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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > ÖffRecht ÖII – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im November 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Wir konnten damit die bei uns veröffentlichten November-Klausuren in NRW vervollständigen!
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

  • Es ging es um den Vorsitzenden eines sog. „Rocker-Chapters“ (Untergliederung innerhalb der Rocker-Strukturen)
  • Dieser ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte (seit 25 Jahren ohne Beanstandungen) und Sportschütze.
  • Das LKA hat das zuständige Polizeipräsidium über die zunehmende Gewalt im Rockermillieu informiert. Sowohl das betreffende Chapter als auch der Rocker waren in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht auffällig geworden.
  • Die Behörde will die Waffenbesitzerlaubnis aufheben.
  • Der Betroffene wendet sich an einen Anwalt, der dagegen vorgehen soll.
  • Prozessuales: Die Sekretärin soll den Schriftsatz zum Gericht faxen verwechselt jedoch die Nummern. Sie arbeitet schon lange zuverlässig in der Kanzlei. Der Schriftsatz kommt erst nach Ablauf der Klagefrist an.
  • Die Behörde erfährt nach der Aufhebung von einer Verurteilung des Rockers wegen Steuerhinterziehung (hinterzogener Betrag 45.000 €). Dies war ihr bisher aufgrund eines Versehens unbekannt geblieben.

Hat die Klage des Rockers Aussicht auf Erfolg?

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06.02.2013/5 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, November 2012, NRW, Öffentliches Recht, ÖII
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-06 16:00:562013-02-06 16:00:56ÖffRecht ÖII – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW
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5 Kommentare
  1. sundown
    sundown sagte:
    07.02.2013 um 9:02

    Ich fand die Klausur eigentlich fair, kann jetzt keine Musterlösung anbieten aber so weit ich mich erinnere waren meine Schwerpunkte bzw. Themen :
    – Anfechtungsklage
    – Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand – kann dem Kläger das Verhalten
    des Azubi zugerechnet werden?
    – Verwaltungsgerichtliche Kontrolle von unbestimmten Rechtsbegriffen
    – Vorraussetzungen der EM – Begriff der Zuverlässigkeit
    – Nachschieben von Gründen im Verfahren möglich?

    Antworten
  2. juergen
    juergen sagte:
    07.02.2013 um 11:38

    ist steuerhinterziehung in dieser höhe ein verbrechen?? der unbestimmte rechtsbegriff ist doch die „zuverlässigkeit“ nach 5 WaffG oder nicht??

    Antworten
  3. Thorsten
    Thorsten sagte:
    08.02.2013 um 16:01

    Steuerhinterziehung ist ein Vergehen, vgl Strafrahmen von § 370 AO.
    Die Rücknahme nach § 45 WaffG stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, so dass es bei der gerichtlichen Überprüfung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist also m.E. zu berücksichtigen.

    Antworten
    • Klaus
      Klaus sagte:
      12.02.2013 um 14:21

      Bei der Frist hätte ich wohl § 60 VwGO angesprochen und über den Verweis des § 173 VwGO an eine Anwendung von § 85 II ZPO gedacht. Das wird man wohl ablehnen müssen, da es sich bei der AK nicht um ein kontraidiktorischen Verfahren zweier gleichgestellter Parteien handelt -> keine Vergleichbarkeit.
      § 45 II WaffG stellt KEINEN DauerVA dar. Die Regelungswirkung erschöpft sich darin, dass eine Genehmigung (repressives Verbot mit Erlaubsnivorbehalt) zurückgenommen wird.
      Es kommt also auf die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Rücknahme an.
      Das ist aber insofern unproblematisch, als das (so wie ich den SV lese) die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bereits im Zeitpunkt der Aufhebung vorlag, der Behörde also lediglich unbekannt war.
      Das bringt einen zu der Frage, ob und in welchem Rahmen die Behörde Ermessenserwägungen „nachschieben“ kann, § 114 VwGO.
      Die Zuverlässigkeit verweist auf § 5 WaffG der in ABs.1 u.A. als zwingenden Fall der Unzuverlässigkeit die Verurteilung wegen eines Verbrechens enthält. Ein solches ist § 370 AO aber nicht. Daher war auf die folgenden Absätze einzugehen.
      Aufgrung der Formulierung „in der Regel“ und des gebundenen Ermessens bei § 45 II WaffG war hier bereits auf TB-Seite eine VHMK-Prüfung/Güterabwägung anzustellen, die auf den ersten Blick zu Gunsten des Rockers ausgehen dürfte.

      Antworten
  4. studiur
    studiur sagte:
    18.02.2013 um 22:08

    faire Sache. war definitiv machbar.

    Antworten

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