Examensrelevante Entscheidungen zum Kaufrecht
Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Lars Stegemann veröffentlichen zu können. Der folgende Beitrag fasst die bisher in diesem Jahr zum Kaufrecht ergangenen examensrelevanten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zusammen und weist auf die jeweilige Prüfungsrelevanz hin. Der zweite Teil dieses Beitrages folgt in Kürze an dieser Stelle.
Beweislastumkehr für Mangelursache beim Verbrauchsgüterkauf
BGH Urteil vom 15.1.2014, VIII ZR 70/13, NJW 2014, 1086
Leitsätze:
Zur Beweislastumkehr hinsichtlich eines latenten Mangels beim Verbrauchsgüterkauf (hier: Vorschädigung der Sehnen eines Pferdes als Ursache einer akuten Verletzung).
Entscheidungsinhalt:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung[1] zur Beweislastumkehr im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes nach § 476 BGB. Danach wird grundsätzlich vermutet, sofern sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang ein Sachmangel zeigt, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war. Die Parteien stritten in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit eines verkauften Pferdes (§§ 433, 434, 474 I, 90a BGB).
Der der Entscheidung zu Grunde liegende Streit dürfte bekannt sein. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Vermutung des § 476 BGB nur in zeitlicher Hinsicht wirkt – es wird also nur vermutet, dass der konkret sich zeigende Mangel bei Gefahrenübergang vorhanden war. So führt er in der Entscheidung aus: „Beruft sich der Käufer […] darauf, dass der nach Gefahrübergang sichtbar gewordene – akute – Mangel auf einer Ursache beruhe, die ihrerseits einen vertragswidrigen Zustand darstelle, so muss er dies beweisen. […]; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat […] der Kläger zu beweisen […]. Beweist der Käufer, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einem – latenten – Mangel beruht, so greift zu Gunsten des Käufers auch insoweit die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser – latente – Mangel bereits bei Gefahrenübergang bestand […].“[2]
Demgegenüber entnimmt die wohl herrschende Lehre der Norm eine weitergehende Wirkung. Danach wird über diese zeitliche Komponente hinaus vermutet, dass ein sich nach Gefahrenübergang zeigender Sachmangel auf einem schon bei Gefahrenübergang vorhandenen „Grundmangel“ beruht.[3] Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des § 476 BGB, sondern auch der Zweck der Vorschrift. Vor allem bei technischen Geräten würde der § 476 BGB dem Verbraucher sonst in den allermeisten Fällen nicht helfen.[4]
Im vorliegenden Fall gelang dem Käufer aber auch der Nachweis des Grundmangels, sodass § 476 BGB insofern eingriff. Der BGH nahm auch zu dem Streit nicht weiter Stellung,[5] ebenso wenig zieht er auch weiterhin eine Vorlage an den BGH in Erwägung.[6]
Interessant sind auch die kurzen Ausführungen des Senats zu Beginn der Entscheidung, der § 446 BGB (und damit wohl auch § 447 BGB) auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes für abdingbar erklärt.[7] Im vorliegenden Fall hatten die Parteien den Gefahrenübergang auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorverlegt.
Prüfungsrelevanz:
Der Streit um die Reichweite der Vermutung des § 476 BGB ist prüfungsrelevant, die Entscheidung bietet somit Anlass, sich erneut mit ihm zu beschäftigen, auch wenn der BGH nur in aller Kürze seine Rechtsprechung bestätigt. Prüfungsstandort hierfür ist die Mangelhaftigkeit der Kaufsache, die für die in § 437 BGB genannten Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts nötig ist. Lässt sich nicht aufklären, ob die Kaufsache bereits bei Gefahrenübergang[8] mangelhaft war, ist auf § 476 BGB einzugehen, sofern ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (zu denken ist hier auch stets an § 478 Abs. 3 BGB). Insofern enthält die Norm eine Abweichung von der Grundregel des § 363 BGB. Im Rahmen dessen sollte man nun auch bei entsprechenden Hinweisen im Sachverhalt an die Abdingbarkeit des § 446 BGB denken.
Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung und deren Auswirkungen auf den Schadensersatz statt der Leistung
BGH Urteil vom 14.4.2014, V ZR 275/12, BeckRS 2014, 12422
Leitsätze:
- Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.
- Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien festzustellen.
- Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
- Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.
Entscheidungsinhalt:
Der BGH überträgt die Grundsätze einer im vorletzten Jahr zum Werkvertragsrecht ergangenen Entscheidung auf das Kaufrecht.[9] Dabei geht es im Schwerpunkt um die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung und deren Auswirkungen auf den Schadensersatz statt der Leistung. Da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelte (schon keine bewegliche Sache im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB, sondern ein Grundstückskauf), konnte der BGH vorliegend eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB annehmen und gelangte so zu den zu erörternden Problemen.[10] Die prozessrechtlichen Ausführungen zu Beginn der Entscheidung werden hier nicht weiter vertieft, ebenso bleiben die Ausführungen zur Kausalität außer Betracht.[11]
Nach kurzen Ausführungen zur Vorteilsausgleichung und zum Abzug „neu für alt“ – also Ausführungen zum Schadensumfang – geht der Senat auf den eigentlichen Schwerpunkt des Urteils ein, nämlich die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung und die Folgen für den Umfang des Schadensersatzes. Während die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung im vorliegenden Fall unmöglich war,[12] kam für die Nachbesserung eine absolute Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BGB in Betracht. Hier ist zu begrüßen, dass der Senat, obwohl er wiederum die Relevanz der jeweiligen Umstände des Einzelfalls betont, zumindest sachlich beschränkt auf Grundstückskaufverträge feste Prozentgrenzen als Anhaltspunkt nennt. Entsprechend dem Wortlaut des § 439 Abs. 3 S. 2 BGB wird ausgeführt, dass § 439 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BGB eingreift, wenn die Kosten „entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen“[13]. Es bleibt angesichts der Vielfalt der hierzu vertretenen Prozentgrenzen zu hoffen, dass der BGH diese Richtwerte auch auf andere Fälle überträgt.
Sofern der Verkäufer die mögliche Art der Nacherfüllung zu Recht gem. § 439 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BGB verweigert, steht dem Käufer ohne weitere Fristsetzung ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu. Das ergibt sich zwar nicht direkt, aber aus dem Sinn und Zweck des § 440 S. 1 Var. 2 BGB, die in solchen Fällen sinnlose Nachfristsetzung für entbehrlich zu erklären.[14] Der Senat geht in der Entscheidung ohne Diskussion von der Anspruchsgrundlage der §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB aus, wie es auch § 440 S. 1 Var. 2 BGB offensichtlich vorsieht.[15] Dennoch bestehen Bedenken hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage und auch ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist,[16] doch ist angesichts des geringen Echos auf diesen Punkt der Entscheidung hier die weitere Diskussion abzuwarten.[17]
Neues bringt die Entscheidung insofern auch hier erst wieder bei den Ausführungen zum Umfang des Schadensersatzes statt der Leistung. Grundsätzlich kann im Falle des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung der Käufer zwischen dem Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts und dem Ersatz der Mängelbeseitigungskosten wählen.[18] Verweigert der Verkäufer allerdings die Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten, so würde es dem Schutzzweck des § 439 Abs. 3 BGB widersprechen, wenn der Käufer nun über den Umweg des Schadensersatzes diese Kosten dennoch vom Verkäufer ersetzt verlangen könnte. Ein eventuelles Vertretenmüssen hat insofern nur Auswirkungen auf die im Rahmen des § 439 Abs. 3 BGB relevante Grenze dessen, was dem Verkäufer zumutbar ist.[19] Der BGH stützt dies auf eine analoge Anwendung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB und zieht im Rahmen dessen die Werte zu § 439 Abs. 3 BGB heran.[20] Einer Analogie bedarf es deshalb, weil nach herrschender, aber nicht unbestrittener Auffassung beim Schadensersatz statt der Leistung die Naturalrestitution ausscheidet – diese bestünde gerade in der Nacherfüllung. Stattdessen ist stets Schadensersatz in Geld zu leisten, die Wiederherstellung kann entsprechend nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB sein.[21]
Prüfungsrelevanz:
Würde man die Entscheidung in eine Klausur übersetzen, würde der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung im Zentrum stehen. Der BGH hat sich hier für die §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB entschieden; das sollte man angesichts von § 440 S. 1 Var. 2 BGB vorbehaltlich weiterer Diskussionen in der Literatur auch ohne größere Erörterungen tun. Die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung, die der BGH erst im Rahmen des Schadens anspricht, wären hier bereits im Rahmen der Fristsetzung zu erläutern, sofern eine solche nicht ohnehin gesetzt wurde und verstrichen ist. Im Rahmen des Schadens bzw. der Schadensberechnung ist dann auf die analoge Anwendung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB einzugehen.
Erheblicher Mangel bei Mangelbeseitigungskosten von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises
BGH Urteil vom 28.5.2014, VIII ZR 94/13, BeckRS 2014, 11378
Leitsätze:
- Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).
- Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
Entscheidungsinhalt:
In dieser Entscheidung setzt sich der BGH damit auseinander, wann eine Pflichtverletzung im Rahmen der §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 S. 2 BGB und §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 3 BGB unerheblich ist, sodass Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht in Betracht kommen. Zum ersten Mal äußert sich der BGH zu einer konkreten Prozent-Grenze, ab der bei einem behebbaren Mangel im Regelfall von einer Erheblichkeit ausgegangen werden kann. Zuvor hatte er nur entschieden, dass jedenfalls bei Mangelbeseitigungskosten von unter 1 % des Kaufpreises von einer Unerheblichkeit auszugehen ist und diese Grenze auch auf einen merkantilen Minderwert übertragen.[22]
Der Senat setzt sich ausführlich mit den zahlreichen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten zu Prozent-Grenzen auseinander, bezieht in seine Auslegung die Gesetzesbegründung und rechtsvergleichend auch die entsprechende Regelung im CISG mit ein. Diese Ausführungen können in einer Prüfung regelmäßig nicht erwartet werden. Nur einige Punkte aus der Entscheidung verdienen eine genauere Betrachtung. So betont der BGH auch hier wieder die Einzelfallentscheidung und erklärt eine umfassende Interessenabwägung für maßgeblich. Insgesamt kommt er zu dem Schluss, „[…] dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt.“[23]
Der BGH hält damit einerseits an seiner vorherigen Rechtsprechung fest, bei behebbaren Mängeln nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung, sondern nur auf den Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen.[24] Andererseits stellt er ausdrücklich nur auf „die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung“[25] ab, wobei fraglich ist, ob dies wirklich als Abkehr von seiner umstrittenen Rechtsprechung anzusehen ist, hier auch eine vorvertragliche Pflichtverletzung in Gestalt einer arglistigen Täuschung einzubeziehen.[26] Der BGH begründet diese Grenze wie folgt: „Bei behebbaren Sachmängeln unterhalb der genannten Schwelle wird es dem Käufer in der Regel zuzumuten sein, am Vertrag festzuhalten und sich – nach erfolglosem Nachbesserungsverlangen – mit einer Minderung des Kaufpreises oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen. Den Verkäufer wiederum vermag diese Lösung in ausreichendem Maße vor den für ihn wirtschaftlich meist nachteiligen Folgen eines Rücktritts des Käufers wegen geringfügiger Mängel zu schützen […]“.[27]
Prüfungsrelevanz
Das vorliegende Problem kann sowohl im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 Abs. 1 S. 3, 283 S. 2, 311a Abs. 2 S. 3 BGB) als auch im Rahmen eines Rücktritts (§§ 323 Abs. 5 S. 2, 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB) bzw. der daraus resultierenden Ansprüche begegnen. Es bietet sich an, in problematischen Fällen kurz darzustellen, dass diesen Vorschriften eine Abwägung zwischen den Interessen des Käufers und Verkäufers zu Grunde liegt, die nur im konkreten Einzelfall entschieden werden kann, um dann gegebenenfalls auf die vom BGH aufgestellte Grenze zurückzukommen. Bekannt sein sollte, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung und erst recht eine übernommene Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit ebenfalls die Erheblichkeit indizieren.[28] Ein wenig versteckt kann einem das Problem im Rahmen der Frage begegnen, ob der Käufer eine mangelhafte Sache zurückweisen durfte, da der BGH dieses Recht dem Käufer zumindest bei einem erheblichen Mangel im Sinne der genannten Vorschriften und einem damit einhergehendem Rücktrittsrecht zugesteht.[29]
[1] BGH, NJW 2004, 2299; BGH, NJW 2005, 3490; BGH, NJW 2006, 434.
[2] BGH, NJW 2014, 1086 (1087); das Berufungsgericht wollte die Reichweite der Vermutung gar auf den akuten Mangel beschränkt sehen, § 476 BGB also nicht einmal in zeitlicher Hinsicht auf den latenten Mangel anwenden.
[3] Siehe nur S. Lorenz in: MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 476 Rn. 25; ausführlich auch Huber/Bach, SchuldR BT I, 4. Auflage 2013, Rn. 278; Gsell, JuS 2005, 967 (970 ff.).
[4] So auch Faust in: BeckOK BGB, 32. Edition 2014, § 476 Rn. 8 ff.
[5] Eine kurze Auseinandersetzung mit der Gegenansicht findet sich in BGH, NJW 2006, 434.
[6] Kritisch dazu Faust in: BeckOK BGB, § 476 Rn. 12.
[7] BGH, NJW 2014, 1086 (1086); so wohl auch die h.L., dazu S. Lorenz in: MüKo BGB, § 475, Rn. 5 m.w.N.: § 446 BGB ist in der Norm nicht genannt, zudem enthält die RL keine entsprechenden Vorgaben, auf deren Rahmen der Gesetzgeber aber die zwingenden Regelungen beschränken wollte.
[8] Dies ist nach ganz h.M. der für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache relevante Zeitpunkt und der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gewährleistungsrechts, siehe ausführlich Huber/Bach, SchuldR BT I, Rn. 62 f., 85 ff.
[9] BGH, NJW 2013, 370.
[10] Die hierzu ergangene Rechtsprechung sollte unbedingt bekannt sein, siehe dazu unseren Beitrag https://www.juraexamen.info/eugh-ausbau-mangelhafter-und-neu-einbau-mangelfreier-fliesen-von-nacherfullung-erfasst/.
[11] Siehe dazu die Rn. 7-18 und 27-30 der Entscheidung.
[12] Es handelte sich ganz offensichtlich um eine Stückschuld, siehe zu den Voraussetzungen, unter denen dennoch eine Nachlieferung in Betracht kommt, BGH, NJW 2006, 2839.
[13] BGH, BeckRS 2014, 12422 Rn. 41 ff., wobei der BGH die Verkehrswert-Grenze mit der Rechtsprechung zu § 251 II 1 BGB bei Grundstücken begründet; offengelassen noch in BGH, NJW 2009, 1660 (1661); eine Übersicht zu den verschiedenen Ansichten liefert Faust in: BeckOK BGB, § 439 Rn. 49 f.
[14] Der Wortlaut erfasst dies streng genommen nicht, siehe aber nur H. P. Westermann in: MüKo BGB, § 440 Rn. 6.
[15] BGH, BeckRS 2014, 12422 Rn. 35; so auch Pammler in: jurisPK BGB, 6. Auflage 2012, § 440 Rn. 65; unklar Weidenkaff in: Palandt, 70. Auflage 2011, § 439 Rn. 21.
[16] Siehe zu den Bedenken und der Gesetzesbegründung ausführlich Jaensch, NJW 2013, 1121, bezogen auf die zuvor zum Werkvertragsrecht ergangene Entscheidung; ebenso bereits Jaensch, JURA 2005, 649 (652 f.); das hat zahlreiche Auswirkungen, insbesondere auf den Bezugspunkt des Vertretenmüssens sowie den relevanten Zeitpunkt, ab dem die Schäden dem Schadensersatz statt der Leistung zuzurechnen sind.
[17] Vorsichtig die Anmerkung von S. Lorenz hierzu unter https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viizr179_11.htm#8, Abruf vom 29.09.2014.
[18] BGH, BeckRS 2014, 12422, Rn. 33.
[19] Zu den umstrittenen Kriterien im Rahmen des § 439 Abs. 3 BGB Faust in: BeckOK BGB, § 439 Rn. 49 m.w.N.
[20] BGH, BeckRS 2014, 12422, Rn. 36, 43 ff.
[21] Ausführlich Riehm, JuS 2014, 833 (834).
[22] BGH, NJW 2008, 1517 (1519): In Abweichung von einer vorherigen Entscheidung sind unbehebbare Mängel nicht stets als erheblich anzusehen; BGH, NJW 2011, 2872 (2874): 1 %-Grenze und alleiniges Abstellen auf Beseitigungsaufwand, außer der Mangel ist nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar.
[23] BGH, BeckRS 2014, 11378, Rn. 30.
[24] Sehr deutlich bereits BGH, NJW 2011, 2872 (2874).
[25] BGH, BeckRS 2014, 11378, Rn. 16.
[26] Grundlegend BGH, NJW 2006, 1960 (1961); zu recht kritisch Lorenz, NJW 2006, 1925 (1926); zustimmend hingegen Faust in: BeckOK BGB, § 437 Rn. 27 m.w.N.
[27] BGH, BeckRS 2014, 11378, Rn. 38. Lesenswert auch die Ausführungen in den Rn 31, 33, 37, ebenso Rn. 44 mit Bezug zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
[28] BGH, NJW-RR 2010, 1289 (1291); Huber/Bach, SchuldR BT I, Rn. 157.
[29] BGH, NJW-RR 2010, 1289 (1291); ebenso BGH, NJW 2013, 1365 (1366); in beiden Entscheidungen für Fälle ohne Rücktrittsrecht wegen Unerheblichkeit offen gelassen; ausführlich dazu Jud, JuS 2004, 841.
Fall 1:
für Gewährleistungsrechte müsste allein der Nachweis eines „Grundmangels2 genügen können. Kausalität zu einem weitergehend sichtbaren Mangel könnte allenfalls noch im Hinblick auf einen Schadensumfang bedeutsam sein.
Fall 2:
der Hinweis mit „da“ auf den Verbrauchsgüterkauf (Fn 10) scheint etwas unklar.
zu Anmerkung 1: Natürlich genügt isoliert der Nachweis des Grundmangels, um die Vermutungswirkung auszulösen, dann muss man aber auch nicht von einem Grundmangel sprechen und das ist auch völlig unstreitig. Von einem Grundmangel spricht man ja gerade wegen der Kausalitätsbeziehung zu dem sichtbar gewordenen Mangel, diese Kausalitätsbeziehung und das Vorhandensein eines Grundmangels vermutet ja die wohl h.L. im Gegensatz zum BGH.
zu Anmerkung 2: Nach EuGH und ihm zwangsweise folgend auch dem BGH gibt es im Anwendungsbereich der RL keine absolute Unverhältnismäßigkeit, bei Interesse zu den deshalb nicht identischen Auswirkungen auf den Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs siehe Jaensch, DAR 2014, 506 (510 f.).
zu Anmerkung 3: eine mangelhafte Leistung führt nie zur Erfüllung, der ursprüngliche Erfüllungsanspruch besteht jedoch nur modifiziert fort, nämlich in Gestalt des Nacherfüllungsanspruches, viele sprechen deshalb auch nur von einem fiktiven Gefahrenübergang, der dann eingetreten wäre, wenn die Leistung mangelfrei gewesen wäre.
zu Anm. 1:
Entweder der „Grundmangel“ ist für sich bereits ein Mangel, oder eben nicht. In letzterem Fall könnte eine darauf gestützte Vermutungswirkung ausscheiden. Es scheint immer noch etwas im dunkeln, inwiefern hier der Nachweis einer Kausalität bedeutsam sein können soll.
zu Anm. 2:
es sollte nicht schlechthin gesagt sein, dass die Ausführungen in dem Beitrag hier falsch wären. Nur scheinen sie hier etwas unklar, was sich durch die weiterten Anmerkungen nur bedingt vermindert hat (natürlich könnten klarer diesbezügliche Ausführungen allerdings eventuell den hier gegebenen Rahmen überschreiten)
zu Anm. 3.:
Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung etc. scheint nach hiesigem groben Verständnis nicht ausgeschlossen, soweit überhaupt gar keine Leistung vorliegt, und da könnte man auf die Frage kommen, inwieweit hier überhaupt eine ausreichende Leistungsbewirkung vorliegen kann.