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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Hamburg3 > Examen Hamburg, Thüringen Februar/März 2011
Redaktion

Examen Hamburg, Thüringen Februar/März 2011

Examensreport, Hamburg, Thüringen

Wir bedanken uns bei Pascal für die Einsendung der folgenden Übersicht zum Examenstermin Februar/März 2011 in Hamburg.
ÖR I:
Die bei uns schon thematisierte Baurechtsklausur, die auch in Hessen und NRW gelaufen ist.
1.Teil:
-Drittanfechtungsklage
-Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, v.a. nichtstörende Gewerbebetriebe i.S.v. § 4 Abs. 3 BauNVO
2.Teil:
-Ist der Eigentümer, der die Baugenehmigung erhalten hat, durch die Nachbaranfechtungsklage am Bauen gehindert?
ÖR II:

Die schon thematisierte Staatsorganisationsrechtsklasur über das Prüfungsrecht des Bundeskanzlers bei der Gesetzgebung.
Strafrecht
1.Teil:
R ist Eigentümer eines Hauses. Da sie sich nicht um die Verwaltung kümmern möchte, hat sie dafür den H mit der Hausverwaltung beauftragt.
Der Freund des H, M, hat Geldprobleme. Um diese zu lösen, ruft er den H an und schlägt diesem vor, eine Rechnung für Hausmeistertätigkeiten in Höhe von 5000€ einzureichen. Diese hat M aber nie ausgeführt.
Das Geld soll dann auf das Konto des M überwiesen werden und H soll davon 1000€ erhalten.
H ist aber zur Zeit verreist und kann daher die Überweisung an M nicht veranlassen. Daher vereinbaren H und M, dass M den Überweisungsträger ausfüllen und mit dem Namen des H unterschreiben soll.
H führt dies vereinbarungsgemäß aus. Das Geld wird überwiesen.
Strafbarkeit von H und M?
2.Teil:
M hat immer noch Geldprobleme. Der Gerichtsvollzieher G soll eine Pfändung bei ihm durchführen.
M kennt den G, da sie beide Mitglieder im gleichen Tennisclub sind. G ist auch der Kassenwart des Tennisclubs und will als Vorstand kandidieren.
M weiß dies und droht dem G zu veröffentlichen, dass dieser die Kassenbücher nicht korrekt führt. G führt die Bücher aber korrekt und möchte Berufliches und Privates nicht vermischen.
Strafbarkeit des M?
Zusatzfrage:
H bekommt ein schlechtes Gewissen und beichtet alles der R. Diese verzeiht ihm. Daher möchte der Staatsanwalt das Verfahren einstellen. Eine Einstellung nach § 170 II StPO ist nicht möglich. Welche anderen Möglichkeiten gibt es?
Zivilrecht I
K ist Kunsthändler und möchte eine Vorstudie V1 zu einem Preis von 9000€ verkaufen, wobei dieser Preis auch dem Wert entspricht. Er beauftragt die M, die für die Kundenkommunikation zuständige Mitarbeiterin, mit der Erstellung eines Schreibens an einen ausgewählten Kreis von Kunstsammelern, den K V1 anbieten möchte.
M denkt aber, dass es sich bei dem Bild um eine andere Vorstudie V2 handelt. Diese ist 6000€ wert. Daher wird auch der Preis 6000€ eingetragen.
K unterschreibt die Schreiben ohne Kontrolle und diese werden an die ausgewählten Sammlerkreis versendet.
Der Rechtsanwalt R aus Hamburg gehört zu diesem Kreis und möchte das Bild erwerben, da er den Preis für sehr günstig hält. Seine private Sammlung hängt R auch teilweise in seiner Kanzlei auf.
Daher schreibt er einen Brief an K, ohne darin den Preis nochmals zu nennen.
Als er diesen abschicken möchte, fährt er mit dem Fahrrad von seiner Villa in Hamburg-Blankenese zur nächsten Post und verliert auf dem Weg den Brief.
P, die den R kennt, findet den Brief und schickt ihn an K.
K versendet daraufhin V1 an R.
Als das Bild ankommt, ist R überrascht. Einen Tag später folgt eine Rechnung in Höhe von 9000€. R schreibt daher an K, dass er vorsorglich jedes Verhalten widerrufe, das als Kaufabsicht angesehen werden könnte. Dieser Brief kommt aber erst 4 Tage später bei K an.
Einen Tag später ändert der R seine Meinung und hägt das Bild in seiner Kanzlei auf.
Kurze Zeit später fragt der Kunstverein D, vertreten durch den Vorstand, an, ob sie das Bild bei einer Ausstellung unentgeltlich zeigen dürfen. R ist damit einverstanden. Der Vorstand verspricht umsichtigen Umgang mit dem Bild und schließt eine Diebstahlsversicherung ab.
Dazu übergibt der R alle Unterlagen zu dem Bild, auch die Schreiben des K in denen ein Preis von 6000€ eingetragen ist. Daraufhin wird die Diebstahlsversicherung mit 6000€ Deckungssumme abgeschlossen.
Das Bild wird gestohlen. Die Versicherung zahlt 6000€
1.Frage: Welche Ansprüche hat K gegen R und D?
2.Frage: Welche Ansprüche hat R gegen D
3.Frage: Wie kann K Ansprüche gegen R durchsetzen? Welchen Gericht ist zuständig?
HGR
Die A-KG besteht aus den Komplementären O, P, Q, und dem Kommanditisten K.
Es besteht Gesamtvertretung. Alles ist richtig im Handelsregister eingetragen.
