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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Niedersachsen3 > Zivilrecht ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachse...
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Januar 2015. Vielen Dank dafür an Kai. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet Ihr auch hier.
Sachverhalt
Unternehmer U stellt Fahrräder her. V ist als Verkäufer bei U angestellt und hat finanzielle Probleme. V schmuggelt daher ein Fahrrad im Wert von 1500€ raus.
V geht mit dem Fahrrad zum Handelsgeschäft H, wo er es dem Prokuristen P für 500€ anbietet. P, dem der V unbekannt ist, wundert sich über den extrem niedrigen Preis. Da sein Arbeitgeber jedoch auch in finanziell schwierigen Zeiten steckt, kauft er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis ohne sich weiter über die Herkunft zu erkundigen. P erzählt H von diesen Umständen nichts. H verkauft es dann an den gutgläubigen K für 1400€.
Bei seinem ersten Ausflug baut K einen Unfall und beschädigt das fabrikseitig eingebaute Navigationsgerät. Schadenshöhe ist 100€.
1. Welche Ansprüche hat U gegen H? H wendet zu Recht ein, dass der P sorgfältig ausgesucht ist und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
2. Welche Ansprüche hat U gegen K. Dieser will das Fahrrad nur gegen Zahlung des Kaufpreises und Zahlung von 50€ die er für den Erwerb eines Scheinwerfers aufgewendet hat. Das Fahrrad hatte vorher kein Licht. Die Lampe sei ohne Fahrrad wertlos für den K.

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26.01.2015/15 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Gedächtnisprotokoll, Januar 2015, Niedersachsen, Zivilrecht, Zivilrecht ZI
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-26 10:00:542015-01-26 10:00:54Zivilrecht ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
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15 Kommentare
  1. Tobias
    Tobias sagte:
    26.01.2015 um 11:28

    Keine Klausur bei der man Detailwissen braucht. Vielmehr ist Systemverständnis gefragt. Schön.

    Antworten
    • Peter
      Peter sagte:
      26.01.2015 um 14:13

      So waren bisher alle fünf klausuren, abgesehen von einer alic im Strafrechtstermin. Wirklich gut gemacht!
      Auch sehr variabel Schwierigkeitsgrad

      Antworten
      • Examen
        Examen sagte:
        19.02.2015 um 12:27

        Was war bei den anderen Klausuren abgeprüft?

        Antworten
  2. liah
    liah sagte:
    26.01.2015 um 11:36

    War sie wirklich so einfach?
    Hat einer eine Lösungsskizze?

    Antworten
  3. Peter
    Peter sagte:
    26.01.2015 um 14:11

    Wenn Sie so einfach war, hast du doch bestimmt selbst eine Lösung 😉

    Antworten
  4. Liah
    Liah sagte:
    27.01.2015 um 9:39

    @peter, ich bin irgendwie ganz andere klausuren gewöhnt, deswegen hat mich dieser Durchgang etwas erstaunt. Also ich drücke euch die Daumen, dass alles gut gelaufen ist.
    Eine Lösungsskizze habe ich mir gemacht, wollte gerne mal vergleichen:-)
    Besteht die Möglichkeit, dass ich dir ein paar Fragen mal stelle ? Vllt per Mail oder fb?
    Lg

    Antworten
    • Peter
      Peter sagte:
      31.01.2015 um 16:43

      Hey,
      Ich habe deine Nachricht leider gerade erst gesehen, wenn du mir eine Adresse oder einen Namen gibst, mit dem ich dich kontaktieren kann, können wir uns gern darüber unterhalten.
      Lg

      Antworten
  5. Gast
    Gast sagte:
    30.01.2015 um 15:34

    Also so einfacher finde ich diesen Fall nicht. Da ist eine ganze Menge zu prüfen, insbesondere EBV, Vorrang der Leistungsbeziehung, Abhandenkommen beim Besitzdiener/ mittelbaren Besitzer, Verwendungen des Besitzers, wucherähnliches Rechtsgeschäft, etc. Die 5 Stunden konnte man gut füllen. Gemein ist es, dass man sich ganz am Anfang entscheiden muss, ob der gutgläubige Erwerb von H oder K gelingt. Dadurch werden alle weiteren Anspruchsgrundlagen vorbestimmt.

    Antworten
    • Peter
      Peter sagte:
      31.01.2015 um 16:46

      Wie kommst du darauf, er sei Besitzdiener oder mittelbarer Besitzer?

      Antworten
      • Gast
        Gast sagte:
        02.02.2015 um 10:40

        „V ist als Verkäufer bei U angestellt“. Ein angestellter Verkäufer ist zumindest Besitzdiener, oder nicht? Man kann auch an § 56 HGB denken. Natürlich stellt sich die Frage, ob das Rausschmuggeln von Verkaufsgegenständen noch irgendwie von der Stellung als Besitzdiener gedeckt ist – ich würde das verneinen. Dann stellt man aber die Weichen für § 935 I 1 BGB, was mit Blick auf Aufgabe 2 schlau sein könnte, weil es dort offenbar um Ansprüche aus §§ 994 ff geht.

