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Gastautor

Aktuelles zur Meinungsfreiheit und „Hass im Netz“

Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Alina Marko veröffentlichen zu können. Alina Marko ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht der Universität Bonn (Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider).
Das Thema „Hass im Netz“ ist regelmäßig Teil aktuellen Tagesgeschehens. Zuletzt hat das Bundeskabinett Maßnahmen beschlossen, nach denen fragwürdige Äußerungen nicht lediglich zu löschen, sondern auch an die Strafverfolgungsbehörden zu melden sind. Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung dieses Maßnahmenpaketes wurde bereits auf den Weg gebracht (BR-Drs. 87/20). Dabei kommt kontinuierlich die Frage auf, welche Äußerungen noch von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst sind bzw., ob Eingriffe in sie gerechtfertigt werden können. Im September letzten Jahres löste der Beschluss des LG Berlin, der die Bezeichnung einer Bundespolitikerin als – unter anderem – „Stück Scheiße“ oder „Geisteskranke“ nicht als strafbare Beleidigung wertete (LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2019 – 27 AR 17/19, MMR 2019, 754 ff.), eine breite Fach- und Mediendiskussion aus. In dem Verfahren wollte die Politikerin erreichen, dass Facebook personenbezogene Daten von 22 Nutzern herausgeben darf, um wiederrum im nächsten Schritt zivilrechtlich gegen diese Nutzer vorgehen zu können. Im Januar dieses Jahres half das Landgericht ihrer Beschwerde zwar teilweise ab – sechs von 22 geprüften Kommentaren wurden nun doch als Beleidigung bewertet –, die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Über die 16 Fälle, in denen der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, wird nun das Kammergericht als Beschwerdeinstanz zu befinden haben. Es zeigt sich, wie umstritten die Einordnung des noch vom Schutzumfang der Meinungsfreiheit Umfassten ist und, dass die Betrachtung dieses Problemfeldes großer Sorgfalt bedarf. Die Meinungsfreiheit hat einen besonders hohen Stellenwert in der Gesellschaft, da ihr neben Individualschutz eine objektiv-rechtliche Leitbildfunktion in der Demokratie zukommt. Der Schutzumfang der Meinungsfreiheit sollte Examenskandidaten nicht nur in der Grundrechtsprüfung im öffentlichen Recht bekannt sein. Von Bedeutung ist er ebenfalls sowohl im Rahmen von Beleidigungsdelikten im Strafrecht, als auch etwa bei Schadensersatz-, Unterlassungs-, Widerrufs-, Berichtigungs- und Ersatzansprüchen im Zivilrecht.
I. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Fall GG hat „jeder“ das Recht, seine Meinung frei zu äußern, sodass persönlich natürliche Personen sowie – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG – auch juristische Personen und Personenvereinigungen vom Schutzbereich umfasst sind. Organträger in ihrer amtlichen Eigenschaft können sich allerdings nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. In Fällen staatlicher Informationsarbeit können sie beispielsweise auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe zur Staatsleitung zurückgreifen.
Sachlich geschützt wird sowohl positiv die Äußerung der Meinung als auch negativ das Recht, seine Meinung nicht zu äußern, wobei Meinungen durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung oder sonstigen sozialen Kommunikation sind. Aufgrund ihrer Subjektabhängigkeit gibt es keine wahren oder unwahren Meinungen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Äußerung rational, emotional, begründet oder grundlos ist und, ob sie von anderen als wertvoll eingeschätzt wird. Meinungen sind Ausdruck individueller Anschauung. Auch polemische oder verletzende Formulierungen sind zunächst nicht dem Schutzbereich des Grundrechts entzogen (vgl. z. B.  BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303 – „Soldaten sind Mörder“). Liegt ein meinungsbildender Charakter vor, wird auch die kommerziellen Zwecken dienende Wirtschaftswerbung geschützt (z. B. Schock- oder Imagewerbung, vgl. BVerfG, Urt. v. 12. 12. 2000 – 1 BvR 1762/95 u. 1787/95, NJW 2001, 591). Wer auf Internetplattformen eigene Meinungen verbreitet, muss sich diese, aber auch Kommentare Dritter zurechnen lassen.