Es kommt zu einem Streit zwischen O, P, Q, woraufhin Q am 1.6.10 aus der KG austritt.
Dies wird aber erst 2 Monate später ins Handelsregister eingetragen.
O und P wollen dann eine Tour der Sängerin S durchführen. Dazu benötigen sie einen Kredit in Höhe von 300000€.
Diesen erhalten sie bei der D-AG, wobei der Darlehensvertrag vom Mitarbeiter M abgeschlossen wird.
M ist zum Abschluss von Darlehensverträgen in dieser Höhe berechtigt, ohne dass der Vorstand davon informiert werden muss.
Es sind aber Sicherheiten nötig. Daher wird der K überzeugt, eine Bürgschaft in Höhe von 200000€ zu übernehmen. Dazu soll K das Formular der D-AG unterschreiben und die weiteren Angaben werden nach Abschluss des Darlehensvertrag von M nachgetragen.
Außerdem sollen die Ansprüche, die durch die Tour entstehen, an die D-AG abgetreten werden.
Der Darlehensvertag wird am 15.7.10 unterzeichnet.
Zur Durchführung der Tour möchte die KG mit dem G zusammenarbeiten. P kennt diesen von früheren Geschäften.
G hat viele Jahre als „G Veranstaltungen e.K.“ gehandelt.
Dieses Handelsgewerbe hat er aber inzwischen in eine GmbH eingebracht, die unter der Firma „G Veranstaltungen“ handelt.
Für die GmbH ist der H zum Handlungsbevollmächtigten bestellt. P erreicht den H und spricht über das Geschäft. P möchte, dass wenn es zum Vertrag kommen sollte, der KG eine Mindesteinnahme von 50000€ garantiert wird. Eine solche Vorgehensweise ist in diesem Geschäftskreisen üblich.
H erbittet sich Bedenkzeit.
Kurz darauf meldet sich H und bedankt sich für die Anfrage und möchte die Geschäftsbezehung bestätigen. Er muss aber darauf bestehen, dass die Vertragsbestimmungen der „G Veranstaltungen“ Vertragsbestandteil werden. Darin heißt es unter anderem, dass Ansprüche gegen die „G Veranstaltungen“ nicht abgetreten werden dürfen.
Die Tour ist ein Misserfolg. Es werden bei den Konzerten, die G ausrichtet, nur 10000€ eingenommen.
In der Zwischenzeit ist der Z als weiterer Komplementär in die A-KG eingetreten. Vor seinem Eintritt ist er von dem Steuerberater der KG auf Anweisung des O und P informiert worden. Dabei wurden ihm die Jahresabschlüsse 2006-2008 gezeigt. Ihm wurde aber nicht gesagt, dass seit dem Jahresabschluss 2008 schwere finanzielle Probleme entstanden sind. Daher fühlt sich Z nicht an seinen Eintritt gebunden.
Außerdem ist Q mit dem damaligen Vorstand der D-AG befreundet und dieser wusste von seinem Austritt aus der A-KG.
Die A-KG, O und P, und die G Veranstaltungen sind insolvent.
1.Frage: Ansprüche der D-AG gegen Q und Z?
2.Frage: Ansprüche der D-AG gegen K?
3.Frage: Ansprüche der D-AG gegen G und H?
Zivilrecht II
1.Teil:
E ist Eigentümer eines Buches, das nur noch als Einzelstück existiert.
E hat einen Sohn A und einen Neffen B.
Eines Tages wird das Buch von D gestohlen und von diesem an den H veräußert. H weiß von dem Diebstahl.
Dieser wiederrum veräußert das Buch an S. S ist Kunstsammler und weiß, dass das Buch als gestohlen gemeldet wurde. Er glaubt aber dem H, dass dieser der Erbe des Buches ist, der Erblasser das Buch nur verlegt und H es gefunden hatte. Aber das Buch war auch in einer Liste als gestohlen gemeldet, die von jedermann eingesehen werden kann.
E ist tatsächlich gestorben. Er hinterlässt ein Schriftstück, auf dem steht, dass B sein ganzes Vermögen bekommen soll und A sich mit dem Pflichtteil begnügen muss.
Dieses Schriftstück ist eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben. Außerdem ist es mit Ort und Datum versehen.
A findet das Buch auf einer Ausstellung. Als es an S zurückgegeben wurde, verlangt A das Buch heraus. Auch B hat davon erfahren und verlagt das Buch von S.
Muss S das Buch herausgeben? Wenn ja, an wen?
2.Teil:
D möchte aus einem Silberbarren Serviettenringe fertigen lassen. Damit beauftragt er den K. Dieser fertigt aber eine Brosche daraus.
Diese Brosche sieht die G und kauft sie. Man ist sich auch einig, dass G Eigentümerin werden soll, nur möchte K die Brosche noch für eine Austellung behalten. G ist damit einverstanden. Neben der Brosche wird ein Schild aufgestellt, das die Brosche als Leihgabe der G auszeichnet.
Kurze Zeit später hat die Schwester der G, die I, Geburtstag. G sagt zur I daraufhin, dass sie nun Eigentümerin der Brosche sein soll.
I geht daraufhin zu K und erzählt ihm, dass die G möchte, dass I nun als Entleiherin gelte. Dies stimmt aber nicht. Die G möchte weiterhin Entleiherin sein. K glaubt dies aber und daraufhin wird das Schild ausgetauscht durch ein Schild, das I als Leigeberin bezeichnet.
G und I verstreiten sich und G will die Schenkung widerrufen. Als sie in das Geschäft des K kommt, ist sie entsetzt.
Wer ist Eigentümer der Brosche?

