Die Kronzeugenregelung nach § 46b StGB
Im Zuge der Ermittlungen zur Aufdeckung der Straftaten der rechtsextremen Terroristengruppe NSU taucht in den letzten Tagen vermehrt der Begriff der Kronzeugenregelung in der medialen Diskussion auf. Was hat es mit dieser Begrifflichkeit aber überhaupt auf sich und welche Voraussetzungen und Folgen sind hieran geknüpft? – diese Fragen möchte der nachfolgende Beitrag klären.
I. Kronzeugenregelungen im Recht
Das Strafrecht kennt mehrere verschiedene Kronzeugenregelungen. Die Begrifflichkeit stammt laut Wikipedia vom englischen Terminus „to give evidence for The Crown ”, also für die Krone (= den Staat) als Zeuge aussagen. Zu verstehen ist darunter ein besonderer Zeuge der Anklage, der aber gleichzeitig Mittäter oder anderweitig Beteiligter ist. Durch seine Aussage zulasten der Angeklagten wird eine Verurteilung dieser Personen bzw. eine Aufklärung weiterer Verbrechen ermöglicht. Im Gegenzug führt dieses Verhalten allerdings auch dazu – und gerade deshalb ist es auch besonders glaubhaft – dass der Zeuge sich auch selbst belastet – ein Verhalten, dass er nach § 55 StPO nicht zeigen müsste. Als Anreiz für ein solches Verhalten wird dem Kronzeugen im Gegenzug allerdings eine Strafmilderung versprochen – beide Parteien versprechen sich von diesem Verhalten somit Vorteile.
Die Probleme, die damit verbunden sind, liegen freilich auf der Hand: Allein die Belastung eines anderen kann nicht dazu führen, dass eigene Straftaten grds. milder bestraft werden, denn dies hätte zur Folge, dass der allein Handelnde diese Privilegierung nie genießen würde, während ein in einer Organisation eingebetteter Täter privilegiert würde. Zudem besteht im Regelfall auch kein sachlicher Grund für eine Privilegierung – das Verhalten bezüglich der weiteren Taten hat keinen Einfluss auf die Tat und Motivation der Aussage kann gerade auch sein, sich selbst vor Strafe zu schützen. Eine Distanzierung von der eigenen Tat ist dann hierin nicht zu erkennen.
Dessen ungeachtet können Fälle existieren, in denen eine Kronzeugenregelung erforderlich ist, insbesondere dann, wenn ansonsten schwere Straftaten gar nicht aufgeklärt werden könnten. Hier steht die Justiz vor dem Dilemma, dass beide Möglichkeiten, Nichtbestrafung durch Beweisnot oder Anwendung Kronzeugenregelung, rechtspolitische Problem aufweisen. Dennoch ist die Zubilligung einer Kronzeugenregelun weniger problematisch anzusehen als die Nichtbestrafung von Tätern aufgrund nicht vorlegbarer Beweise.
Aus diesem Grund existieren auch im deutschen Recht einige spezialgesetzlich geregelte Kronzeugenregelungen – diese sollen aber eine Ausnahme darstellen und sind restriktiv auszulegen, um die aufgezeigte Problematik möglichst zu minimieren.
Im Bereich der Drogenkriminalität ist die Aufklärung von Straftaten oft problematisch, sodass § 31 BtMG eine spezielle Kronzeugenregelung enthält.
Eine weitere spezielle Regelung war in § 261 Abs. 10 StGB a.F. enthalten, wurde aber mit Wirkung zum 1.9.2009 aus dem Gesetz entfernt.
Die Entfernung wurde möglich, weil mit Wirkung zum 1.9.2009 mit § 46b StGB ein spezieller „Kronzeugenparagraph“ in des Gesetz aufgenommen wurde, der für alle schweren Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO gleichermaßen gilt und damit auch die Geldwäsche erfasst.
II. Speziell § 46b StGB
Die Voraussetzungen dieser Normen sollen an dieser Stelle kurz beleuchtet werden.
1. Straftaten des Kronzeugen
Die Kronzeugenregelung greift nur für solche „Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist“. Ausgeschlossen sind damit nach der Gesetzesbegründung nur die Straftaten der einfachen Kriminalität; die mittlere und schwere Kriminalität ist hingegen erfasst, denn ansonsten würde der Zweck der Kronzeugenregelung zu weit ausgedehnt.
2. Zu offenbarende Straftaten
Die Norm soll für alle Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO und damit für alle schweren Straftaten gelten. Nur in diesem Bereich ist eine Kronzeugenregelung überhaupt erforderlich und besteht ein besonderes Interesse des Staates an der Aufklärung, welches Grund für die Gewährung der Kronzeugenregelung ist. Ein allgemeines Denunziantentum soll nicht geschaffen, sondern nur die Aufklärung schwerwiegender Straftaten erleichtert werden.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Kronzeuge Beteiligter der offenbarten Tat ist. Die Regelung im Gesetz ist bewusst weit ausgestaltet (BT-Drucks 16/6268 S. 10, 12; BGHSt 55, 153). Auch ein Zusammenhang mit den eigenen Taten ist nicht erforderlich.
