Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Alina Marko veröffentlichen zu können. Alina Marko ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht der Universität Bonn (Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider).
Das Thema „Hass im Netz“ ist regelmäßig Teil aktuellen Tagesgeschehens. Zuletzt hat das Bundeskabinett Maßnahmen beschlossen, nach denen fragwürdige Äußerungen nicht lediglich zu löschen, sondern auch an die Strafverfolgungsbehörden zu melden sind. Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung dieses Maßnahmenpaketes wurde bereits auf den Weg gebracht (BR-Drs. 87/20). Dabei kommt kontinuierlich die Frage auf, welche Äußerungen noch von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst sind bzw., ob Eingriffe in sie gerechtfertigt werden können. Im September letzten Jahres löste der Beschluss des LG Berlin, der die Bezeichnung einer Bundespolitikerin als – unter anderem – „Stück Scheiße“ oder „Geisteskranke“ nicht als strafbare Beleidigung wertete (LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2019 – 27 AR 17/19, MMR 2019, 754 ff.), eine breite Fach- und Mediendiskussion aus. In dem Verfahren wollte die Politikerin erreichen, dass Facebook personenbezogene Daten von 22 Nutzern herausgeben darf, um wiederrum im nächsten Schritt zivilrechtlich gegen diese Nutzer vorgehen zu können. Im Januar dieses Jahres half das Landgericht ihrer Beschwerde zwar teilweise ab – sechs von 22 geprüften Kommentaren wurden nun doch als Beleidigung bewertet –, die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Über die 16 Fälle, in denen der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, wird nun das Kammergericht als Beschwerdeinstanz zu befinden haben. Es zeigt sich, wie umstritten die Einordnung des noch vom Schutzumfang der Meinungsfreiheit Umfassten ist und, dass die Betrachtung dieses Problemfeldes großer Sorgfalt bedarf. Die Meinungsfreiheit hat einen besonders hohen Stellenwert in der Gesellschaft, da ihr neben Individualschutz eine objektiv-rechtliche Leitbildfunktion in der Demokratie zukommt. Der Schutzumfang der Meinungsfreiheit sollte Examenskandidaten nicht nur in der Grundrechtsprüfung im öffentlichen Recht bekannt sein. Von Bedeutung ist er ebenfalls sowohl im Rahmen von Beleidigungsdelikten im Strafrecht, als auch etwa bei Schadensersatz-, Unterlassungs-, Widerrufs-, Berichtigungs- und Ersatzansprüchen im Zivilrecht.
I. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Fall GG hat „jeder“ das Recht, seine Meinung frei zu äußern, sodass persönlich natürliche Personen sowie – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG – auch juristische Personen und Personenvereinigungen vom Schutzbereich umfasst sind. Organträger in ihrer amtlichen Eigenschaft können sich allerdings nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. In Fällen staatlicher Informationsarbeit können sie beispielsweise auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe zur Staatsleitung zurückgreifen.
Sachlich geschützt wird sowohl positiv die Äußerung der Meinung als auch negativ das Recht, seine Meinung nicht zu äußern, wobei Meinungen durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung oder sonstigen sozialen Kommunikation sind. Aufgrund ihrer Subjektabhängigkeit gibt es keine wahren oder unwahren Meinungen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Äußerung rational, emotional, begründet oder grundlos ist und, ob sie von anderen als wertvoll eingeschätzt wird. Meinungen sind Ausdruck individueller Anschauung. Auch polemische oder verletzende Formulierungen sind zunächst nicht dem Schutzbereich des Grundrechts entzogen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303 – „Soldaten sind Mörder“). Liegt ein meinungsbildender Charakter vor, wird auch die kommerziellen Zwecken dienende Wirtschaftswerbung geschützt (z. B. Schock- oder Imagewerbung, vgl. BVerfG, Urt. v. 12. 12. 2000 – 1 BvR 1762/95 u. 1787/95, NJW 2001, 591). Wer auf Internetplattformen eigene Meinungen verbreitet, muss sich diese, aber auch Kommentare Dritter zurechnen lassen.
Von Meinungsäußerungen abzugrenzen sind Tatsachenbehauptungen. Im Gegensatz zu Werturteilen sind diese wahr oder falsch und damit dem Beweis zugänglich. Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit sind Tatsachenbehauptungen insoweit erfasst, als dass sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Sogar unrichtige Tatsachenbehauptungen werden geschützt, wenn diese unbewusst oder fahrlässig erfolgen. Wurde eine unwahre Tatsache allerdings bewusst geäußert oder ist sie erwiesenermaßen unwahr, unterfällt sie – da die nichts zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen kann – nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
II. Eingriff
Ein Eingriff liegt grundsätzlich in jeder Anordnung der öffentlichen Gewalt, die die Meinungsäußerung oder -verbreitung verbietet, behindert, sanktioniert, unmöglich macht oder faktisch unterbindet (moderner Eingriffsbegriff). Hervorzuheben ist, dass Eingriffe durch zivilrechtliche Verurteilungen zur Unterlassung einer Aussage, zur Zahlung von Schmerzensgeld oder auch durch strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigungen erfolgen können.
III. Rechtfertigung
Die Rechtfertigung orientiert sich grundsätzlich an dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG (sog. Schrankentrias). Dabei sind die Schranken nicht grenzenlos, sondern ihrerseits sog. Schranken-Schranken unterworfen. Bei der Prüfung der Meinungsfreiheit gilt für die Schranken-Schranken speziell die Wechselwirkungslehre, die letztlich als „Frühform“ der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verstehen ist. Legitime Beschränkungsziele stellt insbesondere der in der Schrankentrias erwähnte Jungend- und Ehrschutz dar, darüber hinaus aber auch jedes andere öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.
