er gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruchs des Käufers mit einer Forderung auf Wertersatz (wg. Wertminderung des Wasserbetts) aufrechnen wollte.
Rechtliche Würdigung
Rechtlich gesehen ist der Fall im Prinzip ganz einfach:
Der Käufer hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 346 I, 357 I 1, 355 I 1, 312d I 1,312b BGB. Ich erspare mir die langwierige Prüfung dieses Anspruchs, da jedes Tatbestandsmerkmal unproblematisch gegeben ist. Insbesondere handelt es sich bei einem Vertrag, der per email geschlossen wird, um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b BGB, so dass im Falle des Einhaltens der Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 II 1 BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises entsteht.
Dieser Anspruch könnte allerdings gemäß § 389 BGB zum Teil untergegangen sein. Dies wäre der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorlagen. Dies sind eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) und es darf kein Aufrechnungsverbot bestehen (z.B. §§ 390, 393 BGB).
Vorliegend ist fraglich, ob eine Aufrechnungslage, also zwei gleichartige, sich gegenüberstehende Forderungen, vorlag. Dies wäre dann der Fall, wenn der Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz gegen den Käufer hat. Gemäß § 346 II Nr. 3 BGB, der gemäß § 357 I 1 BGB entsprechend gilt, besteht im Falle der Verschlechterung grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz (gemäß § 346 I BGB besteht natürlich auch ein Anspruch auf Rückgabe des Betts).
Die Besonderheit bei Wertersatz im Widerrufsrecht liegt aber in § 357 III BGB:
§ 357 III S. 1 BGB: Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Vorliegend liegt eine § 357 III BGB entsprechende Warnung durch den Zusatz in der email des Verkäufers vor. Abweichend hiervon regelt aber wiederum § 357 III 3 BGB:
Satz 1 gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Der BGH stellte fest, dass der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser lediglich eine solche Prüfung der Sache darstellte. Der Verbraucher soll nach § 357 III 3 BGB grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließe die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich sei, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.
Diese Auslegung, die sich am Wortlaut des § 357 III 3 BGB orientiert und damit für keine große Überraschung sorgt, unterstützt der BGH überdies mit einer richtlinienkonformen Auslegung des dem § 357 BGB zugrundeliegenden Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie). Die o.g. Zwecksetzung sei ebenso der Fernabsatzrichtlinie inhärent, so dass im Ergebnis eine Lage für den Fernabsatz-Käufer geschaffen wird, die der eines Käufers in einem gewöhnlichen Geschäft, wo man die Waren zuvor besichtigen und ausprobieren kann, gleicht.
Die Richtlinie im Examen heranzuziehen, ist allerdings eher nur dann ratsam, wenn der Text auch tatsächlich im Klausursachverhalt abgedruckt ist. Der Text der Richtlinie ist ohnehin recht vage gehalten. Die Tendenz der Rechtsprechung des BGH und des EuGH zeigt jedoch, dass meist ein umfassender Verbraucherschutz verwirklich werden soll.
Examensrelevanz
Im Prinzip handelt es sich bei den Widerrufsfällen um Geschenke für den Studenten. Wichtig ist lediglich, sich alle einschlägigen Normen genau durchzulesen und sich systematisch von Schublade zu Schublade zu hangeln, bis man schließlich bei den Rechtsfolgen des § 346 BGB angelangt ist. In diesem Fall war das Wertersatzrecht noch in einer Aufrechnung verpackt, so dass u.U. andere Probleme im Zusammenhang mit dieser abgeprüft werden können.
Die BGH-Entscheidung kam angesichts des Wortlauts des § 357 III 3 BGB nicht wirklich überraschend. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine wichtige Klarstellung: Auch wenn der Wert des Kaufgegenstandes erheblich gemindert wird, muss kein Wertersatz für Verschlechterungen erstattet werden, die aufgrund der Prüfung der Sache entstehen.
Eine andere Möglichkeit, diese Problematik abzuprüfen, besteht z.B. dann, wenn ein Laptop per Fernabsatz gekauft wurde. Beim ersten Booten installiert sich meist das Betriebssystem und die Software. Die Händler, die die Laptops lediglich vertreiben, ohne selbst IT-Kenntnisse zu haben, geben meist vor, dass dieser Zustand nicht mehr wiederhergestellt werden kann, wodurch eine erhebliche Wertminderung des Laptops impliziert ist (ist mir jedenfalls schonmal passiert:-)). Der Kunde wird sich jedoch auf § 357 III 3 BGB berufen können, da das erste Booten eines Laptops natürlich ein Prüfen der Ware darstellt – hätte man den Laptop im Laden gekauft, hätte man sich im Regelfall auch ein Bild von der Performance des Geräts machen können.
