Strafrecht – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen
Vielen Dank an Leonie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen Klausur im Strafrecht in Sachsen.
Sachverhalt
Die A ist zu einer Feierlichkeit eingeladen. Nach sorgfältigem Abwägen entscheidet sie sich mit dem Auto hin- und zurück zu fahren, damit sie flexibler ist. Bei der Feierlichkeit trifft sie ihren alten Studienfreund S, den sie lange nicht gesehen hat, und sagt zu ihm aus Freude über das Wiedersehen: „Lass uns heute mal tief ins Glas gucken!“ An dem Abend hat A, als sie um 23.00 Uhr aufbrechen will, vier große Gläser schweren Rotweins getrunken und weist eine BAK von mindestens 2,1 Promille auf. Beim Verabschieden greift A alkoholbedingt an der Hand des Gastgebers vorbei. Dieser macht sie auf ihre Ausfallerscheinungen aufmerksam und schlägt vor, dass die A nicht selbst mit dem Auto heimfährt, sondern von einem Mitarbeiter nach Hause gebracht wird. Dieses Angebot schlägt A aus. A fährt besonders vorsichtig los. Mittlerweile ist nicht auszuschließen, dass A bereits eine BAK von 3,0 Promille aufweist. Nach wenigen Minuten biegt A voller Schwung in eine Straße ein, an deren Anfang sich ein beleuchteter Zebrastreifen befindet. Auf diesem Zebrastreifen überquert gerade die F die Straße. A kann alkoholbedingt nicht mehr rechtzeitig bremsen und fährt direkt auf die F zu. Die F kann sich mit einem geistesgegenwärtigen Sprung nach vorne retten und bleibt unverletzt. A hält an, um nach F zu sehen. Diese hat mittlerweile die Polizei gerufen. A wartet und gibt gegenüber der Polizei bereitwillig und wahrheitsgemäß an, wie sie beteiligt war. Es wird ein Atemtest und ein Bluttest bei der Polzei gemacht. Ermittlungsverfahren gegen A wird eingeleitet.
A bestellt Strafverteidiger R, welcher ihr Auskunft über die Rechtslage gibt. Da kommt A die Idee, dass der S zu ihren Gunsten eine Falschaussage machen könnte. Sie überlegt sich, dass sie dem S für eine Falschaussage zu ihren Gunsten 1000 € anbieten möchte. Sie ruft S an und erzählt ihm von dem Ermittlungsverfahren gegen sie. Jedoch bevor A ihre Bitte äußern kann, erklärt sich S bereit, zu ihren Gunsten vor Gericht zu beurkunden, dass sie am Tatabend nur zwei bis drei kleine Gläser Rotwein getrunken hätte. A ist überrascht und erstaunt. Der S ist ein rechtschaffener Mann und das hätte sie nicht erwartet. Sie hätte eher gedacht, dass es kaum zu schaffen sei, ihn dazu zu überreden. Erleichtert nimmt A das Angebot des S an.
Später nimmt A den S zu einer Besprechung bei R mit. S sagt R, was er bereit ist auszusagen. Die A denkt mittlerweile, dass sich S nicht mehr an den Abend erinnert. Sie will dem S diese Vorstellung aber lassen. Tatsächlich weiß der S allerdings genau, wieviel A am Tatabend getrunken hat. Er will die A aber vor Strafe bewahren. Der R hält es für möglich, dass S die Unwahrheit aussagt. Auf Grund des guten Leumunds des S hält R es andererseit aber auch für möglich, dass die Aussage des S richtig ist.
Es kommt zum Prozess vor dem Amtsgericht. R beantragt, dass S als Zeuge vor dem Strafricher angehört wird. Der S wird aufgerufen und sagt aus, dass es alles mittlerweile schon länger her sei, er sich aber daran erinnern könne, dass A nur zwei bis drei kleine Gläser Rotwein getunken habe. Der Bluttest sowie die weiteren Dokumente sind mittlerweile nicht mehr aufzufinden. Der Richter hat nun auf Gund des Atemtests und der Aussage des S Zweifel, ob A eine BAK von weniger oder mehr als 2,0 oder 3,0 Promille hatte. Er spricht A, weil es sich nicht mehr genau feststellen lässt, frei. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein.