1. Allgemeine Gesetze
Der Begriff der allgemeinen Gesetze ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sie für eine Vielzahl von Fällen gelten. Welche Anforderungen an sie zu stellen sind, ist seit Weimarer Zeiten umstritten. Nach der Abwägungslehre ist ein Gesetz allgemein, wenn das von ihm geschützte Rechtsgut wichtiger ist als die Meinungsfreiheit. Die Sonderrechtslehre erkennt Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsäußerung als solche oder gegen eine bestimmte Meinung richten, als allgemeine Gesetze an. Problematisch am ersten Ansatz ist, dass konkrete Äußerungsinhalte in die Abwägung einfließen könnten; am zweiten Ansatz, dass extrem radikale Meinungsäußerungen nie verboten werden könnten. Diesen Gefahren wirkt das Bundesverfassungsgericht mit der Kombinationslehre entgegen und bestimmt allgemeine Gesetze als solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern die dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.
2. Jugendschutz
Die Einschränkungsmöglichkeiten des Jugend- und Ehrschutzes erweisen sich nur als klarstellend und müssen deshalb ebenfalls die Anforderungen der allgemeinen Gesetze erfüllen.
Hinsichtlich der Einstufung von Äußerungen als „jugendgefährdend“ und dem Thema „Hass im Netz“ entschied das Bundesverfassungsgerichts zuletzt, dass es nicht genügt, Äußerungen im Internet pauschal als „jugendgefährdend“ zu werten (BVerfG, Beschluss v. 27.8.2019 – 1 BvR 811/17, NJW 2019, 3567). Obwohl auf einer Internetpräsenz drastische und schwer tolerierbare Meinungsäußerungen zur Flüchtlingspolitik abgegeben wurden, sei eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Bedeutung der beanstandeten Äußerungen erforderlich. Fachgerichten obliegt es, Auslegungskriterien zugrunde zu legen, die der Bedeutung der Jugendschutzmaßnahmen für Internetangebote im Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Die hier in Rede stehende, angegriffene Entscheidung des AG Berlin-Tiergarten (AG Berlin-Tiergarten (Urt. v. 10.10.2016 – [327 OWi] 3034 Js – OWi 3211/16[187/16]) genügte diesen Anforderungen jedenfalls nicht, indem in ihr pauschal festgestellt wurde, dass eine Jugendgefährdung aus grob vereinfachten Darstellungen, Slogans und Kommentaren folge, die geeignet seien, ein überzogen simplifiziertes Weltbild zu fördern und zur undifferenzierten Ablehnung ganzer Bevölkerungsgruppen und aggressiver Feindseligkeit gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten beizutragen.
3. Ehrschutz
Das Recht der persönlichen Ehre findet seine verfassungsrechtliche Verankerung im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und wird einfachgesetzlich durch zivil- und strafrechtliche Vorschriften konkretisiert. Der sachliche Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht auf Selbstentfaltung und Selbstdarstellung. Herabsetzende Äußerungen, die geeignet sind, den Betroffenen in ein schlechtes Licht zu rücken oder seine Persönlichkeitsentfaltung in sonstiger Weise erheblich zu beeinträchtigen, greifen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können im Zusammenhang mit Satire sowie dem häufig verwendeten Begriff der „Schmähkritik“, einem Thema das durch das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann befeuert wurde, entstehen. Bei der Deutung einer Meinungsäußerung als Schmähkritik ist allerdings große Sorgfalt geboten. Sogar überzogene und ausfällige Kritik ist nicht als Schmähkritik zu beurteilen, sofern sie anlassbezogen ist. Geht es aber nicht mehr um die Auseinandersetzung in einer Sache, sondern um die bloße Diffamierung einer Person, handelt es sich um Schmähkritik, bei der der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt. Vertretbar ist auch die Beurteilung, dass Schmähkritik gar nicht erst in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt, weil sie nicht der Auseinandersetzung in der Sache dient und es deshalb auch gar nicht erst einer Abwägung bedarf. Hinsichtlich Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“, in dem der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan beispielsweise als „Ziegenficker“ bezeichnet wurde, untersagte das LG Hamburg die weitere Verbreitung von Teilen des Gedichts (LG Hamburg, Urt. v. 10.02.2017 – 324 O 402/16, BeckRS 2017, 101443). Die vom Beklagten vorgetragene Absicht zur Präsentation des Gedichtes, nämlich im Rahmen seiner Satiresendung „N. M. R.“ einen satirischen Diskurs über die tatsächlichen Grenzen des Ehrenschutzes in Deutschland zu gestalten, führe nicht zur Zulässigkeit der fraglichen Passagen. Das „Gedicht“ bleibe auch ohne die untersagten Passagen als kritische Auseinandersetzung mit dem Kläger verständlich. Während Böhmermann gegen diese zivilrechtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegte, unterblieb eine Strafverfolgung, da die zuständige Staatsanwaltschaft jedenfalls keinen Vorsatz erkennen konnte. Im Fall der Satire ist die Prüfung des Vorsatzes insbesondere problematisch, weil der Täter annehmen könnte, der andere werde die Äußerung ebenfalls nur als Scherz verstehen (kritisch zum Fall Böhmermann z. B. Fahl, NStZ 2016, 313 (317)).
