Klausurlösung: ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Januar 2015 gelaufenen ZI Klausur in Niedersachsen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Unternehmer U stellt Fahrräder her. V ist als Verkäufer bei U angestellt und hat finanzielle Probleme. V schmuggelt daher ein Fahrrad im Wert von 1500€ raus.
V geht mit dem Fahrrad zum Handelsgeschäft H, wo er es dem Prokuristen P für 500€ anbietet. P, dem der V unbekannt ist, wundert sich über den extrem niedrigen Preis. Da sein Arbeitgeber jedoch auch in finanziell schwierigen Zeiten steckt, kauft er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis ohne sich weiter über die Herkunft zu erkundigen. P erzählt H von diesen Umständen nichts. H verkauft es dann an den gutgläubigen K für 1400€. Bei seinem ersten Ausflug baut K einen Unfall und beschädigt das fabrikseitig eingebaute Navigationsgerät. Schadenshöhe ist 100€.
1. Welche Ansprüche hat U gegen H?
H wendet zu Recht ein, dass der P sorgfältig ausgesucht ist und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
2. Welche Ansprüche hat U gegen K. Dieser will das Fahrrad nur gegen Zahlung des Kaufpreises und Zahlung von 50€, die er für den Erwerb eines Scheinwerfers aufgewendet hat. Das Fahrrad hatte vorher kein Licht. Die Lampe sei ohne Fahrrad wertlos für den K.
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Ansprüche U gegen H
1. Teil: Ansprüche anlässlich des Ankaufs
A. § 823 I BGB
(-); Arg.: zumindest kein Verschulden des H
B. § 823 BGB; § 259 StGB
(-); Arg.: keine Hehlerei durch H
C. § 831 BGB
(-); Arg.: P sorgfältig ausgesucht und überwacht (Exkulpation)
2. Teil: Ansprüche anlässlich der Weiterveräußerung
A. Schadensersatzansprüche
I. §§ 687II, 678 BGB
1. Besorgung eines fremden Geschäfts
(+); Arg.: H zumindest wegen § 935 BGB zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an K nicht Eigentümer
2. Eigengeschäftsführungswille (+)
3. Bösgläubigkeit des H
a) H selbst (+)
b) Bösgläubigkeit des P
Wohl (+); Arg.: „extrem niedriger Preis“
c) Zurechnung
(+); Arg.: wohl über § 166 BGB analog
4. Rechtsfolge: Schadenersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
II. §§ 989, 990 I BGB
1. EBV (zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung)
a) Besitz des H
b) Eigentum des U
(+); Arg.: § 935 BGB (s.o.)
c) Kein Recht zum Besitz (+)
2. Bösgläubigkeit des H
a) Selbst (-)
b) Bösgläubigkeit des P
Problem: Zurechnung
– aA: § 831 BGB, d.h. Exkulpation möglich; Arg.: nähe zum Deliktsrecht
– aA: § 166 BGB analog, d.h. Exkulpation nicht möglich; Arg.: § 831 BGB keine Zurechnungsnorm
3. Unmöglichkeit der Herausgabe (+)
4. Verschulden des H
(+); Arg: §§ 276, 278 BGB
5. Rechtsfolge: Schadensersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
III. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: Kein deliktischer Besitz des H
IV. §§ 823 ff. BGB
Problem: Anwendbarkeit auf den bösgläubigen (aber nicht deliktischen) Besitzer
– aA: (+); Arg.: Umkehrschluss aus § 993 I BGB a.E.
– hM: (-); Arg.: Umkehrschluss aus § 992 BGB
(Anmerkung: Bei unterstellter Anwendbarkeit lägen aber die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB in der Person des H nicht vor, da diesen anlässlich der Veräußerung kein Verschulden trifft, bzw. der H sich bzgl. P exkulpieren kann).
B. Erlösherausgabeansprüche
I. §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
(+); Arg.: Voraussetzungen des § 687 II BGB liegen vor (s.o.); Höhe: 1.400 Euro.
II. § 816 I 1 BGB
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
Hier: Weiterveräußerung des H an K
2. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
a) Berechtigter
Hier: U
b) Wirksamkeit
Hier: eigentlich (-); Arg.: § 935 BGB; aber: U könnte die Weiterveräußerung genehmigen, § 185 BGB
3. Rechtsfolge dann: Erlösherausgabe
Hier: 1.400 Euro
Frage 2: Ansprüche U gegen K
1. Teil: Herausgabeansprüche
A. § 985 BGB
I. Besitz des K (+)
II. Eigentum des U (+)
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
(+); Arg.: etwaige Verwendungsersatzansprüche des K gem. §§ 1000, 994 ff. BGB begründen allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.
IV. Keine Einreden
-> §§ 1000, 994 ff. BGB
1. § 994 I BGB
a) EBV zum Zeitpunkt der Verwendungen (+)
b) Redlicher Besitz des K (+)
c) Verwendungen
= Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugute kommen
aa) Kaufpreis
(-); Arg.: kommt dem Fahrrad nicht unmittelbar zugute
bb) Lampe (+)
d) Notwendig
(-); Arg.: Lampe – ungeachtet des § 67 II 3 StVZO – wohl nicht zum Erhalt des Fahrrads erforderlich.
2. § 996 BGB
(+); Arg.: nützliche Verwendung, da werterhöhend; im Übrigen keine eigene Verwendungsmöglichkeit des K.
