Zivilrecht ZIII – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Vorliegend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll zur dritten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Autoliebhaber A möchte sich einen neuen Sportwagen zulegen. Um Platz in der Garage zu schaffen, will er seinen Mercedes verkaufen. Beim Golfspielen am 01.02.2016 erzählt er seinem guten Bekannten P von dem Vorhaben. P ist Prokurist bei der B-GbmH, die ein überregionales Autohaus betreibt.
A bietet dem P seinen Mercedes zum Kauf für 18 000 € an. P, der den Wagen kennt, und weiß, dass dieser sehr gepflegt und gut ausgestattet ist, hält dies für ein gutes Geschäft und nimmt das Angebot sofort an.
A und P verabreden, dass der Kaufvertrag gleich am nächsten Tag abgewickelt werden soll und dass A den Wagen dafür zur B-GmbH bringen soll.
Wie verabredet kommt A am nächsten Tag zu den Geschäftsräumen der B-GmbH. Dort trifft er auf M, einen Mitarbeiter der B-GmbH, der mit einer Vollmacht ausgestattet ist bezüglich aller Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte von PKW.
A erfährt von M, dass der P erkrankt ist. Daraufhin erzählt A dem M, dass er gestern mit P einen Kaufvertrag über seinen Mercedes für 18 000 € abgeschlossen hat und dass er jetzt hier wäre, um diesen zwecks Erfüllung des Kaufvertrags abzuliefern.
M antwortet, dass er den Wagen annehmen könnte, aber die Kaufpreisauszahlung könnte er erst veranlassen, wenn er Rücksprache mit P gehalten habe.
A händigt dem M alle Fahrzeugschlüssel aus und übergibt ihm den Wagen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II behält er jedoch. M lässt den Wagen für den Wiederverkauf vorbereiten.
Am 04.02.2016 kommt C in das Geschäft der B-GmbH. Als M ihn herumführt, entdeckt er den Mercedes und will ihn sofort kaufen. M und C schließen einen Kaufvertrag über 25 000 € ab. Da C den Wagen sofort mitnehmen will, geht er zur Bank und zahlt daraufhin 25 000 € in bar an der Kasse der B-GmbH.
Am 09.02.2016 meldet die B-GmbH Insolvenz an. A befürchtet, dass er die 18 000 € für seinen Mercedes nicht mehr bekommen wird. Auf Nachfrage bei P erfährt von dem Verkauf an C. A wendet sich daraufhin an C und verlangt Herausgabe des Autos. Zu Recht?
Abwandlung:
Schon vor dem Gespräch mit P weiß A aus der Presse von den finanziellen Schwierigkeiten der B-GmbH. Aus diesem Grund vereinbart er mit P, dass er sich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung an dem Mercedes vorbehalte. Zudem dürfe die B-GmbH den Wagen nicht an andere Kunden geben, solange er noch nicht bezahlt sei.
Er weist den M am 02.02.2016 auf diese Vereinbarung hin, als er ihm den Wagen samt Schlüssel übergibt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II nimmt er allerdings wieder mit. Am 04.02.2016 verkauft und veräußert M den Wagen trotzdem an C.
C, der über seinen neuen Wagen sehr erfreut ist, macht eine Spritztour auf der Autobahn. Als er mit 200 km/h aufgrund eines Fahrfehlers ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über den Wagen verliert und gegen eine Leitplanke prallt, erleidet der Wagen einen Totalschaden. C lässt ihn verschrotten. Nun fordert A von dem C Schadensersatz in Höhe von 18.000 €, was auch dem objektiven Wert des Wagens entspricht.
Bearbeitervermerk:
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt seit dem 01.102015 nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung den KFZ-Brief.
Frage 1: A kann nicht von C vindizieren nach 985 BGB. A übereignete an B wohl unter Eigentumsvorbehalt- Auslegung, 133,157 BGB. Dann war B nichtberechtigt bezüglich der Übereignung des Eigentums an C, aber berechtigt bezüglich eines AWR. C konnte nicht gutgläubig nach 932 BGB, 366 HGB erwerben, weil es grob fahrlässig ist, sich den Kfz Brief nicht zeigen zu lassen. Allerdings wird das AWR wohl in seinen Händen zum Vollrecht erstarkt sein, als er zahlte. Das ist auch nicht unbillig, A wollte das Auto eh loswerden und kann den Kaufpreis als Schadensersatz statt der Leistung bei B einklagen. Bei Frage 2 scheint nur 989,990 als AGL in Betracht zu kommen, ein Weg zu 823 ff BGB ist wegen 992 BGB gesperrt.
Edit: ein erstarken zum Vollrecht ist wohl doch nicht eingetreten, dann hätte C an A zahlen müssen.