4. Verfassungsimmanente Schranken
Wird Art. 5 GG zweckentfremdet, können auch andere Normen des Grundgesetzes die Meinungsäußerungsfreiheit limitieren. Mit § 130 Abs. 4 StGB, der die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, sich damit gegen eine konkrete Überzeugung richtet und daher kein allgemeines Gesetz darstellt, billigte das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts ausnahmsweise Sonderstrafrecht (BVerfG, Beschluss vom 4. 11. 2009 – 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47 – „Wunsiedel“).
IV. Schlussfolgerung
Das Bundesverfassungsgericht lässt eine unachtsame Auseinandersetzung mit der Meinungsfreiheit von Fachgerichten nicht zu. Auszulegen ist eine Äußerung nicht Wort für Wort, sondern im Gesamtkontext. Herabsetzungen können bei isolierter Betrachtung vergleichbar erscheinen, aufgrund des Gesamtzusammenhangs aber unterschiedlich zu bewerten sein. Allerdings setzt eine zulässige Meinungsäußerung stets die Auseinandersetzung in der Sache voraus. Wie auf Grundlage dieser Maßstäbe z. B. die Feststellung des LG Berlin, der in Bezug auf einen anderen Post abgegebene Kommentar „Schlampe“ sei nicht eine von der Äußerung im kommentierten Post losgelöste, primär auf eine Diffamierung der Person gerichtete Äußerung, ist daher zu hinterfragen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 27.4.2019 (Az. 1 BvQ 36/19) einen Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Partei hatte unter Berufung auf ihre Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG begehrt, das ZDF zur Ausstrahlung ihres für die Europawahl entworfenen Wahlwerbespots zu verpflichten. Die Entscheidung des Gerichts ist dabei gleich unter mehreren Gesichtspunkten von hoher Examensrelevanz: Wegen ihrer enormen Aktualität bietet sie sich hervorragend als Anknüpfungspunkt verfassungsrechtlicher Fragen in einer mündlichen Prüfung an, zudem gibt sie zugleich Gelegenheit sich noch einmal umfassend mit den Voraussetzungen der – in der Examensvorbereitung häufig zu Unrecht vernachlässigten – einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG und der in Prüfungen beliebten Meinungsfreiheit auseinanderzusetzen.
I. Sachverhalt
Die NPD hatte bei der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ZDF einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, deren Ausstrahlung das ZDF jedoch ablehnte. Der Werbespot zeigt dabei zu Beginn einen dunklen Hintergrund, auf dem Blutspritzer herunterlaufen. Zu hören ist das Laden einer Waffe und schließlich ein Schuss. Im Anschluss werden in zunehmender Geschwindigkeit Tatorte und Namen von Opfern von Gewalt- und Tötungsdelikten eingeblendet. Diese Darstellung ist mit dem gesprochenen Text hinterlegt: „Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner. Migration tötet!“. Die Aussage „Migration tötet!“ wird nachfolgend in großer roter Schrift eingeblendet, gefolgt von dem gesprochenen Text „Jetzt gilt es zu handeln, um Schutzzonen für unsere Sicherheit zu schaffen“. Im Anschluss wird durch den Parteivorsitzenden der NPD mitgeteilt, dass die Sicherheit in Deutschland in Gefahr sei. Um dem entgegenzuwirken wolle man Schutzzonen, d.h. Orte, an denen Deutsche sich sicher fühlen, schaffen. Dies wird bebildert mit Menschen, die auf Straßen patrouillieren und rote Schutzwesten tragen, auf denen ein „Z“ und der Schriftzug „Wir schaffen Schutzzonen“ zu sehen sind. Gegen die Ablehnung der Ausstrahlung dieses Werbespots durch das ZDF stellte die NPD einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht. Der Antrag wurde indes sowohl durch das Verwaltungsgericht, als auch durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt, da durch den Wahlwerbespot der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt werde. Daraufhin stellte die NPD beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG, der darauf gerichtet war, das ZDF zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots zu verpflichten.
II. Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht trifft eine vorläufige Regelung eines Zustandes im Wege der einstweiligen Anordnung „wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“ (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Maßgebliches Kriterium sind insofern die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache, d.h. einer durch den Antragsteller erhobenen Verfassungsbeschwerde (BVerfG v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04, NJW 2004, 2814). Dabei beschränkt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf, ob eine solche Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (BVerfG v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04, NJW 2004, 2814).
1. Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Erfolg hat eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde indes nur, soweit sie zulässig und begründet ist. Anhaltspunkte für eine von vornherein bestehende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sah das Bundesverfassungsgericht nicht gegeben, sodass es sich mit der Frage einer offensichtlichen Unbegründetheit beschäftigte. In Betracht kam dabei eine Verletzung der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, die den Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO abgelehnt hatten. Eine Verletzung der Meinungsfreiheit könnte sich daraus ergeben, dass die Verwaltungsgerichte der in diesem Rahmen zu beachtenden Wechselwirkungslehre nicht ausreichend Rechnung getragen haben. Diese beeinflusst neben der Auslegung und Anwendung des meinungsbeschränkenden Gesetzes (§ 130 Abs. 1 Nr. 2) in einem vorgelagerten Schritt – auch die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst, denn bereits auf der Deutungsebene fallen Vorentscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Äußerungen (BVerfG v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/19 u.a., NJW 1995, 3303, 3305). Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG liegt demnach nicht nur dann vor, wenn das einschränkende Gesetz nicht im Sinne dieser Vorschrift ausgelegt und angewendet wurde, sondern auch dann, wenn bereits bei der Auslegung der Äußerung selbst die Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht hinreichend beachtet worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Äußerung den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die für den Beschwerdeführer ungünstigste Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/19 u.a., NJW 1995, 3303, 3305).
