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Schlagwortarchiv für: gemeingefährliches Mittel

Dr. Melanie Jänsch

BGH bestätigt erstmals Mordurteil gegen Raser

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Erstmals hat der BGH in seinem am vergangenen Freitag veröffentlichten Beschluss vom 16.1.2019 (Az.: 4 StR 345/18) ein Mordurteil gegen einen Raser bestätigt. Das LG Hamburg hatte in seiner Entscheidung vom 19.2.2018 (Az.: 621 Ks 12/17) den Angeklagten unter anderem wegen Diebstahls, wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hat die gegen die Verurteilung gerichtete Revision nun verworfen. Die extrem hohe Examensrelevanz ist offensichtlich: Es ist nicht nur das erste Mal, dass der BGH in einem Raser-Fall eine Strafbarkeit wegen Mordes annimmt; die Entscheidung bildet auch einen Kontrast zum medial sehr präsenten Ku’damm-Raser-Fall, in dem der BGH mit Urteil vom 1.3.2018 (Az.: 4 StR 399/17) das Mordurteil des LG Berlin vom 27.2.2017 (Az.: 535 Ks 8/16) gegen zwei Raser aufgehoben hat (s. hierzu unsere ausführliche Besprechung). Raser-Fälle sind Paradebeispiele für die Problematik der Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit, auf die im Rahmen dieses Beitrags noch einmal eingegangen werden soll. Insbesondere ist herauszustellen, auf welche Weise sich der hier darzustellende Hamburger Raser-Fall vom Ku’damm-Raser-Fall unterscheidet und inwieweit dies eine unterschiedliche Beurteilung des Vorsatzes rechtfertigen kann. Ebenso bedarf es – sofern vorsätzliches Handeln angenommen wird – anschließend der Auseinandersetzung mit der Frage, ob in solchen Fällen Mordmerkmale vorliegen oder ob eine Strafbarkeit wegen Totschlags anzunehmen ist.
 
A. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen und vereinfacht):
Der alkoholisierte Angeklagte hatte am Morgen des 4.5.2017 ein Taxi gestohlen und war in der Hamburger Innenstadt auf der Flucht vor der ihn verfolgenden Polizei bewusst auf die dreispurige Gegenfahrbahn gefahren. Den Streckenabschnitt der leicht kurvig verlaufenden und baulich von der übrigen Fahrbahn abgetrennten Gegenfahrbahn befuhr er mit hoher Geschwindigkeit von bis zu 155 km/h. Aufgrund von Kollisionen mit dem Kantstein der Fahrbahn und einer Verkehrsinsel verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß nach Überqueren einer Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h frontal mit einem ihm mit ca. 20 km/h entgegenkommenden Taxi zusammen. Einer der Insassen dieses Taxis verstarb noch an der Unfallstelle, zwei weitere Personen wurden schwer verletzt.
 
B. Entscheidung
Der Fall beinhaltet zwei Schwerpunktprobleme: Zunächst muss diskutiert werden, ob der Angeklagte vorsätzlich handelt, um dann in einem folgenden Schritt das Vorliegen etwaiger Mordmerkmale zu erörtern.
 
I. Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz – auch: bedingtem Vorsatz – und bewusster Fahrlässigkeit gehört vermutlich zu den schwierigsten Abgrenzungsproblematiken im Strafrecht. Dabei unterscheiden sich Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit darin, „dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet“ (BGH, v. 14.1.2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79 m.w.N.). Mit anderen Worten: Bei bedingtem Vorsatz erkennt der Täter den Erfolgseintritt als mögliche, nicht gänzlich fernliegende Folge seines Handelns (kognitives Element) und nimmt diesen jedenfalls billigend in Kauf (voluntatives Element). Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt er zwar auch den Erfolg als mögliche Folge seines Handelns (kognitives Element), vertraut aber ernsthaft und nicht nur vage darauf, dass dieser nicht eintritt (fehlendes voluntatives Element). Dies erfordert eine Gesamtbetrachtung der objektiven und subjektiven Tatumstände. Als wesentlicher Indikator für das Wissens- und Wollenselement kann dabei die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung herangezogen werden, was im vorliegenden Fall die Annahme des Vorsatzes nahelegt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die sog. Hemmschwellentheorie hinzuweisen, wonach bei Tötungsdelikten eine gegenüber Körperverletzungsdelikten deutlich höhere Hemmschwelle angenommen wird. Dies bedeutet allerdings nur, dass an den Nachweis des Vorsatzes höhere Anforderungen zu stellen sind. Dagegen soll die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden (BGH v. 5.12.2017 − 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207).
Dabei ist es nach Ansicht der Rechtsprechung bei der Würdigung des voluntativen Elements in der Regel auch erforderlich, dass sich das Gericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in die Beurteilung einbezieht (BGH, Urt. v. 14.1.2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79 m.w.N.). Insbesondere könne eine mögliche Eigengefährdung des Täters gegen die Annahme eines Vorsatzes sprechen; bei riskantem Verhalten im Straßenverkehr, das nicht von vornherein auf die Verletzung anderer Personen angelegt sei, könne eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung zu der Beurteilung führen, dass er auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut habe.
Indes – so räumt der BGH in ständiger Rechtsprechung ein – seien die Gefährlichkeit der Tathandlung sowie der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts keine ausschließlich maßgeblichen Kriterien für die Annahme des bedingten Vorsatzes; vielmehr komme es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH v. 1.3.2018 – 4 StR 399/17, NStZ 2018, 409, Rn. 19 m.w.N.).
 
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH im Hamburger Raser-Fall in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorsätzliches Handeln angenommen. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen,

„dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Der Zurechnung des eingetretenen Todeserfolges zu dem vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinseln die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Überqueren des Glockengießerwalls auf der gegenüberliegenden Seite (…) mit einer Geschwindigkeit von „ca. 130 bis 143 km/h“ ungebremst frontal mit dem ihm entgegenkommenden Taxi des Geschädigten Y. kollidierte.“

Die Entscheidung sorgt für Aufsehen, hat der BGH in dem Berliner Raser-Fall einen Tötungsvorsatz abgelehnt. Hier liegt der Fall jedoch anders: Während die Täter im Ku’damm-Raser-Fall ein Kräftemessen in Form eines illegalen Autorennens veranstalteten, befand sich der Täter im Hamburger Raser-Fall auf der Flucht vor der Polizei. Dabei war ihm – so hat es das Landgericht festgestellt – „die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“. Damit kann aber eine als solche erkannte Eigengefährdung, die im Einzelfall gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen kann, im vorliegenden Fall gerade nicht als Indiz gegen den Tötungsvorsatz herangezogen werden. Vielmehr sprechen die sonstigen Umstände – wie etwa die hohe Geschwindigkeit im Innenstadtbereich – für vorsätzliches Handeln.
 
II. Vorliegen eines Mordmerkmals
Wird der Vorsatz bejaht, so ist sich in einem zweiten Schritt der Frage zuzuwenden, ob Mordmerkmale vorliegen. Dabei scheint sich das Merkmal des gemeingefährlichen Mittels aufzudrängen, dessen Einschlägigkeit in einer Klausur ausführlich diskutiert werden müsste. Gemeingefährlich ist ein Mittel, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Maßgeblich ist dabei nicht die abstrakte Wirkung, sondern die Eignung zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, § 211 Rn. 127 f.). Dies bedeutet, dass ein Mittel selbst dann gemeingefährlich sein kann, wenn es seiner abstrakten Art nach nicht gemeingefährlich ist – wie ein Auto, das seiner Art nach ein Fortbewegungsmittel ist. Die Gemeingefährlichkeit kann sich dann daraus ergeben, dass bei einer derart hohen Geschwindigkeit eine unkontrollierbar hohe Anzahl an Menschen an Leib und Leben gefährdet wird. Ob eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln hier vorliegt, wie es die Vorinstanz angenommen hat, hat der BGH jedoch offengelassen, da jedenfalls das Merkmal der Verdeckungsabsicht gegeben sei:

„Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift steht der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verdeckungsabsicht nicht entgegen, dass das Schwurgericht „tatsachenalternativ“ ein Handeln des Angeklagten in suizidaler Absicht festgestellt hätte. Das Schwurgericht hat vielmehr „nicht klären“ können, ob „auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren“; „im Ergebnis“ – so das Landgericht weiter – „war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“; dies stellt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht in Frage (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 68b). Daher kann der Senat offenlassen, ob auch die Voraussetzungen des vom Landgericht weiterhin angenommenen Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sind.“

In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter das Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGH v. 15.2.2017 − 2 StR 162/16, NStZ 2017, 462 m.w.N.). Im vorliegenden Fall betraf dies den Taxi-Diebstahl, den der Täter zu verdecken versuchte.
 
