Krematorium mit Trauerhalle im allgemeinen Wohngebiet zulässig? – 1. Öffentliches Recht Examensklausur Februar 2011 NRW und Hessen
Wie wir bereits berichtet hatten, ging es in der 1. Examensklausur im Öffentlichen Recht um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für ein Krematorium / Feuerbestattungsstätte mit Trauerhalle in einem allgemeinen Wohngebiet.
Einer unserer Leser hat uns auf einen Kommentar auf der Seite von Andrea Klamser zu dieser Klausur aufmerksam gemacht:
Die erste ÖR-Klausur in Hessen und NRW war an OVG Münster 7 A 1298/09 – das Krematorium im Gerwerbegebiet angelehnt und VG Stuttgart 2 K 3558/10 – Aussegnungshalle in allgemeinem Wohngebiet. Wohl eine Kombination – Anwohnerklage.
Das Urteil des OVG Münster ist vom 25.10.2010. Dort ging es um die Frage, ob ein Krematorium mit einem Abschiedsraum für Trauergäste als Anlage für kulturelle Zwecke in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein kann. (Artikel bei Wolter Kluwer)
Die Entscheidung des VG Stuttgart ist ganz frisch vom 27.01.2011 (Artikel bei juris) und zeigt einmal mehr, dass man sich längst nicht mehr darauf verlassen kann, dass eine Entscheidung, die bereits einige Monate zurückliegt, in der Klausur gestellt wird. Auch die Klausurersteller sitzen heute am Rechner und konzipieren beim Lesen aktueller Entscheidungen ihre Klausuren. Wir hoffen, mit unserem Blog weiter auf aktuelle examensrelevante Entscheidungen aufmerksam machen zu können. Gastbeiträge sind herzlich willkommen.
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Hm, ich bin überrascht hier etwas über eine Feuerbestattungshalle zu lesen.
Ich habe die Klausur im Februar in Hessen mitgeschrieben, und auf keiner der drei Sachverhaltsseiten ging es um ein Krematorium oder eine „Feuerbestattungshalle“.
Es ging um ein Bestattungsunternehmen mit Trauerhalle, für die eine Baugenehmigung im allgemeinen Wohngebiet als Ausnahme (nichtstörendes Gewerbe) erteilt worden war.
Prozessual ging es um eine Anfechtungsklage des Nachbarn. Zusatzfrage war, ob der Bauherr durch die Anfechtungsklage an der Bauausführung durch die Anfechtungsklage gehindert ist.
mfg
In Hamburg war der Sachverhalt und die Zusatzfrage auch wie von HugoHugo beschrieben.
Lief in Schleswig-Holstein ebenfalls so wie offensichtlich auch in Hessen und HH.
die Klausur wurde mir mit 13 und 14 Punkten bewertet 😀
Jaaaaaaaaaaa!!