Von Meinungsäußerungen abzugrenzen sind Tatsachenbehauptungen. Im Gegensatz zu Werturteilen sind diese wahr oder falsch und damit dem Beweis zugänglich. Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit sind Tatsachenbehauptungen insoweit erfasst, als dass sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Sogar unrichtige Tatsachenbehauptungen werden geschützt, wenn diese unbewusst oder fahrlässig erfolgen. Wurde eine unwahre Tatsache allerdings bewusst geäußert oder ist sie erwiesenermaßen unwahr, unterfällt sie – da die nichts zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen kann – nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
II. Eingriff
Ein Eingriff liegt grundsätzlich in jeder Anordnung der öffentlichen Gewalt, die die Meinungsäußerung oder -verbreitung verbietet, behindert, sanktioniert, unmöglich macht oder faktisch unterbindet (moderner Eingriffsbegriff). Hervorzuheben ist, dass Eingriffe durch zivilrechtliche Verurteilungen zur Unterlassung einer Aussage, zur Zahlung von Schmerzensgeld oder auch durch strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigungen erfolgen können.
III. Rechtfertigung
Die Rechtfertigung orientiert sich grundsätzlich an dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG (sog. Schrankentrias). Dabei sind die Schranken nicht grenzenlos, sondern ihrerseits sog. Schranken-Schranken unterworfen. Bei der Prüfung der Meinungsfreiheit gilt für die Schranken-Schranken speziell die Wechselwirkungslehre, die letztlich als „Frühform“ der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verstehen ist. Legitime Beschränkungsziele stellt insbesondere der in der Schrankentrias erwähnte Jungend- und Ehrschutz dar, darüber hinaus aber auch jedes andere öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.
1. Allgemeine Gesetze
Der Begriff der allgemeinen Gesetze ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sie für eine Vielzahl von Fällen gelten. Welche Anforderungen an sie zu stellen sind, ist seit Weimarer Zeiten umstritten. Nach der Abwägungslehre ist ein Gesetz allgemein, wenn das von ihm geschützte Rechtsgut wichtiger ist als die Meinungsfreiheit. Die Sonderrechtslehre erkennt Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsäußerung als solche oder gegen eine bestimmte Meinung richten, als allgemeine Gesetze an. Problematisch am ersten Ansatz ist, dass konkrete Äußerungsinhalte in die Abwägung einfließen könnten; am zweiten Ansatz, dass extrem radikale Meinungsäußerungen nie verboten werden könnten. Diesen Gefahren wirkt das Bundesverfassungsgericht mit der Kombinationslehre entgegen und bestimmt allgemeine Gesetze als solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern die dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.
2. Jugendschutz
Die Einschränkungsmöglichkeiten des Jugend- und Ehrschutzes erweisen sich nur als klarstellend und müssen deshalb ebenfalls die Anforderungen der allgemeinen Gesetze erfüllen.
Hinsichtlich der Einstufung von Äußerungen als „jugendgefährdend“ und dem Thema „Hass im Netz“ entschied das Bundesverfassungsgerichts zuletzt, dass es nicht genügt, Äußerungen im Internet pauschal als „jugendgefährdend“ zu werten (BVerfG, Beschluss v. 27.8.2019 – 1 BvR 811/17, NJW 2019, 3567). Obwohl auf einer Internetpräsenz drastische und schwer tolerierbare Meinungsäußerungen zur Flüchtlingspolitik abgegeben wurden, sei eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Bedeutung der beanstandeten Äußerungen erforderlich. Fachgerichten obliegt es, Auslegungskriterien zugrunde zu legen, die der Bedeutung der Jugendschutzmaßnahmen für Internetangebote im Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Die hier in Rede stehende, angegriffene Entscheidung des AG Berlin-Tiergarten (AG Berlin-Tiergarten (Urt. v. 10.10.2016 – [327 OWi] 3034 Js – OWi 3211/16[187/16]) genügte diesen Anforderungen jedenfalls nicht, indem in ihr pauschal festgestellt wurde, dass eine Jugendgefährdung aus grob vereinfachten Darstellungen, Slogans und Kommentaren folge, die geeignet seien, ein überzogen simplifiziertes Weltbild zu fördern und zur undifferenzierten Ablehnung ganzer Bevölkerungsgruppen und aggressiver Feindseligkeit gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten beizutragen.