V. Ergebnis
(+), aber nur Zug-um Zug gegen Erstattung der Kosten für die Lampe.
B. Sonstige Herausgabeansprüche
I. § 861 BGB
(-); Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des K
II. § 1007 I BGB
(-); Arg.: Keine Bösgläubigkeit des K
III. § 1007 II BGB
(+), aber nur Zug um Zug gegen Erstattung des Lampe, §§ 1007 III, 996 BGB.
IV. §§ 823 I, 249 I BGB
(-); Arg.: Kein Verschulden des K
V. § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: Keine Leistung des U an K
VI. § 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: Leistung des H an K (Subsidiarität)
Teil 2: Schadensersatzansprüche wegen des Navigationsgerätes
I. §§ 989, 990 I BGB
(-); Arg.: K nicht bösgläubig
II. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: K nicht deliktischer Besitzer
III. § 823 I BGB
(-); Arg.: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.
Es fehlt ein Anspruch gegen H aus cic., evtl. mit Drittschutzwirkung.
Danach könnte im Rahmen von Naturalsrestitution als Schadensersatz der
Wiederbeschaffungswert nach Rückabwicklung 1400,- Euro
Weiterverkaufspreis, zzgl. 100,- Euro Navireperaturkosten, abzgl. der bereits erhaltenen 500,- Euro Kaufpreis und Herausgabe der Lampe oder 50,- Euro Ablöse für die Lampe umfassen: im Ergebnis also 1000,- , bzw. 950,- Euro. Oder Schadensersatz könnte hier wahlweise alternativ Abtretung des Herausgabeanspruches auf das Fahrrad zzgl. 100,- Euro Reparaturkosten Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Lampe oder 50,- Euro Ablöse als Ersatzanspruch für nicht notwendige Verwendung o.ä. umfassen.
Ansonsten könnte hier weiter ein EBV vorrangig sein.
Nach der Rspr. sollen Zurückbehaltungsrechte aufgrund von Gegenansprüchen ein Besitzrecht geben und ein EBV damit dann grds. ausscheiden können.
Problematisch schiene hier zudem „grobe Fahrlässigkeit“ iSv. „Bösgläubigkeit“.
Bei fehlender „Bösläubigkeit“ (=“Gutgläubigkeit“) könnten weitere Ansprüche gesperrt sein (§ 993 I a.E.).
Ansonsten könnten etwa aus GoA (auf Herausgabe des Erlangten), Delikt,
Bereicherungsrecht eher keine abweichenden weitergehenden Ansprüche
bestehen.
Bei deliktischen Ansprüchen könnte noch eine Haftung über § 278 BGB durch V als Vertreter problematisch erscheinen.
Ansprüche gegen K könnten aus abgetretenem Recht im oben genannten Umfang in Betracht kommen: auf Herausgabe des Fahrrades zzgl. Navireparaturkosten Zug-um-Zug gegen Lampenherausgabe oder 50,- Euro Ablöse dafür iSe. eines Ersatzanspruches für nicht notwendige Verwendung o.ä.
Solche evtl. auf vorvertraglichen und vertraglichen Verhältnissen beruhende, abgetretene Ansprüche könnten nicht durch ein EBV gesperrt sein.
Ansonsten könnten sonsztige Ansprüche, wie etwa aus GoA, Delikt,
Bereicherungsrecht, durch ein EBV gesperrt sein (§ 993 i a.E. BGB), oder
zumindest keinen anderen, weiterehenden Umfang beinhalten.
Also deliktisch sollte niemals eine Haftung nach § 278 geprüft werden, das ist ein schwerer Fehler!
Man sollte sicher im Verhältnis zu anderen Problemkreisen keinen vertiefenden Schwerpunkt aus der Anwendbarkeit von § 278 BGB im Rahmen von Deliktshaftung machen.
Aber solange nicht ganz offensichtlich ist, warum etwas ausscheiden muss, meine ich, könnte man es schon gegebenenfalls mit kurz erörtern. Und wenn man in einem Satz sagen kann, warum etwas ausscheidet, und dies nicht von vornherein ganz klar auf der Hand liegt, könnte man dies eben eventuell kurz mit erwähnen.
Warum hier eine Deiliktshaftung i.V.m. § 278 BGB ausscheiden soll, wie man es zugegeben ganz weithin annehmen möchte, scheint für mich, genauer betrachtet, nicht von vornherein völlig klar auf der Hand liegend.
Die Anwendungsverhältnisse etwa bei stellvertreterischen Zurechnung schienen mir hier nicht von vornherein völlig unzweifelhaft klar offensichtlich.
Ich ließe mich da natürlich aber auch gerne eines besseren belehren.
Insofern meine ich könnte man dies bei entsprechend Zeit und Platz vielleicht noch kurz mit erwägen.
Korrektoren mögen hier allerdings evenetuell bereits jegliches kurze Erwägen als schweren Fehler ankreiden wollen.
Vom Gutachtengrundsatz, das alles, was nicht völlig unproblematisch scheint, kurz Erwähnung finden sollte, könnte eine solche Korrektorenpraxis allerdings auch nicht unbedingt nur zwingend logisch, sondern mehr willkürlich scheinen.
Bei 687 kommt es nicht auf Bösgläubigkeit, sondern auf Kenntnis an. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied