OLG Oldenburg: „Gekauft wie gesehen“ kein umfassender Gewährleistungsausschluss!
„Gekauft wie gesehen“ – eine Formulierung, die sich im Alltag bei Kaufverträgen verschiedenster Gegenstände etabliert hat. Im Fokus eines für Examensklausuren besonders „heißen“ Beschlusses des OLG Oldenburg steht aber mal wieder der Gebrauchtwagenkauf (v. 28.8.2017 – 9 U 29/17). Der Fall zeigt, dass die in der Praxis oft gewählte Formulierung für Verkäufer sehr gefährlich werden kann.
I. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen)
Eine Frau aus dem Emsland hatte von einem Mann aus Wiesmoor einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
II. Rechtliche Würdigung
Die Klägerin könnte einen Anspruch aus §§ 346 Abs. 1 S.1, 437 Nr. 2, 434, 433, 323 BGB auf Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro gegen den Verkäufer haben.
Ein Kaufvertrag sowie die Lieferung einer mangelhaften Sache liegen vor. Durch den erheblichen Vorschaden weicht die Kaufsache jedenfalls nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB von der Beschaffenheit ab, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann: Der Pkw hat nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Eine Fristsetzung war wegen der Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht erforderlich, § 326 Abs. 5 BGB.
Der Verkäufer könnte jedoch nach § 444 BGB die Gewährleistungsrechte der Käuferin ausgeschlossen haben. Dies könnte hier in Form der verwendeten Formulierung „Gekauft wie gesehen“ der Fall sein. Notwendig ist insoweit eine Auslegung der von den Vertragsparteien gewählten Vertragsformulierung „Gekauft wie gesehen“. Auslegungsmaßstab ist der objektive Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB. Ein objektiver Dritter versteht die Formulierung nach Auffassung des OLG Oldenburg als bloß beschränkten Gewährleistungsausschluss. Dieser umfasst demnach nur solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Mängel, die dem verständigen Käufer bei bloßer Ansicht des Kaufgegenstandes verborgen bleiben, sind demnach nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen. Vorliegend handelt es sich um einen sog. versteckten Mangel, der für einen Laien bei bloßer Außenansicht nicht erkennbar war. Insoweit greift der Gewährleistungsausschluss daher nicht.
Eine nachvollziehbare Entscheidung: Die Gewährleistung wird nur soweit ausgeschlossen, wie die Vertragsparteien von ihr durch Augenschein Kenntnis nehmen konnten. Ein weitergehender Ausschluss bedarf der konkreten Vereinbarung, da der Käufer im Zweifel nicht auf Rechte verzichtet, deren Umfang er überhaupt nicht abschätzen kann. Den Vertragsparteien bleibt es aber selbstverständlich möglich, einen umfassenden Ausschluss zu vereinbaren – dieser muss dann aber eben ausdrücklich erfolgen. Etwa: „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.
Gepunktet werden kann an dieser Stelle noch mit gutem Systemverständnis der gleichsam zweistufigen Prüfung des § 444 BGB: Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt ein den streitgegenständlichen Mangel umfassender Gewährleistungsauschluss vorliegt – was vorliegend bereits zu verneinen war. Erst in einem weiteren Schritt ist – bei Annahme des Ausschlusses der Gewährleistung – zu prüfen, ob der Verkäufer diesen arglistig verschwiegen hat. Liegt aber bereits kein Gewährleistungsausschluss vor, kommt es nach der Konzeption des Gewährleistungsrechts der §§ 434 ff. BGB nicht auf die Kenntnis oder Arglist des Verkäufers an. Dieses ist insoweit, also hinsichtlich des Rücktritts als Lösungsrecht vom Vertrag, gerade verschuldensunabhängig ausgestaltet. Anders hingegen bei aus dem Mangel folgenden Schadensersatzansprüchen, die grundsätzlich verschuldensabhängig ausgestaltet sind (§ 280 Abs. 1 BGB).
Im Examen ist eine sorgsame Auslegung des Inhalts des Gewährleistungsausschlusses zu prüfen und sodann zu subsumieren. Letzteres dürfte leicht fallen, wenn der Mangel erst durch einen Sachverständigen aufgeklärt werden konnte und ansonsten für Laien nicht erkennbar war. Wieder einmal ein examensträchtiger Fall rund um Gebrauchtwagen – als gäbe es nicht bereits genug!
Ein erheblicher Unfallvorschaden sollte grundsätzlich aufklärungspflichtig sein. Ein Gebrauchtwagenverkäufer, welcher nicht darüber aufklärt, kann diesbezüglich schlüssig Unfallvorschadenfreiheit erklären. Ohne Untersuchung kann dies schlüssige Erklärung sittenwidrig jedenfalls „ins Blaue hinein“ entsprechend den §§ 826, 138 BGB sein. Solcher Vertrag mitsamt Gewährleistungausschluss kann danach unwirksam und grundsätzlich rückabzuwickeln sein, ohne dass ein dabei mit unwirksamer Gewährleistungausschluss dem entgegenstehen könnte?