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15.03.2011/7 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen 2011 Bremen, 1. Staatsexamen Februar März 2011 Hamburg, Examensreport 2011
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-15 11:48:072011-03-15 11:48:07Examen Hamburg, Thüringen Februar/März 2011
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7 Kommentare
  1. plonkel
    plonkel sagte:
    15.03.2011 um 13:20

    Habt ihr Fälle die das Thema Neuwahlen in NRW betrifft. Blicke da nicht so wirklich durch, warum und wie diese durch eine Klage oder Beschwerde geltend gamcht werden konnte.
    https://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,751006,00.html

    Antworten
  2. Tobias
    Tobias sagte:
    15.03.2011 um 19:52

    Die Klausur mit dem Buch und der Brosche lief identisch auch in Bremen als ZR III. Ebenso ZR I, nur dass der Sachverhalt minimal anders und die dritte Frage bei uns nicht mit dabei war.
    Der Fall mit der Brosche hat mich aber noch nicht ganz losgelassen.
    Als G zu I sagt, dass diese nun Eigentümerin werden soll, hat I doch nach 929 S.1, 930, 868 Eigentum erworben, oder? Dann wäre aber der restliche Teil, dass I den K anlügt, überflüssig. Auf der anderen Seite konnte aber I auch dadurch nicht von K Eigentum erwerben, weil dieser sein Eigentum ja schon vorher auf G übertragen hatte, oder?

