BGH: Kein Mord mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen
Ein neuer Beschluss des BGH legt das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 3 StGB) aus. Der 3. Senat kommt zu dem Schluss, dass das Merkmal nicht durch Unterlassen begangen werden kann.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte geglaubt, dass seine Lebensgefährtin die Beziehung beendet habe. Aus Verzweiflung entschloss der Angeklagte sich zum Suizid. Er öffnete in seiner Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand, eine Gasleitung, um sich zu vergiften. Nach ca. einer viertel Stunde schloss er den Gashahn wieder. Ein anschließendes Telefonat brachte den Angeklagten zur Räson. Als seine Ex-Lebensgefährtin an der Tür klingelte, um ihre Sachen abzuholen, ließ er sie ein und ließ es geschehen, dass sie sich eine Zigarette anzündete. Durch die anschließende Gasexplosion wurde das Haus zum Einsturz gebracht, ein Nachbar kam dabei um. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Mordes durch Unterlassen zu Lasten des Nachbarn in der Variante der gemeingefährlichen Begehung.
Entscheidung
Der 3. Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der darauf hinweist, dass nach herrschender Ansicht (BGHSt 34, 13 f.; Schneider in MK StGB § 211 Rdnr. 13; Eser in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 211 Rdnr. 29; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211 Rdnr. 11; Arzt in FS Roxin S. 855, 858; a. A. Fischer StGB 56. Aufl. § 211 Rdn. 61; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdnr. 58; offen gelassen von BGHSt 48, 147, 149) die Mordvariante „mit gemeingefährlichen Mitteln“ grundsätzlich nicht durch Unterlassen begangen werden kann. Es soll nach h.M. nicht genügen, dass der Täter eine bestehende gemeingefährliche Situation ausnutzt. Begründet wird dies mit der Erwägung, dass das Mordmerkmal die besondere Rücksichtslosigkeit des Täters sanktioniere, der ein Mittel einsetze, welches er anschließend nicht mehr beherrschen könne. Werde lediglich eine schon bestehende Gefahr ausgenutzt, rechtfertige der Zweck des Tatbestandes keine Strafschärfung.
Bewertung
Man mag der h.M. folgen oder nicht. Gegen sie spricht, dass wegen Unterlassens nur bestraft werden kann, wer Garant ist, wen also für die Gefahr eine besondere Verantwortung trifft (§ 13 Abs. 1 StGB). Deshalb ist es keineswegs so, dass der Unterlassungstäter bloß eine zufällig vorhandene Gefahr ausnutzt. Vielmehr „handelt“ der Unterlassende genauso rücksichtslos wie ein aktiv Handelnder, wenn er seine Garantenpflicht in dem Bewusstsein nicht wahrnimmt, eine nicht überschaubare Zahl von Personen zu schädigen. Gleichwohl ist das Urteil richtig, denn nach den Sachverhaltsfeststellungen fehlte es dem Täter bei Schaffung der Gefahr (Gashahn öffnen) am Tötungsvorsatz bezüglich des Nachbarn. Er ging dann auch später wohl davon aus, dass die Explosion sich auf das Wohnzimmer beschränken würde.
BGH, Beschluss vom 7.7.2009 – 3 StR 204/09.
Gut, dass das nicht bei mir im Examen dran war ,-) hätte ich glatt übersehen…