Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen NRW / Hessen / RLP / Bremen / Thüringen
Im Folgenden der Sachverhalt der 2. Examensklausur im Öffentlichen Recht, die in einigen Bundesländern parallel gestellt wurde:
In der Öffentlichkeit wird in letzter Zeit heftig über eine Bundeswehrreform diskutiert, bei der die Bundeswehr zu einer Berufsarmee umstrukturiert werden soll. Weil sich jetzt die Stimmen mehren, die endlich eine Beteiligung des Volkes vorsehen, beschließt der Bundestag das Gesetz der Beteiligung des Volkes an der Reform der Bundeswehr (Volksbeteiligungsgesetz).
Art. 2 des Volksbeteiligungsgesetzes lautet:
„Gesetzesvorhaben nach Art. 1 bedürfen der Zustimmung durch das Volk. Erforderlich ist die Mehrheit der Stimmen, mindestens aber 25 von hundert.“
Art. 3 sieht eine entsprechende Anwendbarkeit des Bundeswahlgesetztes (BWG) bzgl. der Regelungen der Wahl.
Das Gesetz wird also beschlossen. Der Bundesrat erklärt hierzu nichts. Der Bundeskanzler verweigert sodann die Gegenzeichnung gem. Art. 82 Abs. 1, 58 GG. Er ist der Ansicht, das Grundgesetz sehe eine Beteiligung des Volkes nicht vor. Insbesondere sei dies nicht aus Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG herzuleiten. Für ihn könne schließlich nichts anderes gelten als für den Bundespräsidenten.
Aufgabe 1:
a. Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit des Volksbeteiligungsgesetzes.
b. Hat der Bundeskanzler ein Recht zur Prüfung des Gesetzes? Wenn ja, in welchem Umfang? Hatte der Bundeskanzler im konkreten Fall ein Recht, die Gegenzeichnung zu verweigern?
Aufgabe 2:
Kann der Abgeordnete A, einer der Initiatoren im Bundestag des Volksbeteiligungsgesetzes,
den Bundeskanzler vor dem Bundesverfassungsgericht dazu verpflichten, das Gesetz gegenzuzeichnen?
Die Klausur wurde auch in Thüringen gestellt in diesem Durchgang.
Lief so in RLP – der SV hatte weniger Hinweise (z.b. „wo steht die Gegenzeichnung“) und Frage 1 war anders formuliert.
Materiell und vom Umfang her war sie identisch.
Genauso lief die Klausur bei uns in Bremen. Die erste Fallfrage war jedoch nur, ob der Bundeskanzler die Gegenzeichnung zurecht verweigern kann. Auf eine etwaige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes musste man selber kommen. Genauso wie das Problem, ob dem Bundeskanzler im Rahmen des Art. 82 ein Prüfungsrecht zusteht.
In Hamburg war auch die gleiche Klausur dran, wobei die Fragestellung wie in Bremen gestaltet war.
Die gleiche Klausur lief im Februar auch in Schleswig-Holstein, ebenfalls mit der Fragestellung wie in HH und Bremen.
Gibt es zu dieser Klausur auch schon eine Lösung?
Würde mir echt weiterhelfen!!!