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Gastautor

Aktuelles zur Meinungsfreiheit und „Hass im Netz“

Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Alina Marko veröffentlichen zu können. Alina Marko ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht der Universität Bonn (Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider).
Das Thema „Hass im Netz“ ist regelmäßig Teil aktuellen Tagesgeschehens. Zuletzt hat das Bundeskabinett Maßnahmen beschlossen, nach denen fragwürdige Äußerungen nicht lediglich zu löschen, sondern auch an die Strafverfolgungsbehörden zu melden sind. Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung dieses Maßnahmenpaketes wurde bereits auf den Weg gebracht (BR-Drs. 87/20). Dabei kommt kontinuierlich die Frage auf, welche Äußerungen noch von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst sind bzw., ob Eingriffe in sie gerechtfertigt werden können. Im September letzten Jahres löste der Beschluss des LG Berlin, der die Bezeichnung einer Bundespolitikerin als – unter anderem – „Stück Scheiße“ oder „Geisteskranke“ nicht als strafbare Beleidigung wertete (LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2019 – 27 AR 17/19, MMR 2019, 754 ff.), eine breite Fach- und Mediendiskussion aus. In dem Verfahren wollte die Politikerin erreichen, dass Facebook personenbezogene Daten von 22 Nutzern herausgeben darf, um wiederrum im nächsten Schritt zivilrechtlich gegen diese Nutzer vorgehen zu können. Im Januar dieses Jahres half das Landgericht ihrer Beschwerde zwar teilweise ab – sechs von 22 geprüften Kommentaren wurden nun doch als Beleidigung bewertet –, die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Über die 16 Fälle, in denen der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, wird nun das Kammergericht als Beschwerdeinstanz zu befinden haben. Es zeigt sich, wie umstritten die Einordnung des noch vom Schutzumfang der Meinungsfreiheit Umfassten ist und, dass die Betrachtung dieses Problemfeldes großer Sorgfalt bedarf. Die Meinungsfreiheit hat einen besonders hohen Stellenwert in der Gesellschaft, da ihr neben Individualschutz eine objektiv-rechtliche Leitbildfunktion in der Demokratie zukommt. Der Schutzumfang der Meinungsfreiheit sollte Examenskandidaten nicht nur in der Grundrechtsprüfung im öffentlichen Recht bekannt sein. Von Bedeutung ist er ebenfalls sowohl im Rahmen von Beleidigungsdelikten im Strafrecht, als auch etwa bei Schadensersatz-, Unterlassungs-, Widerrufs-, Berichtigungs- und Ersatzansprüchen im Zivilrecht.
I. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Fall GG hat „jeder“ das Recht, seine Meinung frei zu äußern, sodass persönlich natürliche Personen sowie – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG – auch juristische Personen und Personenvereinigungen vom Schutzbereich umfasst sind. Organträger in ihrer amtlichen Eigenschaft können sich allerdings nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. In Fällen staatlicher Informationsarbeit können sie beispielsweise auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe zur Staatsleitung zurückgreifen.
Sachlich geschützt wird sowohl positiv die Äußerung der Meinung als auch negativ das Recht, seine Meinung nicht zu äußern, wobei Meinungen durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung oder sonstigen sozialen Kommunikation sind. Aufgrund ihrer Subjektabhängigkeit gibt es keine wahren oder unwahren Meinungen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Äußerung rational, emotional, begründet oder grundlos ist und, ob sie von anderen als wertvoll eingeschätzt wird. Meinungen sind Ausdruck individueller Anschauung. Auch polemische oder verletzende Formulierungen sind zunächst nicht dem Schutzbereich des Grundrechts entzogen (vgl. z. B.  BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303 – „Soldaten sind Mörder“). Liegt ein meinungsbildender Charakter vor, wird auch die kommerziellen Zwecken dienende Wirtschaftswerbung geschützt (z. B. Schock- oder Imagewerbung, vgl. BVerfG, Urt. v. 12. 12. 2000 – 1 BvR 1762/95 u. 1787/95, NJW 2001, 591). Wer auf Internetplattformen eigene Meinungen verbreitet, muss sich diese, aber auch Kommentare Dritter zurechnen lassen.