2. Die Erwägungen des Gerichts im Einzelnen
Eine Verletzung der Meinungsfreiheit sah das Bundesverfassungsgericht indes als offensichtlich ausgeschlossen an. Dies ergebe sich daraus, dass die Verwaltungsgerichte die Wertungen des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bei ihren Entscheidungen ausreichend berücksichtigt haben, indem sie die Aussage des Wahlwerbespots im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt und diese vor diesem Hintergrund zutreffend als den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllende Äußerung eingeordnet haben. Wörtlich führt das BVerfG aus:
„Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten. Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung als fernliegend ausgeschlossen. Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.“
So hatte insbesondere das Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 26.4.2019, Az. 2 B 10639/19) sich eingehend mit möglichen Deutungen des Wahlwerbespots beschäftigt. Dabei erwog das Gericht, dass die Botschaft des Wahlwerbespots sich aufgrund der Einblendung einzelner Opfernamen und Tatorte allein auf die jeweiligen Täter des Einzelfalls beschränken und gerade keine pauschale Aussage über alle in Deutschland lebenden Ausländer treffen könnte. Indes lehnte es ein solches Verständnis in Anbetracht der Art der Darstellung ab: Durch die zunehmende Geschwindigkeit der Einblendungen werde der Eindruck vermittelt, dass die Begehung von Gewalt- und Tötungsdelikten durch Ausländer sich gerade nicht auf Einzelfälle beschränke, sondern vielmehr signifikant zugenommen habe. Dieser Eindruck werde zudem durch die an die Einblendung angeschlossene Aussage „Migration tötet!“ untermauert. Diese werde durch einen unvoreingenommenen, verständigen Dritten durch den Zusammenhang mit dem Begriff „Messermänner“ regelmäßig als „Migranten töten“ verstanden. Gerade durch die Zusammenschau von Text, Bilddarstellungen und den dramaturgischen Aufbau werden sämtliche Ausländer als Straftäter und Gefährdung für die Sicherheit der deutschen Bevölkerung dargestellt. Auch die Aussage, dass es der Einrichtung von Schutzzonen für Deutsche bedürfe, damit diese sich wieder sicher fühlen können, stehe einer Deutung dahingehend, dass allein auf einzelne Gewalt- und Tötungsdelikte durch Migranten verwiesen und diese nicht pauschal als Straftäter dargestellt werden sollen, entgegen. So stellte das OVG ausdrücklich fest:
„Durch diese Aussagen wird auch i.S. des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen, indem ihnen derart als Bevölkerungsgruppe pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben werden.“
Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Auseinandersetzung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Inhalt des Wahlwerbespots und der begründeten Ablehnung anderer Deutungsmöglichkeiten sah das Bundesverfassungsgericht die sich aus der Wechselwirkungslehre ergebenden Anforderungen als gewahrt und damit eine Verletzung der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 BVerfG als offensichtlich ausgeschlossen an. Eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde bliebe damit ohne Erfolg, sodass das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG ablehnte.
III. Ausblick
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt nicht nur Anlass sich mit den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG auseinander zu setzen, sondern dient auch der Konkretisierung der Anforderungen der Wechselwirkungslehre im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Besonders herausgestellt wird dabei das Erfordernis der Auslegung bereits der in Rede stehenden Äußerung im Lichte der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1. Die Entscheidung enthält indes über § 32 BVerfGG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG hinaus zahlreiche weitere Anknüpfungsmöglichkeiten für eine Examensprüfung: So stellt sie mit Blick auf die vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen einen Bezug zum vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren und insbesondere den Voraussetzungen des § 123 VwGO her. Zugleich kann die Entscheidung zum Anlass genommen werden, den Anspruch politischer Parteien auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots (§ 5 Abs. 1 PartG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) zum Gegenstand einer Prüfung zu machen. Sowohl die Meinungsfreiheit, aber auf der vorläufige Rechtsschutz gem. § 123 VwGO und die Gleichbehandlung politischer Parteien sind Prüfungsklassiker und werden nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sicherlich erneut Eingang in künftige Examensprüfungen finden.
Hinweis: Die NPD hatte zu einem späteren Zeitpunkt einen veränderten Wahlwerbespot beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) eingereicht. Dieser hatte auch die Ausstrahlung dieses veränderten Werbespots abgelehnt, da auch er den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. Diese Auffassung bestätigten sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Argument, dass der Wahlwerbespot jedenfalls vor dem Hintergrund des politischen Konzepts der NPD nicht anders verstanden werden könne. Die NPD stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht, das diesem stattgab (Beschl. v. 15.5.2019 , Az. 1 BvQ 43/19), da ein volksverhetzender Inhalt sich jedenfalls nicht unmittelbar aus dem Wahlwerbespot ergebe. Auch könne das politische Konzept der NPD oder ihr Wahlprogramm nicht zur Auslegung des Wahlwerbespots herangezogen werden, maßgeblich für dessen rechtliche Berurteilung sei vielmehr allein der Werbespot selbst (s. Pressemitteilung Nr. 36/2019 des Bundesverfassungsgerichts vom 15.5.2019).
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 BvR 1036/14 entschieden, dass das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift „FCK CPS“ eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung darstellen kann und eine hierauf beruhene Verurteilung wegen Beleidigung daher verfassungswidrig ist.