    Antworten
  3. Kathrin
    Kathrin sagte:
    16.03.2011 um 9:21

    Die Stgb I und die BGB I und ÖR II lief identisch in Sachsen-Anhalt.

    Antworten
  4. Pascal
    Pascal sagte:
    16.03.2011 um 9:28

    Ich habe in der Klausur nicht geprüft, ob I gem. §§ 929, 930 Eigentum erworben hat. Aber ich denke nicht, dass der Schenkungsvertrag ein BMV sein kann. Auch wenn potentielle Herausgabeansprüche bestehen, ist es zumindest nicht auf konkrete Zeit abgeschlossen.
    Ich habe geprüft, ob I gem. §§ 929,931 Eigentum erworben hat, dies aber verneint, da G Entleiherin bleiben wollte.
    Danach habe ich geprüft, ob I gem. § 929 S.1 Eigentum erworben hat. Dann war die Frage, ob der Wechsel des Besitzwillens des K eine Übergabe darstellt. Dabei war dann mein Problem, ob dies auf Veranlassung der G passiert ist und ob es ausreicht, dass K glaubt die Weisung kommt von G.

    Antworten
  5. Paul
    Paul sagte:
    23.03.2011 um 16:25

    ÖR I, II StGB I, BGB I, II lief identisch in Thüringen.
    Als 6te Klausur kam eine weiterer StGB-Fall, welcher zur Hälfte aus einer StPO Frage bestand.

    Antworten
  6. Ayca
    Ayca sagte:
    28.03.2011 um 21:41

    Hallo,
    ich schreibe im April in Nrw die Klausuren könnte mir vielleicht jemand so in ca. sagen was ungefähr so dran kommen könnte ich habe mittlerweile keinen durchblick mehr :((

    Antworten
  7. Willy
    Willy sagte:
    20.06.2011 um 14:20

    Examenstermin Juni 2011 Hamburg
    ÖR I 20.06.2011
    Es geht um die Klage (eines Radfahrers) auf Aufhebung der Anordnung einer Beschilderung gemäß § 45 I StVO
    (Zeichen 240 aus Anlage 2 StVO).
    „Problematisch“ Klagebefugnis, der Kläger wohnt nicht mehr in Hamburg und nutzt die Strecke nur noch gelegentlich.
    Vorverfahren, die Widerspruchsfrist war abgelaufen, die Behörde erlässt dennoch einen Widerspruchsbescheid-rügt jedoch im Klageverfahren den verfristeten Widerspruch.
    Statthafte Klageart Anfechtungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage?
    Erledigung, weil der Kläger die Strecke nicht mehr regelmäßig aufdem Weg zur Arbeit, sondern nur noch gelegentlich beim Besuch von Freunden nutzt? (-)
    Anordnung der Beschilderung VA? Allgemeinverfügung ist nur das Schild selber?
    Die Klage ist zulässig.
    Anwendung der VwV-StVO (Ziffer II) und Auswirkungen im Außenverhältnis bei ständiger Verwaltungspraxis-Stichwort Selbstbindung der Verwaltung?
    Anwendbarkeit von § 45 IX 2 StVO auf Beschränkungen i.e.S. auf das Zeichen 240.
    Tatbestandsvoraussetzungen § 45 I StVO (+)
    Rechtsfolge Ermessen, Ermessensreduzierung durch § 45 IX 2 StVO?
    Ermessensfehler?
    Abwägung -> die Klage ist begründet.

    Antworten

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