3. Ehrschutz
Das Recht der persönlichen Ehre findet seine verfassungsrechtliche Verankerung im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und wird einfachgesetzlich durch zivil- und strafrechtliche Vorschriften konkretisiert. Der sachliche Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht auf Selbstentfaltung und Selbstdarstellung. Herabsetzende Äußerungen, die geeignet sind, den Betroffenen in ein schlechtes Licht zu rücken oder seine Persönlichkeitsentfaltung in sonstiger Weise erheblich zu beeinträchtigen, greifen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können im Zusammenhang mit Satire sowie dem häufig verwendeten Begriff der „Schmähkritik“, einem Thema das durch das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann befeuert wurde, entstehen. Bei der Deutung einer Meinungsäußerung als Schmähkritik ist allerdings große Sorgfalt geboten. Sogar überzogene und ausfällige Kritik ist nicht als Schmähkritik zu beurteilen, sofern sie anlassbezogen ist. Geht es aber nicht mehr um die Auseinandersetzung in einer Sache, sondern um die bloße Diffamierung einer Person, handelt es sich um Schmähkritik, bei der der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt. Vertretbar ist auch die Beurteilung, dass Schmähkritik gar nicht erst in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt, weil sie nicht der Auseinandersetzung in der Sache dient und es deshalb auch gar nicht erst einer Abwägung bedarf. Hinsichtlich Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“, in dem der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan beispielsweise als „Ziegenficker“ bezeichnet wurde, untersagte das LG Hamburg die weitere Verbreitung von Teilen des Gedichts (LG Hamburg, Urt. v. 10.02.2017 – 324 O 402/16, BeckRS 2017, 101443). Die vom Beklagten vorgetragene Absicht zur Präsentation des Gedichtes, nämlich im Rahmen seiner Satiresendung „N. M. R.“ einen satirischen Diskurs über die tatsächlichen Grenzen des Ehrenschutzes in Deutschland zu gestalten, führe nicht zur Zulässigkeit der fraglichen Passagen. Das „Gedicht“ bleibe auch ohne die untersagten Passagen als kritische Auseinandersetzung mit dem Kläger verständlich. Während Böhmermann gegen diese zivilrechtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegte, unterblieb eine Strafverfolgung, da die zuständige Staatsanwaltschaft jedenfalls keinen Vorsatz erkennen konnte. Im Fall der Satire ist die Prüfung des Vorsatzes insbesondere problematisch, weil der Täter annehmen könnte, der andere werde die Äußerung ebenfalls nur als Scherz verstehen (kritisch zum Fall Böhmermann z. B. Fahl, NStZ 2016, 313 (317)).
4. Verfassungsimmanente Schranken
Wird Art. 5 GG zweckentfremdet, können auch andere Normen des Grundgesetzes die Meinungsäußerungsfreiheit limitieren. Mit § 130 Abs. 4 StGB, der die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, sich damit gegen eine konkrete Überzeugung richtet und daher kein allgemeines Gesetz darstellt, billigte das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts ausnahmsweise Sonderstrafrecht (BVerfG, Beschluss vom 4. 11. 2009 – 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47 – „Wunsiedel“).
IV. Schlussfolgerung
Das Bundesverfassungsgericht lässt eine unachtsame Auseinandersetzung mit der Meinungsfreiheit von Fachgerichten nicht zu. Auszulegen ist eine Äußerung nicht Wort für Wort, sondern im Gesamtkontext. Herabsetzungen können bei isolierter Betrachtung vergleichbar erscheinen, aufgrund des Gesamtzusammenhangs aber unterschiedlich zu bewerten sein. Allerdings setzt eine zulässige Meinungsäußerung stets die Auseinandersetzung in der Sache voraus. Wie auf Grundlage dieser Maßstäbe z. B. die Feststellung des LG Berlin, der in Bezug auf einen anderen Post abgegebene Kommentar „Schlampe“ sei nicht eine von der Äußerung im kommentierten Post losgelöste, primär auf eine Diffamierung der Person gerichtete Äußerung, ist daher zu hinterfragen.
 

