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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Hamburg3 > Zivilrecht ZIII – April 2014 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZIII – April 2014 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hamburg im April 2014. Vielen Dank für die Zusendung an Richard. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

1.Teil:
E ist Eigentümer eines Grundstückes. E baut einen Öltank ein, um sein Haus mit Öl zu versorgen. 1975 trennt er sein Grundstück und veräußert den einen Teil an B und den anderen an K. Auf dem Teil des B befindet sich das Haus, auf dem Teil des K befindet sich der Öltank.
Mitte 2011 lässt sich B eine moderne Heizung einbauen und legt den Öltank still. K fühl sich in der freien Nutzung seines Eigentums gestört. Er will seinen Keller ausbauen, dies geht jedoch nicht, weil der Öltank an dieser Stelle ist.

K verlangt von B die Beseitigung des Öltanks. B weigert sich, zudem meint er, der Anspruch sei längst verjährt. M verweist in auf § 902 BGB.

Kann K von B die Beseitigung des Öltanks verlangen?
2.Teil:
V-GmbH (V) vermietet gewerbliche Grundstücke. Einer der Mieter ist die M-OHG (M). V hat P zum Prokuristen bestellt und dies ins Handelsregister eintragen und ordnungsgemäß bekanntmachen lassen.
M ist seit 2012 mit insgesamt vier Monatsraten in Rückstand. Er hat das Geld zurückbehalten wegen vermeintlichen Mängeln der Mietsache, denn in dem Mietobjekt hatte sich Schimmel gebildet. Der von M bestellte Bausachverständige S hat den Schimmel auf Feuchtigkeit zurückgeführt. Tatsächlich ist der Schimmel durch fehlerhaftes Lüften des Mieters entstanden, wie sich später herausstellte. S hatte dies fahrlässig verkannt.
P kündigt für die V den Mietvertrag mit M fristlos wegen Zahlungsverzugs. M verteidigt sich, er habe doch auf den Sachverständigen vertraut. Mehr könne von ihm doch nicht erwartet werden. Zudem erkenne er die Kündigung durch P nicht an, denn dieser habe keine Vollmachtsurkunde vorgelegt: „Da könnte ja jeder Hanswurst kommen“.
V verlangt von M die Räumung des Mietobjekts.
3.Teil:
V verkauft zudem ein Wohnobjekt an O im Mai 2013. Im November 2013 vermietet V die Wohnung an A (zulässigerweise) befristet für fünf Jahre. Im März 2014 wird O als Eigentümer eingetragen. Zuvor hatte V dem O im Juli 2013 eine Auflassungsvormerkung bewilligt und diese wurde ins Grundbuch eingetragen.
Nun verlangt O von A sofortige Räumung der Wohnung.

 

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29.04.2014/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: April 2014, Hamburg 1. Staatsexamen, Zivilrecht 1. Staatsexamen, Zivilrecht Hamburg
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-29 13:00:442014-04-29 13:00:44Zivilrecht ZIII – April 2014 – 1. Staatsexamen Hamburg
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2 Kommentare
  1. LexLuthor
    LexLuthor sagte:
    29.04.2014 um 17:47

    Der 2. und 3. läuft fast exakt so auch bei uns in Niedersachsen am Freitag.
    Vorher hatten wir aber noch 2 Teilaufgaben zu einer Haftungsausschlussklausel für nicht vom Vermieter zu vertretende Mängel (Baustelle) sowie zu einer Renovierungsklausel mit starren Fristen (beides ggü bei Mietvertrag über Gewerbeimmobilie)

    Antworten
  2. Jan
    Jan sagte:
    04.05.2014 um 13:46

    Garten-Öltank als wesentlicher Wohnhausbestandteil und Überbauregeln bei Grundstücksteilung – Störer-Begriff nach Stilllegung des Tanks, stillschweigend vereinbarte Grunddienstbarkeitsbestellungspflicht bei Angewiesenbleiben des Teilenden auf Versorgung
    BGB §§ 94 II, 199 I, 912 I, 1004, 242
    1. Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.
    2. Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
    3. Eine stillschweigende Verpflichtung zur Begründung einer Grunddienstbarkeit kann einem Übergabevertrag nach Grundstücksteilung – Fällen vergleichbar, in denen der Teile eines Grundstücks Verkaufende auf die weitere Nutzung von Anlagen auf dem verkauften Grundstücksteil angewiesen bleibt – entnommen werden. (Leitsatz 3 von der Redaktion)
    BGH, Urt. v. 19. 10. 2012 – V ZR 263/11 (OLG München)

    Antworten

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