Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über im August veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 60/14
Ein Habgiermord setzt nicht voraus, dass bei dem Täter ein unmittelbarer Vermögensvorteil eintritt. Daher ist dieses Mordmerkmal auch dann erfüllt, wenn der Täter seine Schwiegermutter umbringt, damit der Ehegatte das Erbe antreten kann, sofern er sich dadurch eine finanzielle Besserstellung der gesamten Familie verspricht.
II. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – 2 StR 437/13
Eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes kann auch bei wahren Erklärungen vorliegen, wen der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber durch sein Verhalten konkludent miterklärt. Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern Zweck der Handlung ist (vorliegend: schriftliches Angebot zur Aufnahme eines Unternehmens in eine Internet-Datenbank, welches nach der äußeren Form und Aufmachung indes den Eindruck erweckte, als handele es sich um eine Rechnung für die kurz vorher erfolgte Eintragung des betreffenden Unternehmens in das Handelsregister).
III. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 5 StR 182/14
Einen Notar trifft als uanbhängigen Träger eines öffentlichen Amtes eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Untreuetatbestandes. Er hat als unparteiischer Betreuer der an dem zu beurkundenden Rechtsgeschäft Beteiligten (§14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) die Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Zwar erstreckt sich die Belehrungspflicht des Notars in der Regel nicht auf die wirtschaftlichen Folgen des zu beurkundenden Geschäftes. Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, dass eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, dass sich der Gefährdete dieser Lage bewusst ist oder dass er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (Einzelfall, in dem der beurkundende Notar aufgrund wiederholter Anfechtungs- und Widerrufsschreiben aus früheren Immobilienverträgen erkannt hatte, dass die Vermittler einer ihn stets beauftragenden Vertriebsgesellschaft eine unseriöse Überrumpelungstatktik anwandten und ihre Verkaufsmethoden betrügerisch ausgestaltet hatten).
IV. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14 sowie Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14
Sowohl der 1. wie auch der 5. Senat halten an ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der unechten Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei mit Art. 103 Abs. 2 GG – keine Strafe ohne Gesetz – fest (vgl. hierzu die Anfrage des 2. Strafsenates vom 28. Januar 2014 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG – 2 StR 495/12 –; Rechtsprechungsüberblick vom Juni 2014). Der Grundsatz „nulla poena sine lege“ werde nicht berührt oder gar verletzt, da durch die ungleichartige Wahlfeststellung weder gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen abgeschwächt, noch ein neuer Tatbestand konstruiert werde. Auch auf wahldeutiger Grundlage erfolge die Verurteilung nur nach den vom Gesetzgeber bei der Begehung der Tat vorgesehenen Straftatbeständen, den in ihnen enthaltenen Merkmalen und Strafandrohungen. Für den Normadressaten sei damit jederzeit vorhersehbar, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht.
V. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 3 StR 314/14
Einem vollendeten Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB steht nicht entgegen, dass der Adressat des Falschgeldes dieses als solches erkennt und zurückweist. Denn der Begriff des Inverkehrbringens verlangt nur, dass der Täter das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt entlässt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich dessen zu bemächtigen.
VI. BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14
Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Tatgericht bei einem Suizidversuch, bei dem der Täter mit seinem Pkw mit 90 km/h gegen einen Baum fährt, so dass die auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau stirbt, zwar einen dolus eventualis im Hinblick auf den Tod der Ehefrau annimmt, aber einen Heimtückemord mangels Ausnutzens der Arglosigkeit des Opfers verneint. Denn es ist möglich, dass der Täter zu Wahrnehmungen zwar fähig war und er aufgrund dieser eine Entscheidung (billigendes Inkaufnehmen des Todes der Ehefrau) traf, ihm eine darüber hinausgehende „Bedeutungskenntnis“ aber gefehlt hat und er sich infolgedessen nicht bewusst gewesen ist, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers auszunutzen.
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Zum Schluss noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung zur Mitteilung von Erörterungen zu einer Verständigung („Deal“) nach § 257c StPO:
VII. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13
Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Zu römisch IV (Wahlfeststellung VS Art 103 II GG):
Problematisch (und vorgelegt) ist nicht die unechte, sondern die echte (= ungleichartige) Wahlfeststellung.