23.03.2020/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2020-03-23 09:00:192020-03-23 09:00:19Aktuelles zur Meinungsfreiheit und „Hass im Netz“
Gastautor

Das Strafrecht gilt auch im Internet – radikale Hetze bei Facebook und Co.

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Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Marilena Mroß veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Studentin der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg und hat dort den Schwerpunkt Maritimes Wirtschaftsrecht belegt.
 
Seit Beginn der Flüchtlingskrise entlädt sich besonders viel Zorn und Feindseligkeit im Internet. Während das BKA im Jahr 2014 noch 1.119 Hasspostings zählte, waren es im vergangenen Jahr bereits 3.084[1]. Dabei gelangt längst nicht jede Pöbelei oder Drohung in die Polizeistatistik. Unter dem vermeintlich sicheren Deckmantel der Anonymität des Internets wüten viele Nutzer hemmungslos gegen Ausländer und Flüchtlinge. Nicht selten werden durch die Beiträge auch Straftatbestände verwirklicht. Dass Worten auch direkte Taten folgen können, lässt die zunehmende Zahl von Anschlägen auf Asylbewerberunterkünfte in Deutschland vermuten. Experten gehen davon aus, dass sich Neonazis durch Hetze zum Handeln ermuntert fühlen[2]. Die steigenden Flüchtlingszahlen machen aber auch Bürger aus der Mitte der Gesellschaft empfänglicher für derartige Botschaften.
Ein jüngst ergangenes Urteil des LG Würzburg gegen einen Internethetzer wird als Anlass für die folgenden Ausführungen genommen.
 
I. LG Würzburg, Urteil vom 17.10.2016
Am 17.10.2016 verurteilte das Landgericht Würzburg einen Mann wegen rechtsradikaler Hassparolen bei Facebook im Berufungsverfahren zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren[3]. Ein Amtsgericht hatte den Mann 2015 zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt[4], das Landgericht bestätigte die Haftstrafe, setzte sie aber herab.
Der Mann hatte auf Facebook Hassparolen veröffentlicht und zu Gewalt und Mord aufgerufen. Unter anderem hatte er gegen Flüchtlinge, Ausländer und Juden gehetzt.
 
II. Strafverfolgung von Internethetzern
Als Hetz- und Hasskommentar-Straftatbestände kommen v.a. die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB, Anstiftung zur Straftat (sofern ein Dritter der öffentlichen Aufforderung nachkommt)[5], Volksverhetzung und Gewaltverherrlichung, §§ 130, 131 StGB, Nötigung und Bedrohung, §§ 240, 241 StGB, sowie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, §§ 185 – 187 StGB, in Betracht. Beim Großteil der erfassten „Hasspostings“ im Jahr 2015 handelte es sich um Fälle der Volksverhetzung[6].
Auch im Falle des LG Würzburg wurde der Angeklagte (neben öffentlichen Aufrufs zu Straftaten) wegen Volksverhetzung verurteilt. Wer mit seinem Facebook-Profil Meldungen postet, die in rassistischer Weise hetzen, kann den Tatbestand des § 130 StGB erfüllen. In Deutschland gilt zwar grundsätzlich die durch Art. 5 I GG verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit. Allerdings sind diesem Grundrecht durch Abs. 2 Alt. 1 Grenzen gesetzt, wenn die Meinungsäußerung gegen allgemeine Gesetze, wie § 130 StGB, verstößt[7].
 
