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Redaktion

Strafrecht SI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der Strafrechtsklausur des ersten Staatsexamen in NRW im Juni 2014. Vielen Dank hierfür an Matthias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Eine Gruppe von 8 Leuten, die alle mehr oder weniger eng miteinander
verwandt sind, darunter A, B und C, kaufen und verkaufen regelmäßig
gestohlene, oder sonstwie illegal beschaffte, Fahrräder und
Kraftfahrzeuge.
Innerhalb der Gruppe gibt es keine Hierarchie, jeder ist auch in der
Lage selbstständig Entscheidungen zu treffen. Lediglich wichtige
Entscheidungen werden durch die Gruppe gemeinsam getroffen. Der Gewinn
wird gemäß einer Quote zwischen allen, außer A, aufgeteilt.
A ist der älteste, der sich mit seinem ergaunerten Vermögen
zurückgezogen hat, und nur noch dabei ist, um etwas zu tun zu haben.
Daher steht er den Sprösslingen seiner Verwandschaft lediglich beratend
zur Seite, um sie an seiner Erfahrung teilhaben zu lassen. Für die
anderen ist der Gewinn aus dem Nebengeschäft ein erheblicher Anteil an
ihrem Einkommen.
Im Januar 2014 ereignet sich folgendes:
1. Teil:
V hat sich von seinem Bekannten ein nagelneues Fahrrad geliehen. Das
Fahrrad hat keine Kennzeichnung oder einen Herstellercode, der es
ermöglichen würde, es zu identifizieren. Dieses bringt er zu C. Dieser
glaubt aufgrund eines Missverständnisses, V hätte das Fahrrad in der
Nacht zuvor gestohlen. C kauft dem V das Fahrrad zu einem Spottpreis ab
und verkauft es anschließend sofort an den Bikeshop des K, der ihm den
Marktwert dafür zahlt. Anschließend sagt V dem Eigentümer des Fahrrads,
es sei ihm gestohlen worden.
Frage: Wie hat sich C strafbar gemacht?
2. Teil:
A hört von einem Angebot, günstig ein gestohlenes Motorrad zu kaufen.
Da er nicht selbst in Kontakt mit dem Anbieter treten will ruft er den C
auf dem Handy an und hinterlässt ihm eine Nachricht auf der Mailbox mit
den benötigten Infos. C solle sich an den Anbieter wenden. A bemerkt
nicht, dass er sich verwählt und auf die Mailbox eines fremden
gesprochen hat. Dieser hört die Nachricht verwundert ab und löscht sie
anschließend. C erreicht die Nachricht nie. C hört anschließend aus
einer anderen Quelle von dem Angebot und greift sofort zu.
Frage: Wie haben sich A und C strafbar gemacht?
3. Teil:
Das gestohlene Motorrad gehört dem E. Dieser hat das Motorrad mittels
einer Detektei ausfindig gemacht. Er begibt sich sofort in die Werkstatt
in der es sich befindet und sieht dort sein Motorrad im Eingangsbereich
stehen. E, der den Zündschlüssel mitgebracht hat, erkennt zwar, dass er
damit sofort davon fahren könnte, aber vorher will er noch den C
verprügeln, den er am anderen Ende der Halle erblickt hat.
B, der gerade zwischen 2 Regalen steht, sieht und erkennt den E und
erfasst den Sachverhalt sofort richtig. Zwar könnte er sellbst sofort,
ohne die geringste Gefahr einzugehen, den E, der ihm körperlich absolut
unterlegen ist, überwältigen. Aber er möchte erst abwarten, bis der C so
viele Prügel wie möglich eingesteckt hat, weil er aufgrund einiger
Vorfälle sehr böse auf C ist. Er wartet daher, bis der C von E’s
Schlägen zu Boden geht und geht dann dazwischen. Dabei dreht er E den
Arm auf den Rücken, was sehr schmerzhaft, aber, wie B erkennt, das
sanfteste Mittel ist, den Angriff des E zu beenden. Er hält E in diesem
Griff, bis er bemerkt, dass E fliehen will. Daraufhin lässt er E los und
dieser rennt weg.
Frage: Wie haben sich B und E strafbar gemacht?
Straftaten aus dem 7. Abschnitt des Besonderen Teils sowie § 261 sind 
nicht zu prüfen.

