Strafrecht SI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen, Mecklenburg Vorpommern
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht im Oktober 2014 in Niedersachsen und Mecklenburg Vorpommern und als zweite Klausur im Strafrecht in Berlin . Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der italienische Kapitän S der ebenfalls italienischen Costa Concordia lässt entgegen eindeutiger Vorschriften sein Schiff zu nahe an die Küste vor der Insel Giglio fahren, wobei es Leck schlägt und voll Wasser läuft. Bei dem danach befohlenen Wendemanöver, um wieder näher an die Insel zu kommen, bekommt das Schiff Schlagseite und läuft weiter voll Wasser. In der Folge sterben schließlich 30 Menschen, darunter 5 Deutsche. Der Kapitän verlässt nach dem Wendemanöver das Schiff in einem Rettungsboot, um sich in Sicherheit zu bringen. Wäre er an Bord geblieben, hätte er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung mit Seenotrettungen durch die Koordinierung der Evakuierungsmaßnahmen diese Menschen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit retten können. Das Schiff hatte sich jedoch, wie sich später herausstellte, bereits so auf einem Riff stabilisiert, dass es nicht weiter untergegangen wäre. Bei der Fahrt hatte S 0,3 Promille Alkohol im Blut.
Um das vor der Küste liegende Wrack zu besichtigen, kommt Tourist T zu Besuch zu seinem Stammwirt W auf der Insel. Während er dort im Lokal des W eines Abends sitzt, bietet dieser ihm ein Glas Wein auf Kosten des Hauses an. Die Flasche hat er, wie er stolz erzählt, von der Costa Concordia extra für diesen Zweck geholt. T trinkt dies wissend das Glas mit Genuss.
Nach einem Telefonat mit seiner Frau F empfiehlt ihm diese auch noch für ein paar Euro einen von W, wie dieser angibt, ebenfalls von dem Schiff geholten Fernseher zu kaufen. Um ihr eine Freude zu machen, bringt er ihr den Fernseher aus dem Urlaub mit. Er glaubt dabei wirksam Eigentum erworben zu haben.
Nach einiger Zeit will er diesen jedoch wieder loswerden, da F kein Interesse mehr an dem Gerät hat. Er stellt ihn daraufhin auf ebay ein, wo ihn Polizist P entdeckt. Dieser fahndete jedoch nach entwendeten Gegenständen von der Costa Concordia, weshalb es niemals zur Geldzahlung (Vertragsschluss?) kam. Stattdessen wurde das Gerät von der Polizei bei T beschlagnahmt.
Strafbarkeiten des S, des T und der F?
Die leitende italienische Staatsanwältin findet, S habe aufgrund der medialen Berichterstattung schon genug gelitten und möchte deshalb kein Verfahren gegen S einleiten. Darf sie das?
Es ist davon auszugehen, dass alle Straftaten auch nach italienischem Recht strafbar sind und insofern den deutschen Normen entsprechen/ diese angewendet werden können.
Der SV lief auch in BerlinBrandenburg
waren hier die §§4ff. StGB nun zu prüfen oder nicht? Der Vermerk hat mich verwirrt…
@wotsn: Kann man schwer von ausgehen.