1. Strafbarkeit aus § 130 I StGB
Gem. § 130 I, II StGB kommen als unmittelbare Angriffsobjekte Teile der Bevölkerung sowie zugehörige Einzelpersonen in Betracht. Bevölkerungsteile sind inländische Personenmehrheiten, die individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung auf Grund bestimmter Merkmale unterscheiden, welche äußerer oder innerer Art sein können[8]. Darüber hinaus erfasst Abs. 1 seit 2011 nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, ist somit nicht mehr auf inländische Gruppierungen beschränkt[9]. Sowohl Ausländer[10] als auch Flüchtlinge[11] und Juden[12] bilden damit Personengruppen i.S.d. § 130 StGB.
Bei § 130 I StGB muss das Aufstacheln zum Hass, die Aufforderung zu Gewaltmaßnahmen bzw. der Angriff auf die Menschenwürde geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. § 130 III StGB verbietet das öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des Völkermordes, der unter der Nazi-Willkürherrschaft begangen wurde, sofern es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Bei beiden Delikten handelt es sich um abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte. Diese erfordern keine konkrete Gefahr, wohl aber eine konkrete Eignung zur Herbeiführung einer Gefahr[13]. Die Handlung muss somit bei konkreter Betrachtung zur Friedensstörung geeignet sein. Hierfür genügen berechtigte Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern – sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet[14]. Anhaltspunkt dafür kann bereits die Publikation für eine breite Öffentlichkeit sein[15]. Jedoch folgt aus der inflationären Einstellung fast jeder Nachricht in das Internet eine Abrufbarkeit für jedermann. Dies hat zur Folge, dass dem Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Friedensstörung – auf die Wahrnehmbarkeitsbreite der Nachricht reduziert – nahezu jede eigene Bedeutung genommen[16] bzw. der Kreis tatbestandsmäßiger Handlungen ausufern würde. Somit lässt sich die Friedensstörungseignung nicht schon nur aus dem Zugänglichmachen über das Internet schließen. Stattdessen können bei der Beurteilung im Einzelfall ebenfalls die jeweiligen aktuellen Rahmenbedingungen, die Befindlichkeit der Bevölkerung und die politische Situation berücksichtigt werden.
 
2. Strafbarkeit aus § 130 II StGB
§ 130 II Nr. 1 StGB ist ein Schriften-Verbreitungsdelikt. Zunächst müsste es sich bei Postings im Internet um Schriften i.S.d. § 130 II Nr. 1 StGB handeln. Nach § 11 III StGB sind auch Datenträger den Schriften gleichgestellt. Bei den auf dem Computerbildschirm abgebildeten Zeichen handelt es sich mangels Dauerhaftigkeit der Darstellung nicht um Schriften[18]. Beim Veröffentlichen eines Posts wird dieser jedoch zumindest auf dem Internetserver des Anbieters, und damit einem Datenträger i.S.d. § 11 III StGB, gespeichert[19].
Weiter müsste diese Schrift durch Absetzen der Mitteilung verbreitet und/oder zugänglich gemacht worden sein. Zugänglichmachen liegt vor, wenn einem anderen die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung Kenntnis von dem Inhalt der Schrift zu verschaffen, wobei dies öffentlich erfolgen muss[20]. Durch das Posten der Nachricht wird anderen die Kenntnisnahme des Inhalts der Schrift ermöglicht, da die Nachricht aufgrund des sozialen Netzwerkcharakters von Facebook potentiell für die Nutzerschaft, und damit öffentlich, abrufbar ist[21]. Erfasst sind im Einzelfall auch geschlossene Benutzergruppen, soweit diese ohne größere Schwierigkeiten von jedermann betreten werden können[22].
Während früher für die Verbreitung neben dem Zugänglichmachen an einen größeren individuell nicht feststehenden Personenkreis auch die körperliche Übergabe der Schrift bzw. des Schriftenträgers nötig war, verzichtet die Rechtsprechung mittlerweile in Anpassung an die Internetmedien auf das Körperlichkeitserfordernis. Demnach liegt ein Verbreiten bereits vor, wenn eine Datei auf dem Rechner eines Internetnutzers abgespeichert wurde[23]. Noch weiter fasste der BGH den Begriff 2006, indem er bereits das Einstellen von Dateien in das Internet als Verbreiten bezeichnete[24]. Teile der Literatur kritisieren diese weite Auslegung des Begriffs: Bei seiner Begriffsbestimmung verwische der BGH die Grenzen zwischen Schrift bzw. dem Datenträger und dem jeweiligen Inhalt, obwohl die Internetpublikation regelmäßig bereits die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens erfüllt, sodass auch bei engerer Auslegung des Begriffs keine Strafbarkeitslücke vorhanden sei. Ferner verhindere die Begriffsbestimmung des BGH eine sinnvolle Abgrenzung zwischen „Verbreiten“ und „Zugänglichmachen“, obwohl Wortsinn und Systematik des § 130 II StGB eine inhaltliche Differenzierung nahelegen[25].
Bei der Freischaltung einer Statusmeldung/eines Kommentars im sozialen Netzwerk ist es der publizierenden Person grundsätzlich nicht möglich, den wahrnehmenden Personenkreis verbindlich zu begrenzen und so zu kontrollieren. Zwar wird die Statusmitteilung zunächst nur an die (zahlenmäßig bestimmten) befreundeten Profile geleitet und befindet sich damit kurzfristig in einer nicht allgemein, d.h. von jedermann zugänglichen Sphäre. Allerdings ist diese Kommunikationsform – Statusmitteilungen im Dienst Facebook – gerade auf die beliebige Weiterverbreitung angelegt (im Gegensatz zur „privaten Nachricht“), die Wahl des Publikationsmediums spricht damit für den Wunsch einer öffentlichen Kundgabe[26]. Beim Einstellen ins Internet liegt somit nach der Rechtsprechung neben dem Zugänglichmachen auch eine Verbreitung vor[27]. Ferner müsste die tatgegenständliche Schrift gem. Abs. 2 Nr. 1 lit. a – c volksverhetzenden Inhalt enthalten. Bei Abs. 2 ist die konkrete Eignung zur Friedensstörung nicht erforderlich, § 130 II StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt[28].
 
