BGH: Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf
Der BGH hat am 15. Juni 2011 (Az. VIII ZR 139/09) eine Entscheidung zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen.
Relevant für die Beurteilung der „Unerheblichkeit“ ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist.
Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.
Update 12.09.2011: Hier geht’s zur Entscheidung im Volltext
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