Ich denke, dass der BGH noch einige solcher Klarstellungen zu § 357 III 3 BGB feststellen muss, bis sich hier eine klare Linie herausbildet. Es stellt sich hier immer die Frage: „Bis zu welchem Grad darf ich die Sache benutzen, so dass es noch ein Prüfen i.S.d. § 357 III i BGB darstellt?“. Bei der Wasserbettproblematik könnte man weitergehend z.B. die Frage stellen, ob mehrtätiges Schlafen auch noch ein Prüfen der Sache darstellt… Dies würde man wohl verneinen, da man beim Bettenfachverkauf zwar Probeliegen darf; es ist jedoch nicht erlaubt, mehrere Tage in dem Bett verweilen…….
Ich halte die Entscheidung für falsch, durch das Einfüllen des Wassers ist nicht nur eine Wertminderung eingetreten, sondern die Sache praktisch wertlos geworden. Darauf hat der Händler auch hingwiesen. Im Originalfall war glaube ich die Heizung das einzige noch verkäufliche Teil.
Dass der Wortlaut des §357 III insofern eindeutig ist, mag sein, aber zumindest de lege ferenda ist das eigentlich unhaltbar.
@Andi: Guter Gedanke. Das Problem ist, dass das Gesetz die Wertersatzpflicht ausdrücklich ausschließt. Nach deiner Ansicht sollte die Norm also teleologisch reduziert werden?
Ja, bei solch starken Wertminderungen ist ein Wegfall der Wertersatzpflicht schlicht unzumutbar.
Wobei ich den Wortlaut „Prüfung der Sache“ auch eher einschränkend auslegen möchte, was mit Blick auf die Richtlinie aber wohl nicht gehen wird.
Bei einem Radio, Laptop o.ä., wo dem Händler die Rückversetzung in verkaufsfähigen Zustand (Neu verpacken, Betriebssystem zurücksetzten, …) möglich und zumutbar ist, ist die Regelung richtig und aus Verbraucherschutzgründen notwendig.
Aber in Fällen wie diesem schliesst es den Händler praktisch vom Fernabsatzhandel aus, da er immer damit rechnen muss, seine Ware ohne Verschulden seinerseits ersatzlos zu verlieren.
Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Verbraucherschutzrechts.
Die Richtlinie will Verbraucher schützen und die Verhältnisse im Fernabsatzhandel denen des Einzelhandels angleichen, effektiv schliesst sie jedoch Waren mit hohem anfänglichem Wertverlust vom Fernabsatzhandel insgesamt aus. Das ist teleologisch nicht gewollt, ich wäre insoweit für eine teleologische Reduktion der Norm.
Dass der EuGH das vermutlich anders sieht, sei dahingestellt.
@Andi: Dein Gedanke ist durchaus plausibel. Wie wäre es denn zB bei Silvesterrakten, die man online bestellt. Kann es angehen, dass man diese erst einmal ausprobiert und dann widerruft?
Ich denke, dass man den Test beim „Prüfen“ dahingehend konkretisieren muss, so dass man die Frage stellt: „Hätte ich diese Prüfung auch in einem Laden, wo die Ware ausgestellt ist, durchführen können?“
Bei Silvesterraketen wäre man dann wieder sicher. Bei Wasserbetten ist es hingegen ein schmaler Grat. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine Richtung in Zukunft eingrenzen wird…
Die Richtlinie steht einer einengenden Auslegung m.E. jedoch nicht entgegen:
Art. 6: der RL: „Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“
–> Kosten, die dem Verbraucher durch die Benutzung (die über das Prüfen hinausgehen) entstehen, sind in diesem Sinne keine, die „durch den Widerruf“, sondern durch das Verhalten des Käufers, entstanden sind. Anonsten wären durch das Verbraucherschutzrecht ja auch jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, was entsprechend § 346 IV BGB definitiv nicht der Fall ist.
Wenn ich schon „de lege ferenda“ im falschen Kontext lese…
Mag man sich auch gegen die vom BGH/EUGH vorgenomme Auslegung der Verbraucherschutzvorschriften sträuben… es ist alles aus einem Guss. Daher „passt“ dieses Urteil.
Die Entscheidung ist korrekt. Ein Verbraucher muss „die Katze nicht im Sack kaufen“.
Relevant ist vor allem die Feststellung, 1) dass ein Prüfungsrecht des Verbrauchers nicht unter Hinweis auf eine womöglich eintretende Unverkäuflich eingeschränkt werden kann und 2) dass eine Ingebrauchnahme der Kaufsache immer dann unschädlich ist, wenn diese zur Prüfung nötig ist.
In der Praxis kann ein gewerblicher Verkäufer durch seine Preisgestaltung reagieren. Er ist im übrigen ja auch nicht gezwungen im Fernabsatz zu verkaufen.