III. Haftung von sozialen Medien
Weiter sollen auch die sozialen Medien selbst in Verantwortung genommen werden. Bereits im September 2015 hatte sich eine – auf Initiative des BMJV – gebildete Arbeitsgruppe von Internetanbietern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen der Medienkontrolle darauf geeinigt, dass gemeldete und strafbare Kommentare in der Regel innerhalb von 24 Stunden entfernt werden sollen[29]. Die Löschung erfolgt jedoch noch immer unzureichend, sodass viele Posts wesentlich länger online abrufbar bleiben[30]. Zur Debatte steht daher, die Internetkonzerne für die auf ihren Plattformen verbreiteten Inhalte haften zu lassen (z.B. Bußgeldzahlungen oder Schadensersatzzahlungen an die Opfer bei Nicht- bzw. verspätetem Löschen strafbewehrter Einträge)[31]. Für Plattformbetreiber könnte ferner – etwa bei volksverhetzenden Beiträgen ihrer Nutzer – eine Beihilfe gem. § 27 StGB in Betracht kommen, soweit sie konkrete Kenntnis von strafrechtlich relevanten Inhalten erlangen und diese nicht unverzüglich entfernen[32].
Facebook ist derzeit maßgeblicher Transporteur von Hassreden in Deutschland. Schwierigkeiten bereitet dem aus den USA stammenden Unternehmen die strafrechtliche Bewertung von Beiträgen insb. wegen Ungleichheiten der Rechtssysteme. Der deutsche Straftatbestand der Volksverhetzung i.S.d. § 130 StGB ist mit den US-amerikanischen Vorstellungen von „Free Speech“ nicht vereinbar. Facebook müsste, um eine rechtlich korrekte Bewertung zu gewährleisten, eine rechtliche Fragmentierung der Plattform vornehmen, um den jeweiligen, teilweise sehr unterschiedlichen Rechtsordnungen gerecht zu werden, statt global gültige Regeln aufzustellen.
 
IV. Fazit
Die bundesweite quantitative Zunahme an rechtsextremistischer Agitation im Netz führt zu dringendem Handlungsbedarf. Vermeintlich rechtsfreie Räume sind nicht hinnehmbar.
Das Bewusstsein der User, sich auch anonym und zuhause hinter dem eigenen Rechner strafbar zu machen, muss geschärft werden. Hierfür sind bundesweite Razzien gegen digitale Hetzer und erste Urteile, wie das des LG Würzburg, mit generalpräventiver Wirkung begrüßenswert. Auch die Mithilfe anderer User, sozial verantwortlich zu handeln und Hasspostings zu melden, ist unablässig. Dies führt natürlich nur dann zu den gewünschten Erfolgen, wenn die Internetunternehmen die gemeldeten strafbewehrten Posts dann auch unverzüglich löschen.
 
 
___________________________________________________ 
[1] Bundesministerium des Innern, Politisch Motivierte Kriminalität im Jahr 2015, Bundesweite Fallzahlen, S. 5, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Pressemitteilungen/2016/05/
pmk-2015.pdf?__blob=publicationFile.
[2] Pressemitteilung des BKA „Gegen Hass und Hetze im Netz: Bundesweiter Einsatztag zur Bekämpfung von Hasspostings” vom 13.07.2016, S. 2, abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Presse_2016/pm160713_Hatespeech.html.
[3] LG Würzburg, AZ: 2 Ns 701 Js 20195/14.
[4] AG Kitzingen, AZ: 1 Ls 701 Js 20195/14.
[5] Problematisch allerdings bei unüberschaubaren Zahlen an verbundenen Facebookprofilen die Tatbestandvoraussetzung des „individualisierbaren Personen/-Adressatenkreises“.
[6] 2.261 von 3.084, vgl. Bundesministerium des Innern, Politisch Motivierte Kriminalität im Jahr 2015, Bundesweite Fallzahlen, S. 5.
[7] Schemmer, in Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 30. Aufl. 2016, Art. 5 Rn. 97 ff., 113.
[8] Sternberg-Lieben, in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 130 Rn. 3.
[9] Kühl, in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 130 Rn. 2.
[10] NStZ-RR 12, 277; Hamm NStZ 95, 136.
[11] Bay NJW 94, 452; 95, 145; Frankfurt NJW 95, 143.
[12] BGHSt 16, 56; 21, 371; 29, 26.
[13] Schäfer, in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, § 130 Rn. 9.
[14] BGHSt 16, 49, 56.
[15] BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219.
[16] BGH NStZ 2007, 216, 217.
[17] OLG Brandenburg NJW 2002, 1440, 1441; AG Linz am Rhein NStZ-RR 1996, 358, 359; OLG Frankfurt NJW 1995, 143, 144.
[18] Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte im Internet, 2000, S. 84 f.
[19] Schulte/Kanz, Daumen hoch?! – Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013, S. 29, 30.
[20] Rackow, in Heintschel-Heinegg, Beck’scher Online Kommentar StGB, 32 Aufl. 2016, § 130 Rn. 27.
[21] Schulte/Kanz, Daumen hoch?! – Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013, S. 34.
[22] LG Wuppertal NStZ 08, 464.
[23] BGHSt 47, 55, 58.
[24] BGH NStZ 2007, 216, 217.
[25] Lindemann/Wachsmuth, JR 2002, 204, 207 ff; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. 2012, Rn. 303.
[26] Schulte/Kanz, Daumen hoch?! – Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013, S. 29.
[27] BGH NStZ 2007, 216, 217; BayObLG NJW 2000, 2911, 2912.
[28] Ostendorf, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 130 Rn. 21.
[29] Task Force „Umgang mit rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet“; dazu ausführlich: http://www.bmjv.de/WebS/NHS/DE/Home/home_node.html.
[30] Pressemitteilung des BMJV „Löschung von strafbaren Hasskommentaren im Netz noch nicht ausreichend“ vom 26.09.2016, abrufbar unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/09262016_
Hasskriminalitaet.html;jsessionid=796BC57F6B2E785D7DB82CBBAF4AE044.1_cid289.
[31] So z.B. EU-Digitalkommissar Günter Oettinger und Unions-Fraktionschef Volker Kauder.
[32] Aktuell wird eine derartige Strafanzeige des Anwalts Chan-jo Jun gegen Facebook Manager bei der Staatsanwaltschaft München geprüft.

03.11.2016/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-11-03 11:53:312016-11-03 11:53:31Das Strafrecht gilt auch im Internet – radikale Hetze bei Facebook und Co.

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