        Antworten
  6. Liah
    Liah sagte:
    23.02.2015 um 22:26

    @peter:
    Weiß nicht ob du das noch liest, aber wir können zunächst über Facebook kommunizieren. Da heiße ich Lida He . Würde mich sehr freuen, wenn wir über den Januar durchgang mal sprechen könnten.

    Antworten
  7. Lida
    Lida sagte:
    22.09.2015 um 12:48

    Ich versuche es mal
    Teil 1
    Ansprüche U gegen H
    I. vertragliche (-), da V im eigenen Namen gehandelt hat §164 (-)
    II. quasi vertragliche wie GOA (-) da Geschäft nicht im Interesse des U
    III. dingliche Ansprüche
    a) §985 (-) da H die Sache nicht mehr in Natur besitzt
    b) § 993 I (-) da keine Fruchtziehung
    IV. deliktische Ansprüche
    a) 823 I (-)
    b) 823 I, 992, 858 (-) da das Verhalten des Diebs V nicht dem H zugerechnet werden kann.
    c) 823 II, 242 (-)
    d) 831 (-) da er mangels anderweitigen Informationen, den Arbeitnehmer sorgfältig ausgesucht hat.
    5) bereicherungsrechtliche Ansprüche
    a) 812 I s. 1, 2 Alt zwar durch Leistung des V an P/H, da aber jeweils nur im Verhältnis der jeweiligen „Vertragspartner“ kondiziert werden kann, kommt im Verhätnis U zu H nur eine Nichtleistungskondition in Betracht.
    b)§ 816 (+) / (-) im Herausgabeverlangen kann eine Genehmigung isd. § 185 gesehen werden. Wenn diese Meinung vertreten wird, ist dann zu hinterfragen, ob ein gutgläubiger Erwerb des K vorliegt, das heißt, ob das Abhandenkommen sich auf das Geschäft zwischen H und K fortwirkt, §§ 932, 935 I BGB
    Teil 2
    I. vertragliche (-) da hier kein Vertrag zwischen K und U
    II. quasivertragliche (-)
    III. dingliche Ansprüche
    a) 985
    U weiterhin Eigentümer, da 932 durch 935 BGB gesperrt.
    K kein Recht zum Besitz, da kein Vertrag zwischen U und K.
    Aus dem schuldrechtlichen Anspruch zwischen H und K kann kein Besitzrecht abgeleitet werden, es sei denn §816 wird oben bejaht!
    Zurückbehaltungsrecht aus §§1000, 994 BGB, woraus kein Recht zum Besitz ableiten lässt. Lediglich eine Einrede. Verwendung auch nützlich, da dass STVO dies voraussetzt.
    b) 993 (-) da keine Fruchtziehung
    IV. deliktische
    a) 823 I wahrscheinlich (-) zwar fahrlässig aber in der Annahme, dass es sein Eigentum ist. Gemäß § 903 BGB darf der Eigentümer mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Wahrscheinlich als Rechtfertigungsgrund.
    Die Begründung §993 I BGB würden Schadensersatzansprüche sowieso sperren kommt nicht in Betracht, da § 993 I sich lediglich auf die Erträge aus der Fruchtziehung bezieht und nicht auf die Einwirkung auf die Sachsubstanz selbst basiert.
    b) 823 II BGB, 303 StGB (-) da kein Vorsatz
    IV. bereicherungsrechtliche Ansprüche
    a) §§ 812 I s. 1, 2 var, 818 III Nichtleistungskondition aus dem selben Grund wie oben.
    Entreicherung durch Verwendung i.H.v 50 €

    Antworten
    • Lida
      Lida sagte:
      22.09.2015 um 12:59

      Ich lese gerade §56 HGB wäre in Betracht gekommen.
      hier aus einem anderen Fall gerade gegoogelt :
      „Fraglich ist allerdings, ob dies auch auf
      Veranlassung des E geschah, der von der
      Übereignung gar nichts wusste und das
      Gemälde auch grundsätzlich nicht nochmals
      verkaufen wollte.
      Es ist unstreitig das § 56 HGB auch auf die
      dingliche Einigung anwendbar ist. Wären in
      diesen Fällen die Veranlassung der
      Besitzübertragung durch den
      Ladenangestellten nicht ausreichend, wäre eine
      Übereignung nicht möglich und § 56 HGB
      faktisch für dingliche Übereignung gem. § 929
      S. 1 BGB
      wirkungslos. Es reicht somit aus,
      dass die Veranlassung zur Übertragung des
      Besitzes von L ausging. Die Übergabe liegt
      damit vor.“
      heißt es nun kein Abhandenkommen?????????

      Antworten
      • Lida
        Lida sagte:
        22.09.2015 um 13:29

        ich glaube §56 HGB muss angesprochen werden aber da fliegt man raus, weil der P eben nicht wusste wen er vor sich hat …

        Antworten
      • Lida
        Lida sagte:
        22.09.2015 um 13:52

        Korrektur Teil 2
        823 I (+)
        Zurechnung über 278, 276 wegen fahrlässige Unkenntnis des P

        Antworten

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