C. Fazit
Zwar unterscheidet sich der hier dargestellte Fall vom Ku’damm-Raser-Fall insofern, als der Täter vor der Polizei flieht und nicht an einem illegalen Autorennen teilnimmt. Gleichwohl hat der BGH mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die rücksichtslose Verwendung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr und die bewusste Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen kann, auf den im Einzelfall eine Verurteilung wegen Mordes gestützt werden kann. Maßgeblich sind stets die konkreten Tatumstände. Daher erscheint auch in Autorennen-Fällen eine Strafbarkeit nach § 211 StGB möglich. Diesbezüglich ist aber auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber im Oktober 2017 § 315d StGB eingefügt hat, der verbotene Kraftfahrzeugrennen bestraft und in Abs. 5 eine Erfolgsqualifikation für die Verursachung des Todes eines anderen Menschen enthält, die keinen Vorsatz erfordert.
 
 

05.03.2019/2 Kommentare/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2019-03-05 09:00:242019-03-05 09:00:24BGH bestätigt erstmals Mordurteil gegen Raser
Dr. Maximilian Schmidt

Tödliche Raserei: Was ihr jetzt wissen müsst!

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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.2.2017 erstmalig zwei Raser, die bei einem illegalen Autorennen einen unbeteiligten Verkehrsteilnehmer getötet hatten, wegen Mordes verurteilt. Bisher wurde in vergleichbaren Fällen in Ermangelung eines Tötungsvorsatzes auf fahrlässige Tötung entschieden. Die Fallkonstellation sollte für eine bald anstehende mündliche Prüfung gründlich durchdacht werden – zeitunglesende Prüfer (wohl eine Tautologie) werden mit großer Wahrscheinlichkeit das heutige Urteil zur Grundlage ihrer Prüfung im Strafrecht machen. Im Folgenden einige einführende Gedanken. 
I. Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit
Im Mittelpunkt einer solchen mündlichen Prüfung wird die Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz stehen. Während bewusste Fahrlässigkeit voraussetzt, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (Wissenselement), sich mit diesem jedoch nicht abfindet und darauf vertraut, es werde schon gutgehen (fehlendes Wollenelement), tritt bei bedingtem Vorsatz neben das Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung ein bedingter Vorsatz hinzu: Der Täter nimmt die Tatbestandsverwirklichung in Kauf um sein erstrebtes Ziel zu erreichen. Was gilt nun, wenn ein PKW-Fahrer mit völlig überhöhter Geschwindigkeit unter Missachtung aller Verkehrsregeln durch die Innenstadt rast, um ein illegales Autorennen zu gewinnen? 
Hierbei handelt es sich in der Rechtswirklichkeit um eine eine der schwierigsten Abgrenzungsfragen des Strafrechts. Grundproblem ist, dass es sich beim Vorsatz, der verkürzt als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung beschrieben wird, um eine innere Tatsache handelt. Daher ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Tatumstände vorzunehmen, wie auch der BGH (v. 14.1.2016 – 4 StR 84/15 ) ausführt:

Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (Fortführung BGH, 18. Oktober 2007, 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93; BGH, 27. Januar 2011, 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699; BGH, 22. März 2012, 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 und BGH, 13. Januar 2015, 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216).
Diese Gesamtschau ist insbesondere dann notwendig, wenn der Tatrichter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss (Fortführung BGH, 13. Dezember 2005, 1 StR 410/05, NJW 2006, 386).

Das LG Köln konkretisiert dies in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 (117 KLs 19/15) zu einem illegalen Autorennen mit Todesfolge:

In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter die Möglichkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolgs zwar erkennt, jedoch damit nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, es werde schon gutgehen, setzt bedingt vorsätzliches Handeln voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, NStZ-RR 2006, 9).

An dieser Stelle kommt es demnach entscheidend auf den konkreten Sachverhalt, also alle Umstände des illegalen Autorennens an. So dürfte bereits die Uhrzeit und die Umgebung der Tatbegehung einen Unterschied machen: Man wird eher von einem bedingten Vorsatz ausgehen, wenn die Fahrt tagsüber auf einer vielbefahrenen Straße mitten in einer Innenstadt stattfindet, als nachts auf einer abgelegenen Landstraße.  Zu berücksichtigen wird auch die in der Rechtsprechung immer wieder betonte außerordentlich hohe Hemmschwelle einer (auch nur bedingt vorsätzlichen) Tötung eines Menschen sein. Ob hingegen – wie vom LG Köln in der zitierten Entscheidung ausgeführt – die Bestürzung nach dem Unfall dafürspricht, dass der Fahrer darauf vertraut hat, er könne sein Fahrzeug auch bei Erreichen hoher Geschwindigkeiten noch beherrschen, ist doch sehr zweifelhaft. Dass bei einer extremen Raserei durch die Innenstadt mit Geschwindigkeiten über 150 km/h und der Missachtung zahlreicher roter Ampeln wirklich jemand ernsthaft auf das Ausbleiben einer Realisierung der Gefahr vertraut, ist doch extrem unwahrscheinlich. Zudem weist der BGH in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass selbst ein unerwünschter Erfolg der billigenden Inkaufnahme nicht entgegensteht (BGH, 14.1.2015 – 5 StR 494/14, NStZ 2015, 460). Die nachträgliche Bestürzung ist damit kein Kriterium der Bestimmung des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt. Spannend wird sein, wie der BGH auf die nunmehrige Entscheidung des LG Berlin reagieren wird. Vieles spricht unter Zugrundelegung des bekannten Sachverhalts für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes.
Ein Schema zur Abgrenzung von vorsätzlichem Begehungsdelikt vs. Fahrlässigkeitsdelikt findet ihr hier.
II. Totschlag oder Mord?
Kommt man zur Annahme eines vorsätzlichen Handelns, stellt sich die Frage nach Mordmerkmalen. Naheliegend ist die Prüfung des gemeingefährlichen Mittels.  Ein solches liegt vor, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährdet, wobei der Täter die Gefahr nicht beherrscht (BGHSt 34, 13). Maßgeblich ist nicht allein die abstrakte Gefährlichkeit des Tatmittels, sondern seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGH NStZ-RR 2010, 373 (374)). Ein PKW ist grundsätzlich zwar kein gemeingefährliches Mittel, sondern ein Fortbewegungsmittel. Dennoch hat der BGH bereits entschieden, dass durch die konkrete Verwendung auch ein Auto ein gemeingefährliches Mittel sein kann (BGH NStZ 2007, 330). Kommt man also zur Annahme eines bedinten Vorsatzes, wird man kaum an einer Verurteilung wegen Mordes durch Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels vorbeikommen. Auf subjektiver Tatbestandsebene genügt nämlich, dass der Täter die mangelnde Beherrschbarkeit der Wirkung des Tötungsmittels kennt oder jedenfalls ernsthaft für möglich hält und deren Eintritt wünscht oder wenigstens billigend in Kauf nimmt (Eschelbach, in: BeckOKStGB, § 211 Rn. 72).
III. Ausdehnung des Verkehrsstrafrechts auf illegale Autorennen?
Wer rechtspolitisch glänzen möchte, könnte nach der Prüfung des Falles noch die Diskussion um die Einführung eines eigenständigen Straftatbestandes der „Teilnahme an einem illegalen Autorennen“ anstoßen. Die Länder Hessen und NRW haben einen solchen Vorschlag im Bundesrat bereits eingebracht (BR-Drs. 362/16).

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

  • 1.ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder

  • 2.als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Im Mittelpunkt steht somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt der bloßen Teilnahme an einem illegalen Autorennen (§ 315d Abs. 1). Allein die Durchführung eines solchen illegalen Rennens genügte, eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen von erheblichem Wert (wie nach § 315c StGB) wäre nicht notwendig. Vergleichbar ist dies den Brandstiftungsdelikten der §§ 306 ff. StGB, die ebenfalls abstrakte Gefährdungsdelikte – und das sogar mit Qualifikationstatbeständen – sind. Daneben soll ein konkretes Gefährdungsdelikt geschaffen werden, wenn bei einem solchen Autorennen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden (§ 315d Abs. 2). § 315d Abs. 3 ist der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination aus § 315c StGB nachgebildet.
Ob ein solcher Tatbestand notwendig ist, kann mit verschiedenen Argumenten diskutiert werden. Sicherlich wird ein explizites strafbewehrtes Verbot die Illegalität von derartigen Autorennen den Bürgern besser vor Augen führen; auch der Abschreckungseffekt einer eigenständigen Strafandrohung – über deren Höhe ebenfalls diskutiert werden kann – dürfte erwähnenswert sein. Andererseits stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine Strafbarkeitslücke besteht. ME ist dies für das abstrakte Gefährdungsdelikt anzunehmen, nicht hingegen für die konkreten Gefährdungsdelikte der § 315d Abs. 2 – 4. Hier dürfte wegen § 315c StGB keine Strafbarkeitslücke bestehen. Zur Vertiefung dieser Diskussion ist die Lektüre des Aufsatzes von Piper, NZV 2017, 70 empfehlenswert!
 