Von Meinungsäußerungen abzugrenzen sind Tatsachenbehauptungen. Im Gegensatz zu Werturteilen sind diese wahr oder falsch und damit dem Beweis zugänglich. Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit sind Tatsachenbehauptungen insoweit erfasst, als dass sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Sogar unrichtige Tatsachenbehauptungen werden geschützt, wenn diese unbewusst oder fahrlässig erfolgen. Wurde eine unwahre Tatsache allerdings bewusst geäußert oder ist sie erwiesenermaßen unwahr, unterfällt sie – da die nichts zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen kann – nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
II. Eingriff
Ein Eingriff liegt grundsätzlich in jeder Anordnung der öffentlichen Gewalt, die die Meinungsäußerung oder -verbreitung verbietet, behindert, sanktioniert, unmöglich macht oder faktisch unterbindet (moderner Eingriffsbegriff). Hervorzuheben ist, dass Eingriffe durch zivilrechtliche Verurteilungen zur Unterlassung einer Aussage, zur Zahlung von Schmerzensgeld oder auch durch strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigungen erfolgen können.
III. Rechtfertigung
Die Rechtfertigung orientiert sich grundsätzlich an dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG (sog. Schrankentrias). Dabei sind die Schranken nicht grenzenlos, sondern ihrerseits sog. Schranken-Schranken unterworfen. Bei der Prüfung der Meinungsfreiheit gilt für die Schranken-Schranken speziell die Wechselwirkungslehre, die letztlich als „Frühform“ der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verstehen ist. Legitime Beschränkungsziele stellt insbesondere der in der Schrankentrias erwähnte Jungend- und Ehrschutz dar, darüber hinaus aber auch jedes andere öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.
1. Allgemeine Gesetze
Der Begriff der allgemeinen Gesetze ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sie für eine Vielzahl von Fällen gelten. Welche Anforderungen an sie zu stellen sind, ist seit Weimarer Zeiten umstritten. Nach der Abwägungslehre ist ein Gesetz allgemein, wenn das von ihm geschützte Rechtsgut wichtiger ist als die Meinungsfreiheit. Die Sonderrechtslehre erkennt Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsäußerung als solche oder gegen eine bestimmte Meinung richten, als allgemeine Gesetze an. Problematisch am ersten Ansatz ist, dass konkrete Äußerungsinhalte in die Abwägung einfließen könnten; am zweiten Ansatz, dass extrem radikale Meinungsäußerungen nie verboten werden könnten. Diesen Gefahren wirkt das Bundesverfassungsgericht mit der Kombinationslehre entgegen und bestimmt allgemeine Gesetze als solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern die dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.
2. Jugendschutz
Die Einschränkungsmöglichkeiten des Jugend- und Ehrschutzes erweisen sich nur als klarstellend und müssen deshalb ebenfalls die Anforderungen der allgemeinen Gesetze erfüllen.
Hinsichtlich der Einstufung von Äußerungen als „jugendgefährdend“ und dem Thema „Hass im Netz“ entschied das Bundesverfassungsgerichts zuletzt, dass es nicht genügt, Äußerungen im Internet pauschal als „jugendgefährdend“ zu werten (BVerfG, Beschluss v. 27.8.2019 – 1 BvR 811/17, NJW 2019, 3567). Obwohl auf einer Internetpräsenz drastische und schwer tolerierbare Meinungsäußerungen zur Flüchtlingspolitik abgegeben wurden, sei eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Bedeutung der beanstandeten Äußerungen erforderlich. Fachgerichten obliegt es, Auslegungskriterien zugrunde zu legen, die der Bedeutung der Jugendschutzmaßnahmen für Internetangebote im Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Die hier in Rede stehende, angegriffene Entscheidung des AG Berlin-Tiergarten (AG Berlin-Tiergarten (Urt. v. 10.10.2016 – [327 OWi] 3034 Js – OWi 3211/16[187/16]) genügte diesen Anforderungen jedenfalls nicht, indem in ihr pauschal festgestellt wurde, dass eine Jugendgefährdung aus grob vereinfachten Darstellungen, Slogans und Kommentaren folge, die geeignet seien, ein überzogen simplifiziertes Weltbild zu fördern und zur undifferenzierten Ablehnung ganzer Bevölkerungsgruppen und aggressiver Feindseligkeit gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten beizutragen.
3. Ehrschutz