Aufgabe: Wie haben sich A, S und R strafbar gemacht?
Für R ist nicht § 258 StGB zu prüfen.
Same in SH. Wie habt ihr die 1000 Euro verarbeitet? In § 271 III StGB steht was von mittelbarer Falschbeurkundung gegen Entgelt. Im restlichen Teil hat die (versuchte) Anstiftung leider nicht gegriffen. Da muss mir ein Problem entgangen sein. Sie hatte doch noch nicht angesetzt, oder? Verrückt, dass der S vorher ne Falschaussage von sich aus anbietet. Wie aus dem Leben… Bin gespannt, was die Kollegen aus Hamburg bekommen werden. Die schreiben ja StrR zum Schluss. Sollte das dieser Fall sein, hätte der Länderbundtermin allerdings ne Lücke. 😉
Zur Strafbarkeit des R, hat vielleicht jemand Prozessbetrug geprüft?
Kommt eigentlich nur im Zivilprozess vor. Die Vermögensverfügung fehlt im Strafrecht. Zwei Sätze dazu schaden bestimmt nicht, aber mehr sollte es nicht sein, denke ich.
In NRW kam ein ziemlich ähnlicher Fall. Bei uns gabs wohl keinen R. Außerdem erzählt S vor Gericht, er habe den Wagen gefahren. Daraufhin wird A rechtskräftig freigesprochen.
Hast du auch eine Lösungsskizze für dein geschilderten Sachverhalt ?
bei der Vermögensverfügung bzw. -schaden dachte ich an §467 StPO, hab aber auch knapp abgelehnt. War R im Ergebnis zu bestrafen?
Knapp gesprochen ist der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege und soll in dieser Funktion keine Straftaten, sondern die Wahrheitsfindung vor Gericht fördern. Andererseits hat er auch seinen Mandanten bestmöglich zu vertreten, was insbesondere bei Strafverteidigern eine erhebliche Bedeutung für den Mandanten hat. Da R nicht sicher war, ob S lügen oder die Wahrheit sagen würde also in dubio pro R(eo). A.A. sicher vertretbar.
Laut Bearbeitervermerk war nur die Strafbarkeit nach dem StGB zu prüfen.
Zur mittelbaren Falschbeurkundung: Persönlich halte ich die Prüfung für abwegig, da im Sachverhalt hierzu keine Anmerkungen vorhanden waren. Überdies hätte die Strafbarkeit auch verneint werden.
„Beispiel keiner Strafbarkeit: Sofern in einem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll Aussagen von Zeugen durch den Protokollführer protokolliert werden, die falsch sind, so begeht der Zeuge keinen § 271 StGB, da das Protokoll nur beweisen soll, dass bestimmt Aussagen von bestimmen Personen getätigt worden sind.“
Quelle: Wikipedia
Ich habe in meiner Bearbeitung die gewagte These aufgestellt, A habe zum §159 StGB bereits angesetzt.
Es liegt ein unbeendeter Versuch der Anstiftung vor.
Im Bereich der Aussagedelikte hat der BGH kürzlich Ausweitungstendenzen gezeigt, indem er sogar eine Anstiftung durch Unterlassen wegen pflichtwidrigen Vorverhaltens bejahte, wenn der Täter einen Zeugen aurufen lies, der tatsächlich nichts zur Sache sagen konnte.
