Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2014. Vielen Dank hierfür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der 2003 geborene A ist geistig behindert. Im Bundesland B besuchte er seit 2009 eine Schule für geistig behinderte (Sonderschule). Im Sommer 2012 stellte M, die allein erziehungsberechtigte Mutter des A, einen Antrag auf Besuch einer Regelschule weil sie mit dem Unterricht an der Sonderschule nicht zufrieden war. Neueste pädagogische Erkenntnisse würden zeigen, dass die beste Förderung der altersadäquate Umgang mit nicht behinderten Kinder die beste Förderung sei.
Seit August 2012 besucht A die Regelschule. Im November 2013 informiert der Schulleiter die Schulaufsichtsbehörde darüber, dass es nicht möglich sei den A weiterhin zu beschulen da personelle und sachliche Kapazitäten für eine sinnvolle beschulung des A fehlen würden.
Die Schulaufsichtsbehörde gibt daraufhin ein ein Gutachten in Auftrag, in diesem Gutachten wird gestellt dass der A einen IQ von 55 und ein Referenzalter von 5,1 Jahren aufweist. Es wird ein sonderpädagogischer Bedarf festgestellt.
Das Schulamt setzt die M darüber in Kenntnis, dass der A wieder auf die Sonderschule gehen muss, wegen der Belastung der Lehrer und Schüler an der Regelschule.
Mit Bescheid vom 03.04.2014 wird die Pflicht des Besuches der Sonderschule für A angeordnet. Die Schulaufsichtsbehörde ordnet dazu den sofortigen Vollzug an. Als Grund wird der sonderpädagogische Bedarf des A angeführt, der entgegenstehende elterliche Wille werde nicht übergangen, sondern im Interesse des A und der betroffenen Schüler und Lehrer abgewogen. Der Sofortige Vollzug liege auch im besonderen Öffentlichen Interesse. Würde A nicht sofort wieder in einer seiner Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung beschult, bestehe Sorge dass es zu einer weiteren Verschlechterung der pädagogischen Situation käme.
M legt Widerspruch ein im Namen des A und stellt zeitlich einen Antrag beim Verwaltungsgericht, damit der A nicht wieder sofort zur Sonderschule muss. Ein Öffentliches Interesse der sofortigen Vollziehung lehnt sie ab, im übrigen stützt sie sich auf die BRK (Behinderten Rechts Konvention) und hält diese für direkt anwendbar. Da das Bundesland B – wie alle anderen Bundesländer auch – der Bundesregierung zu Unterzeichnung dieses Vertrages ihre Zustimmung gegeben habe, sei es auch dazu verpflichtet die BRK anzuwenden. Darin werde u.a. auch eindeutig die Sonderschulpflicht abgelehnt.
Die Behörde entgegnet gegenüber dem Verwaltungsgericht der Sofortige Vollzug sei dringend nötig wg. mangelenden Kapazitäten der Regelschule. Weiterhin gewähre die BRK keine individuellen Rechte, das Land B sei zwar daran gebunden, jedoch habe die Landesregierung B bei einigen öffentlichen Äußerungen eine Änderung des Schulgesetzes ausgeschlossen.
Abgedruckte Normen waren § 15 und § 84 Schulgesetz Land B in welchem die Definition der Sonderschule und die Sonderschulpflicht abgedruckt waren.
Weiterhin waren Art. der BRK abgedruckt.
Fallfrage: Hat die M vor dem Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg?
Schöner Fall…siehe BVerfGE 96, 288
das Urteil zum Fall:
VGH Mannheim, Beschluss vom 21.11.2012 – 9 S 1833/12