Die Beschwerdeführerin wurde von einer Polizeistreife in ihrem Wohnort angetroffen, als sie einen Anstecker trug, der mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschriftet war. Sie war auf Aufforderung nicht bereit, ihn abzunehmen. Einige Wochen zuvor war es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, bei dem die Beschwerdeführerin ein T-Shirt mit der genannten Buchstabenfolge getragen hatte und anlässlich dessen die kontrollierenden Polizeibeamten geäußert hatten, das Tragen dieses Schriftzugs stelle eine Beleidigung dar, die in Zukunft nicht mehr toleriert werde. Die Beschwerdeführerin wurde anschließend wegen Beleidigung verurteilt.
I. Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
In der Klausur sollte vor Prüfung der Grundrechtsverletzung der Maßstab der folgenden Prüfung festgelegt werden. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden erwartet der Korrektor den Hinweis darauf, dass das BVerfG nicht das einfache Recht prüft, sondern allein dessen verfassungskonforme Anwendung, mithin die Verletzung verfassungsspezifischen Rechts; es ist keine Superrevisionsinstanz.
Zunächst müsste der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet sein. Das BVerfG wiederholt formelhaft die Definition des Leitbegriffes „Meinung“:
Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (BVerfGE 93, 266 <289>). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>).
Der Aufdruck „FCK CPS“ kann nicht als inhaltsleer eingeordnet werden, sondern ist bei verständiger Deutung als „Fuck Cops“ zu verstehen. Hierdurch wird eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht, weswegen es sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG handelt. In der Klausur sollte hier von der Formalbeleidigung abgegrenzt werden.
II. Eingriff
Durch das strafrechtliche Urteil und die hiermit verbundene Sanktionierung der Ausübung grundrechtlich geschützten Verhaltens wird der Schutzbereich verkürzt, weswegen ein Eingriff vorliegt.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Einschränkungsmöglichkeit
Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit steht unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Hier kommt als Einschränkungsmöglichkeit § 185 StGB als allgemeines Gesetz in Betracht.
2. Verfassungskonformität des § 185 StGB
§ 185 StGB richtet sich nicht gegen eine bestimmte Meinung und schützt als schlechthin schützenswertes Rechtsgut die persönliche Ehre. Es handelt sich mithin um ein allgemeines Gesetz nach der Kombinationslehre des BVerfG.
3. Verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall
§ 185 StGB müsste nun auch im konkreten Fall durch die Fachgerichte verfassungskonform angewendet worden sein. Das BVerfG betont an dieser Stelle die Wichtigkeit der Meinungsfreiheit, die in der Wechselwirkungslehre zum Ausdruck kommt:
Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, müssen dabei jedoch so interpretiert werden, dass der prinzipielle Gehalt dieses Rechts in jedem Fall gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <324>; stRspr).
Hier dient der Eingriff durch das strafrechtliche Urteil dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der betroffenen Polizisten. Fraglich ist jedoch, inwieweit diese überhaupt in ihrer persönlichen Ehre durch die allgemeine Aussage „Fuck Cops“ betroffen sind. Es geht um die Frage der Kollektivbeleidigung. Das BVerfG verlangt folgendes Abwägungsvorgehen:
Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht.
Kurzum: Bei unüberschaubar großen Gruppen, liegt eher keine Betroffenheit vor. Es bedarf einer personalisierenden Zuordnung. Eine solche läge beispielsweise vor, wenn bei einer Verkehrskontrolle absichtlich der Anstecker mit „FCK CPS“ angelegt würde, da dessen Aussage sich dann auf den kontrollierenden Wachtmeister bezöge. Anders jedoch – so das BVerfG – soweit allein ein bloßer Aufenthalt im öffentlichen Raum vorliegt, bei dem zufällig Polizisten angetroffen werden. Hier liegt mit „FCK CPS“ eine allgemein kritische Aussage vor, die nicht einzelne Polizisten diffamieren soll, sondern auf Unzulänglichkeiten bzw. die Ablehnung der Polizei insgesamt aufmerksam machen soll.
IV. Examensrelevanz
Ein Fall, der so in einer grundrechtlich geprägten Ö-Klausur laufen kann. Aber auch in einer strafrechtlichen Prüfung von § 185 StGB können grundrechtliche Wertungen zu berücksichtigen sein, so dass sogar in einer Strafrechtsklausur mit dem Fall zu rechnen ist. Dann liegt der Schwerpunkt noch deutlicher auf der Frage nach der Strafbarkeit einer „Kollektivbeleidigung“ an sich.
Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Michael Klaus veröffentlichen zu können. Der Autor ist Student an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
I. Einleitung
Die Frage der Justizgewährung gegenüber den Religionsgemeinschaften, insbesondere gegenüber den Kirchen, durch staatliche Gerichte gehört seit langem zu den häufig diskutierten Problemen des Staatsrechts und hat in einer Reihe von Fällen auch die Zivil- und Verwaltungsgerichte beschäftigt.[1] Dabei bildet insbesondere das Arbeitsrecht einen Schwerpunkt der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten.[2] Der vorliegende Beitrag will das Problemfeld von staatlichem Rechtsschutz und Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) beleuchten und die Konsequenzen der aktuellen Rechtsprechungsänderung für die verwaltungsrechtliche Fallprüfung darstellen.