28.02.2017/13 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2017-02-28 11:00:252017-02-28 11:00:25Tödliche Raserei: Was ihr jetzt wissen müsst!
Dr. Gerrit Forst

BGH: Kein Mord mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen

Strafrecht

Ein neuer Beschluss des BGH legt das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 3 StGB) aus. Der 3. Senat kommt zu dem Schluss, dass das Merkmal nicht durch Unterlassen begangen werden kann.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte geglaubt, dass seine Lebensgefährtin die Beziehung beendet habe. Aus Verzweiflung entschloss der Angeklagte sich zum Suizid. Er öffnete in seiner Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand, eine Gasleitung, um sich zu vergiften. Nach ca. einer viertel Stunde schloss er den Gashahn wieder. Ein anschließendes Telefonat brachte den Angeklagten zur Räson. Als seine Ex-Lebensgefährtin an der Tür klingelte, um ihre Sachen abzuholen, ließ er sie ein und ließ es geschehen, dass sie sich eine Zigarette anzündete. Durch die anschließende Gasexplosion wurde das Haus zum Einsturz gebracht, ein Nachbar kam dabei um. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Mordes durch Unterlassen zu Lasten des Nachbarn in der Variante der gemeingefährlichen Begehung.
Entscheidung
Der 3. Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der darauf hinweist, dass nach herrschender Ansicht (BGHSt 34, 13 f.; Schneider in MK StGB § 211 Rdnr. 13; Eser in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 211 Rdnr. 29; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211 Rdnr. 11; Arzt in FS Roxin S. 855, 858; a. A. Fischer StGB 56. Aufl. § 211 Rdn. 61; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdnr. 58; offen gelassen von BGHSt 48, 147, 149) die Mordvariante „mit gemeingefährlichen Mitteln“ grundsätzlich nicht durch Unterlassen begangen werden kann. Es soll nach h.M. nicht genügen, dass der Täter eine bestehende gemeingefährliche Situation ausnutzt. Begründet wird dies mit der Erwägung, dass das Mordmerkmal die besondere Rücksichtslosigkeit des Täters sanktioniere, der ein Mittel einsetze, welches er anschließend nicht mehr beherrschen könne. Werde lediglich eine schon bestehende Gefahr ausgenutzt, rechtfertige der Zweck des Tatbestandes keine Strafschärfung.
Bewertung
Man mag der h.M. folgen oder nicht. Gegen sie spricht, dass wegen Unterlassens nur bestraft werden kann, wer Garant ist, wen also für die Gefahr eine besondere Verantwortung trifft (§ 13 Abs. 1 StGB). Deshalb ist es keineswegs so, dass der Unterlassungstäter bloß eine zufällig vorhandene Gefahr ausnutzt. Vielmehr „handelt“ der Unterlassende genauso rücksichtslos wie ein aktiv Handelnder, wenn er seine Garantenpflicht in dem Bewusstsein nicht wahrnimmt, eine nicht überschaubare Zahl von Personen zu schädigen. Gleichwohl ist das Urteil richtig, denn nach den Sachverhaltsfeststellungen fehlte es dem Täter bei Schaffung der Gefahr (Gashahn öffnen) am Tötungsvorsatz bezüglich des Nachbarn. Er ging dann auch später wohl davon aus, dass die Explosion sich auf das Wohnzimmer beschränken würde.
BGH, Beschluss vom 7.7.2009 – 3 StR 204/09.

12.08.2009/1 Kommentar/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-08-12 14:13:212009-08-12 14:13:21BGH: Kein Mord mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen

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Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

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Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

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12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

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