3. Freiwilliges Offenbaren des Wissens
Die Kronzeugenregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Handlung und Aussage freiwillig erfolgt. Nur dann ist eine Privilegierung des Handelnden geboten. Was darunter zu verstehen ist, wird durch die Rechtsprechung des BGH konturiert. Zurückgegriffen werden kann hierbei auch auf die Rechtsprechung zu § 31 BtMG.
Der BGH legt dazu dar (BGHSt 55, 153):
„Freiwilligkeit ist nach der insoweit auf § 46b StGB übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 31 BtMG dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte frei zur Offenbarung entschließen kann; unfreiwillig handelt hingegen, wer meint, nicht mehr anders handeln zu können.“
Die Grenzen sind aber sehr weit ausgestaltet. Freiwilligkeit soll nicht bereits dann ausgeschlossen sein, wenn eine Zeugnispflicht besteht, denn auch hier ist der Handelnde noch Herr seiner Entscheidung.
4. Aufdeckung einer Straftat (Nr. 1) oder Verhinderung einer Straftat (Nr. 2)
Notwendig ist eine Aufklärungs- oder Verhinderungshilfe, die nur dann wirksam gegeben ist, wenn sie tatsächlich erfolgreich war. Der bloße Wille hierzu genügt nicht. Damit muss entweder ein Aufklärungserfolg eintreten (d.h. gesicherte Erkenntnisse zu Tätern, Tatgeschehen, Tatverlauf etc. müssen vorliegen) oder eine konkret drohende Tat muss verhindert werden. Für einen Aufklärungserfolg ist eine unbekannte Tat nicht zwingend erforderlich. Es genügt auch, wenn bezüglich einer bekannten Tat die bisher unbekannten Täter und weitere Umstände offenbart werden.
Hinzuweisen ist hierbei auch noch auf den Zeitpunkt der Aussage. So ist die Kronzeugenregelung nur anwendbar, wenn die Offenbarung vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO) erfolgt (vgl. § 46b Abs. 3 StGB).
„Denn mit der Regelung des § 46b StGB soll dem Gericht ermöglicht werden, ermittlungsrelevante Angaben noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens überprüfen zu lassen und die Akten gegebenenfalls zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der damit regelmäßig einhergehenden Terminierung der Hauptverhandlung und Ladung der Zeugen sowie der übrigen Prozessbeteiligten besteht für das Gericht nicht selten eine nur noch eingeschränkte Möglichkeit, vom Angeklagten erhobene Behauptungen auf deren Wahrheitsgehalt ohne wesentliche Verzögerung des Hauptverfahrens zu überprüfen“ (BT-Drucks. 16/6268 S. 14; so auch BGH v. 15.3.2011 – NJW 2011, 2529).
5. Rechtsfolge: Ermessen des Gerichts bzgl. Strafmilderung
Selbst wenn alle Tatbestandvoraussetzungen erfüllt sind, tritt nicht automatisch eine Strafmilderung ein. Vielmehr steht dem Gericht ein Ermessen zu („kann“).
„Es müssen, soweit im konkreten Fall relevant, die in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB beispielhaft aufgeführten Umstände im Einzelnen dargelegt und bewertet werden. […]Ferner kann zu würdigen sein, ob und inwieweit der Angeklagte, wie es beim Tatopfer der Fall sein kann, mit seiner Wissensoffenbarung (Anzeige bzw. Aussage) ausschließlich oder vorrangig eigene Aufklärungs- bzw. Genugtuungsinteressen verfolgt hat.“ (BGHSt 55, 153).
Einzubeziehen sind daher beispielsweise der Grad des Beitrags des Kronzeugen zur Aufklärung sowie die schwere seiner eigenen Tat.
III. Fazit für konkreten Fall
Es zeigt sich damit, dass im konkreten Fall eine Strafmilderung aufgrund der Anwendung der Kronzeugenregelung in Betracht kommt. Das Ermessen des Gerichts wäre wohl auf Null reduziert. Auch die Aufdeckung einer Straftat würde durch eine umfassende Aussage der Beschuldigten Beate Z. ermöglicht; ohne diese Aussage wäre die Aufklärung zumindest deutlich erschwert. Probleme könnten sich allenfalls bei der Freiwilligkeit zeigen, wenn auf der Beschuldigten ein solch starker psychischer Druck lastet, dass sie sich faktisch zur Aussage gezwungen sieht. Auch wenn über die Zusammenhänge und das Milieu immer noch wenig bekannt ist, ist ein solcher Druck zumindest im Moment noch nicht erkennbar.
Bei einer umfassenden Aussage und damit verbunden der kompletten Aufklärung der durch die „NSU“ begangenen Straftaten ist die Strafe somit zu mildern.
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