II. Verfassungsrechtlicher Problemaufriss
Der Problematik der staatlichen Justizgewährung gegenüber Akten der Religionsgemeinschaften liegt ein verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis zugrunde:
Einerseits ist der Staat -als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols- verpflichtet, einen wirksamen Schutz der Rechte des Einzelnen zu gewährleisten.[3] Dieser Schutzanspruch wird gegenüber Akten der öffentlichen Gewalt durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG als grundrechtgleiches Recht ausdrücklich abgesichert. Hinzu tritt der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, der – anders als Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG- nicht nur effektiven Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten fordert, sondern auch privatrechtliche Streitigkeiten umfasst.[4]
Andererseits wird den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zur Selbstbestimmung in ihren Angelegenheiten eingeräumt.[5] Dieses Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften umfasst dabei auch die Ausgestaltung der (privatrechtlichen) Arbeits- und (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter durch das jeweilige religionsgemeinschaftliche Arbeits- und Dienstrecht.[6] Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts erweist sich dabei für die Gestaltungsfreiheit der Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse durch die Religionsgemeinschaften als maßgeblich. Werden einem Mitarbeiter etwa arbeitsvertraglich besondere Loyalitätspflichten auferlegt, dann macht die Religionsgemeinschaft nicht nur von ihrer Privatautonomie, sondern eben auch von ihrem „verfassungskräftigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch.“[7] Das Selbstbestimmungsrecht erlaubt es den Religionsgemeinschaften daher, den Arbeitsverhältnissen (unter Einschluss der Beamtenverhältnisse) eine Tendenzprägung (im Sinne ihrer Glaubenslehre) zu geben.[8] Dieses verlangt auch dem Staat und seinen Gerichten eine gewisse Zurückhaltung ab.
Die Frage, ob und inwieweit die staatlichen Gerichte religionsgemeinschaftliche Akte gegenüber ihren Mitgliedern überprüfen können, berührt mithin eine mehrpolige Konfliktlage, in denen die Interessen von Bürger und Religionsgemeinschaft miteinander kollidieren. In diesem Fall ist aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch, ob und –wenn ja- in welchem Umfang Rechtsschutz durch die staatliche Gerichtsbarkeit zu gewähren ist.[9]
III. Die bisherige Rechtsprechung – Prozessuale Lösung durch die „Bereichslehre“
Die bisherige Rechtsprechung löste dieses mehrpolige Verhältnis einseitig zugunsten des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften auf. Dabei verneinte die Rechtsprechung bereits die Eröffnung des Rechtsweges (§§ 13 GVG, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) und wies entsprechende Klagen als unzulässig ab.[10] Vom Grundsatz des Verbots der Kontrolle von religionsgemeinschaftlichen Akten ließ sowohl die verwaltungsgerichtliche als auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung nur in engen Grenzen Ausnahmen zu.
1.) Kein Anspruch auf Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG
Auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gestützte Klagen wiesen die Verwaltungsgerichte stets mit der Begründung ab, dass es sich bei religionsgemeinschaftlichen Akten nicht um Akte der vollziehenden Gewalt handele.[11] Zwar sind (jedenfalls) die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert.[12] Allerdings stellte die Rechtsprechung zutreffend klar, dass der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts allein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit sei und die „Eigenständigkeit und die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen […], sie aber nicht bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu einem Handeln in den Formen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts befähigen“[13] solle.
2.) Anspruch auf Rechtsschutz aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG)?
Dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch, dessen Anwendbarkeit nicht davon abhängig ist, ob der Einzelne sich gegen die Ausübung staatlicher Gewalt wendet, hielt die verwaltungs- als auch zivilgerichtliche Rechtsprechung demgegenüber die (in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelte) „Bereichslehre“[14] entgegen: Die sog. „Bereichslehre“ der Rechtsprechung trennte zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich der religionsgemeinschaftlichen Angelegenheiten. Nur im Außenbereich kam staatlicher Rechtsschutz in Betracht.[15] Ob eine Maßnahme dem Innenbereich zuzuordnen war, richtete sich danach, ob die Maßnahme „materiell, der Natur der Sache oder Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaften anzusehen“[16] war. Den absoluten Schutz des Innenbereichs begründete die Rechtsprechung damit, dass dieser nicht vom Gesetzesvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV („innerhalb der Schranken des für alle geltendem Gesetzes“) erfasst sei.[17] Gesetze, die den Innenbereich (etwa die Glaubenslehre oder den Kultus) tangierten, waren keine taugliche Schranke im Sinne der Vorschrift und stellten daher zwangsläufig einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft dar.[18] Eine Grenze zog die Rechtsprechung lediglich für den Fall, dass die religionsgemeinschaftlichen Maßnahmen unmittelbar in den staatlichen Bereich „hinübergreifen“ und dort Wirkungen zeitigen.[19]
IV. Wende der Rechtsprechung- Hinwendung zur materiell- rechtlichen Lösung durch die „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“
1) Die wegweisende Entscheidung des BGH vom 11. 2. 2000