Außerdem drängte sich mir die Frage auf, für welche Fälle die Verweisung in §159 auf §31 einschlägig ist. Der § 159 erfasst nur Fälle da der Täter einen bereits entschlossenen versucht anzustiften, oder der Anzustiftende sich nicht anstiften lässt. Lässt sich der Anzustiftende nicht anstiften, liegt immer direkt ein Fehlschlag vor. Hier wäre ein Rücktritt nicht mehr möglich.
Beim omnimodo facturus ist ebenfalls gleichzeitig mit dem Anstiftungsversuch ein Fehlschlag gegeben, denn jemand der bereits entschlossen ist, kann nicht bestimmt werden.
Die Verweisung auf § 31 bliebe also nur noch für Fälle, da eine Anstiftung zunächst erfolgreich ist, dann aber die Tatausführung scheitert, weil der Anstifter nochmals auf das Opfer einwirkt (Konstellation des beendeten Versuchs). Es gäbe dann aber keinen unbeendeten Versuch von dem zurückgetreten werden kann. Das Aussprechen der Bitte ist immer sogleich ein beendeter Versuch. Damit die Verweisung auf §31 sinnvoll ist, muss es aber auch einen Bereich des unbeendeten Versuchs der Anstiftung geben. Der Täter hat dann zwar angesetzt, muss aber noch weiter handeln. Den Fall des Rücktritts vom unbeendeten Versuch regelt § 31Abs. 1 Var. 2.
@ Katze:
interessanter gedanke!!
Und hast du dann den §30 oder § 31 bejaht?
ich habs jedenfalls getan. ^^
Ich habe § 159 iVm § 30 bejaht.
Aber § 31 habe ich abgelehnt, da ein Rücktrit hier wegen Fehlschlag ausscheidet. Es handelte sich ja um einen omnimodo facturus.
Habt ihr den § 315c StGB geprüft und bejaht? Ich habe es in meiner Aufregung total vergessen die Vorschrift zu prüfen. Voll ärgerlich. Hoffe gibt nicht gleich zu viel Abzug 🙁
@ Mona: Ich glaube bei §315c iVm alic lag eines der Hauptprobleme.
1. Prüfungsansatz: §315c
TB (+)
Rwk (+)
Problem -> Schuldunfähigkeit, da in dubio 3,0 promille
– Ausnahmemodell
– Ausdehnungstheorie
im Ergebnis: beide abzulehnen, da mit Art. 103 II GG unvereinbar. Schuldfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Tat vorliegen §8
2. Prüfungsansatz: §315c i.V.m. alic zum Ztp. des Betrinkens
– Vorverlagerungstheorie
–> bei Straßenverkehrsdelikten nicht anwendbar, da Tätigkeitsdelikt
– Tatbestandsmodell
–> bei Straßenverkehrsdelikten nicht anwendbar, da eigenhändiges Delikt
3. es bleibt §323 (+)
@ Katze: Danke. Ich hoffe nur, dass die einen nicht gleich durchfallen lassen, wenn man die Vorschrift nicht geprüft hat. Das andere habe ich ja. Ich könnt mich aber auch ärgern, dass ich den vergessen habe. Wie kann man nur so blöd sein.
Ich kenne das Gefühl.
Die wenigsten schaffen eine mustergültige Lösung.
Hast du in Sachsen oder in NRW geschrieben?
Da in NRW ein größerer Teil vom Sachverhalt rausgeschmissen wurde, schätze isch die Klausur umfangreich ein. Wenn du in den anderen beiden Tatkomplexen was vernünftiges geschrieben hast, sollte das reichen.
Ansonsten kann man eh nichts dran ändern. Ist ja nur eine Klausur. Kopf hoch!
Ich habe in Sachsen geschrieben *leider* 🙁
Ja, eine Klausur bei der das Examen dran hängt.
Aber, naja abwarten und Tee trinken 😉
Was hast du denn für ein Gefühl? Hast du auch in Sachsen geschrieben?
Nein NRW.
Fand die Klausur aber auch nicht so einfach, obwohl bei uns der Teil mit dem Rechtsanwalt R komplett fehlt.