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16.07.2014/5 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexaen NRW, Juni 2014, Strafrecht NRW, Strafrecht SI 2014
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-16 09:00:532014-07-16 09:00:53Strafrecht SI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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5 Kommentare
  1. Tobias Von
    Tobias Von sagte:
    02.08.2014 um 13:56

    Hallo, anbei meine Lösungsskizze. Freue mich sehr über kritische Anmerkungen.
    1. Frage: Strafbarkeit des C
    A. Der Kauf durch C
    I. SBK gem. § 257 (-)
    –> Vortat: § 246 II, I des V
    –> (P) Tathandlung:Hilfeleisten; str. 1.A. Subj. Hilfstendenz entscheidend (-); 2.A. Obj.(wohl (+)); 3.A. subj. und obj. kumulativ (-)
    –> Folgt man hier der 2.A., scheitert § 257 auf jeden Fall am subj. Tatbestand, da keine Vorteilssicherungsabsicht bei C vorliegt.
    II. SBK gem. § 259, 260 a(+)
    –> Vortat: § 246 II, I des V
    –> Tathandlung: Verschaffen in Form des Ankaufens; insb. auch kein
    –> im subj. TB ist kurz darauf einzugehen, dass C dachte, V hätte das Fahrrad gestohlen, dieser aber es tatsächlich unterschlagen hat; insoweit unbeachtlich, da i.E. kein Irrtum „über einen Umstand der zum gesetzlichen Tatbestand gehört“ (vgl. § 16), da auch so die Sache aus rewi. gg. das Vermögen eines anderen gerichteten Tat erlangt; m.M.n. kein Subsumtionsirrtum, da er sich ja über tatsächlichen Umstand und nicht den normativen Inhalt eines Merkmals geirrt hat.
    –> gem. § 260a qualifiziert, hier ist das Merkmal „als Mitglied“ etwas subsumtionsbedürftig; § 260 I Nr. 1, 2 treten hinter § 260a zurück.
    III. § 246 I
    -> mitverwirklicht, tritt aber kraft gesetzl. Subsidiarität zurück.
    B. Der Verkauf durch C
    I. § 263 I, V zu Lasten des K (-)
    –>(P) Vermögensschaden:
    Hier gutgl. Erwerb durch K, da die Sache dem urspr. Eigentümer nicht abhandengekommen ist iSd § 935 I BGB. Also könnte der Vermögensschaden nur auf Grundlage der Makel“theorie“ oder des erhöhten Prozessrisikos bejaht werden. Die Makel“theorie“ ist mit der h.M. abzulehnen; ein erhöhtes Prozessrisiko ist nicht gegeben –> daher (-)
    II. §§ 263 II, I, V, 23 I Var. 2, 22,
    –> Tatentschluss (+), insb. auch Vorsatz bzgl. des Vermögensschaden, da C davon ausging, dass das Rad gestohlen sei
    –> § 263 V (+); insb. keine Anwendung von § 263 III, Begründung aber str., e.A. behandelt insofern § 263 III wie einen Tatbestand, a.A. verweist auf § 46 III
    III. §§ 259, 260a (+)
    –> verwirklicht in der Form des Absetzen
    C. Konkurrenzen innerhalb des 1. Teils
    Durch den Ankauf hat C nur § 259, 260a verwirklicht. Durch den Verkauf sowohl als auch §§ 259, 260a. Grds. stehen die beiden Delikte in Idealkonkurrenz, da sie unterschiedliche Schutzrichtungen haben (Vermögen des Verfügenden bei § 263; Vermögen des Opfers der urspr. Tat bei § 259). Allerdings ist hier §§ 259, 260a durch den Verkauf im Verhältnis zu der §§ 259, 260a durch den Ankauf mitbestrafte Nachtat. Daher i.E. Tatmehrheit von §§ 259, 260a durch den Ankauf und §§ 263 II, I, V, 23 I Var. 2, 22 durch den Verkauf.
    2. Frage
    I. SBK des C
    1. § 257 (-)
    –> Vortat: § 242 bzgl. Motorrad
    –> (-) bzgl. Tathandlung bzw. subj. TB (str.); s.o. bei § 257 im ersten Teil
    2. §§ 259, 260a (+)
    –> Tathandlung: Verschaffen in Form des Ankaufen (+)
    –> bzgl. §§ 259, 260a
    3. § 246 I tritt kraft gesetzl. Subs. zurück
    II. SBK des A
    1. §§ 259, 260a, 25 II (-)
    –> kein gemeinsamer Tatplan
    2. §§ 259, 260a, 26 (-)
    –> obj. rewi. vorsätzl. Tat (+), aber keine Anstiftung, da hier C den Ankauf von sich aus erledigte.
    3. §§ 30 I, 260a, 259 (-)
    –> (P) im Tatentschluss: Der Vorsatz des A muss sich auf ein Verbrechen beziehen. Grds. handelt es sich bei § 260a um ein Verbrechen; §§ 259, 260 sind hingegen Vergehen. Hier ist nun im Rahmen des § 30 I der § 28 anzuwenden. Bzgl. A fehlt es an der Gewerbsmäßigkeit, die ein persönliches Merkmal iSd § 28 II darstellt. Mithin hat sich As Vorsatz aufgrund der Akzessorietätsdurchbrechung nicht auf ein Verbrechen bezogen.–> (-)
    (ggf. kann man hier § 27 I ansprechen und knapp verneinen)
    3. Frage:
    I. Strafbarkeit des E
    (hier habe ich §§ 249, 253, 255, 240 nicht geprüft, da der Sachverhalt zu wenig Anzeichen dafür bietet)
    Strafbarkeit gem. § 223 (+)
    –> (P): Rechtfertigung
    § 32: (-) kein gegenwärtiger Angriff, da Sache schon gesichert
    § 229 BGB (-): kein Tatbestandsmerkmal vorliegend
    § 127 StPO (-) keine frische Tat
    § 34 StGB (-) keine gegenwärtige Gefahr
    II. Strafbarkeit des B
    1. Das Abwarten
    a) Strafbarkeit gem. §§ 223, 13 I (-)
    –> (P) Garantenstellung: Beschützergarantenstellung –> aufgrund Verwandtschaft? Alleine nicht genügend, Sachverhalt sagt hier zu wenig –> aufgrund Bandenabrede? aus einer solchen kann sich kaum „die berechtige Erwartung der andere würde für einen einstehen“ ergebe.
    b) Strafbarkeit gem. § 323 c (+)
    –> man kann hier über die analoge Anwendung der Vorschriften über die tätige Reue sprechen. Allerdings wohl schon deshalb (-). da eben der Schaden (= die Körperverletzung) hier vollends eingetreten
    2. Das Schlagen des E
    a) Strafbarkeit gem. § 240
    –> (P): Rewi: Diese muss grds. aufgrund der Mittel-Zweck-Relation positiv festgestellt werden. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, ist die Tat in jedem Fall nicht rechtswidrig. –> § 32? gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff? (+) Eignung und Erforderlichkeit? (+) –> (P) Gebotenheit? Einschränkung wg. (fahrlässiger) Notwehrprovokation? Grds. kann man sich hier zunächst fragen, ob eine solche Einschränkung überhaupt im Falle der Nothilfe (d.h. falls ein Dritter handelt) gilt? Dies ist str., im vorliegenden Fall aber wohl schon deshalb zu verneinen, da B hier zwar nicht an der Provokationshandlung beteiligt war, aber zumindest Teil der Bande ist, deren Ausfluss u.a. die Hehlerei mit dem Motorrad des E war. I.E. wird man hier selbst, falls man zu einer grds. Einschränkung kommt, kein Spielraum für mildere, weniger effektive Mittel bleiben. (a.A. gut vertretbar)
    –> verneint man § 32, scheitert § 240 auf jeden Fall an der Verwerflichkeit
    b) § 239
    –> (-) Polizeigriff nicht erheblich genug
    c) § 223
    –> (+/-) je nachdem, wie man sich bei § 32 entschieden hat.

