Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, RPfl, Thüringen
Vielen Dank an Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Zivilrechtsklausur in Sachsen im August 2011.
Sachverhalt
K (Leipzig) bestellt bei V (GmbH in Münster) einen MP3 Player im Internet. Er bekommt daraufhin eine Bestätigungsmail mit am Ende farblich hervorgehobener Widerrufsbelehrung.
Darin ist das Recht zur Rücksendung statt Widerruf enthalten, ladungsfähige Anschrift, Frist, und Recht zum Widerruf der nicht begründet sein muss. Die Willenserklärung enthält außerdem die Aussage, dass die Ware in den nächsten Tagen versendet würde und dem K eine Widerrufsbelehrung in Textform zugeht. K erhält den MP3 Player am 16.7.2011 und schickt ihn am 2. August 2011 ordnungsgemäß per Post unfrei an V zurück. Der MP3 Player kostet 150 EUR, nebst Versandkosten iHv 5 EUR. V erhält den MP3 Player stark beschädigt.
Weiter bestellt K bei V ein Handy für 175 EUR zzgl. 5 EUR Versand. In den nächsten Tagen erhält K weder den Kaufpreis für den MP3 Player zurück, noch das bestellte Handy. Daraufhin ruft er V am 9.7.2011 an.
V macht geltend, K habe das Widerrufsrecht zu spät ausgeübt. Zudem sei er zum Widerruf nur bei Rücksendung der mangelfreien Sache berechtigt. Sonst müsse er jedenfalls Wertersatz leisten. Jedenfalls müsse er die Transportkosten iHv 5 EUR tragen.
K meint die Belehrung sei nicht rechtmäßig, daher sei der Widerspruch fristgerecht und er sei zu keinerlei Kosten verpflichtet.
Hinsichtlich des Handys sagt ihm V, dass sei auf dem Postweg abhanden gekommen, was zutrifft. Eine Rückerstattung des Geldes lehnt er ab unter Hinweis darauf, dass die Käufer Transportrisiken zu tragen hätten. Er sei aber aus Kulanz bereit, dem K ein neues Handy zuzusenden. K möchte mit V nichts mehr zutun haben und erklärt am Telefon den Rücktritt.
Aufgabe 1: Kann K von V die Rückerstattung der Beträge verlangen?
Aufgabe 2: Welches Gericht ist zuständig, wenn sowohl Leipzig als auch Münster über AG und LG verfügen?
Laut Bearbeitervermerk ist zu unterstellen, dass V seiner Pflicht zur Unterrichtung nach Art.246 §1 Nr.1 EGBGB nachkam. Ein Muster (Anlage EGBGB) hat er nicht verwendet. Weiterhin war die Richtlinie 97/7 EG aufgeführt.
Auch in Hamburg mal wieder das gleiche, außer dass V aus Hannover und K aus Kiel waren.
Gerade habe ich festgestellt, dass sich die §§312 d, e am 27.07. 11 änderten, was die letzte Auflage des Schönfelders noch nicht umfasste
Gleiche Klausur in Thüringen heute.
Das mit der Änderung habe ich auch mitbekommen. Die neue Schönfelderauflage ist aber noch nicht draussen. Also Lösung nach „altem Recht“ oder? (bzw . hat sich der relevante Stoff von heute überhaupt geändert?
Also war die Änderung nicht relevant, da noch nicht im Schönfelder enthalten oder?
Dasselbe kam heute auch in Mainz
Im Grunde enthält der neue §312e dieselben Regelungen wie §312d VI a.F., daher wohl Lösung nach altem Recht vertretbar denk ich.
Wie denn sonst? Kommt doch erst im September per Nachlieferung oder?
Also völlig unproblematisch?
Bei uns steht in der Ladung, welche Ergänzungslieferungen wir brauchen. Und nach der entsprechenden Rechtslage ist dann auch das Examen zu schreiben. = nachträgliche Änderungen sind egal.
Bei uns steht „auf dem Stand zu Beginn des Klausurmonats“. Und das ist ja dann Anfang August und da ist die neue Ergänzungslieferund doch noch nicht raus oder vertue ich mich da?
Genau so ist es. Wie sollte es auch sonst gehen?
Lösungsskzze oder Problemfelder der Klausur?
Was den „Rücktritt“ vom Handy anging hab ich es so gelöst:
I. Rückforderungsanspruch des Kaufpreises aus §§ 275 IV, 326 IV, 346
-> Leistung ist nicht unmöglich, da vertretbare Sache (Ansicht BGH). Andere haben Rückkonkretisierung durch das Kulanzangebot vertreten.
II. Rückforderung nach 323 I, 346 I
-> Wenn der Rücktritt innerhalb der Widerrufsfrist erklärt wird, sind die Rechtsfolgen des Widerrufs analog heranzuziehen (also auch Versandkosten).
Na da soll einer drauf kommen -.-
Kranker Durchgang!!!
Was kam denn heute in der 2. ÖRecht dran?
Wie habt ihr denn das mit dem mp3-Player und dem Handy gelöst? Kann K Rückerstattung verlangen?
Und welches Gericht habt ihr genommen?
Wegen wert ohnehin sachlich das AG, 1, 5, 6 zpo und 71 I, 23 nr.1 gvg. Örtlich entweder sitz des unternehmens oder der erfüllungsort, der bei der schickschuld beim studenten war. Als kläger hat er die wahl bei mehreren gerichtsständen, also wird er wohl in leipzig klage einreichen und nicht in münster!
Erfüllungsort ist nicht gleich Erfolgsort, sondern Leistungsort.
Bei der Schickschuld ist Erfüllungsort, der Ort der Leistungshandlung, also beim Versender (=Unternehmer)
Demnach gelangte man auch, wenn man auf den Erfüllungsort abstellt, zu keinem anderen Ergebnis.
Ich hab auch AG Münster, aufgrund erfüllungsort.
Ihr dürft aber nicht vergessen, dass es hier um eine Geldschuld geht, nämlich die Rückzahlung und NICHT um das Zusenden der Ware. Was Geldschulden für Schulden sind ist umstritten, ich glaube neuerdings herrschend ist Bringschuld.