Ausgelöst durch eine Entscheidung des BGH im Jahre 2000 kam es zu einer Tendenzwende in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 11. 2. 2000 formulierte der BGH, dass das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht „nicht die Justizgewährungspflicht […], wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung“[20] einschränke. Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung seien durch eine Güterabwägung zu bestimmen, die „dem Selbstverständnis der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.“[21] Überwiege im konkreten Fall das Selbstbestimmungsrecht, hätten die staatlichen Gerichte die Entscheidung der Religionsgemeinschaft hinzunehmen.[22] Grenzen dieser „Übernahmepflicht“ ergeben sich aber aus den Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten und dem ordre public.[23] Der BGH reagierte damit auf die anhaltende Kritik an der „Bereichslehre“ und schloß sich der „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“ der herrschenden Literatur[24] an. Die h.L. lehnte die restriktive Auslegung des Schrankenvorbehalts in Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ab und nahm an, dass der allgemeine Justizgewährungsanspruch den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten in allen Streitfällen eröffne, deren Beurteilung sich nach dem staatlichen Recht richte.[25] Dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sei dadurch Rechnung zu tragen, dass der Umfang der Begründetheitsprüfung nach Maßgabe einer Abwägung im Sinne des Prinzips der „praktischen Konkordanz“ reduziert werde.[26]
2.) Die Entscheidung des BVerwG- BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 (BVerwG 2 C 19.12)
a.) Sachverhalt
Nach Abschluss seines Studiums der evangelischen Theologie bemühte sich der Kläger (K) vergeblich um eine Anstellung als Pastor in einer Kirchengemeinde. Im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme berief die Evangelische Kirche (E) K als Pastor im Sonderdienst. Das Kirchenbeamtenverhältnis des K war zunächst auf fünf Jahre befristet und wurde sodann um weitere fünf Jahre verlängert. Bei seinem Ausscheiden wurde dem K ein Übergangsgeld ausgezahlt und er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Gegen seine Entlassung legte K Widerspruch beim zuständigen kirchlichen Gremium ein und verlangte von der E, ihn weiter als Pastor zu beschäftigen bzw. eine hohe Abfindung zu zahlen. Das Gremium wies das Begehren des K unter Hinweis auf das einschlägige Kirchenrecht zurück. Auch ein Prozess vor dem Kirchengericht blieb für K erfolglos. K erhob Klage beim Verwaltungsgericht gegen E, mit der er seine Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung trug er vor, dass E gegen ihre Fürsorgepflicht sowie die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Rechte und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen habe.
b.) Lösung durch das BVerwG
aa.) Aspekte der Zulässigkeitsprüfung
Nachdem das BVerwG im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG angelehnt hatte[27], wendete es sich dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch zu und stellte fest:
„Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft durch das staatliche Gericht […]. Das staatliche Gericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Dies ist der Fall, wenn kirchliches Recht oder dessen fallbezogene Anwendung gegen eine staatliche Rechtsposition verstößt, die auch von der Religionsgesellschaft zu beachten ist.“[28]
Damit stellt das BVerwG klar, dass es für die Eröffnung des Rechtswegs allein darauf ankommt, ob der Kläger geltend macht, dass die Religionsgemeinschaft ihn durch einen Akt in einem seiner staatlich verliehenen Rechte verletzt habe. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft findet auf Ebene der Zulässigkeit demgegenüber keine Berücksichtigung mehr. Im Sachverhalt berief sich K auf die Verletzung der Fürsorgepflicht, seiner (Beamten-)Rechte aus Art. 33 Abs. 5 und der verfassungsrechtlichen sozialen Mindeststandards. Er machte damit die Verletzung staatlich verliehener Rechte geltend, so dass das BVerwG den Rechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO für eröffnet hielt.[29]
Hinzuweisen ist zudem auf zwei weitere Besonderheiten der Zulässigkeitsprüfung: Erstens verbiete es das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften den staatlichen Gerichten einen vollsteckbaren Tenor aussprechen.[30] Daher sei -unabhängig vom Klageantrag – nur die allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.[31] Zweitens sei der staatliche Rechtsschutz gegenüber dem religionsgemeinschaftlichen Rechtsschutz (sofern ein solcher vorhanden ist) stets subsidiär.[32] Da K den kirchlichen Rechtsweg erschöpft hatte, war auch diese Voraussetzung zu bejahen.
bb.) Aspekte der Begründetheitsprüfung
Im Rahmen der Begründetheit hatte das Gericht zu prüfen, ob der von K geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht. Dabei setzte sich das Gericht eingangs mit der Frage auseinander, in welchem Umfang es religionsgemeinschaftliche Akte prüfen dürfe. Ausgehend von der „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“ gelangt das Gericht zu einem differenzierten Prüfungsraster: Im Ausgangspunkt gelte, dass Fragen der Glaubenslehre, die im Selbstverständis der Religionsgemeinschaft wurzeln (z.B. Ehelosigkeit von Geistlichen, Zugang von Frauen zu geistlichen Ämtern usw.) von staatlichen Gerichten nicht überprüft werden könnten.[33] Andererseits schließe nicht schon jede religiös motivierte religionsgemeinschaftliche Handlung die Überprüfungsmöglichkeit aus.[34] Der Umfang der Überpüfung sei vielmehr im Sinne folgender „Gleitformel“ zu bestimmen:
„Je geringer […] der Bezug des innerkirchlichen Aktes zu den wesentlichen Elementen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, desto eher kann der Staat rechtliche Vorgaben machen, deren Beachtung von den staatlichen Gerichten überprüft werden kann.“[35]