Das Recht der persönlichen Ehre findet seine verfassungsrechtliche Verankerung im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und wird einfachgesetzlich durch zivil- und strafrechtliche Vorschriften konkretisiert. Der sachliche Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht auf Selbstentfaltung und Selbstdarstellung. Herabsetzende Äußerungen, die geeignet sind, den Betroffenen in ein schlechtes Licht zu rücken oder seine Persönlichkeitsentfaltung in sonstiger Weise erheblich zu beeinträchtigen, greifen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können im Zusammenhang mit Satire sowie dem häufig verwendeten Begriff der „Schmähkritik“, einem Thema das durch das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann befeuert wurde, entstehen. Bei der Deutung einer Meinungsäußerung als Schmähkritik ist allerdings große Sorgfalt geboten. Sogar überzogene und ausfällige Kritik ist nicht als Schmähkritik zu beurteilen, sofern sie anlassbezogen ist. Geht es aber nicht mehr um die Auseinandersetzung in einer Sache, sondern um die bloße Diffamierung einer Person, handelt es sich um Schmähkritik, bei der der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt. Vertretbar ist auch die Beurteilung, dass Schmähkritik gar nicht erst in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt, weil sie nicht der Auseinandersetzung in der Sache dient und es deshalb auch gar nicht erst einer Abwägung bedarf. Hinsichtlich Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“, in dem der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan beispielsweise als „Ziegenficker“ bezeichnet wurde, untersagte das LG Hamburg die weitere Verbreitung von Teilen des Gedichts (LG Hamburg, Urt. v. 10.02.2017 – 324 O 402/16, BeckRS 2017, 101443). Die vom Beklagten vorgetragene Absicht zur Präsentation des Gedichtes, nämlich im Rahmen seiner Satiresendung „N. M. R.“ einen satirischen Diskurs über die tatsächlichen Grenzen des Ehrenschutzes in Deutschland zu gestalten, führe nicht zur Zulässigkeit der fraglichen Passagen. Das „Gedicht“ bleibe auch ohne die untersagten Passagen als kritische Auseinandersetzung mit dem Kläger verständlich. Während Böhmermann gegen diese zivilrechtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegte, unterblieb eine Strafverfolgung, da die zuständige Staatsanwaltschaft jedenfalls keinen Vorsatz erkennen konnte. Im Fall der Satire ist die Prüfung des Vorsatzes insbesondere problematisch, weil der Täter annehmen könnte, der andere werde die Äußerung ebenfalls nur als Scherz verstehen (kritisch zum Fall Böhmermann z. B. Fahl, NStZ 2016, 313 (317)).
4. Verfassungsimmanente Schranken
Wird Art. 5 GG zweckentfremdet, können auch andere Normen des Grundgesetzes die Meinungsäußerungsfreiheit limitieren. Mit § 130 Abs. 4 StGB, der die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, sich damit gegen eine konkrete Überzeugung richtet und daher kein allgemeines Gesetz darstellt, billigte das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts ausnahmsweise Sonderstrafrecht (BVerfG, Beschluss vom 4. 11. 2009 – 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47 – „Wunsiedel“).
IV. Schlussfolgerung
Das Bundesverfassungsgericht lässt eine unachtsame Auseinandersetzung mit der Meinungsfreiheit von Fachgerichten nicht zu. Auszulegen ist eine Äußerung nicht Wort für Wort, sondern im Gesamtkontext. Herabsetzungen können bei isolierter Betrachtung vergleichbar erscheinen, aufgrund des Gesamtzusammenhangs aber unterschiedlich zu bewerten sein. Allerdings setzt eine zulässige Meinungsäußerung stets die Auseinandersetzung in der Sache voraus. Wie auf Grundlage dieser Maßstäbe z. B. die Feststellung des LG Berlin, der in Bezug auf einen anderen Post abgegebene Kommentar „Schlampe“ sei nicht eine von der Äußerung im kommentierten Post losgelöste, primär auf eine Diffamierung der Person gerichtete Äußerung, ist daher zu hinterfragen.
 

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23.03.2020/1 Kommentar/von Gastautor
Schlagworte: Abwägungslehre, Art. 5 GG, Hass im Netz, Hetze, Kombinationslehre, Künast, Meinungsfreiheit, Schrankentrias, Wechselwirkungslehre
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2020-03-23 09:00:192020-03-23 09:00:19Aktuelles zur Meinungsfreiheit und „Hass im Netz“
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1 Kommentar
  1. Papperlapapp
    Papperlapapp sagte:
    24.03.2020 um 16:16

    Man kann im Rahmen von Meinungsfreiheit unwahre Tatsachen behaupten wie man will, soweit man dabei nicht Interessen anderer verletzt.
    Interessen anderer können nicht nur bei erwiesen unwahren und sogar bei nur fahrlässig unwahren oder bei noch nicht einmal fahrlässig unwahren Tatsachen verletzt sein etc……

    Antworten

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