Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Schleswig-Holstein
Wir danken Martin für die Zusendung des Sachverhalts der 2. Öffentliches Recht Examensklausur in NRW für den August 2011:
Der E, seines Zeichens britischer Staatsbürger, beantragt in Deutschland die Zulassung seiner Habilitation. Die Habilitationskommission spielt ihm richtig übel mit und begeht diverse Verfahrensfehler bei der Beurteilung. E’s Leistung wird als unzureichend abgetan.
E klagt daraufhin vor dem VG, die Klage wird abgewiesen. Das OVG lässt die Berufung nicht zu mit der Begründung, es bestünden schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil dem VG dahingehend zuzustimmen sei, dass allein die H.-kommission richtig beurteilen könnte, ob die Habilitationsschrift den Anforderungen entspricht. Eine gerichtliche Überprüfung sei daher schon gar nicht möglich.
E erhebt Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 I, 5 III, 19 IV GG. Als britischer Staatsangehöriger dürfe er wegen Art. 18 AEUV nicht schlechter behandelt werden als ein Deutscher. Das ganze sei total ungerecht gewesen, weil die Verwaltungsgerichte die Verfahrensfehler der Habilitationskommission nicht beanstandet hätten usw.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde!
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass E keine Rechte aus Art. 12 GG hat! Hochschulrecht ist nicht zu prüfen.
Zusatzaufgabe:
E fliegt zurück nach England und schreibt von dort die zuständige Bundesministerin für Bildung und Forschung an. Er bittet sie darum, den Rektor der Uni anzuweisen, eine neue Kommission zu bilden und die Arbeit erneut zu prüfen. S, der Mitarbeiter im Ministerium, meint, er müsse darauf nicht reagieren. Insbesondere deshalb nicht, weil E zurzeit in England ist und nicht erwarten könne, dass derartige Anfragen aus dem Ausland bearbeitet werden.
Hat E einen Anspruch auf Bearbeitung und Bescheidung seiner Petition?
1:1 Nachbildung von 1 BvR 3389/08
Hatten wir am 30.08.11 in HH auch.
In SH waren neben den genannten Grundrechten auch noch Art. 12 GG zu prüfen. Einen Hinweis auf Art. 18 AEUV gab es nicht. Ansonsten seeehr ähnlich.
rü 5/11
RÜ 05/11… nur als Aufhänger. Lösungsweg gerade anders.
@ Patrick: inwiefern siehst du mit Ausnahme der Zusatzfrage und der Anwendung von Art. 2 I GG Abweichungen zum RÜ-Fall?
@ Patrick: inwiefern siehst du mit Ausnahme der Zusatzfrage und der Anwendung von Art. 2 I GG Abweichungen zum RÜ-Fall?
sry falscher Name eingegeben