Aus den Ausführungen ist ersichtlich, dass das BVerwG dem Selbstbestimmungrecht in seinem „Kernbereich“ nach wie vor den Vorrang einräumt. Eine wesentliche Änderung erfährt die Rechtsprechung allerdings in einem anderen Punkt: Urteilte das Gericht in BVerwGE 117, 145, 148 noch, dass „die Exemtion von der staatlichen Gerichtsbarkeit […] sich auch auf die Einhaltung der ,fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung` durch die kirchlichen Stellen“ beziehe, geht das Gericht nunmehr davon aus, dass grundsätzlich jeder kirchlicher Akt am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG überprüft werden könne.[36]Dies gelte ausdrücklich auch für Akte, die Fragen der Glaubenslehre und damit des Selbstverständnisses in seinem wesentlichen Gehalt berühren.[37] Zu beachten sei freilich, dass das staatliche Recht nur in seinen Grundprinzipien gelte. Insbesondere sei es nicht zulässig, einfaches staatliches Recht zum „vermeintlichen verfassungsrechtlich verbürgten „Mindeststandard“ [zu] erheben und ohne die gebotene Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft auf diese anwenden.“[38]
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs stellte das BVerwG fest, dass K kein Anspruch auf eine Wiedereinstellung bzw. eine hohe Abfindung zustehe und die Klage daher unbegründet sei: Ein Anspruch auf Wiedereinstellung sei nicht festzustellen, da die Ämtervergabe, also die Auswahl der zu Verkündigung berufenen Personen, zum Kern des Selbstbestimmungsrechts gehöre und Art. 79 Abs. 3 GG es dem Staat nicht abverlange, „den Zuschnitt der kirchlichen Ämter, ihre Ausgestaltung und ihre konkrete Vergabe im Einzelnen zu kontrollieren.“[39] Das Gericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die E dem K durch eine Art „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ lediglich entgegengekommen sei.[40]
Auch ein Anspruch auf eine höhere Abfindung sei nicht festzustellen: Zwar betreffe die Höhe der Abfindung nicht den Kern des Selbstbestimmunngsrechts, da es „lediglich um die finanziellen Folgen der Beendigung eines Dienstverhältnisses“[41] gehe. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG oder dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG scheide gleichwohl aus. Art. 33 Abs. 5 sei auf das Kirchenbeamtenverhältnis nicht anwendbar, da die Norm nur für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung Vorgaben mache.[42] Ihrer sozialstaatlichen Pflicht für eine ausreichende soziale Absicherung des K zu sorgen, sei die E im Wesentlichen dadurch nachgekommen, dass sie K in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert hatte.[43]
V. Abschließende Bemerkung
Mit seiner Entscheidung hat sich das BVerwG nunmehr der neueren zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf Grundlage der „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“ angeschlossen. Gleichwohl soll nicht verschwiegen werden, dass sich die Erfolgsaussichten von Klagen gegen Akte der Religionsgemeinschaften wohl nicht signifikant verbessert haben, da ein Verstoß gegen die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsprinzipien nur in krass gelagerten Ausnahmefällen zu bejahen sein dürfte.[44] Ein Verdienst dieses Urteils ist es allerdings sicherlich, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf einen dogmatisch tragfähigeren Boden gestellt zu haben[45] und eine Flexibilisierung der richterlichen Entscheidungsfindung zu ermöglichen.[46]
[1] Weber, NJW 2003, 2067 m.w.N.
[2] Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 65.
[3] Steiner, NVwZ 1989, 414.
[4] Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Rn. 923.
[5] Zum Verhältnis zur Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG siehe v. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 27ff.
[6] Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 65; Zur Begründung öffentlich- rechtlicher Dienstverhältnisse siehe § 135 S. 2 BRRG sowie BVerfGE 42, 312, 322.
[7] BVerfGE 70, 138, 165.
[8] Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 65.
[9] V. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 114; Unproblematisch ist hingegen der Fall, dass die Religionsgemeinschaft am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt bzw. Rechte Außenstehender beeinträchtigt oder vom Staat abgeleitete öffentliche Gewalt ausübt.
[10] So zuletzt BVerwGE 117, 145; BGHZ 46, 96.
[11] BVerwGE 117, 145, 147 m.w.N. aus der Rspr.
[12] Eingehend v. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 197f.
[13] BVerwGE 117, 145, 147 (unter Bezugnahme auf BVerfGE 102, 370, 387).
[14]BVerfGE 18, 385, 387f.; 42, 312, 333f.; 66, 1, 20; BVerwGE 95, 379, 380; 117, 145, 147f.; BGHZ 34, 372, 374.
[15] BVerfGE 42, 312, 333f.; BVerwGE 117, 145, 147f.
[16] BVerGE 42, 312, 334; BVerwGE 117, 145, 147.
[17] BVerfGE 42, 312, 333f.; 72, 278,289ff.; BVerwGE 117, 145, 148.
[18] BVerwGE 117, 145, 148.
[19] BVerfGE 42, 312, 334; BVerwGE 117, 145, 148.
[20] BGHZ 154, 306 (Leitsatz c).
[21] BGHZ 154, 306, 312.
[22] BGHZ 154, 306, 313.
[23] BGHZ 154, 306, 313, mit Verweis auf BVerfGE 70, 138, 168.
[24] Kästner, JuS 1977, 717f.; Maurer, JZ 2000, 1113f.; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 62f.; Steiner, NVwZ 1989, 414f.; V. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 123.
[25] Steiner, NVwZ 1989, 414f.
[26] Eingehend Kästner, JuS 1977, 717f.
[27] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 11.
[28] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 15.
[29] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 9.
[30] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 28.
[31] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 28.
[32] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 27.
[33] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 20.
[34] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 20.
[35] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 22.
[36] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 23f.
[37] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 23f.
[38] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 25.
[39] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 33.
[40] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 34.
[41] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 37.
[42] BVerwG 2 C.19.12- Rn.38.
[43] BVerwG 2 C.19.12- Rn.41.
[44] So auch das Fazit zur „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“ bei v. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 125.
[45] V. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 125.
[46] Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 62.