    Antworten
    • Pahn
      Pahn sagte:
      15.08.2014 um 9:01

      Hallo Tobias, mal eine Frage zu Aufgabe 1:
      beim Verkauf durch C prüfst du §§ 263 II, I, V, 23 I Var. 2, 22 Zu Lasten des K. Warum ist die Anwendbarkeit des 263 III streitig, wenn 263 V vorliegt? Ich hätte gesagt, dass die Quali des 263 V vorliegt, sodass dadurch der Grundtatbestand des 263 I und damit auch die Regelbeispiele des 263 III verdrängt werden, sodass es einer Prüfung der 263 III nicht mehr bedarf. Oder ist das zu simpel/falsch?
      Bei Frage 3 hab ich noch kurz die Strafbarkeit des E bzgl. 249 I (253, 255), 22, 23 I (schwammiger Sachverhalt) abgelehnt, da das Motorrad für ihn aufgrund 935 I 1 BGB nicht fremd und er damit weiterhin Alleineigentümer war. LG

      Antworten
      • Tobias
        Tobias sagte:
        15.08.2014 um 10:32

        Hallo,
        sehr missverständlich von mir ausgedrückt. Ich meinte der Grund für das Zurücktreten von § 263 III im Verhältnis zu § 263 V ist strittig.
        Allerdings ist es durchaus möglich, dass dieser Streit nur die Fälle des §§ 244, 243 betrifft und die Rechtsprechung hier anders argumentiert.

        Antworten
  2. hans
    hans sagte:
    07.09.2014 um 10:52

    wie kommt man bei 1.Frage Strafbarkeit des C, III. § 263 I, V ggü. K zu Lasten des Verleihers auf die Begründung des Näheverhältnisses durch die 932 ff. BGB? Zwischen welchen Personen muss dieses iRd 932 ff. bestehen? sry iwie blicke ich nicht durch. beste grüße

    Antworten
    • Lennart
      Lennart sagte:
      16.10.2014 um 9:58

      Hallo Hans, du hast das glaube ich in der Tat falsch verstanden. Ein Näheverhältnis besteht gerade nicht. Dieses müsste zwischen dem K und dem Verleiher bestehen. Da sich K und der Verleiher gar nicht kennen, kommst du mit der Befugnistheorie ohnehin nicht weiter. Einzig mit der Lagertheorie in der Ausprägung der – wenn man sie so nennen kann – Theorie der faktischen Zugreifbarkeit könnte man vorliegend über die Vorschriften über den Gutgläubigen Erwerb irgendetwas konstruieren. Wird teilweise so angesprochen, ich habe jedoch auch schon gesehen, dass dies als abwegig gekennzeichnet wurde, deswegen würde ich mich da doch recht knapp halten.

      Antworten

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